Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter EDÖB
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Bern, den 22. Dezember 2011
Empfehlung
gemäss Art. 14 des Bundesgesetzes über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung
zum Schlichtungsantrag von
X (Antragsteller)
gegen
Bundesamt für Sozialversicherung (BSV)
I. Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte stellt fest:
] zum selben Schluss.“ 2. Die Kommission wurde vom Bundesrat ernannt und ist sowohl für die Bereiche der AHV 3 als auch der IV 4 zuständig. Ihr Sekretariat wird vom Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) ge- führt 5
. Gemäss Anhang 2 zur Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung (RVOV, SR 172.010.1) ist sie eine ausserparlamentarische Kommission.
1 Bundesamt für Justiz, "Umsetzung des Öffentlichkeitsprinzips in der Verwaltung; Häufig gestellte Fragen 2 Empfehlung vom 12. Februar 2010: BAG / Interessenerklärungen von Kommissionsmitgliedern (EKIF) 3 Art. 73 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) 4 Art. 65 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) 5 Art. 177 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101)
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Das BSV antwortete dem Antragsteller am 28. Mai 2010: „Zurzeit sind die ausserparlamenta- rischen Kommissionen vom Geltungsbereich des Bundesgesetzes über das Öffentlichkeits- prinzip ausgenommen. Die Unterstellung von Verwaltungskommissionen unter das BGÖ ist jedoch umstritten, was in näherer Zukunft laut Bundesamt für Justiz dazu führen wird, dass auch sie dem genannten Gesetz unterstehen [sic!] werden könnten. Da unsere Protokolle Personendaten enthalten, können wir sie aus Gründen des Datenschut- zes in ihrer aktuellen Form nicht veröffentlichen. Die Kommission hat keine ‚Geheimnisse’ und gibt deshalb gerne Auskunft über ihre Aktivitäten und ist offen für Diskussionen und Inter- views.“
Der Antragsteller reichte am 8. Juni 2010 beim Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlich- keitsbeauftragten (Beauftragter) einen Schlichtungsantrag ein. Zum Einwand, dass aus Da- tenschutzgründen Personendaten nicht herausgegeben werden dürfen, argumentierte der An- tragssteller u.a., dass vom Bundesrat gewählte Kommissionsmitglieder nicht vom BGÖ aus- genommen seien.
Das BSV vertrat in seiner Stellungnahme an den Beauftragten vom 21. Juni 2010 den Stand- punkt, dass Kommissionen, die eine beratende Funktion haben, nicht in den Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes fallen würden und zitierte dazu die Botschaft zum Öffentlichkeits- gesetz (BBl 2003 1986). Hinsichtlich des vom Gesuchsteller begehrten Kommissions-Jahresberichts 2009 teilte das BSV mit, „ [...] sachez qu’un tel document n’existe pas. L’activité de la Commission fédérale AHV/AI est par contre décrite dans le rapport annuel LPGA 6 (v. annexe 2).“ Das BSV sandte hingegen die Publikation „Jahresbericht Sozialversicherungen 2008“ 7 La LTrans ne s’appliquant pas à la Commission fédérale AVS/AI, nous estimons pas opportun de transmettre la documentation demandée.“ sowie das interne Reg- lement der Kommission zu. Die Sitzungsprotokolle der Kommission hat das BSV nicht über- mittelt und begründete dies wie folgt: “Le message souligne que dans le cadre de son activité de médiation, le préposé a le droit de prendre connaissance en tout temps des documents of- ficiels tombant dans le champ d’application du projet (LTrans) sans tenir compte d’une éven- tuelle obligation de garder le secret (FF 2003 1872).
Der Beauftragte bezog gegenüber dem BSV mit Schreiben vom 8. Juli 2010 Stellung. Zur Verweigerung des BSV, dem Beauftragten Einsicht in die Sitzungsprotokolle zu gewähren, hielt er fest, dass ihm der Zugang zu den konkreten Dokumenten auch dann nicht verweigert werden darf, wenn strittig ist, ob diese in den Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes fal- len 8 . Nur wenn er die konkreten Dokumente einsehen kann, ist er in der Lage, seine Schlich- tungsfunktion wahrzunehmen 9
. 7. Mit Schreiben vom 12. August 2010 sandte das BSV dem Beauftragten folgende Dokumente zu:
6 Rapport annuel selon l’article 76 de la loi fédérale sur la partie générale du droit des assurances sociales (LPGA, AS 830.1) 7 Jahresbericht nach Art. 76 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) 8 Handbuch BGÖ, Art. 20 RZ 10 9 Handbuch BGÖ, Art. 20 RZ 1
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In seiner Stellungnahme begründete das BSV die Zugangsverweigerung zu den Sitzungspro- tokollen der Kommission jetzt nur noch mit dem Argument, dass seiner Ansicht nach „die AHV-/IV-Kommission als Verwaltungskommission nicht in den Geltungsbereich des BGÖ [fällt]. Bisher hat noch kein Gericht zu dieser Frage Stellung genommen.“
. Aus diesem Grund lud der Beauftragte das BSV am 4. Oktober 2011 ein, sich erneut zur Frage der Unterstellung der Verwaltungskommissionen unter das Öffent- lichkeitsgesetz zu äussern. 9. Im Antwortschreiben vom 14. November 2011 teilte das BSV dem Beauftragten mit, dass es nach wie an seinem Standpunkt festhalte. Aus Gründen der Transparenz wird dieses Schrei- ben integral offen gelegt: „Par la présente nous complétons notre prise de position du 21 juin 2010 suite à l’arrêt du Tribunal ad- ministratif fédéral (TAF) du 17 juin 2011. 1. Dans l’arrêt cité le TAF a jugé que les commissions extraparlementaires sont soumises à la loi fédérale sur la transparence (LTrans) à partir du 1 er janvier 2009, date de l’entrée en vigueur de la modification de la loi sur l’organisation du gouvernement et de l’administration (LOGA). Les juges basent leur interprétation sur le Message concernant la réorganisation des commissions ex- traparlementaires du 12.09.2007 (ci après : Message LOGA) selon lequel ’A titre d’unités décentralisées de l’administration, les commissions extraparlementaires sont administrativement rattachées à un dépar- tement ou à la Chancellerie fédérale mais elles exécutent leurs tâches sans être liées par des instruc- tions’. Le TAF procède à une interprétation systématique de l’ordonnance sur l’organisation du gouver- nement et de l’administration (OLOGA) : D'après l'art. 8a OLOGA, les commissions consultatives, qui donnent leurs avis et préparent des projets, sont des commissions extraparlementaires. Or, intitulée ‘Commissions extraparlementaires’, la section 1a précitée fait partie du chapitre 2, ‘L'administration’. Par interprétation systématique, il y avait donc déjà lieu, depuis le 1 er janvier 2009, de considérer les com- missions consultatives comme parties de l'administration, soumises au champ d'application de la LTrans. Or, dans la LOGA, contrairement à l’ordonnance, les commissions extra-parlementaires ne sont pas sous le chapitre ‘Administration’, mais sous le titre ‘Compétences, planification et coordination’. 2. Le but de la modification légale était d’alléger et simplifier le système des commissions extraparlemen- taires ainsi que rendre public le montant des indemnités et les liens d’intérêts de ses membres (FF 2007 6277). Ni le Message LOGA ni les discussions parlementaires se sont penchés sur la question de la soumis- sion de commissions extraparlementaires à la LTrans. Une transparence était souhaitée uniquement en
10 Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juni 2011 (A-3192/2010), Ziff. 4.3
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relation avec le montant des indemnités et les liens d’intérêts de ses membres. Le Message du 12 fé- vrier 2003 relatif à la loi fédérale sur la transparence de l’administration, qui exclut expressément les commissions telles que la Commission fédérale AVS/AI du champ d’application de la LTrans, n’a donc pas été contredit. De plus, contrairement à l’ordonnance, les commissions extraparlementaires ne sont pas dans la loi sous le chapitre ‘Administration’, mais sous le titre ‘Compétences, planification et coordination’ et plus précisément sous le chapitre ‘Consultants externes et commissions extraparlementaires’. La systéma- tique de la loi ne confirme donc pas l’interprétation opérée par le TAF. 3. En conclusion, nous confirmons le refus d’accès aux procès-verbaux de la Commission AVS/AI. »
II. Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte zieht in Erwägung:
A. Schlichtungsverfahren und Empfehlung gemäss Art. 14 BGÖ
Der Beauftragte wird nicht von Amtes wegen, sondern nur auf Grund eines schriftlichen Schlichtungsantrags tätig 11
. Berechtigt, einen Schlichtungsantrag einzureichen, ist jede Per- son, die an einem Gesuchsverfahren um Zugang zu amtlichen Dokumenten teilgenommen hat. Für den Schlichtungsantrag genügt einfache Schriftlichkeit. Aus dem Begehren muss her- vorgehen, dass sich der Beauftragte mit der Sache befassen soll. Der Schlichtungsantrag muss innert 20 Tagen nach Empfang der Stellungnahme der Behörde schriftlich eingereicht werden. 2. Der Antragsteller hat ein Zugangsgesuch nach Art. 10 BGÖ beim Bundesamt für Sozialversi- cherung eingereicht und eine ablehnende Antwort erhalten. Als Teilnehmer an einem voran- gegangenen Gesuchsverfahren ist er zur Einreichung eines Schlichtungsantrags berechtigt. Der Schlichtungsantrag wurde formgerecht (einfache Schriftlichkeit) und fristgerecht (innert 20 Tagen nach Empfang der Stellungnahme der Behörde) beim Beauftragten eingereicht.
11 BBl 2003 2023
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. Kommt keine Einigung zu Stande oder besteht keine Aussicht auf eine einvernehmliche Lö- sung, ist der Beauftragte gemäss Art. 14 BGÖ gehalten, aufgrund seiner Beurteilung der An- gelegenheit eine Empfehlung abzugeben.
B. Sachlicher Geltungsbereich
1.1 In der Botschaft über die Neuordnung der ausserparlamentarischen Kommissionen (BBl 2007 6641) wird festgehalten, dass diese Kommissionen in den Grundzügen im Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (RVOG) neu geregelt werden. Zu Art. 57a RVOG wird erläu- tert: „Da ausserparlamentarische Kommissionen für den Bundesrat oder die Bundesverwal- tung tätig sind, werden sie zum Bestand der Bundesverwaltung gerechnet. [Ihnen können] nicht nur beratende, sondern auch entscheidende Kompetenzen übertragen werden“ 13
. Mit der Teilrevision von RVOG und RVOV wurden Art. 57a RVOG bzw. Art. 8a RVOV auf den 1. Januar 2009 in Kraft gesetzt. Damit sind Verwaltungskommissionen wie auch Behördenkom- missionen ausserparlamentarische Kommissionen und zählen als solche gemäss Art. 57a ROVG i. V. m. Art. 7a RVOV zur dezentralen Bundesverwaltung. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Entscheid vom 17. Juni 2011 entschieden, dass Verwaltungskommissionen seit dem 1. Januar 2009 dem Öffentlichkeitsgesetz unterstehen: Es verwies in seiner Rechtsfindung auf die Teilrevision des RVOG und der RVOV und kam zu folgendem Schluss: „ Par interprétation systématique, il y avait donc déjà lieu, depuis le 1 er
janvier 2009, de considérer les commissions consultatives comme parties de l’administration, soumises au champ d’application de la LTrans. Cela dit, les Conseillers à la transparence des Départements et de la Chancellerie fédérale ont été informés de cette appartenance le 26 fé- vrier 2010 par correspondence de l’OFJ. Jusque’là, la pratique considèrait donc, de façon er- ronée depuis le 1 er janvier 2009, que les documents des commissions extraparlementaires consultatives, [...] n’étaient pas assujettis à la législation sur la transparence. Ainsi, du 1 er ja n- vier au 26 février 2010, les autorités compétentes, [...], ont adopté une pratique contraire au but et à l’esprit de la loi“ 14
. 1.3 Das BSV hat die Anwendbarkeit des Öffentlichkeitsgesetzes auf Verwaltungskommissionen stets abgelehnt. Obwohl die Rechtsfrage nun durch das Bundesverwaltungsgericht rechtskräf- tig geklärt wurde, beharrt das BSV weiterhin auf seinem Standpunkt mit dem Argument, die Bundesverwaltungsrichter hätten das Gesetz nicht richtig ausgelegt.
12 BBl 2003 2024 13 BBl 2007 6651 f. 14 Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juni 2011 (A-3192/2010), Erw. 4.3
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1.4 Aus der Sicht des Beauftragten hat das Bundesverwaltungsgericht die Frage der Unterstel- lung von Verwaltungskommissionen unter das Öffentlichkeitsgesetz jedoch geklärt. Ergän- zend kommt hinzu, dass seit dem 1. August 2010 Art. 7a RVOV vorsieht, dass zur dezentra- len Bundverwaltung auch die ausserparlamentarischen Kommissionen nach Art. 57a RVOG gehören 15
. 1.5 Entsprechend den Ausführungen der Bundesverwaltungsrichter im erwähnten Urteil, muss der Beauftragte vorliegend davon ausgehen, dass das BSV seit dem 1. Januar 2009 eine Praxis verfolgt, die dem Ziel und Zweck der Regierungs- und Verwaltungsorganisation widerspricht. Darüber hinaus stellt der Beauftragte fest, dass das BSV damit gleichzeitig auch dem Ziel und Zweck des Öffentlichkeitsgesetzes entgegenarbeitet hat.
Die AHV/IV-Kommission ist als Verwaltungskommission der Bundesverwaltung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. a BGÖ zuzurechen. Das Öffentlichkeitsgesetz ist seit dem 1. Januar 2009 auf die von ihr erstellten Dokumente anwendbar.
2.1 Das Öffentlichkeitsgesetz enthält in Art. 4 Bst. a BGÖ einen Vorbehalt für Spezialbestimmun- gen anderer Bundesgesetze, welche gewisse Informationen als geheim bezeichnen. Sofern solche Geheimhaltungsbestimmungen in einem formellen Gesetz enthalten sind, haben diese Vorrang gegenüber dem Öffentlichkeitsgesetz. Die vom BSV geltende gemachte Vertraulich- keitsregel, welche im internen Reglement der Kommission vorhanden ist, entspricht nicht der von Art. 4 BGÖ geforderten Gesetzesnorm.
Es liegt keine spezielle Geheimhaltungsnormen gemäss Art. 4 Bst. a BGÖ vor.
. 3.1 Das BSV argumentierte in seiner Stellungnahme vom 21. Juni 2010, das Öffentlichkeitsprinzip sei nicht anwendbar auf amtliche Dokumente, die zur Vorbereitung einer Entscheidung des Bundesrates dienen (Mitberichtsverfahren Art. 8 Abs. 1 Bst. a BGÖ). Das BSV hat weder dargelegt, dass die Sitzungsprotokolle nach Unterzeichnung des Bundes- ratsantrags durch den Departementschef erstellt worden sind 18
, noch ist aus der Sicht des Beauftragten erkennbar, inwiefern überhaupt die fraglichen Sitzungsprotokolle Dokumente des Mitberichtsverfahrens sein können.
15 Zu den Zielsetzungen der Teilrevision siehe: http://www.admin.ch/dokumentation/gesetz/ko/index.html?lang=de 16 Handkommentar BGÖ, Art. 8 RZ 11 17 Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Oktober 2010 (A-3269-2010), Ziff. 3.1 18 Urteil des Bundesgerichts vom 19. Mai 2010 (1C_522/2009) Erw. 2.3.3
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Für die Sitzungsprotokolle ist der Ausnahmegrund von Art. 8 Abs. 1 Bst. a BGÖ nicht an- wendbar. Das BSV hat sich auf keine weiteren Ausnahmegründe berufen. Demzufolge sind die Sitzungsprotokolle der 139. bis und mit 144. Sitzung der AHV/IV-Kommission grundsätz- lich zugänglich.
4.1 Personendaten sind alle Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare Person be- ziehen (Art. 3 Bst. a des Bundesgesetzes über den Datenschutz, DSG, SR 235.1). Amtliche Dokumente, die Personendaten enthalten, sind nach Möglichkeit vor der Einsichtnahme zu anonymisieren (Art. 9 Abs. 1 BGÖ). Personendaten, welche sich nicht anonymisieren lassen, sind gemäss Art. 9 Abs. 2 BGÖ nach dem Bundesgesetz über den Datenschutz zu beurteilen.
4.2 Der in Art. 9 Abs. 1 BGÖ vorgesehene Schutz von Personendaten gilt nicht im gleichem Um- fang für Mitarbeitende der öffentlichen Verwaltung . Haben diese Personen in Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe gehandelt, können sie den Schutz ihrer Privatsphäre nicht in gleichem Masse geltend machen wie „private Dritte“. Sie müssen sich die in Ausübung ihrer öffentlichen Funktion vertretenen Ansichten und Positionen anrechnen lassen, weshalb in diesem Zu- sammenhang ihre Personendaten nicht zu anonymisieren sind. Auf die Offenlegung der Per- sonendaten kann nur verzichtet werden, wenn deren Zugänglichmachung für die betroffenen Mitarbeitenden konkrete Nachteile hätte oder mit grosser Wahrscheinlichkeit haben könnte 19
. Vorliegend sind nach Ansicht des Beauftragten im Falle der Zugänglichmachung der Perso- nendaten für die Mitarbeitenden keine entsprechenden konkreten nachteiligen Folgen erkenn- bar, weshalb diese nicht zu anonymisieren sind.
4.3 Die Kommissionsmitglieder sind vom Bundesrat gewählte Personen, die für eine dem Öffent- lichkeitsgesetz unterstellte ausserparlamentarische Kommission tätig sind und erhalten für ih- re Tätigkeit Taggelder 20 . Durch ihre Mitarbeit in einer ausserparlamentarischen Kommission erfüllen sie für den Bundesrat oder die Bundesverwaltung eine öffentliche Aufgabe. Einerseits gewinnt der Bund durch die Kommissionen Fachkenntnisse, die er sonst durch eine Vergrös- serung des Verwaltungsapparates beschaffen oder durch kostspielige Expertenaufträge ein- kaufen müsste. Andererseits stellen Kommissionen neben dieser fachlichen Funktion „[...] ein wirksames Instrument zur Interessenvertretung von Organisationen aus Politik, Wirtschaft und Gesellschaft und zur mehr oder weniger direkten Einflussnahme auf die Tätigkeit der Verwal- tung dar“ 21
19 Handkommentar BGÖ, Art. 7 RZ 80; Art. 9 RZ 14; . Es entspricht u.a. auch dem Ziel des Öffentlichkeitsgesetzes, dass sich der Bür- ger und die Bürgerin selbst ein Bild machen kann, wie vom Bund bezahlte Kommissionsmit- glieder eventuell Einfluss auf die Verwaltungstätigkeit nehmen. Die Mitglieder können daher, analog zu den Mitarbeitenden der zentralen Bundesverwaltung, den Schutz ihrer Privatsphäre ebenfalls nicht umfassend geltend machen. Empfehlung vom 23. Dezember 2008 EDA/ Visa-Inspektionsberichte, Ziffer II.B.2.2
20 Siehe Anhang 2 der RVOV 21 BBl 2008 6644
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Vielmehr ist es den Kommissionsmitgliedern zuzumuten, dass sie zu ihren Anträgen, Ausfüh- rungen und Ansichten stehen, die in den Sitzungsprotokollen wiedergegeben sind 22
. Vorliegend ist nach Ansicht des Beauftragten nicht erkennbar, dass die Zugänglichmachung der Protokolle für die Kommissionsmitglieder konkrete nachteilige Folgen hat. Daher sind die Personendaten der Kommissionsmitglieder nicht zu anonymisieren.
4.4 Darüber hinaus sind in den Sitzungsprotokollen Drittpersonen wie private Institutionen und Organisationen erwähnt, die weder Verwaltungsangestellte noch Kommissionsmitglieder sind.
4.4.1 Nach Art. 19 Abs.1 bis DSG können in Ausnahmefällen auch Personendaten bekannt ge- geben werden, wenn diese im Zusammenhang mit der Erfüllung einer öffentlichen Aufga- be stehen (Bst. a) und an deren Bekanntgabe ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht (Bst. b).
4.4.2 Die Kommission erfüllt – wie ausgeführt – eine öffentliche Aufgabe. Nach Ansicht des Be- auftragten besteht daher ein öffentliches Interesse zu wissen, welche Institutionen und Organisationen zu Kommissionssitzungen eingeladen und angehört werden, zumal auch sie ihre Ansichten einbringen und sich diese entsprechend anrechnen lassen müssen.
Vorliegend führt die Zugänglichmachung der Protokolle zu keiner Beeinträchtigung der Privatsphäre der darin erwähnten Institutionen und Organisationen. Ihre Personendaten sind daher nicht zu anonymisieren. Die Personendaten ihrer Vertreter können, sofern sie nicht in behördlicher Funktion tätig sind, anonymisiert werden.
4.4.3 Im 139. Sitzungsprotokoll sind die Personendaten einer Firma und deren Angestellten enthalten (Traktandum 5). Dieses Unternehmen hat an dieser Sitzung eine mit Bundes- geldern finanzierte Werbekampagne präsentiert. Gemäss Art. 6 Abs. 2 Bst. c VBGÖ kann ein überwiegendes öffentliches Interesse vorlie- gen, wenn die Betroffenen zu einer Behörde in einer faktischen oder rechtlichen Bezie- hung stehen, aus welcher ihnen bedeutende Vorteile erwachsen 23 . Dies ist vorliegend ge- geben; das betreffende Unternehmen hat vom BSV einen Auftrag erhalten. Es besteht somit ein öffentliches Interesse zu wissen, wem und zu welchen Konditionen ein Auftrag erteilt wird. Denn Ziel des Öffentlichkeitsgesetzes ist es auch, transparent zu machen, welche Aufträge die Behörde erteilt und wie Steuergelder eingesetzt werden 24
. Demge- genüber ist die Privatsphäre der Unternehmung vorliegend nur geringfügig beeinträchtigt. Deshalb sind die Personendaten der Unternehmung nicht zu anonymisieren. Die Perso- nendaten der Mitarbeiter der Unternehmung können anonymisiert werden. Angesichts der vorliegenden rechtlichen Beziehung zwischen dem betroffenen Unterneh- men und dem BSV gelangt der Beauftragte zum Schluss, dass ein berechtigtes und über- wiegendes Interesse am Zugang zu den gesamten Personendaten des Unternehmens im Sitzungsprotokoll besteht. Deshalb sind diese Personendaten nicht einzuschwärzen, jene Mitarbeiter können hingegen anonymisiert werden.
22 In diesem Sinne auch BGE 133 209, Erw. 4.2 23 Empfehlung vom 4. Juli 2011: Bundesamt für Kultur / Bericht Analyse und Auswertung Pilotprojekt, Ziffer II.B. 4.1 24 Stephan C. Brunner, Öffentlichkeit der Verwaltung und informationelle Selbstbestimmung: Von Kollisionen und Verkehrsre- geln, in Patrick Sutter (Hrsg.), Sonderdruck aus Selbstbestimmung und Recht. Festgabe für Rainer J. Schweizer zum 60. Geburtstag, Zürich 2003, S. 52 f.
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4.5 Der Beauftragte empfiehlt dem BSV, die in den Sitzungsprotokollen erwähnten natürlichen und juristischen Personen (siehe oben Ziff. II. B. 4.4) gemäss Art. 11 BGÖ vor der Gewährung des Zugangs anzuhören.
III. Aufgrund dieser Erwägungen empfiehlt der Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte:
Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) gewährt den Zugang zu den Sitzungsprotokol- len der 139. Sitzung vom 19. Februar 2009, der 140. Sitzung vom 30. April 2009, der 141. Sit- zung vom 25. Juni 2009, der 142. Sitzung vom 10. Dezember 2009, der 143. Sitzung vom 11. Januar 2010 sowie der 144. Sitzung vom 15. April 2010. Die Personendaten der natürlichen Personen (exklusive der Mitarbeiter von Behörden sowie der Kommissionsmitglieder) können eingeschwärzt werden.
Das BSV erlässt eine Verfügung nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsver- fahren (VwVG, SR 172.021), wenn sie in Abweichung von Ziffer 1 den Zugang nicht gewähren will.
Das BSV erlässt die Verfügung innert 20 Tagen nach Empfang dieser Empfehlung (Art. 15 Abs. 3 BGÖ) und stellt dem Beauftragten eine Kopie zu (Art. 13a VBGÖ).
Der Antragsteller und die betroffenen Drittpersonen (siehe oben Ziff. II. B. 4.4) können inner- halb von 10 Tagen nach Erhalt dieser Empfehlung beim BSV den Erlass einer Verfügung nach Art. 5 VwVG verlangen, wenn sie mit der Empfehlung nicht einverstanden sind (Art. 15 Abs. 1 BGÖ).
Gegen die Verfügung kann der Antragsteller sowie die betroffenen Drittpersonen beim Bun- desverwaltungsgericht Beschwerde führen (Art. 16 BGÖ).
In Analogie zu Art. 22a VwVG stehen gesetzliche Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, vom
Dezember 2011 bis zum 2. Januar 2012 still.
Diese Empfehlung wird veröffentlicht. Zum Schutz der Personendaten der am Schlichtungs- verfahren Beteiligten wird der Name des Antragstellers und der betroffenen Drittpersonen anonymisiert (Art. 13 Abs. 3 VBGÖ).
Die Empfehlung wird eröffnet:
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Bundesamt für Sozialversicherungen 3003 Bern
Hanspeter Thür