Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter EDÖB
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Bern, 23. Dezember 2010
Empfehlung
gemäss Art. 14 des Bundesgesetzes über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung
zum Schlichtungsantrag von
X (Antragstellerin)
gegen
Bundesamt für Landwirtschaft
I. Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte stellt fest:
Die Arbeitsgruppe steht im Zusammenhang mit dem Beschluss des Bundesrats vom 14. März 2008 für ein Verhandlungsmandat mit der EU betreffend der gegenseitigen Öffnung der Agrar- und Lebensmittelmärkte. Der Bundesrat beauftragte das Eidgenössische Volkswirtschafts- departement (EVD), in Zusammenarbeit mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) und unter Beizug einer Arbeitsgruppe konkrete Begleitmassnahmen und entsprechende ge- setzliche Grundlagen auszuarbeiten. Das EVD setzte ein eine Arbeitsgruppe aus Vertretern der betroffenen Kreise ein mit dem Auftrag, dem Departement konkrete Vorschläge für Be- gleitmassnahmen vorzulegen. Mit der Leitung der Arbeitsgruppe wurde der Direktor des Bun- desamtes für Landwirtschaft (BLW) beauftragt. Das Sekretariat führte das BLW 1 . Gemäss
1 Bericht Begleitmassnahmen zu einem Freihandelsabkommen im Agrar- und Lebensmittelbereich, S. 4
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Medienmitteilung 2 gehörten der Arbeitsgruppe Vertreter von 15 Organisationen aus dem Agrar- und Lebensmittelbereich, zwei Vertreter der Kantone sowie Wissenschaftsexperten an.
Das BLW wies am 20. Mai 2009 die Einsicht der Antragstellerin in die verlangten Dokumente ab und begründete dies u.a. wie folgt: „Die Arbeitsgruppe setzt sich aus verschiedenen Vertre- tern von Privatorganisationen sowie zwei Vertretern von Kantonen zusammen. Die Arbeits- gruppe gehört somit nicht der Bundesverwaltung an und kann auch keine Erlasse oder erstin- stanzliche Verfügungen erlassen. Sie untersteht folglich nicht dem BGÖ“. Zudem hielt das BLW fest, das Gesuch könne auch nicht gutgeheissen werden, weil das Dokument nicht in seiner definitiven Fassung vorliege.
Die Antragsstellerin reichte am 2. Juni 2009 beim Eidgenössischen Datenschutz- und Öffent- lichkeitsbeauftragten (Beauftragter) einen Schlichtungsantrag ein.
Auf Ersuchen des Beauftragten übermittelte ihm das BLW am 22. Juni 2009 seine Stellung- nahme. Die von der Antragsstellerin verlangten Dokumente reichte es jedoch nicht ein. Es hielt an seiner Einschätzung fest, wonach die Arbeitsgruppe nicht der Bundesverwaltung an- gehöre und damit nicht dem Öffentlichkeitsgesetz unterstehe. Weiter argumentierte das BLW: „Der Zugang zum FactSheet könnte auch nicht gewährt werden, wenn das betroffene Fact- Sheet ein amtliches Dokument gemäss BGÖ wäre. Gemäss Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe b BGÖ besteht kein Anspruch auf Zugang zu einem Dokument, das noch nicht fertig gestellt ist. [...] Die Arbeitsgruppe Begleitmassnahmen hat ihre Beratungen noch nicht abgeschlossen [...], jedoch [wird] Anfang Juli 2009 die Schlussversion ihres Berichtes vorliegen. Anschlies- send wird er dem EVD übergeben und veröffentlicht [...].“
Der Beauftragte verlangte am 25. Juni 2009 vom BLW die Zustellung der relevanten Doku- mente und die Mitteilung, an welchem Datum der Arbeitsgruppenbericht veröffentlicht werde.
Das BLW teilte am 1. Juli 2009 mit der Bericht inkl. Factsheet werde im Internet am 8. Juli 2009 publiziert 3 . Am gleichen Tag übermittelte das BLW dem Beauftragten u.a. den ersten Berichtsentwurf (inkl. Factsheet) zum veröffentlichten Bericht.
Die Antragsstellerin erklärte am 11. Juli 2009 auf Anfragen des BLW hin, ihr Begehren um Einsicht in die vollständige Liste der Vorschläge sei nach wie vor hängig.
Am 22. Juli 2009 sandte das BLW dem Beauftragten u. a. das Begleitschreiben des BLW zum Bericht der Arbeitsgruppe sowie den Berichtsentwurf inkl. Anhang zu.
Nach telefonischer Nachfrage des Beauftragten beim BLW, ob die Liste mit 250 Vorschlägen existiere, übermittelte dieses am 28. Juli 2009 das Dokument „AG Begleitmassnahmen FHAL Synoptische Darstellung der Vorschläge“ (nachfolgend Dokument Synopsis), die Einladung zur 2. Sitzung sowie die E-Mail vom 2. Oktober 2008. Gleichentags übermittelte das BLW zu- sätzlich das Protokoll der Arbeitsgruppe vom 12. Juni 2009 und teilte mit, „die AG [hat] klar festgehalten, dass sie keine Zwischenergebnisse ihrer Arbeit veröffentlichen will.“
Am 21. September 2010 lud der Beauftragte die Antragstellerin und das BLW zu einer Schlichtungssitzung ein. In der Folge teilte das BLW dem Beauftragten und der Antragsstelle-
2 Medienmitteilung vom 8. April 2008: Einsetzung der Arbeitsgruppe Begleitmassnahmen 3 Bericht Begleitmassnahmen zu einem Freihandelsabkommen im Agrar- und Lebensmittelbereich
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rin am 5. Oktober 2010 u.a. mit: „Einerseits haben wir Ihnen bereits am 22. Juni 2009 alle un- sere Standpunkte erklärt und andererseits sehen wir uns an den Beschluss der Arbeitsgruppe Begleitmassnahmen vom 12. Juni 2009, in welcher die Arbeitsgruppe klar festgehalten hat, dass sie keine Zwischenergebnisse ihrer Arbeit veröffentlichen will, gebunden. Das Protokoll dieses Beschlusses haben wir Ihnen mit E-Mail vom 22. Juli 2009 [recte 28. Juli 2009] weiter- geleitet. Ausserdem sind die politischen Diskussionen betreffend dem Freihandelsabkommen Schweiz-EU und somit auch betreffend der Begleitmassnahmen noch nicht abgeschlossen, weshalb die Zwischenergebnisse der Arbeitsgruppe Begleitmassnahmen auch nicht zugäng- lich gemacht werden können.“
Der Beauftragte führte am 2. November 2010 mit dem BLW ein Einzelgespräch, in welchen die konkreten Dokumente und deren Inhalte diskutiert wurden. In der Schlichtungssitzung vom
November 2010 einigten sich die Antragstellerin und das BLW dahingehend, dass das Zugangsgesuch betreffend Einsicht in das Factsheet mit 70 Vorschlägen durch deren Publika- tion am 8. Juli 2009 gegenstandslos geworden ist. In Bezug auf die Einsicht in die Sammlung der rund 250 Vorschläge konnte keine Einigung erzielt werden. Das BLW hielt an seiner Posi- tion der Zugangsverweigerung fest, während die Antragstellerin erklärte, sie sei lediglich an den eingereichten Vorschlägen interessiert, nicht aber daran, von wem welche Vorschläge eingereicht worden waren. Aufgrund der Nichteinigung in dieser Frage erlässt der Beauftragte eine Empfehlung.
Im Anschluss an diese Sitzung forderte der Beauftragte das BLW auf, ihm die Einsetzungsver- fügung betreffend Arbeitsgruppe zuzustellen sowie zu erläutern, wie es zu deren Einsetzung gekommen ist. Das BLW teilte am 7. Dezember 2010 mit: „1. Das Eidgenössische Volkswirt- schaftsdepartement EVD, d. h. die damalige Departementsvorsteherin, hat das BLW, d.h. den Direktor, im Hinblick auf ein allfälliges Freihandelsabkommen zwischen der Schweiz und der EU im Agrar- und Lebensmittelbereich oder eines möglichen WTO-Abschlusses mündlich be- auftragt, alle aus ihrer Sicht wichtigen Organisationen der Land- und Ernährungswirtschaft und zwei Kantone einzuladen, ein gemeinsames Konzept für konkrete Massnahmen auszuar- beiten, mit denen die Betroffenen, insbesondere die Landwirte, beim Übergang in die neue Marktsituation unterstützt werden können. Das BLW lud in der Folge die durch die Departe- mentsvorsteherin bestimmten Organisationen der Land- und Ernährungswirtschaft und zwei Kantone ein, Vertreter für eine Arbeitsgruppe zu bezeichnen, die ein solches Konzept erarbei- tet. Eine Entlöhnung für diese Tätigkeit war nicht vorgesehen. 2. Nachdem die eingeladenen Organisationen und Kantone Vertreter bezeichnet hatten, organisierte das BLW die Treffen der Arbeitsgruppe und machte die Sekretariatsarbeiten. Entscheidungsbefugnis kam keinem Vertreter des BLW zu.“
Ergänzend argumentierte das BLW: [D]ie Tatsache, dass die Dokumente der Arbeitsgruppe durch das BLW erstellt worden sind, ändert nichts daran, dass diese Dokumente der Arbeits- gruppe zuzurechnen sind und somit nicht dem BGÖ unterliegen.“ [Weiter sei ...]„ zu berück- sichtigen, dass das Dokument mit den 250 Vorschlägen einzig zum persönlichen Gebrauch der Arbeitsgruppenmitglieder bestimmt war. Es diente der Arbeitsgruppe als Hilfsmittel für die Erstellung des Arbeitsgruppenberichts. Dieses Dokument kann deshalb aus diesem Grund kein Dokument im Sinne des BGÖ sein. Schliesslich gibt es keinen sachlichen Grund, wes- halb die Arbeitsgruppe anders behandelt werden sollte als andere Fachexperten, die einen Bericht oder Gutachten zuhanden der Bundesverwaltung erstellen. Ein Rechtsgutachter muss beispielsweise auch nicht damit rechnen, dass die Öffentlichkeit Zugang zu seinen Vorentwür- fen und seinem Brainstorming erhält.“ Zudem hielt das BLW fest, dass die Mitglieder der Ar- beitsgruppe aufgrund des unter Ziffer I. 9 erwähnten Beschlusses der Arbeitsgruppe darauf
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r- werden.
t 20 Tagen nach Empfang der Stellungnahme der Behörde) beim Beauftragten eingereicht.
ten stattfinden. Die Festlegung des Verfahrens im Detail obliegt alleine dem Beauftragten 5 .
Ö gehalten, aufgrund seiner Beurteilung der An- gelegenheit eine Empfehlung abzugeben. . Sachlicher Geltungsbereich -hoc-Kommissionen, die von der Verwaltung für bestimmte Aufgaben eingesetzt werden.
Vertrauen konnten, dass das Dokument nicht veröffentlicht werde. Seine Bekanntgabe, so das BLW weiter, beeinflu sse möglicherweise auch die politische Diskussion über das Freihandels- abkommen Schweiz-EU und die Begleitmassnahmen negativ. Abschliessend erklärte das BLW, das Dokument enthalte eine Vielzahl von Personendaten, die nicht anonymisiert werden können: „Einzelne Branchenkenner können die Vorschläge ohne Weiteres den verschiedenen 15 Organisationen zuordnen. Der Zugang zu diesem Dokument ist somit aus Datenschutz- gründen zu verweigern.
II. Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte zieht in Erwägung:
A. Schlichtungsverfahren und Empfehlung gemäss Art. 14 BGÖ
Der Beauftragte wird nicht von Amtes wegen, sondern nur auf Grund eines schriftlichen Schlichtungsantrags tätig. 4 Berechtigt, einen Schlichtungsantrag einzureichen, ist jede Per- son, die an einem Gesuchsverfahren um Zugang zu amtlichen Dokumenten teilgenommen hat. Für den Schlichtungsantrag genügt einfache Schriftlichkeit. Aus dem Begehren muss he vorgehen, dass sich der Beauftragte mit der Sache befassen soll. Der Schlichtungsantrag muss innert 20 Tagen nach Empfang der Stellungnahme der Behörde schriftlich eingereicht
Die Antragstellerin hat ein Zugangsgesuch nach Art. 10 BGÖ beim BLW eingereicht und eine ablehnende Antwort erhalten. Als Teilnehmerin an einem vorangegangenen Gesuchsverfah- ren ist sie zur Einreichung eines Schlichtungsantrags berechtigt. Der Schlichtungsantrag wur- de formgerecht (einfache Schriftlichkeit) und fristgerecht (inner
Das Schlichtungsverfahren kann auf schriftlichem Weg oder konferenziell (mit einzelnen oder allen Beteiligten) unter Leitung des Beauftrag Kommt keine Einigung zu Stande oder besteht keine Aussicht auf eine einvernehmliche Lö- sung, ist der Beauftragte gemäss Art. 14 BG
B
4 BBl 2003 2023 5 BBl 2003 2024 6 Empfehlung vom 12. Februar 2010: BAG / Interessenerklärungen von Kommissionsmitgliedern (EKIF), Bundesamt für Justiz, Umsetzung des Öffentlichkeitsprinzips in der Bundesverwaltung: Häufig gestellte Fragen, Ziffer 2. 4 (Stand 25. Februar 2010)
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r chwissen der Verwaltung unentgeltlich oder gegen Bezahlung zur Verfügung ge- stellt haben.
n
das EVD nach dessen Vor- gaben den entsprechenden Bericht und das Factsheet erstellten.
te Arbeitsgruppe der Bundesverwaltung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. a BGÖ zuzurechnen. werden. Schliesslich werde nur der definitive Bericht die Meinung der Arbeitsgruppe zeigen. en (Art. 7 BGÖ und Art. 8 BGÖ) die Vermutung des Dokumentenzugangs umzustossen vermag.
ppe erstellten Dokumente sind nach Vorgaben des Öffentlichkeitsge- etzes zu beurteilen. GÖ) und andererseits zum persönlichen Gebrauch bestimmt sei (Art. 5 Abs. 3 Bst. c BGÖ). h- st. a), nicht fertig gestellt (Bst. b) oder zum persönli- chen Gebrauch bestimmt sind (Bst. c).
1.1 Entgegen der Ansicht des BLW ist für die Anwendbarkeit des Öffentlichkeitsgesetzes nicht massgeblich, ob sich eine Arbeitsgruppe aus Verwaltungsexternen, Verwaltungsinternen ode aus Vertretern beider Bereiche zusammensetzt. Wesentlich ist einzig, ob die Arbeitsgruppe von der Bundesverwaltung für eine bestimmte Aufgabe eingesetzt wurde. Dabei ist unerheb- lich, ob die Arbeitsgruppe eine beratende oder entscheidende Funktion hatte oder ob ihre Mit- glieder ihr Fa Die hier zu beurteilende Arbeitsgruppe ist ein vom EVD eingesetztes Gremium, welches de Auftrag hatte, unter der Leitung des BLW Begleitmassnahmen hinsichtlich eines allfälligen Freihandelsabkommens im Agrar- und Lebensmittelbereich zu erarbeiten. Die Mitglieder die- ser Arbeitsgruppe, d.h. die darin vertretenen Organisationen sowie die beiden Kantonsvertre- ter, sind gemäss Angaben des BLW von der Departementsvorsteherin explizit aufgrund ihres Expertenwissens ausgewählt worden. Als Branchenvertreter und Betroffene konnten sie direkt Einfluss auf mögliche Begleitmassnahmen nehmen, indem sie für Demzufolge ist die vom EVD angeordne
2.1 In diesem Zusammenhang ist klar festzuhalten, dass dem Transparenzprinzip unterliegend Stellen (Departemente, Bundesämter, alle Arbeits- und Expertengruppen, Gutachter etc.) nicht in eigener Kompetenz entscheiden können, von ihnen erstellte Dokumente vom Öffent- lichkeitsgesetz auszuschliessen. Vielmehr muss bei einem konkreten Zugangsgesuch nach den Vorgaben dieses Gesetzes jeweils geprüft werden, ob ein amtliches Dokument vorliegt (Art. 5 BGÖ) und ob allenfalls einer der gesetzlichen Ausnahmegründe Die von der Arbeitsgru s
3.1 Nach Art. 5 BGÖ liegt ein amtliches Dokument vor, wenn folgende drei Voraussetzungen ku- mulativ erfüllt sind: Die Information muss auf einem beliebigen Informationsträger aufgezeic net sein (Art. 5 Abs. 1 Bst. a BGÖ); sie muss sich im Besitz einer Behörde befinden (Art. 5 Abs. 1 Bst. b BGÖ), und sie muss der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe dienen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c BGÖ). Nicht als amtlich gelten nach Art. 5 Abs. 3 BGÖ Dokumente, welche durch eine Behörde kommerziell genutzt werden (B
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ung,
ts- te handeln, die im Rah- men eines Arbeits- und Entwicklungsprozesses entstanden sind 8 .
nd n- alten, sondern wurde an die 15 Organisationen sowie die zwei Kantone übergeben.
e ist das Dokument Synopsis kein zum persönlichen Gebrauch bestimmtes Doku- ment. Ö
s fertig gestellte Dokumente sein, sofern sie in sich selber abgeschlossen sind 9 .
eferenz
In die Katego rie der Dokumente, die zum persönlichen Gebrauch bestimmt sind (Art. 5 Abs. 3 Bst. c BGÖ), fallen alle Informationen, die dienstlichen Zwecken dienen, deren Benutzung je- doch ausschliesslich dem Autor bzw. der Autorin oder einem eng begrenzten Personenkreis vorbehalten ist (Art. 1 Abs. 3 der Verordnung über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwalt Öffentlichkeitsverordnung, VBGÖ, SR 152.31): z.B. handschriftliche Notizen, Korrektur- vorschläge, Kurzzusammenfassungen, Gedankenstützen, Sitzungs- und Arbeitsnotizen etc. die als Arbeitsgrundlage oder Arbeitshilfsmittel, die höchstens innerhalb eines Teams oder zwischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und Vorgesetzten ausgetauscht werden 7 . Wesent- lich ist, ob die zum persönlichen Gebrauch bestimmten Dokumente das Kriterium des Arbei hilfsmittels erfüllen. Mit anderen Worten muss es sich um Dokumen Der im Inte rnet veröffentlichte Bericht der Arbeitsgruppe erläutert den Prozessablauf des Auf- trags. Demnach erhielt die Arbeitsgruppe vom BLW den Auftrag, auf die zweite Sitzung vom 8. Oktober 2008 hin konkrete Vorschläge zu Begleitmassnahmen einzureichen. In dieser Sit- zung „[präsentierten] die Mitglieder [...] diese Vorschläge [...] und ihre strategischen Überle gungen. Anschliessend wurde eine erste Diskussion zu den Massnahmen geführt, welche Hinweise gab, wie die rund 250 eingereichten Vorschläge in einem ersten Schritt gruppiert werden können. Das Sekretariat erarbeitete auf der Basis dieser Diskussion eine erste Syn- these der Vorschläge und unterbreitete diese den Mitgliedern zur Beurteilung“. Aus diesem Bericht und der zugestellten Unterlagen ergibt sich, dass das BLW nicht nur Sekretariatsarbei ten für die Arbeitsgruppe ausführte, sondern vielmehr selber substantiell, materiell und inhalt- lich aktiv war. Es sammelte die eingereichten Vorschläge, teilte diese systematisch in sechs Kategorien ein, versah jeden Vorschlag mit drei Bewertungsmöglichkeiten (breite, mittlere u geringe Unterstützung) und forderte die Mitglieder der Arbeitsgruppe auf, jeden Vorschlag entsprechend zu gewichten. Das vom BLW so gestaltete Dokument Synopsis diente daher nicht als Arbeitsgrundlage zum Austausch unter den Arbeitsgruppenmitgliedern zwecks Kor- rektur, Ergänzung oder Finalisierung, sondern es wurde ihnen zur Bewertung der einzelnen Vorschläge übergeben. Auch enthält das Dokument keinerlei persönliche Notizen, Anmerku gen oder Korrekturen. Das Kriterium des Arbeitshilfsmittels ist also nicht erfüllt. Zudem war das Dokument nie einem eng begrenzten Personenkreis vorbeh Demzufolg
3.2 Weiter gilt es zu klären, ob das Dokument Synopsis fertig gestellt ist (Art. 5 Abs. 3 Bst. b BG e contrario). Gemäss der Verordnung zum Öffentlichkeitsgesetz gilt ein Dokument dann als fertig gestellt, wenn es vom Ersteller unterzeichnet ist oder dem Adressaten zur Kenntnis- oder Stellungnahme oder als Entscheidungsgrundlage definitiv übergeben (Art.1 Abs. 2 Bst. a und b VBGÖ. Es gilt auch festzuhalten, dass sogar Vor- oder Teilentwürfe eines Dokumente Da s Dokument Synopsis wurde auf dem offiziellen Papier des BLW erstellt, trägt die R dreier BLW-Mitarbeitenden und wurde im Dokumentensystem 10 des BLW unter Refe-
7 Erläuterungen zur Verordnung über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung Ziffer 2; Handkommentar BGÖ, Art. 5 RZ 39 8 Empfehlung vom 3. April 2009: ESTV / Cockpits und Amtsreportings, II. B 7 9 BBl 2003 1999 10 BBl 2003 1998
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struk- mit dem Dokument weiter verfahren, d.h. wie sie die Vorschläge bewerten und eingrenzen 11 .
t ein fertig gestelltes, definitives und damit ein amtliches Dokument im Sinne von Art. 5 BGÖ. t. 7 Abs. 1 BGÖ oder nach Art. 8 BGÖ den Zugang zum Dokument Synopsis ausschliessen. angs er- lt die Möglichkeit der Zusi-
inungs- und Willensbildung der Arbeitsgruppe abgeschlossen (Art. 7 Abs. 1 Bst. a r se noch keine wesentliche Beeinträchtigung im Sinne s Factsheets) ih- , die unmittelbar bevorstehende Verhand- lungen gefährden könnten (Art. 8 Abs. 4 BGÖ). es Organisationen zuordnen, weshalb der Zugang zu diesem Dokument zu ver- weigern sei. 9 Abs. 2 BGÖ i.V.m. Art. 19 des Bundesgesetzes über den Datenschutz, DSG, SR 235.1).
renz/Aktenzeichen: 2008-06-18/177/gro/tha/msa ab gelegt. Es zeigt den ersten, abgeschlos- senen Arbeitsschritt der Arbeitsgruppe, nämlich das Sammeln der Vorschläge. In seiner turierten Form und mit den Bewertungsmöglichkeiten ist es im Prozessablauf des EVD- Auftrags als ein in sich abgeschlossenes Dokument zu betrachten. Entscheidend ist, dass es definitiv übergeben wurde und die Adressaten, nämlich die Mitglieder der Arbeitsgruppe, frei entscheiden konnten, wie sie Da s Dokument Synopsis is
4.1 Für den Beauftragten ist indes kein Ausnahmegrund für eine Einschränkung des Zug sichtlich. In Bezug auf die vom BLW angedeuteten Ausnahmen gilt es festzuhalten:
5.1 Dokumente, die Personendaten enthalten, sind nach Möglichkeit vor der Einsichtnahme zu anonymisieren (Art. 9 Abs. 1 BGÖ). Ist eine Anonymisierung nicht möglich, so beurteilt sich der Zugang nach den Vorschriften über die Bekanntgabe von Personendaten durch Bundes- organe (Art.
5.2 Vorliegend handelt es sich um Personendaten der in der Arbeitsgruppe vertretenen Organisa-
11 Handkommentar BGÖ, Art 5 RZ 34 12 Zur Beweislast der Bundesbehörden führt das Bundesverwaltungsgericht aus: "Wird der Zugang zu amtlichen Dokumenten verweigert, so obliegt der Behörde die Beweislast zur Widerlegung der Vermutung des freien Zugangs zu amtlichen Doku- menten, die durch das Öffentlichkeitsgesetz aufgestellt wird, d.h. sie muss beweisen, dass die Ausnahmebedingungen ge- geben sind, die in den Art. 7 und 8 BGÖ festgelegt sind [...]." (Urteil vom 18. Oktober 2010, Referenz A-3443/2010, Erw. 3.1) 13 BBl 2003 2007; Handkommentar BGÖ, Art. 7 RZ 15
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itglieder sind nach kantonalen Bestimmungen zu den Öffentlich- keitsgesetzen zu beurteilen
inzuschwärzen und der Zugang zum Dokument Synopsis ist in dieser Form zu gewähren. I. Aufgrund dieser Erwägungen empfiehlt der Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte: sen Spalte „Organisation“ einschwärzt, und gewährt den Zugang zum Dokument Synopsis. wVG, SR 172.021), wenn es in Abweichung von Ziffer 1 den Zugang nicht gewähren will. sst die Verfügung innert 20 Tagen nach Empfang die- ser Empfehlung (Art. 15 Abs. 3 BGÖ). VwVG verlangen, wenn sie mit der Empfehlung nicht einverstanden ist (Art. 15 Abs. 1 BGÖ). ann die Antragstellerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde führen (Art. 16 BGÖ). e Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar still. verfahren Beteiligten wird der Name der Antragstellerin anonymisiert (Art. 13 Abs. 3 VBGÖ). mpfehlung wird eröffnet:
tionen sowie um die Kürzel der drei BLW-Mitarbeiter in der Dokumentenreferenz. Die Antrag- stellerin hielt in der Schlichtungssitzung wiederholt fest, sie interessiere sich einzig für die ein- gereichten Vorschläge, nicht jedoch welche der Arbeitsgruppenmitglieder welche Vorschläge eingereicht habe. Das Argument des BLW, wonach trotz Anonymisierung die Vorschläge den Organisationen zugeordnet werden könnten, überzeugt nicht. Deshalb sind die Personenda- ten zu anonymisieren, d.h. im Dokument Synopsis in der Spalte „Organisation“ einzuschwär zen. Die Personendaten der BLW-Mitarbeiter sind nicht zu anonymisieren 14 . Die Personen- daten kantonaler Behördenm Die Personendaten in der Spalte „Organisation“ sind e
II
Das Bundesamt für Landwirtschaft anonymisiert das Dokument Synopsis, indem es des
Das Bundesamt für Landwirtschaft erlässt eine Verfügung nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (V
Das Bundesamt für Landwirtschaft erlä
Die Antragstellerin kann innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt dieser Empfehlung beim Bun- desamt für Landwirtschaft den Erlass einer Verfügung nach Art. 5
Gegen die Verfügung k
In Analogie zu Art. 22a VwVG stehen gesetzlich
Diese Empfehlung wird veröffentlicht. Zum Schutz der Personendaten der am Schlichtungs-
Die E
14 Handkommentar BGÖ, Art. 7 RZ 80 mit weiteren Hinweisen