Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter EDÖB
Feldeggweg 1, 3003 Bern Tel. 031 323 74 84, Fax 031 325 99 96 www.edoeb.admin.ch
Bern, 16. März 2010
Empfehlung
gemäss
Art. 14 des Bundesgesetzes über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung
zum Schlichtungsantrag von
X (Antragstellerin)
gegen
Bundesamt für Sozialversicherung (BSV)
I. Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte stellt fest:
Die Antragstellerin (Anwältin) reichte gestützt auf das Bundesgesetz über das Öffentlichkeits- prinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz BGÖ, SR 152.3) am 10. September 2008 beim Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) einerseits ein Gesuch um Zugang zur IV-Checkliste ein und verlangte andererseits die Nennung der statistischen Quellen, welche zur Aufnahme des Kriteriums Migrationshintergrund geführt haben.
Das BSV hat mit Schreiben vom 29. September 2008 der Antragsstellerin den Zugang zum fraglichen Dokument verweigert. Es teilte ihr mit, dass „Das verlangte Dokument [...] unter ei- ne der vom Öffentlichkeitsgesetz vorgesehene Ausnahmebestimmungen (Art. 7 BGÖ) [fällt]. Würde der Zugang gewährt, so würde die zielkonforme Durchführung einer konkreten behörd- lichen Massnahme beeinträchtigt (Art. 7 Abs. 1 Bst. b BGÖ). Insbesondere würden eine effek- tive Missbrauchsbekämpfung nach Art. 59 Abs. 5 IVG sowie die Abklärung der versiche- rungsmässigen Voraussetzungen nach Art. 57 Abs. 1 Bst. c IVG stark gefährdet.“
2/9
Mit Schreiben vom 08. Oktober 2008 (eingegangen am 21. Oktober 2008!) reichte die Antrag- stellerin beim Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (nachfolgend Beauftragter) einen Schlichtungsantrag gemäss Art. 13 BGÖ ein. Sie machte geltend, dass die „Veröffentlichung der Checkliste [...] die Interessen der Behörde weder im allgemeinen noch im konkreten Fall [verletze]. Das öffentliche Interesse müsste überdies schwerer wiegen, als der Eingriff in die Privat-oder/und Persönlichkeitssphäre der betroffenen Person.“ Ferner vertrat die Antragsstellerin die Ansicht, dass die Ausnahmebestimmungen nach Art. 7 BGÖ restriktiv gehandhabt werden müssten, damit das Öffentlichkeitsgesetz nicht zum Papiertiger verkomme. Sie machte geltend, dass nicht ansatzweise substantiiert wurde, worin die Interes- sengefährdung bei der Herausgabe der Checkliste liegen solle.
Auf Aufforderung des Beauftragten hin reichte das BSV am 03. November 2008 eine Stel- lungnahme sowie die IV-Checkliste ein.
Die IV-Checkliste des BSV enthält einen Abschnitt A mit dem Titel „Allgemeine Angaben“ über einen Versicherten und einen Abschnitt B mit dem Titel „Bewertung“. Dieser besteht aus ei- nem standardisierten Fragenkatalog mit 19 so genannten Risikofaktoren, welche mit einer be- stimmten Punktzahl gewichtet werden. Der Sachbearbeiter trägt je nach Aussage des Versi- cherten bei jedem Risikofaktor die vorgegebene Punktzahl in der Ja-Spalte ein.
In seiner Stellungnahme führte das BSV aus, dass die Invalidenversicherung seit der 5. IV- Revision neu die Kompetenz habe, Spezialistinnen und Spezialisten für die Bekämpfung des ungerechtfertigten Leistungsbezuges beizuziehen. Das BSV wies u.a. darauf hin, dass die IV- Checkliste ein wichtiges Element in Rahmen der Bekämpfung des Versicherungsbetruges in der Invalidenversicherung darstelle. Sie sei zusammen mit einem Konzept und Weisungen den kantonalen IV-Stellen zugestellt worden. In dem dreistufigen Konzept gehe es in der ers- ten Phase darum, „von der Gesamtheit von gegenwärtig 300'000 Rentenbezügern bzw. An- tragsstellern, eine Gruppe von Versicherten auszuscheiden, bei der Hinweise für einen An- fangsverdacht betreffend eines Versicherungsbetruges vorliegen. Das entsprechende Arbeits- instrument dazu ist die Checkliste. Nur mit einer solchen Vorausscheidung kann das Arbeits- volumen bewältigt werden. Wird mittels der Checkliste ein Total von mindestens 20 Punkten erreicht, so wird der Fall IV-intern an BVM (..) -Spezialisten weitergeleitet, welche darüber ent- scheiden ob und allenfalls welche weiteren Ermittlungen durchzuführen sind.“
Das BSV führt weiter aus, dass „Die Checkliste [...] bereits in den Privatversicherungsunter- nehmen ein bewährtes Hilfsmittel zur Sensibilisierung und Unterstützung der Sachbearbeiter hinsichtlich Missbrauchserkennung [ist]. Das konsequente und sorgfältige Anwenden der Checkliste ermöglicht frühzeitig eine effiziente und zielgerichtete Dossierprüfung und sie un- terstützt die Sachbearbeitenden der IV-Stellen bei der Entscheidfindung, ob es sich allfällig um einen möglichen Betrugsfall handeln könnte. Auf Grund der Erfahrung in der Privatasseku- ranz kann davon ausgegangen werden, dass die IV-Checkliste ihre Wirksamkeit in der Tria- gierung verlieren wird, wenn sie der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird. Denn sobald die einzelnen Kriterien und ihre Gewichtungen gemäss Checkliste öffentlich bekannt sind, werden gesuchstellende Versicherte mit unlauteren Absichten ihr Verhalten und ihre Angaben so an- passen und verändern, dass damit die heute mögliche Triage wirkungslos wird. Aus diesem Grund muss der Zugang zur gesamten Checkliste verweigert bleiben.“
3/9
Invalidenversicherung“ 1 sowie in den Medienmitteilungen vom 20. April 2009 und vom 27. August 2009 2 .
In der vom BSV herausgegebenen Zeitschrift „Soziale Sicherheit CHSS“ werden neben der Beschreibung des Konzeptes auch einzelne Risikofaktoren aus der IV-Checkliste bekannt ge- geben, so häufiger Arztwechsel, widersprüchliche Krankengeschichte (Anamnese), objektive Falschangaben der versicherten Person und Migrationshintergrund 3 .
In der Sendung „Rendez-vous“ des Schweizer Radio DRS 4 vom 09. September 2008 und in den Nachrichtensendungen des Schweizer Fernsehens SF 5 vom 09. September 2008 war die IV-Checkliste Thema. Dabei wurde der Risikofaktor Migrationshintergrund bekannt. Auf der Webseite des Radiosenders wird zudem erwähnt, dass die Checkliste dem Radio DRS vorliege.
In der Zeitung Bund 6 wird der Risikofaktor Migrationshintergrund und dessen Bewertung mit 3 Punkten sowie die Risikofaktoren Simulation und Hinweise auf Missbrauch sowie de- ren Bewertung mit je 20 Punkten bekannt.
In der Online-Ausgabe der Zeitung 20min 7 werden die Risikofaktoren Mirgrations- hintergrund mit der Bewertung von 3 Punkten, Schleudertrauma mit der Bewertung von 5 Punkten, widersprüchliches Krankheitsbild mit der Bewertung von 10 Punkten, sowie Hin- weis auf Missbrauch oder Simulation mit der Bewertung von je 20 Punkten bekannt.
Die IV-Checkliste war auch Gegenstand einer parlamentarischen Anfrage (08.1108 Anfrage Schenker) 8 . In seiner Antwort erwähnt der Bundesrat, dass die Liste 19 Risikofaktoren umfas- se und eine vertiefte Abklärung des Falls erst erfolge, wenn eine Punktzahl von insgesamt 20 Punkten erreicht werde. Bekannt werden die Risikofaktoren Migrationshintergrund und dessen Bewertung mit 3 Punkten, unverhältnismässiger Arztwechsel, widersprüchliche Krankenge- schichte (Anamnese) sowie objektive Falschangaben der versicherten Person.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass folgende Fakten gegenwärtig öffentlich bekannt sind:
1 www.news-service.admin.ch/NSBSubscriber/message/de/28710 2 www.bsv.admin.ch/dokumentation/medieninformationen/01429/index.html?lang=de 3 www.bsv.admin.ch > Dokumentation > Publikationen >Soziale Sicherheit CHSS; Beitrag Betrugsbekämpfung in der Invali- denversicherung - eine Standortbestimmung, in: CHSS 3/2009, S. 168 ff.
4 www.drs.ch/www/de/drs/sendungen/rendez-vous/2753.bt10048530.html 5 www.tagesschau.sf.tv/Nachrichten/Archiv/2008/09/09/Schweiz/Stellt-die-IV-Auslaender-unter-Generalverdacht www.sf.tv/sendungen/10vor10/index.php?docid=20080909 6 Der Bund, 10.09.2008 7 www.20min.ch/print/story/27108380 8 www.parlament.ch/D/Suche/Seiten/geschaefte.aspx?gesch_id=20081108 9 Pascal Mahon/Olivier Gonin, in: Brunner/Mader, (Hrsg.), Handkommentar zum BGÖ, Art. 6 Rz 65
4/9
Der Bundesrat gibt in seiner Antwort zur parlamentarischen Anfrage 08.1108 die Risikofak- toren 1, 3.3, 4.2 und 5.4 bekannt. Er informiert auch darüber, dass der Risikofaktor 5.4 drei Punkte aufweist und eine vertiefte Abklärung erst vorgenommen wird, wenn anhand der Checkliste ein Total von mindestens 20 Punkten erreicht wird.
In diversen Medien wurde der Risikofaktor 5.4 und dessen Bewertung mit 3 Punkten publi- ziert. Zudem wurde der Sprecher des BSV 10 zitiert, wonach die Risikofaktor 2 und 3.1 mit je 20 Punkten, der Risikofaktor 3.5 mit 5 Punkten sowie der Risikofaktor 3.3 mit 10 Punkten bewertet werden.
Gemäss Medienbericht verwendet die IV-Stelle Bern in der Bekämpfung des Versiche- rungsbetruges diese Checkliste nicht generell. Zudem betrachtet sie die Prüfung jedes Einzelfalls anhand der Liste als zu aufwendig 11 .
II. Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte zieht in Erwägung:
A. Schlichtungsverfahren und Empfehlung gemäss Art. 14 BGÖ
Der Beauftragte wird nicht von Amtes wegen, sondern nur auf Grund eines schriftlichen Schlichtungsantrags tätig. 12 Berechtigt, einen Schlichtungsantrag einzureichen, ist jede Per- son, die an einem Gesuchsverfahren um Zugang zu amtlichen Dokumenten teilgenommen hat. Für den Schlichtungsantrag genügt einfache Schriftlichkeit. Aus dem Begehren muss her- vorgehen, dass sich der Beauftragte mit der Sache befassen soll. Der Schlichtungsantrag muss innert 20 Tagen nach Empfang der Stellungnahme der Behörde schriftlich eingereicht werden.
Die Antragstellerin hat ein Zugangsgesuch nach Art. 10 BGÖ beim BSV eingereicht und eine ablehnende Antwort erhalten. Als Teilnehmerin an einem vorangegangenen Gesuchsverfah- ren ist sie zur Einreichung eines Schlichtungsantrags berechtigt. Der Schlichtungsantrag wur- de formgerecht (einfache Schriftlichkeit) und fristgerecht (innert 20 Tagen nach Empfang der Stellungnahme der Behörde) beim Beauftragten eingereicht.
Das Schlichtungsverfahren kann auf schriftlichem Weg oder konferenziell (mit einzelnen oder allen Beteiligten) unter Leitung des Beauftragten stattfinden. Die Festlegung des Verfahrens im Detail obliegt alleine dem Beauftragten. 13
Kommt keine Einigung zu Stande oder besteht keine Aussicht auf eine einvernehmliche Lö- sung, ist der Beauftragte gemäss Art. 14 BGÖ gehalten, aufgrund seiner Beurteilung der An- gelegenheit eine Empfehlung abzugeben.
10 www.20min.ch/print/story/27108380; Der Bund, 10.09.2008 11 Der Bund, 10.09.2008 12 BBl 2003 2023 13 BBl 2003 2024
5/9
B. Sachlicher Geltungsbereich
Das BSV verweigerte dem Antragssteller den Zugang zur IV-Checkliste, indem es lediglich die Ausnahmebestimmung nach Art. 7 Abs. 1 Bst. b BGÖ (Beeinträchtigung der zielkonformen Durchführung konkreter behördlicher Massnahmen) wiedergegeben und auf die IV- Bestim- mungen Art. 57 Abs. 1 Bst. c IVG (Prüfung der versicherungsmässigen Voraussetzungen des Leistungsbezugs) sowie Art. 57 Abs. 1 Bst. c IVG (Einsetzung von Spezialisten für die Be- kämpfung des ungerechtfertigten Leistungsbezugs) verwiesen hat. Es hat zwar ausführlich er- klärt, weshalb es einen bestimmten Risikofaktor aufgenommen hat, nicht aber warum es den Zugang verweigert hat.
Der Beauftragte kommt zum Schluss, dass die Stellungnahme des BSV den Anforderungen einer summarischen Begründung gemäss Art. 12 Abs. 4 BGÖ nicht genügt.
Eine wirksame Missbrauchsbekämpfung im Versicherungsbereich ist im öffentlichen Interes- se 18 . Eine entsprechende gesetzliche Grundlage für die Bekämpfung nicht geschuldeter Leis- tungen mit Hilfe des Einsatzes von Spezialisten ist in der Invalidenversicherung vorhanden 19 . Es ist wichtig hervorzuheben, dass es im vorliegenden Schlichtungsverfahren nicht um eine Bewertung des Inhaltes oder der Tauglichkeit der IV-Checkliste als Instrument der Miss- brauchsbekämpfung geht, sondern einzig um die Beurteilung, ob und in welchem Umfang der Zugang zu dieser Liste gemäss Öffentlichkeitsgesetz gewährt werden kann.
Das Öffentlichkeitsgesetz dient der Transparenz der Verwaltung und soll das Vertrauen des Bürgers in die staatlichen Institutionen und ihr Funktionieren fördern. Es bildet eine wesentli- che Voraussetzung für eine sinnvolle demokratische Mitwirkung am politischen Entscheidfin- dungsprozess und für eine wirksame Kontrolle staatlicher Behörden 20 . Das Öffentlichkeitsge- setz gibt grundsätzlich jeder Person das Recht, Einsicht in amtliche Dokumente des Bundes und Auskünfte über den Inhalt amtlicher Dokumente zu erhalten (Art. 6 Abs. 1 BGÖ). Der Ge- setzgeber hat in Art. 7 BGÖ abschliessend neun Ausnahmebestimmungen vorgesehen, auf- grund welcher der Zugang zu einem Dokument eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert werden kann. Davon schützen sechs öffentliche Interessen (Abs. 1 Bst. a – f) und drei private
14 Stephan C. Brunner, Interessenabwägung im Vordergrund, digma 4/2004, S. 163 15 BBl 2003 2023 16 Pascal Mahon/Olivier Gonin, in: Brunner/Mader, (Hrsg.), Handkommentar zum BGÖ, Art. 6 Rz 11; BBl 2003 2002 17 Empfehlung BFM / Kriterienliste Safe Countries vom 30. Juli 2007, Ziffer II.B.1. 18 so auch das BGE 8C 239 / 2008 Erw. 6.4.1 mit Verweisen 19 Art. 59 Abs. 5 IVG 20 BGE 133 II 209 Erw.2.3.1
6/9
Interessen (Abs. 1 Bst. g – h und Abs. 2). In Art. 8 BGÖ sind die besonderen Fälle aufgelistet, in denen das Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten unmittelbar durch das Gesetz ver- wehrt (Abs. 1 -4) oder gewährt (Abs. 5) wird.
Ob ein Geheimhaltungsgrund nach Art. 7 Abs. 1 BGÖ wirksam ist, hängt nicht von einer Ab- wägung der Interessen der Verwaltung an der Geheimhaltung und des Interesses des Ge- suchstellers auf Zugang ab. Der Gesetzgeber hat diese Interessenabwägung bereits vorweg- genommen, indem er in Art. 7 Abs. 1 BGÖ abschliessend die Fälle der überwiegenden öffent- lichen oder privaten Interessen aufzählt, welche das öffentliche Interesse auf Zugang über- wiegen 21 . Eine solche Abwägung darf die Behörde nur im Fall von Art. 7 Abs. 2 BGÖ vorneh- men, falls ein Dokument Personendaten enthält, die nicht anonymisiert werden können 22 . Der im Öffentlichkeitsgesetz verankerte Schutzmechanismus von Geheimhaltungsinteressen be- ruht nach Art. 7 Abs. 1 BGÖ einzig auf dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Schadensri- sikos. Dabei müssen kumulativ folgende zwei Bedingungen vorliegen: Erstens das von der Behörde geltend gemachte Interesse (Bst. a - f) wird durch die Offenlegung erheblich beein- trächtigt, und zweitens besteht ein ernsthaftes Risiko, dass die Beeinträchtigung eintritt 23 . Ist eine Beeinträchtigung lediglich denkbar oder im Bereich des Möglichen, darf der Zugang nicht verweigert werden. Damit die Ausnahme wirksam wird, muss der Schaden „nach dem übli- chen Lauf der Dinge“ mit hoher Wahrscheinlichkeit eintreffen. Im Zweifelsfall ist der Zugang zu gewähren 24 .
Falls ein amtliches Dokument aus der Sicht der Behörde Informationen enthält, deren Be- kanntwerden ein Schadensrisiko beinhaltet, bedeutet das nicht, dass das ganze Dokument oder bestimmte Informationen daraus unbesehen und stets als Ausnahmefall nach Art. 7 BGÖ zu betrachten sind. Vielmehr müssen die fraglichen Passagen „ein gewisses Gewicht“ 25 auf- weisen, um überhaupt eine reelle Beeinträchtigung der angerufenen Interessen hervorrufen zu können. Die Behörde ist verpflichtet, bei jeder Gesucherteilung das Verhältnismässigkeits- gebot 26 zu beachten. Es verlangt im Falle einer Beschränkung, immer die mildeste mögliche Variante zu wählen 27 . Die Behörde hat demnach durch Güterabwägung zu prüfen, ob anstelle einer vollkommenen Verweigerung das amtliche Dokument teilweise zugänglich gemacht werden kann, oder ob allenfalls ein Aufschub in Frage kommt.
Die IV-Checkliste enthält keine Personendaten 28 . Sie ist ein standardisierter Fragenkatalog, weshalb ihre Herausgabe die Privatsphäre eines Dritten nicht beeinträchtigt. Demnach ist Art. 7 Abs. 2 BGÖ nicht anwendbar, die Interessenabwägung zwischen öffentlichen Interessen auf Herausgabe und privaten Interessen auf Wahrung der Privatsphäre Dritter entfällt.
Wie oben ausgeführt (siehe oben I./5 bis I./7) wurden Teile des standardisierten Fragenkata- loges bereits veröffentlicht. Das BSV verweigert jedoch den Zugang zur IV-Checkliste in sei- ner Gesamtheit. Es argumentiert, die Veröffentlichung hätte eine hohe Gefährdung von be- hördlichen Massnahmen zur Folge.
21 Bertil Cottier/Rainer J. Schweizer/Nina Widmer, in: Brunner/Mader, (Hrsg.), Handkommentar zum BGÖ, Art. 7 Rz. 5 22 Art. 7 Abs. 2 BGÖ, Art. 9 BGÖ und Art. 6 VBGÖ 23 Bertil Cottier/Rainer J. Schweizer/Nina Widmer, in: Brunner/Mader, (Hrsg.), Handkommentar zum BGÖ, Art. 7 Rz 4 24 Bertil Cottier/Rainer J. Schweizer/Nina Widmer, in: Brunner/Mader, (Hrsg.), Handkommentar zum BGÖ, Art. 7 Rz 4.; BBl 2003 2009, Empfehlung vom 29. August 2008, Ziffer II.B.4; Stephan C. Brunner, Interessenabwägung im Vordergrund, digma 4/2004, S. 162
25 Votum Bundesrat Blocher, Amtliches Bulletin, Art. 7, 2004 N 1262 26 Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15. September 2009, A-3631/2009, Erw.2.6, Erw. 3.4.1, Erw. 3.5.1 und Erw. 4.; BGE 133 II 209 Erw. 2.3.3 27 Bundesamt für Justiz, Leitfaden Gesuchsbeurteilung und Checkliste, Ziffer 2.4 28 Art. 3 Bst. a DSG
7/9
Nach Ansicht des Beauftragten ist dies widersprüchlich, weil das BSV Teile des Fragenkata- logs aktiv 29 bekannt gegeben hat (so sind sieben der 19 Risikofaktoren öffentlich bekannt sind, teilweise sogar mit ihrer Bewertung. Bei diesen Risikofaktoren und deren Gewichtungen besteht somit keine Geheimhaltungsinteresse mehr, womit die Einschätzung des Schadensri- sikos hier nicht mehr relevant ist. Deshalb kann sich das BSV nicht auf die Ausnahme nach Art. 7 Abs. 1 Bst. b BGÖ berufen.
Der Beauftragte kommt daher zum Schluss, dass der Zugang zu den bekannten Risikofakto- ren 1, 2, 3.1, 3.3, 3.5, 4.2 und 5.4 ebenso wie zu den bekannten Bewertungszahlen der Risi- kofaktoren 2, 3.1, 3.3, 3.5 und 5.4 nicht verweigert werden darf. Auch darf der Zugang zu den bereits veröffentlichten Informationen, wonach es 19 Kriterien gibt und beim Erreichen von 20 Punkten der Fall an den Spezialisten überwiesen wird, nicht verweigert werden.
Zu prüfen bleibt, ob der Zugang zu den noch nicht bekannten Risikofaktoren bzw. Informatio- nen gewährt werden kann.
Im Abschnitt A „Allgemeine Angaben“ sind Rubriken wie z.B. AHV-Nummer, Teilerwerbstätig- keit, Arbeitnehmer oder Selbstständigerwerbender aufgelistet. Der Sachbearbeiter füllt sie im Einzelfall mit Angaben des Versicherten aus. Es ist nicht ersichtlich, weshalb diese Rubriken nicht bekannt gegeben werden können. Auch sind die Angaben am Schluss des Dokuments allgemeiner Natur (Datum, Fallbearbeiter etc.) und können bekannt gegeben werden.
In Bezug auf Abschnitt B „Bewertung“, der den standardisierten Fragenkatalog (eigentliche Checkliste) enthält, beruft sich das BSV auf die Ausnahmebestimmung Art. 7 Abs. 1 Bst. b BGÖ. Diese Norm ermöglicht die Geheimhaltung der Durchführung einer Massnahme, wäh- rend Bst. a, sich auf die Geheimhaltung der Vorbereitung einer Massnahme, d.h. der Mei- nungs- und Willensbildung bezieht. Geschützt werden durch Bst. b die Vorkehrungen, welche die Behörden treffen, um ihre Ziele zu erreichen. Die Geheimhaltung dieser Vorkehrungen muss der Schlüssel zu ihrem Erfolg darstellen 30 . Mit andern Worten muss das Bekanntwerden der konkreten behördlichen Massnahme dazu führen, dass die Behörde ihr Ziel „’nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge’ mit hoher Wahrscheinlichkeit“ 31 nicht mehr im gesetzten Rah- men erreichen kann. Diese Geheimhaltungsnorm schützt in erster Linie Ermittlungen, Inspek- tionen, administrative Überwachungen (die vor allem im Steuer- und Zollbereich sowie im Be- reich der sozialen Sicherheit zahlreich sind) und behördliche Aufklärungskampagnen 32 .
Entscheidend für das Vorliegen des Ausnahmegrundes von Art. 7 Abs. 1 Bst. b BGÖ ist, ob durch das Bekanntwerden des standardisierten Fragekatalogs (Risikofaktoren) erstens eine Triage der möglichen Missbrauchsfälle und zweitens eine effiziente und zielgerichtete Dos- sierbehandlung mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mehr möglich ist.
Mit dem standardisierten Fragenkatalog soll nach dem dreistufigen Konzept des BSV in einer ersten Phase die Gruppe von Versicherten mit Betrugsverdacht herausgefiltert werden (Tria- ge): Er dient laut BSV den IV-Sachbearbeitern zur Sensibilisierung der Missbrauchserkennung und Entscheidung, ob ein Fall intern den Spezialisten weitergeleitet werden soll. Er soll ge-
29 Pascal Mahon/Olivier Gonin, in: Brunner/Mader, (Hrsg.), Handkommentar zum BGÖ, Art. 6 Rz 62 ff. 30 Bertil Cottier/Rainer J. Schweizer/Nina Widmer, in: Brunner/Mader, (Hrsg.), Handkommentar zum BGÖ, Art. 7 Rz 23 f. 31 Stephan C. Brunner, Interessenabwägung im Vordergrund, digma 4/2004, S. 163 32 Bertil Cottier/Rainer J. Schweizer/Nina Widmer, in: Brunner/Mader, (Hrsg.), Handkommentar zum BGÖ, Art. 7 Rz 25; A-3631/2009 Erw.2.2
8/9
mäss BSV „frühzeitig eine effiziente und zielgerichtete Dossierprüfung“ ermöglichen, weil „Nur mit einer solchen Vorausscheidung [...] das Arbeitsvolumen bewältigt werden“ [kann].
Das BSV hat in seiner Stellungnahme als Begründung lediglich auf die Ausnahmebestimmung Art. 7 Abs. 1 Bst. b BGÖ verwiesen und pauschal festgehalten: „Auf Grund der Erfahrung in der Privatassekuranz kann davon ausgegangen werden, dass die IV-Checkliste ihre Wirk- samkeit in der Triagierung verlieren würde, wenn sie der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird. Denn sobald die einzelnen Kriterien und ihre Gewichtungen gemäss Checkliste öffentlich bekannt sind, werden gesuchstellende Versicherte mit unlauteren Absichten ihr Verhalten und ihre Angaben so anpassen und verändern, dass damit die heute mögliche Triage wirkungslos wird.“
Es ist für den Beauftragten aufgrund der Ausführungen des BSV nicht nachvollziehbar, inwie- fern aufgrund der Veröffentlichung der einzelnen Risikofaktoren und deren Gewichtung eine Triage wirkungslos werden sollte. Ein Teil der Risikofaktoren, immerhin sieben von 19, sind bereits publiziert worden. Das BSV hat nicht geltend gemacht, dass diese von ihm (bekannt gemachten) Veröffentlichungen negative Auswirkungen auf die Triage gehabt haben.
Vom standardisierten Fragebogen, den der Sachbearbeiter zum Zeitpunkt der Triage (d.h. der Vorausscheidung von mutmasslichen Missbrauchsfällen) einsetzt, ist die konkrete Vorberei- tung einer Massnahme im Einzelfall (Einleitung eines Ermittlungsverfahrens) zu unterschei- den, wie beispielsweise die Bekanntgabe von Ermittlungsmethoden oder die Tatsache einer laufenden Ermittlung. Hier wäre aus der Sicht des Beauftragten die Überführung einer Person wegen Verdacht auf Versicherungsbetrug sehr wohl gefährdet. Vorliegend steht jedoch ein standardisierter Fragebogen, der als Arbeitsinstrument und Hilfsmittel dient, im Mittelpunkt.
Aus Sicht des Beauftragten ist nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der standardisierte Fragenkatalog nach der Zugänglichmachung nicht mehr der Sensibilisie- rung der Sachbearbeiter dienen könnte und als Arbeitsinstrument einsetzbar wäre. Es ist nicht davon auszugehen, dass eine effiziente Triage in der Missbrauchserkennung erheblich beein- trächtigt und von einem ernsthaften Schadensrisiko auszugehen ist, weil das BSV die IV- Checkliste nicht zurückgezogen hat und die IV-Stellen diese weiterhin als Arbeitsinstrument verwenden.
Der Beauftragte kommt daher zum Schluss, dass der Zugang zum gesamten Dokument nicht verweigert werden darf.
III. Aufgrund dieser Erwägungen empfiehlt der Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte:
Das Bundesamt für Sozialversicherung gewährt den Zugang zur IV-Checkliste.
Das Bundesamt für Sozialversicherung erlässt eine Verfügung nach Art. 5 des Bundesgeset- zes über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), wenn es in Abweichung von Ziffer 1 den Zugang nicht gewähren will.
Das Bundesamt für Sozialversicherung erlässt die Verfügung innert 20 Tagen nach Empfang dieser Empfehlung (Art. 15 Abs. 3 BGÖ).
9/9
Der Antragsteller kann innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt dieser Empfehlung beim Bundes- amt für Sozialversicherung den Erlass einer Verfügung nach Artikel 5 VwVG verlangen, wenn er mit der Empfehlung nicht einverstanden ist (Art. 15 Abs. 1 BGÖ).
Gegen die Verfügung kann der Antragsteller beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde führen (Art. 16 BGÖ).
Diese Empfehlung wird veröffentlicht. Zum Schutz der Personendaten der am Schlichtungs- verfahren Beteiligten wird der Name der Antragsteller anonymisiert (Art. 13 Abs. 3 VBGÖ).
Die Empfehlung wird eröffnet:
X
Bundesamt für Sozialversicherung 3003 Bern
Hanspeter Thür