Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter EDÖB
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Bern, 13. November 2014
Empfehlung
gemäss Art. 14 des Bundesgesetzes über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung
zum Schlichtungsantrag von
X (Antragstellerin)
gegen
Schweizerisches Heilmittelinstitut (Swissmedic)
I. Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte stellt fest:
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1 BBl 2003 2024.
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Aussicht auf eine einvernehmliche Lösung, ist der Beauftragte gemäss Art. 14 BGÖ gehalten, aufgrund seiner Beurteilung der Angelegenheit eine Empfehlung abzugeben. B. Materielle Erwägungen 12. Der Beauftragte prüft nach Art. 12 Abs. 1 der Verordnung über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsverordnung, VBGÖ, SR 152.31) die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Beurteilung des Zugangsgesuches durch die Behörde. Er prüft damit im Schlichtungsverfahren einerseits beispielsweise, ob die für das Zugangsgesuch zuständige Behörde den Begriff des amtlichen Dokumentes (Art. 5 BGÖ) sowie die in Art. 7 f. BGÖ vorgesehenen Ausnahmeklauseln oder die Bestimmungen in Bezug auf den Schutz der Personendaten (Art. 9 BGÖ) rechtmässig angewendet hat. Andererseits prüft er in jenen Bereichen, in denen das Öffentlichkeitsgesetz der Behörde bei der Bearbeitung eines Zugangsgesuches einen gewissen Ermessensspielraum verleiht (z.B. Art der Einsichtnahme in amtliche Dokumente), ob die von der Behörde gewählte Lösung auf die Umstände des jeweiligen Falls abgestimmt und angemessen ist. Dabei kann der Beauftragte entsprechende Vorschläge im Rahmen des Schlichtungsverfahrens machen (Art. 12 Abs. 2 VBGÖ) oder gegebenenfalls eine entsprechende Empfehlung erlassen (Art. 14 BGÖ). 2
2 CHRISTINE GUY-ECABERT, in: Brunner/Mader [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum BGÖ, Art. 13, Rz 8. 3 www.swissmedicinfo.ch. 4 Basler Kommentar zum Öffentlichkeitsgesetz, RETO STEIGER, Art. 23 N 10, 3. Aufl., Basel 2014; Urteil des BVGer A-7369/2006 vom 24. Juli 2007 E. 3.
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Im Rahmen eines Arzneimittelzulassungsverfahrens reicht die Gesuchstellerin u.a. eine Zusammenfassung der klinischen Dokumentation an die Zulassungsbehörde ein. Sie beinhaltet eine Würdigung aller von der Gesuchstellerin durchgeführten Studien betreffend Wirksamkeit und Sicherheit des Arzneimittels und wird durch einen von der Gesuchstellerin beauftragten Experten erstellt. Da die Zulassung eines Arzneimittels nach Art. 16 Abs. 2 Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte (HMG, SR 812.21) alle fünf Jahre verlängert werden muss, macht die Antragstellerin geltend, dass für die betreffenden vier Medikamente seit Inkrafttreten des Öffentlichkeitsgesetzes eine erneute Zulassung stattgefunden hätte und somit die aktuellsten Versionen dieser Dokumente vorliegen und zugänglich sein müssten (vgl. Ziff. 4).
Auf Nachfrage des Beauftragten erklärte Swissmedic, dass es sich bei einer Zulassungsverlängerung um eine rein administrative Verlängerung handle und die Zulassungsinhaberin in diesem Rahmen keine neue klinische Dokumentation einreichen müsse. Solange in der Zwischenzeit keine wichtigen Änderungen oder Überprüfungen stattgefunden hätten, würde keine erneute Evaluation von Wirkung, Qualität und Sicherheit durchgeführt. Mit der Zulassungsverlängerung würde lediglich bestätigt, dass keine schwerwiegenden Probleme bzw. Qualitätsmängel bei diesem Arzneimittel aufgetreten seien. Zwar bilde die Erstzulassung die Grundlage für eine spätere Zulassungsverlängerung, diese stütze sich jedoch nicht auf die für die Erstzulassung eingereichte klinische Dokumentation bzw. deren Zusammenfassung. Es sei jedoch nicht ausgeschlossen, dass Unterlagen der Erstzulassung zu einem späteren Zeitpunkt punktuell nochmals konsultiert würden, beispielsweise aufgrund eines Änderungsgesuches oder einer Meldung von schweren Nebenwirkungen.
Daraus schliesst der Beauftragte, dass durch die spätere Zulassungsverlängerung zwar der Entscheid der Erstzulassung bestätigt bzw. erneuert wird, dass dadurch jedoch nicht automatisch die im Rahmen der Erstzulassung eingereichte Zusammenfassung der klinischen Dokumentation aktualisiert oder inhaltlich in ein neues amtliches Dokument eingebunden wird. Vielmehr stützt sich ein Verlängerungsentscheid in erster Linie auf die Vorkommnisse der vergangenen fünf Jahre seit der letzten Verlängerung und nicht auf die Unterlagen der Erstzulassung. Swissmedic hat zudem gegenüber dem Beauftragten bestätigt, dass bei den vorliegend relevanten vier Arzneimitteln nach Inkrafttreten des Öffentlichkeitsgesetzes keine neuen Evaluationen gestützt auf die bei der Erstzulassung eingereichten Unterlagen (insbesondere der klinischen Dokumentation) durchgeführt worden seien. Alleine die Tatsache, dass die vier betreffenden Medikamente immer noch zugelassen sind, vermag in diesem konkreten Fall die Ausdehnung des zeitlichen Geltungsbereichs des Öffentlichkeitsgesetzes auf die bei der Erstzulassung eingereichten Zusammenfassungen der klinischen Dokumentation nicht zu rechtfertigen.
An dieser Einschätzung ändert auch der Umstand nichts, dass Unterlagen der Erstzulassung zu einem späteren Zeitpunkt in Einzelfällen nochmals konsultiert werden (vgl. Ziff. 18). Ein vor Inkrafttreten des Öffentlichkeitsgesetzes erstelltes oder empfangenes Dokument fällt nicht alleine deshalb in dessen Anwendungsbereich, weil sich behördliches Handeln später darauf abstützt oder auf seiner Grundlage neue, dem Öffentlichkeitsgesetz unterliegende Dokumente erstellt werden. 5 Der Beauftragte hält jedoch fest, dass Art. 23 BGÖ die Behörde nicht zur Geheimhaltung dieser Dokumente verpflichtet. Vielmehr kann sie die Dokumente auch im Rahmen der aktiven Information offenlegen. 6
Zusammengefasst gelangt der Beauftragte damit zu folgendem Ergebnis: Die Zusammenfassungen der klinischen Dokumentationen dieser vier Arzneimittel fallen nicht in
5 BSK BGÖ, RETO STEIGER, Art. 23 N 13; Urteil des BVGer A-4049/2009 vom 3. Mai 2010 E 9.3. 6 SIMONE FÜZESSÉRY MINELLI, in: Brunner/Mader [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum BGÖ, Art. 23, Rz 15.
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den zeitlichen Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes und der Zugang kann daher gestützt auf Art. 23 BGÖ verweigert werden. III. Aufgrund dieser Erwägungen empfiehlt der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte: 22. Swissmedic hält an seiner Zugangsverweigerung zu den im Rahmen der Erstzulassung eingereichten Zusammenfassungen der klinischen Dokumentation der vier Arzneimittel Seroquel, Risperdal, Zyprexa und Fluanxol fest. 23. Die Antragstellerin kann innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt dieser Empfehlung bei Swissmedic den Erlass einer Verfügung nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) verlangen, wenn sie mit der Empfehlung nicht einverstanden ist (Art. 15 Abs. 1 BGÖ). 24. Gegen die Verfügung kann die Antragstellerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde führen (Art. 16 BGÖ). 25. Diese Empfehlung wird veröffentlicht. Zum Schutz der Personendaten der am Schlichtungsverfahren Beteiligten wird der Name der Antragstellerin anonymisiert (Art. 13 Abs. 3 VBGÖ). 26. Die Empfehlung wird eröffnet:
Hanspeter Thür