Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter EDÖB
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Bern, den 22. Februar 2012
Empfehlung
gemäss Art. 14 des Bundesgesetzes über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung
zum Schlichtungsantrag von
X (Antragsteller)
gegen
Bundesanwaltschaft
I. Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte stellt fest:
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Im Bundesgesetz über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71), welches am 1. Januar 2011 in Kraft trat und seither unter anderem die Organisation, Verwaltung und Aufsicht für die Bundesanwaltschaft regelt, fehle eine explizite Regelung hinsichtlich der sinngemässen Anwendbarkeit des Öffentlichkeitsgesetzes für die Bundesanwaltschaft. Es handle sich hierbei jedoch nicht um eine Gesetzeslücke. Infolgedessen falle die Bundesanwaltschaft seit
Januar 2011 nicht mehr in den Anwendungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes.
Der Antragsteller reichte am 1. November 2011 beim Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (Beauftragter) einen Schlichtungsantrag ein. Er hielt darin fest, dass er die Begründung der Bundesanwaltschaft, wonach diese seit dem 1. Januar 2011 nicht mehr unter den Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes falle, nicht akzeptiere. Er brachte vor, dass mit der „Änderung der Zuständigkeiten für die Bundesanwaltschaft eine unbeachtete und ungewollte Gesetzeslücke entstanden ist, die sinngemäss zu schliessen ist“.
Der Beauftragte bestätigte am 2. November 2011 zuhanden des Antragstellers den Empfang des Schlichtungsantrages. Am selben Tag forderte er die Bundesanwaltschaft auf, ihm innert 10 Tagen alle relevanten Unterlagen einzureichen.
Am 3. November 2011 ersuchte die Bundesanwaltschaft den Beauftragten um Fristerstreckung zur Einreichung der Unterlagen bis zum 2. Dezember 2011. Mit Schreiben vom 30. November 2011 wurden dem Beauftragten zahlreiche Dokumente zugestellt. Das vom Antragsteller verlangte Dokument, nämlich der Arbeitsvertrag von Herrn Beyeler für den Zeitraum von Januar 2012 – Februar 2012, wurde dem Beauftragen jedoch nicht eingereicht. Aus den Unterlagen geht hervor, dass Herr Beyeler im Sinne von Art. 11 BGÖ als Direktbetroffener zuhanden der Bundesanwaltschaft seine Argumente und Vorbehalte hinsichtlich des Zugänglichmachens seines Arbeitsvertrages vorbringen konnte.
Auf telefonisches Ersuchen des Beauftragten reichte die Bundesanwaltschaft am 5. Dezember 2011 eine Aktennotiz datiert vom 21.06.2010 nach. Darin wird festgehalten, dass es sich bei der fehlenden Regelung im StBOG betreffend Öffentlichkeitsprinzip nicht um ein qualifiziertes Schweigen, sondern um eine echte Gesetzeslücke handle. Folglich gelte das Öffentlichkeitsgesetz für die Bundesanwaltschaft, soweit es um administrative Aufgaben gehe.
Auf ihrer Webseite informiert die Bundesanwaltschaft selber darüber, dass sie dem Öffentlichkeitsgesetz unterstehe und dass sie den Zugang zu amtlichen Dokumenten gewähre. 1
Der Beauftragte informierte am 7. Dezember 2011 die Bundesanwaltschaft in einer vorläufigen Einschätzung darüber, dass er die Auffassung, wonach die Bundesanwaltschaft nicht mehr in den Anwendungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes falle, nicht teile. Gleichzeitig ersuchte er die Bundesanwaltschaft gestützt auf seine in Art. 20 BGÖ statuierten Auskunfts- und Einsichtsrechte, ihm weitere Dokumente, insbesondere auch den vom Antragsteller verlangten Arbeitsvertrag, umgehend einzureichen.
Mit Schreiben vom 20. Dezember 2011 nahm die Bundesanwaltschaft nochmals Stellung, warum ihrer Meinung nach, die Bundesanwaltschaft nicht mehr vom Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes erfasst sei und warum kein Zugang gewährt werden könne. Zum einen bekräftigte sie ihre Haltung, dass es sich bei der fehlenden Regelung im StBOG nicht um eine Gesetzeslücke handle und dass das Öffentlichkeitsgesetz auch nicht gestützt auf Art. 2 Abs. 1 Bst. b BGÖ zur Anwendung gelange. Zum anderen hielt sie fest, dass – selbst wenn das Öffentlichkeitsgesetz anwendbar wäre – der Zugang zum fraglichen Dokument gestützt auf
1 Vgl. Homepage Bundesanwaltschaft>Dokumentation>Zugang zu amtlichen Dokumenten; http://www.bundesanwaltschaft.ch/dokumentation/00028/index.html?lang=de (zuletzt besucht am 20.02.2012).
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Art. 7 Abs. 2 BGÖ ohne Zustimmung von Herrn Beyeler nicht gewährt werden dürfe, ansonsten seine Privatsphäre verletzt werde. Inwieweit die Privatsphäre von Herrn Beyeler verletzt sein könnte, wurde jedoch nicht dargetan. Die Bundesanwaltschaft brachte weiter vor, dass gemäss Art. 27 Abs. 3 des Bundespersonalgesetzes (BPG; SR 172.220.1) Personendaten nur dann an Dritte bekannt gegeben werden dürfen, wenn dafür eine rechtliche Grundlage bestehe oder die betroffene Person der Datenweitergabe schriftlich zugestimmt habe. Diese Regelung werde durch Art. 7 der Verordnung über den Schutz von Personendaten des Bundespersonals (BPDV; SR 172.220.111.4) konkretisiert. Die genannten Bestimmungen, welche im Übrigen Art. 19 Abs. 1 Bst. b DSG entsprechen würden, gingen hinsichtlich der Bekanntgabe von Personendaten des Bundespersonals dem Öffentlichkeitsgesetz als lex specialis vor. Aufgrund dieser von der Bundesanwaltschaft vertretenen Positionen wurde dem Beauftragten der Arbeitsvertrag von Herrn Beyeler für den Zeitraum von Januar 2012 – Februar 2012 nicht eingereicht.
II. Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte zieht in Erwägung:
A. Formelle Erwägungen: Schlichtungsverfahren und Empfehlung gemäss Art. 14 BGÖ
Kommt keine Einigung zu Stande oder besteht keine Aussicht auf eine einvernehmliche Lösung, ist der Beauftragte gemäss Art. 14 BGÖ gehalten, aufgrund seiner Beurteilung der Angelegenheit eine Empfehlung abzugeben.
2 BBl 2003 2023. 3 BBl 2003 2024.
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B. Materielle Erwägungen B.1. Persönlicher Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes für die Bundesanwaltschaft a) Anwendbarkeit des Öffentlichkeitsgesetzes trotz fehlender Regelung im StBOG
4 Ähnlich lautende Regelungen gibt es auch für das Bundesstrafgericht (Art. 64 StBOG), das Bundesverwaltungsgericht (Art. 29 VGG) und das Bundesgericht (Art. 27 BGG). 5 Vgl. ISABELLE HÄNER, Das Öffentlichkeitsprinzip in der Verwaltung im Bund und in den Kantonen – Neuere Entwicklungen, ZBl 2003 281-302, S.285; LUZIUS MADER, Das Öffentlichkeitsgesetz des Bundes - Einführung in die Grundlagen, in: B. Ehrenzeller (Hrsg.), Das Öffentlichkeitsgesetz des Bundes, St. Gallen 2006, S. 16.
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unvollständig erweist, weil sie auf eine bestimmte Frage keine Antwort gibt. Eine echte Gesetzeslücke 6 liegt vor, wenn ein Gesetz für eine Frage, ohne deren Beantwortung die Rechtsanwendung nicht möglich ist, keine Regelung enthält. 7 Eine echte Gesetzeslücke wird heute sowohl von der Lehre wie auch von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes bezeichnet, die von den rechtsanwendenden Organen behoben werden darf. 8 Davon abzugrenzen ist das sog. qualifizierte Schweigen. Bei einem qualifizierten Schweigen hat das Gesetz eine Rechtsfrage nicht übersehen, sondern der Gesetzgeber hat bewusst auf eine Regelung verzichtet. 9
6 Die Frage der unechten Gesetzeslücke stellt sich im vorliegenden Fall nicht. Eine solche liegt vor, wenn die gesetzliche Regelung zwar auf alle Fragen, die sich bei der Rechtsanwendung stellen, eine Antwort gibt, aber das Resultat als sachlich unbefriedigenden empfunden wird (vgl. ULRICH HÄFELIN /GEORG MÜLLER / FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen, Rz. 237). 7 Vgl. HÄFELIN/MÜLLER/ UHLMANN, a.a.O, Rz. 237. 8 Vgl. HÄFELIN/MÜLLER/ UHLMANN, a.a.O, Rz. 243 ff. 9 Vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 234. 10 BBl 2008 8189. 11 Vgl. dazu weiterführende und detaillierte Informationen auf der Geschäftsdatenbank Curia Vista mit einer Zusammenfassung zum parlamentarischen Verfahren und zu den verschiedenen Anträgen der beiden Räte, abrufbar unter: http://www.parlament.ch/d/suche/seiten/geschaefte.aspx?gesch_id=20080066 (zuletzt besucht am 20.02.2012). 12 Vgl. Ziff. 2 und 3.3. des Berichts der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates vom 3. Juni 2009: abrufbar unter: http://www.parlament.ch/d/suche/seiten/geschaefte.aspx?gesch_id=20080066 (zuletzt besucht am 20.02.2012).
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deshalb bewusst auf eine entsprechende Regelung verzichtet hat. Dies zeigt sich zum einen daran, dass eine beträchtliche Minderheit dem früheren Aufsichtsmodell (Eingliederung in die Bundesverwaltung) bis zuletzt den Vorzug gab. Zum anderen wird die Bundesanwaltschaft im StBOG systematisch nach wie vor unter dem Titel „Strafverfolgungsbehörde des Bundes“ aufgeführt. Es ist überdies nicht nachvollziehbar, warum die Bundesanwaltschaft vom Öffentlichkeitsgesetz ausgenommen sein soll, wenn selbst die Bundesgerichte das Öffentlichkeitsgesetz in administrativen Belangen sinngemäss anwenden. Beispielsweise gilt für administrative Angelegenheiten des Bundesstrafgerichts das Öffentlichkeitsgesetz sinngemäss seit dessen Inkrafttreten. 13
Im Zuge dieser vielen Diskussionen und Änderungen rund um die Aufsichtsregelung der Bundesanwaltschaft ging wohl vergessen, dass es für die Bundesanwaltschaft – soweit administrative Aufgaben betroffen sind – in Bezug auf das Öffentlichkeitsgesetz einer – zumindest ähnlichen – Regelung bedurft hätte, wie sie im heutigen Art. 64 StBOG für das Bundesstrafgericht vorgesehen ist. Bei der fehlenden Regelung im StBOG betreffend Anwendbarkeit des Öffentlichkeitsgesetzes auf die Bundesanwaltschaft handelt es sich deshalb nach Ansicht des Beauftragten nicht um ein qualifiziertes Schweigen. Stattdessen ist – entgegen der Auffassung der Bundesanwaltschaft – von einer echten Lücke bzw. einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes auszugehen. Würde man der Argumentation der Bundesanwaltschaft folgen, so wäre sie im Bereich der administrativen Angelegenheiten gänzlich vom Anwendungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes ausgenommen. Dies erscheint in Anbetracht der Bestimmungen, wie sie für das Bundesstrafgericht (Art. 64 StBOG), das Bundesverwaltungsgericht (Art. 30 VGG) oder sogar das Bundesgericht (Art. 28 BGG) gelten, nicht plausibel. Zudem wäre eine solche Auffassung angesichts dessen, dass die Bundesanwaltschaft bis Ende Dezember 2010 vollständig in den Anwendungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes fiel, sachlich nicht nachvollziehbar und kann nach Ansicht des Beauftragten vom Gesetzgeber so nicht gewollt sein.
Schliesslich sei darauf hingewiesen, dass die Bundesanwaltschaft offenbar selber nach wie vor davon ausgeht, dass sie dem Öffentlichkeitsgesetz unterstellt ist. Denn anders kann der Hinweis „Zugang zu amtlichen Dokumenten“ auf ihrer Webseite, wonach Dokumente eingesehen werden können, die administrative Angelegenheiten betreffen, nicht erklärt werden. 14
Nach Ansicht des Beauftragten ist deshalb davon auszugehen, dass es sich bei der fehlenden Regelung im StBOG betreffend Öffentlichkeitsprinzip für die Bundesanwaltschaft nicht um ein qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers handelt, sondern um eine echte Gesetzeslücke bzw. um eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes, die von den rechtsanwendenden Organen zu beheben ist. Somit ist das Öffentlichkeitsgesetz für die Bundesanwaltschaft – analog der Regelung für das Bundesstrafgericht in Art. 64 StBOG – anwendbar, soweit sie administrative Angelegenheiten erfüllt.
Die Frage, ob es sich bei der fehlenden Regelung im StBOG um eine Gesetzeslücke handelt, kann letztlich jedoch offen bleiben, da sich die Anwendbarkeit des Öffentlichkeitsgesetzes im vorliegenden Fall – wie sogleich zu zeigen sein wird – direkt aus dem Öffentlichkeitsgesetz selber ergibt.
13 Vgl. frühere Regelung in Art. 25 Strafgerichtsgesetz, welche praktisch wortwörtlich in den heutigen Art. 64 StBOG überführt wurde (vgl. BBl 2008 8172) sowie entsprechende Regelungen für das Bundesverwaltungsgericht (Art. 30 VGG) und für das Bundesgericht (Art. 28 BGG). 14 Vgl. Homepage Bundesanwaltschaft, http://www.bundesanwaltschaft.ch/dokumentation/00028/index.html?lang=de (zuletzt besucht am 20.02.2012).
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b) Anwendbarkeit des Öffentlichkeitsgesetzes aufgrund von Art. 2 Abs. 1 Bst. b BGÖ 16. Unter den Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes fallen Art. 2 Abs. 1 Bst. b BGÖ zufolge auch Organisationen und Personen, die nicht der Bundesverwaltung angehören, soweit sie Erlasse oder erstinstanzlich Verfügungen i.S.v. Art. 5 VwVG erlassen. Als Organisationen oder Personen kommen Gesellschaftsformen des Privatrechts oder öffentlich-rechtliche Verwaltungsträger, welche kraft Spezialgesetzgebung geschaffen wurden, in Frage. 15
15 Vgl. Handkommentar BGÖ, Art. 2, RZ 29.
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B.2. Recht auf Zugang zum Arbeitsvertrag von alt Bundesanwalt Beyeler in neuer Funktion bei der Bundesanwaltschaft 24. Jede Person hat das Recht, amtliche Dokumente einzusehen und von den Behörden Auskünfte über deren Inhalt zu erhalten (Art. 6 Abs. 1 BGÖ). Der Abschluss eines Arbeitsvertrages durch die Bundesanwaltschaft mit Herrn Beyeler dient – wie bereits erwähnt – der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe und beim erwähnten Vertrag handelt es sich um ein amtliches Dokument i.S.v. Art. 5 BGÖ. 25. Die Bundesanwaltschaft stellt sich auf den Standpunkt, dass ohne Zustimmung von Herrn Beyeler keine Einsicht in den Arbeitsvertrag gewährt werden dürfe, ansonsten seine Privatsphäre verletzt werde. Gemäss Art. 27 Abs. 3 BPG dürften Personendaten an Dritte nur dann bekannt geben, wenn dafür eine rechtliche Grundlage bestehe oder die betroffene Person der Datenweitergabe schriftlich zugestimmt habe. Diese Regelung werde durch Art. 7 BPDV konkretisiert. Die genannten Bestimmungen gingen, so die Bundesanwaltschaft, hinsichtlich der Bekanntgabe von Personendaten des Bundespersonals dem Öffentlichkeitsgesetz als lex specialis vor. Ob dieser Auffassung gefolgt werden kann, ist im Folgenden zu prüfen. 26. Der Arbeitsvertrag mit Herrn Beyeler enthält zweifellos Personendaten i.S.v. Art. 3 Bst. a des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG; SR 235.1) und ist darüber hinaus Bestandteil seines Personaldossiers. Personaldossiers sind per se weder vom Anwendungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes nach Art. 2 - 4 BGÖ ausgenommen, noch werden sie als Ausnahmeklausel in Art. 7 Abs. 1 BGÖ oder als einer der „besonderen Fälle“ in Art. 8 BGÖ aufgeführt. 16
16 Siehe dazu auch die Urteile des Bundesgerichts bzw. des Bundesverwaltungsgerichts in Sachen Auflösungsvereinbarungen mit dem ehemaligen Generalsekretär des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements EJPD und dessen Stellvertreter (BGE 136 II 399 sowie Urteil des BVGer A-3609/2010 vom 17. Februar 2011). Diese Auflösungsvereinbarungen, welche Teil des Personaldossiers waren, mussten gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz zugänglich gemacht werden. 17 Vgl. STEPHAN C. BRUNNER / ALEXANDRE FLÜCKIGER, Nochmals: Der Zugang zu amtlichen Dokumenten, die Personendaten enthalten, in: Jusletter 4. Oktober 2010, Rz. 14.
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18 Vgl. Bundesamt für Justiz, Umsetzung des Öffentlichkeitsprinzips in der Bundesverwaltung: Häufig gestellte Fragen, 25. Februar 2010, Ziff. 3.3., S. 7 f.
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innerhalb der Verwaltung Geheimbereiche mit einem erhöhten Missbrauchspotential entstehen können. Mangelnde Verwaltungsöffentlichkeit fördert Spekulationen darüber, ob die Verwaltung Einzelne ungebührlich benachteiligt oder privilegiert (BGE 136 II 399 E. 2; Urteile des BVGer A-3609/2010 vom 17. Februar 2011 E. 4.1. und A-1135/2011 vom 7. Dezember 2011 E. 3.). 35. Wenn es um die Einsicht in ein Dokument aus einem Personaldossier geht, reicht dieses öffentliche Interesse alleine nicht aus, um Zugang zum betreffenden Dokumente zu gewähren. Das öffentliche Interesse muss in einem solchen Fall so gewichtig sein, dass es das Interesse der Drittperson am Schutz ihrer Privatsphäre ausnahmsweise überwiegt (Art. 19 Abs. 1 bis DSG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 BGÖ). 19 Art. 6 Abs. 2 VBGÖ nennt hiezu einige nicht abschliessende Beispiele. Das öffentliche Interesse kann namentlich überwiegen, wenn das Zugänglichmachen eines amtlichen Dokumentes aufgrund wichtiger Vorkommnisse einem besonderen Informationsinteresse der Öffentlichkeit dient (Bst. a) oder wenn die Person, deren Privatsphäre durch die Zugänglichmachung beeinträchtigt werden könnte, zu einer dem Öffentlichkeitsgesetz unterstehenden Behörde in einer rechtlichen oder faktischen Beziehung steht, aus der ihr bedeutende Vorteile erwachsen (Bst. c; vgl. auch Urteile des BVGer A-3609/2010 vom 17. Februar 2011 E. 4.2. und E. 4.4. sowie A-1135/2011 vom 7. Dezember 2011 E. 7.1.1.). 36. Herr Beyeler war in seiner Funktion als Bundesanwalt eine Person des öffentlichen Lebens. Infolgedessen bestand ein öffentliches Interesse an seinem Wirken. Von besonderem Interesse für die Öffentlichkeit sind auch die Vorkommnisse rund um seine Nicht-(Wieder)-Wahl und seine Weiterbeschäftigung durch die Bundesanwaltschaft in anderer Funktion und als „normaler“ Bundesangestellter. Diese Ereignisse haben in der Öffentlichkeit bereite Diskussionen ausgelöst und die Antworten des Bundesgerichts und der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft vom 09.11.2011 auf die Interpellation Mörgeli 11.3815 liefern diesbezüglich nicht genügend Hinweise, als dass sie das öffentliche Interesse an klärenden Informationen zu ersetzen vermögen. Darüber hinaus gilt es zu beachten, dass das Öffentlichkeitsgesetz einen eigenen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Dokumenten kennt, wo der Gesuchsteller bestimmt, welche Dokumente er einsehen will. Dieser Anspruch kann nicht einfach durch eine nicht öffentlich zugängliche Prüfung einer Aufsichtsbehörde ersetzt werden. 37. Obwohl (oder gerade weil) Herr Beyeler nach seiner Nicht-(Wieder)-Wahl durch die Bundesanwaltschaft als „Staatsanwalt mit besonderen Aufgaben“ 20 weiterbeschäftigt wird, wirkt im vorliegenden Fall das besondere öffentliche Interesse nach. Denn es ist unüblich, dass ein abgewählter Bundesanwalt als „normaler Mitarbeiter“ in anderer Funktion durch die Bundesanwaltschaft wieder angestellt wird. Dass es sich hier um einen besonderen Fall handelt, anerkennen auch das Bundesgericht und die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft. In ihrer gemeinsamen Antwort in der Interpellation 11.3815 schreiben sie, dass „angesichts der Bedeutung des vorliegenden Falls die Aufsichtsbehörde der Anstellung des ehemaligen Bundesanwalts in einer anderen Funktion für zwei Monate zugestimmt hat“. 38. Wie das Bundesverwaltungsgericht im Zusammenhang mit dem Zugangsgesuch zu den Auflösungsvereinbarungen des ehemaligen EJPD-Generalsekretärs und seines Stellvertreters festgehalten hat, besteht bei besonderen Vereinbarungen mit Bundesangestellten in höheren oder besonderen Funktionen ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Einsichtnahme in solche Dokumente (Urteil des BVGer A-3609/2010 vom 17. Februar 2011 E. 5.2. und 5.4.). Der vorliegende Fall, bei dem es um die Einsicht in eine Vereinbarung über die Anstellung eines
19 Vgl. auch Bundesamtes für Justiz, Erläuterungen 24. Mai 2006 zur Verordnung über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung, S. 7 ff. 20 Im Admin-Directory des Bundes (Intranet) wird Herr Beyeler als „Staatsanwalt mit besonderen Aufgaben“ aufgeführt; vgl. http://intranet.verzeichnisse.admin.ch/displayperson.do?dn=cn=Beyeler%20Erwin%20DDCVWO,ou=Dienste,ou=Bundesanw altschaft&id=18 (zuletzt besucht am 15.12.2012).
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ehemaligen Bundesanwaltes durch die Bundesanwaltschaft in anderer Funktion geht, kann in dieser Hinsicht durchaus mit eben zitierten Fall verglichen werden. Gerade weil es beim fraglichen Dokument nicht um einen Arbeitsvertrag mit einem ordentlichen auf 4 Jahre gewählten Staatsanwalt geht, sondern um einen Vertrag mit Spezialkonditionen, der einzig zum Zweck abgeschlossen wurde, alt Bundesanwalt Beyeler eine vorzeitige Pensionierung ohne grössere finanzielle Einbussen zu ermöglichen, besteht in der Öffentlichkeit ein erhebliches Interesse zu erfahren, zu welchen Bedingungen diese Weiterbeschäftigung erfolgt ist. Die Einsichtnahme in den Arbeitsvertrag von alt Bundesanwalt Beyeler für den Zeitraum von Januar 2012 – Februar 2012 verhindert deshalb Spekulationen darüber, ob er darin mit der Einräumung von finanziellen Vorteilen im Hinblick auf eine Frühpensionierung ungebührlich privilegiert worden ist. Durch das Zugänglichmachen dieses Dokuments kann jeglicher Verdacht ausgeschlossen werden, dass es zu Mauscheleien und zu einem Machtmissbrauch bzw. zu einer Bevorteilung durch die Bundesanwaltschaft gekommen ist. Dass die Aufsichtsbehörde dem Abschluss dieser Vereinbarung zugestimmt hat, vermag – wie bereits erwähnt – das besondere öffentliche Interesse an der Einsichtnahme und die demokratische Kontrolle durch die Öffentlichkeit nicht zu ersetzen. Ebenso wenig die Tatsache, dass dieser Vertrag, laut Bundesanwaltschaft, durch die Finanzdelegation und Finanzkommission bewilligt worden sind. 39. Im Rahmen der Interessenabwägung muss aber stets auch das auf dem Spiele stehende Interesse der betroffenen Person am Schutz ihrer Privatsphäre berücksichtigt werden. Dabei sind insbesondere die Funktion oder Stellung der betroffenen Person, die Art der betroffenen Daten sowie die möglichen Konsequenzen für den Betroffenen oder weitere Personen zu berücksichtigen. Es kann nur dann von einer Persönlichkeitsverletzung ausgegangen werden, wenn die tatsächlich erlittene Beeinträchtigung eine gewisse Intensität erreicht. 21 „Geringfügige“ oder bloss „unangenehme Konsequenzen“ reichen nicht aus, um ein überwiegendes privates Interesse geltend zu machen. Ebenso wenig, wenn die Verletzung der Privatsphäre „lediglich denkbar“ bzw. „entfernt möglich“ (vgl. Urteile des BVGer A-3609/2010 vom 17. Februar 2011 E. 4.2.,4.4. und E. 5.4.sowie A-1135/2011 vom 7. Dezember 2011 E. 7.1.1). 40. Da sich die Bundesanwaltschaft nicht bereit erklärte, den Arbeitsvertrag von Herrn Beyeler zuhanden des Beauftragten offen zu legen, kann letztlich nicht abschliessend beurteilt werden, ob das fragliche Dokument auch besonders schützenswerte Personendaten i.S.v. Art. 3 Bst. c DSG enthält. Üblicherweise enthält ein Arbeitsvertrag mit Bundesangestellten jedoch nur Angaben zur Funktion des Mitarbeitenden sowie finanzielle, organisatorische und arbeitszeitliche Aspekte. Solche Informationen fallen nicht in die Kategorie der besonders schützenswerten Personendaten und geniessen daher einen weniger intensiven Schutz (Urteil des BVGer A-3609/2010 vom 17. Februar 2011 E. 4.4. und E. 5.4.). 41. Als ehemaliger Bundesanwalt, der für zwei Monate in der Bundesanwaltschaft in anderer Funktion weiterbeschäftigt wird, kann Herr Beyeler entgegen den Ausführungen der Bundesanwaltschaft nicht auf dieselbe Stufe gesetzt werden, wie ordentliche auf 4 Jahre gewählte Staatsanwälte. Im Gegenteil, gerade weil er nur für zwei Monate angestellt wird, wirkt hier das besondere öffentliche Interesse nach, was seine Weiterbeschäftigung durch die Bundesanwaltschaft anbelangt. Er muss sich in dieser Konstellation als alt Bundesanwalt weitergehende Eingriffe in seine Privatsphäre gefallen lassen, als „normale“ Bundesangestellte. 42. Schliesslich hat die Bundesanwaltschaft auch nicht begründet dargelegt, inwieweit die Privatsphäre von Herrn Beyeler durch den Zugang zum fraglichen Dokument verletzt werden könnte.
21 Regina E. Aebi-Müller, Personenbezogene Informationen im System des zivilrechtlichen Persönlichkeitsschutzes, Bern 2005, RZ 123f.
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III. Aufgrund dieser Erwägungen empfiehlt der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte:
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Erwin Beyeler Bundesanwaltschaft Taubenstrasse 16 3003 Bern
Hanspeter Thür