Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter EDÖB
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Bern, den 6. Juli 2011
Empfehlung
gemäss Art. 14 des Bundesgesetzes über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung
zum Schlichtungsantrag des
Antragstellerin X
gegen
Staatsekretariat für Wirtschaft (SECO)
I. Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte stellt fest:
Die Antragstellerin (Verein) hat beim Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) am 9. Juni 2010 gestützt auf das Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlich- keitsgesetz BGÖ, SR 152.3) ein Gesuch um Zugang zu Dokumenten der Paritätischen Lan- deskommission (PLK) in der Schweizerischen Gebäudetechnikbranche gestellt. Die Antrag- stellerin begehrte Einsicht in folgende Dokumente: J Jahresrechnung der PLK betreffend den Einzug der Vollzugskostenbeiträge und deren Verwendung aus den Jahren 2007, 2008 und 2009 (inkl. Berichte der Revisionsstelle), J Budgetplanungen der PLK für die Jahre 2007, 2008, 2009 und 2010, sowie J allenfalls in weitere Unterlagen der PLK, welche im Rahmen der Kontrolle gemäss Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 28. September 1956 über die Allgemeinverbindlicherklä- rung von Gesamtarbeitsverträgen (AVEG, SR 221.215.311) dem SECO eingereicht wur- den.
Das SECO lehnte in seiner Antwort vom 25. Juni 2010 die Einsicht in die verlangten Doku- mente ab und erläuterte: “Laut Artikel 3 des Bundesratsbeschlusses vom 20. Oktober 2009 über die Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) des Gesamtarbeitsvertrages (GAV) in der Schweizerischen Gebäudetechnikbranche sind dem SECO über den Einzug und die Verwen-
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dung der Vollzugskostenbeiträge alljährlich eine Abrechnung sowie das Budget für die nächs- te Geschäftsperiode zuzustellen. Der Abrechung ist überdies der Bericht einer anerkannten Revisionsstelle beizulegen.“ Weiter erklärte das SECO, dass „[d]iese Bestimmung [...] die Überprüfung der korrekten Verwendung der Beitragsgelder durch eine unabhängige Amtsstel- le [bezweckt] und [...] dadurch die Wahrung der Interessen der einzelnen beitragspflichtigen Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden [gewährleistet]. Ein selbständiger Anspruch von Dritten auf Einsicht in Jahresrechnung und Budget erscheint daher nicht notwendig und ist gesetzlich auch nicht vorgesehen“. Das SECO argumentierte, dass im Fall einer Offenlegung der Jahres- rechnungen und des Budgets Geschäftsgeheimnisse der PLK offenbart würden, weshalb der Zugang gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ verweigert werde. Weiter führte es aus, es sei auch nicht auszuschliessen, dass durch den Zugang zu den Dokumenten die Privatsphäre Dritter (Art. 7 Abs. 2 BGÖ) gefährdet und die korrekte Durchführung der Vollzugsaufgaben der PLK beeinträchtigt seien.
Die Antragsstellerin reichte am 19. Juli 2010 beim Eidgenössischen Datenschutz- und Öffent- lichkeitsbeauftragten (Beauftragter) einen Schlichtungsantrag ein. Sie erläuterte, dass die PLK ein Verein sei, welcher von den Sozialpartnern des Gesamtarbeitsvertrages (GAV) 1 in der Schweizerischen Gebäudetechnikbranche errichtet und mit der Durchführung, Kontrolle und dem Vollzug des GAV beauftragt worden sei. „Vereinszweck der PLK ist gemäss 2.1 der Sta- tuten (Anhang 1 des GAV) einerseits die Zusammenarbeit der GAV-Vertragsparteien sowie der unterstellten Arbeitgeber und Arbeitnehmenden zu ermöglichen und andererseits der Voll- zug des GAV. [...]. Zuständig ist die PLK unter anderem etwa für den Einzug und die Verwal- tung der Vollzugskostenbeiträge (Art. 11.4 Bst. g GAV; Art. 2.1 Statuten PLK). Da die PLK somit nicht auf dem Markt auftritt und sie nicht in Konkurrenz zu Marktteilnehmern steht, be- steht folglich auch keine Gefahr, dass das Zugänglichmachen der angeforderten Informatio- nen zu einer Wettbewerbsverzerrung führen könnte“. Weiter argumentierte die Antragsstelle- rin, dass das SECO nicht näher begründet habe, weshalb das Zugänglichmachen der ange- forderten Dokumente die Privatsphäre Dritter im Sinne von Art. 7 Abs. 2 BGÖ beeinträchtigen würde.
Auf Ersuchen des Beauftragten (21. Juli 2010) reichte das SECO am 6. September 2010 eine Stellungnahme ein und führte u.a. aus: „Sämtliche in den Bilanzen und Jahresrechnungen aufgeführten Angaben fallen unseres Erachtens unter das Geschäftsgeheimnis der PLK Ge- bäudetechnikbranche. So enthalten die Bilanzen – u.a. – detaillierte Angaben über die bei verschiedenen Banken angelegten Vermögenswerte. In der Erfolgsrechnung wird im Detail angeführt, aus welchen Quellen wie viele Einnahmen zu verzeichnen waren und für welche Zwecke die Beiträge im einzelnen verwendet wurden.“
Folgende Dokumente hat das SECO dem Beauftragten eingereicht: J Bericht der Revisionsstelle 2007, Bilanz 2007, Erfolgsrechnung 2007, Erfolgsrechnung mit Budget 2007, Anmerkungen zur Jahresrechnung 2007 der PLK (SECO Beilage 3, nach- folgend Dokument 1 ) J Bericht der Revisionsstelle 2008, Bilanz 2008, Erfolgsrechnung 2008, Erfolgsrechnung mit Budget 2008, Anmerkungen zur Jahresrechnung 2008 der PLK (SECO Beilage 4, nach- folgend Dokument 2 );
1 Der GAV Gebäudetechnikbranche und die Statuten der PLK sind im Internet veröffentlicht: www.plk-gebaeudetechnik.ch/uploads/docs/Geba eudetechnik-GAV%20(2).pdf
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J Bericht der Revisionsstelle 2009, Bilanz 2009, Erfolgsrechnung 2009, Erfolgsrechnung mit Budget 2009, Anmerkungen zur Jahresrechnung 2009 der PLK (SECO Beilage 5, nach- folgend Dokument 3 ); J PLK Rechung Mehrjahresvergleich 2005-2009 der PLK (SECO Beilage zu Beilage 5, nachfolgend Dokument 4 ) J Schreiben der Y vom 2. Juli 2009 (SECO Beilage zu Beilage 5, nachfolgend Dokument 5 ) J Schreiben der Z vom 4. Februar 2009 (SECO Beilage zu Beilage 5, nachfolgend Doku- ment 6) J Informationsblatt PLK (SECO Beilage zu Beilage 5, nachfolgend Dokument 7 ). Dieses Dokument ist im Internet 2 zugänglich und wird vorliegend nicht beurteilt.
Dazu hielt das SECO fest, dass sich keine weiteren Dokumente in dieser Angelegenheit in seinem Besitz befinden.
Der Beauftragte forderte das SECO am 13. September 2010 auf, ihm die Korrespondenz zwi- schen dem SECO und der PLK betreffend die Stellungnahme zu Geschäftsgeheimnissen ein- zureichen bzw. eine solche einzuholen.
Das SECO übermittelte dem Beauftragten am 22. Oktober 2010 die Stellungnahme der PLK. Aus ihr ergibt sich, dass die PLK und die GAV-Vertragsparteien dagegen sind, PLK-Bilanzen und Erfolgsrechnungen an unbefugte Dritte weiterzuleiten. Die PLK hält fest, dass sie mit der Einreichung der verlangten Unterlagen die im Rahmen einer AVE notwendigen Offenlegungs- pflichten gegenüber der zuständigen Behörde erfülle und der jährliche Versand des GAV- Informations-Flyers an die dem GAV unterstellten Firmen sehr geschätzt werde. Zudem be- fürchtet die PLK, dass mit der Offenlegung der Bilanz und der Erfolgsrechnung „die Zahlen im Zusammenhang mit den Aufgaben und der Funktionsweise einer PLK falsch interpretiert und absichtlich oder unabsichtlich falsche Schlüsse gezogen werden und [...] veröffentlicht wer- den.“
II. Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte zieht in Erwägung:
A. Schlichtungsverfahren und Empfehlung gemäss Art. 14 BGÖ
Der Beauftragte wird nicht von Amtes wegen, sondern nur auf Grund eines schriftlichen Schlichtungsantrags tätig 3 . Berechtigt, einen Schlichtungsantrag einzureichen, ist jede Per- son, die an einem Gesuchsverfahren um Zugang zu amtlichen Dokumenten teilgenommen hat. Für den Schlichtungsantrag genügt einfache Schriftlichkeit. Aus dem Begehren muss he vorgehen, dass sich der Beauftragte mit der Sache befassen soll. Der Schlichtungsantrag muss innert 20 Tagen nach Empfang der Stellungnahme der Behörde schriftlich eingereicht r- erden.
w
2 www.plk-gebaeudetechnik.ch/uploads/docs/GAV%20GT%20Flyer%20d.pdf 3 BBl 2003 2023
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t 20 Tagen nach Empfang der Stellungnahme der Behörde) beim Beauftragten eingereicht.
ten stattfinden. Die Festlegung des Verfahrens im Detail obliegt alleine dem Beauftragten 4 .
Ö gehalten, aufgrund seiner Beurteilung der An- gelegenheit eine Empfehlung abzugeben. . Sachlicher Geltungsbereich ruch eines Dritten auf eine Einsicht in die Jah- resrechnung und das Budget der PLK. n g- terlagen amtliche Dokumente im Sinne von Art. 5 BGÖ und im Einzelfall zugänglich sind. ,
r rnähe geschaffen und an- ererseits die Akzeptanz behördlicher Aktivitäten gefördert wird. Eine spe zialgesetzliche Bestimmung gemäss Art. 4 BGÖ liegt nicht vor.
Das Öffentlichkeitsgesetz ist grundsätzlich anwendbar.
Der Antragstellerin hat ein Zugangsgesuch nach Art. 10 BGÖ beim SECO eingereicht und ei- ne ablehnende Antwort erhalten. Als Teilnehmerin an einem vorangegangenen Gesuchsver- fahren ist sie zur Einreichung eines Schlichtungsantrags berechtigt. Der Schlichtungsantrag wurde formgerecht (einfache Schriftlichkeit) und fristgerecht (inner
Das Schlichtungsverfahren kann auf schriftlichem Weg oder konferenziell (mit einzelnen oder allen Beteiligten) unter Leitung des Beauftrag Kommt keine Einigung zu Stande oder besteht keine Aussicht auf eine einvernehmliche Lö- sung, ist der Beauftragte gemäss Art. 14 BG
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1.1 Das SECO ist eine Bundesbehörde und erfüllt mit der Kontrolle über die Verwendung der Voll- zugskostenbeiträge der PLK im Rahmen des Gesamtarbeitsvertrages in der Schweizerische Gebäudetechnikbranche eine aufsichtsrechtliche Tätigkeit. Diese Aktivität des SECO unter- liegt – wie jedes andere Verwaltungshandeln einer anderen Bundesbehörde auch – grund- sätzlich dem Öffentlichkeitsgesetz (unter dem Vorbehalt spezialgesetzlicher Bestimmungen). Ist das Öffentlichkeitsgesetz anwendbar, ist nach seinen Vorgaben zu prüfen, ob die verlan ten Un
1.2 Die AVE enthält keine Bestimmung, die das Recht auf Einsicht in die fraglichen Dokumente regelt. Das heisst jedoch nicht, dass es tatsächlich keinen gesetzlichen Anspruch auf Einsicht in diese Dokumente gibt. Durch das Inkrafttreten des Öffentlichkeitsgesetzes am 1. Juli 2006 hat jede Person grundsätzlich einen Anspruch auf Einsicht in amtliche Dokumente, die sich im Besitz der Behörde befinden (Art. 6 BGÖ). Demzufolge beschliesst nicht mehr die Verwaltung welche Informationen sie von sich aus abgeben will, sondern jede Person bestimmt in ihrem Zugangsgesuch, in welche amtlichen Dokumente sie Einsicht nehmen möchte. Mit dem Öf- fentlichkeitsprinzip wird die Behördentätigkeit transparent, und der Wahrheitsgehalt amtliche Verlautbarungen kann überprüft werden 5 . Auf diese Weise ist die Kontrolle der Verwaltung durch den Bürger möglich, wodurch einerseits Vertrauen und Bürge 6 d
4 BBl 2003 2024 5 BBl 2003 1973 f. 6 Handkommentar BGÖ, Art. 7 RZ 74
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e- en der Behörde übermittelten formationen und Dokumente unter das Öffentlichkeitsgesetz. terlagen, die dem SECO zu- gestellt wurden, amtliche Dokumente im Sinne von Art. 5 BGÖ. nde n Dokumente eine der Ausnahmebestimmungen nach den Artikeln 7f. BGÖ anwend- bar ist. r
dass die Au snahmebedingungen, die im Öffentlichkeitsgesetz festgelegt sind, gegeben sind 9 . Zugang zu den Dokumenten mit der Begründung, es lägen Ge- t,
t
e-
ances relatives à l’organisation, la calculation des prix, la publicité et la production [...]» 12 .
Im konkreten Fall sind die oben unter Ziffer I. 4. aufgeführten Un
3.1 Der im Öffentlichkeitsgesetz verankerte Schutzmechanismus von Geheimhaltungsinteressen beruht nach Art. 7 Abs. 1 BGÖ einzig auf dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Schadens- risikos. Dabei müssen kumulativ zwei Bedingungen vorliegen: Das öffentliche (Bst. a – f) ode private (Bst. g – h) Interesse wird durch die Offenlegung erheblich beeinträchtigt, und es be- steht ein ernsthaftes Risiko, dass die Beeinträchtigung eintritt. Damit die Ausnahme wirksam wird, muss der Schaden „nach dem üblichen Lauf der Dinge“ mit hoher Wahrscheinlichkeit eintreffen. Im Zweifelsfall ist der Zugang zu gewähren 8 . Es obliegt der Behörde zu beweisen,
3.2 Das SECO verweigert den schäftsgeheimnisse vor. Gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ kann der Zugang zu amtlichen Dokumenten eingeschränk aufgeschoben oder verweigert werden, wenn Berufs-, Geschäfts- oder Fabrikationsgeheim- nisse offenbart werden. Die Begriffe „Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnis“ sind weder in der Botschaft noch im Öffentlichkeitsgesetz definiert. In der Botschaft wird lediglich ausge- führt, dass das Zugänglichmachen bestimmter Informationen nicht zu einer Wettbewerbsver- zerrung zwischen Markteilnehmern führen darf 10 . Die Geheimhaltungsnorm bezieht sich nich auf alle Geschäftsinformationen, welche der Verwaltung mitgeteilt werden, sondern nur auf wesentliche Daten, deren Kenntnisnahme durch die Konkurrenz Marktverzerrungen bewirken bzw. dazu führen würden, dass dem betroffenen Unternehmen einen Wettbewerbsvorteil g nommen wird 11 . Gemäss dem Bundesgericht sind Geschäftsgeheimnisse: «toute connais- sance particulière qui n’est ni de notoriété publique ni facilement accessible et que son déten- teur a un intérêt légitime à garder secrète. Par secrets commerciaux, on entend des informa- tions qui peuvent avoir une incidence sur le résultat commercial; il peut s’agir notamment de connaiss
7 Handkommentar BGÖ, Art. 9 RZ 43 8 Handkommentar BGÖ, Art. 7 RZ 4; BBl 2003 2006, Empfehlung vom 29. August 2008, Ziffer II.B.4; Stephan C. Brunner, Interessenabwägung im Vordergrund, digma 4/2004, S. 162 9 A-3269/2010, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Oktober 2010 Erw. 3.1 10 BBl 2003 2011 f. 11 Handkommentar BGÖ, Art. 7 RZ 41 12 BGE 109 1B 56; Vgl. auch Bundesverfassungsgericht (1BvR2087, 2111//03, C. 2.b.aa), welches zu Geschäftgeheimnissen zählt: „Umsätze, Ertragslagen Geschäftsbücher, Kundenlisten, Bezugsquellen, Konditionen, Marktstrategien, Unterlagen zur Kreditwürdigkeit, Kalkulationsunterlagen, Patentanmeldungen und sonstige Entwicklungs- und Forschungsprojekte, durch welche die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Betriebes massgeblich bestimmt werden.“
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Geschäftsdaten wie Jahresrechnung, Erfolgsrechnung und Budget sind also als Geschäftsge- heimni sse im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ zu betrachten, sofern eine Wettbewerbsitua- tion besteht.
3.3 Bei den verlangten Dokumenten der PLK handelt es sich um Jahresrechnungen, Erfolgsrech- nungen, Budgets und Berichte der Revisionsstelle. Für die Qualifikation dieser Geschäftsda- ten als Geschäftsgeheimnis ist wesentlich, ob deren Kenntnisnahme durch Marktkonkurrenten eine Wettbewerbsverzerrung bewirken kann. Fraglich ist daher, ob die PLK sich mit ihrer Tä- tigkeit in einer Wettbewerbsituation befindet.
Die PLK ist ein Verein, der von den Sozialpartnern des Gesamtarbeitsvertrages (GAV) in der Schweizerischen Gebäudetechnik errichtet und mit der Durchführung, der Kontrolle und dem Vollzug des GAV in der Gebäudetechnikbranche beauftragt wurde. Die PLK auch für den Ein- zug und die Verwaltung der Vollzugskostenbeiträge zuständig (Art. 11. 4 Bst. g GAV). Weder das SECO noch die PLK haben hinreichend dargelegt, inwiefern die Kenntnis der Geschäfts- daten der PLK einem Marktkonkurrenten einen entscheidenden Wettbewerbsvorteil verschaf- fen könnte. Es ist somit nicht erkennbar, inwieweit der Zugang zu den Dokumenten 1 bis 4 zu einer Wettbewerbsverzerrung führt und eine Wettbewerbssituation vorhanden ist. Demnach sind die verlangten Geschäftsdaten keine Geschäftsgeheimnisse im Sinne des Öffentlich- keitsgesetzes, und Art. 7 Abs. 1 Bst g BGÖ ist nicht anwendbar. Weitere Ausnahmegründe wurden nicht geltend gemacht und sind für den Beauftragten nicht ersichtlich.
Das Dokument 5 und das Dokument 6 sind ebenfalls im Rahmen der Jahresrechnung der PLK dem SECO mitgeteilt worden. Das SECO, die PLK, die Y und die Z (Dokument 6) haben sich hier auf keine Ausnahmenorm, insbesondere nicht auf das Geschäftsgeheimnis, berufen. Nach Ansicht des Beauftragten enthalten auch in diesen Dokumente keine Geschäftsgeheim- nisse enthalten sowie keine weiteren Ausnahmegründe nach Art. 7 Abs. 1 BGÖ anwendbar.
Es sind für die Dokumente 1 bis 6 keine Ausnahmegründe nach Art. 7 Abs. 1 BGÖ anwend- bar.
Personendaten sind alle Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare natürliche oder juristische Person beziehen (Art. 3 Bst. a des Bundesgesetzes über den Datenschutz, DSG, SR 235.1). Amtliche Dokumente, die Personendaten enthalten, sind nach Möglichkeit vor der Einsichtnahme zu anonymisieren (Art. 9 Abs. 1 BGÖ). Der Umfang der Anonymisie- rung richtet sich nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit 13 .
4.1 Nach Ansicht des Beauftragten können gewisse Personendaten in den Dokumenten 1 bis 6 durchaus anonymisiert werden, andere jedoch nicht. Daher bleibt es trotzdem möglich, die Dokumente ohne weiteres einer Person zuzuordnen (Dokument 1 bis 4 der PLK, das Doku- ment 5 der Y und das Dokument 6 der Z.
4.2 Ist eine Anonymisierung der Personendaten nicht möglich 14 , so beurteilt sich der Zugang nach den Vorschriften des Datenschutzgesetzes über die Bekanntgabe von Personendaten durch
13 Handkommentar BGÖ, Art. 9 RZ 21 f. 14 Handbuch BGÖ, Art. 9 RZ 22
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t
Bundesorgane (Art. 9 Abs. 2 BGÖ i.V.m. Art. 19 DSG) 15 . Nach Art. 19 Abs.1 bis DSG kann eine Behörde in Ausnahmefällen auch Personendaten bekannt geben, wenn diese im Zusammen- hang mit der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe stehen (Bst. a) und an deren Bekanntgabe ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht (Bst. b).
4.3 Die zu beurteilenden Dokumente braucht das SECO für die aufsichtsrechtliche Kontrolle betreffend den korrekten Einzug und die Verwendung der Vollzugskostenbeiträge der PLK. Somit dienen die Dokumente der Erfüllung einer öffentlichen Tätigkeit im Sinne von Art. 19 Abs.1 bis Bst. a DSG.
4.4 Darüber hinaus verlangt Art. 19 Abs.1 bis Bst. b DSG im Einzelfall eine Güterabwägung zwi- schen dem öffentlichen Interesse der Bevölkerung am Zugang und dem privaten Interesse der Drittperson am Schutz ihrer Privatsphäre 16 . Beim privaten Interesse ist zunächst die datenschutzrechtliche Qualität der Personendaten zu berücksichtigen. Die zu beurteilenden Dokumente enthalten weder besonders schützenswerte Personendaten im Sinne von Art. 3 Bst. c DSG noch Persönlichkeitsprofile gemäss Art. 3 Bst. d DSG. Vielmehr handelt es sich um „einfache Personendaten“ im Sinne von Art. 3 Abs. Bst. a DSG. Nach Ansicht des Beauftragten sind für den Fall des Zugangs weder datenbezogene Risiken (wie z.B. Datenmissbrauch durch Dritte) noch wirtschaftliche Einbussen (insbesondere eine Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Stellung der Betroffenen) zu befürchten, weshalb die Offenlegung der Personendaten der PLK lediglich als geringfügiger Eingriff in die Privat- sphäre zu werten ist. Daher ist der Einwand des SECO, es sei nicht ausgeschlossen, dass die Privatsphäre der PLK durch die Gewährung des Zugangs beeinträchtigt und damit die korrek- te Durchführung der Vollzugsaufgaben der PLK gefährdet werde, ist unerheblich. Gleiches gilt für die Y (Dokument 5) und die Z (Dokument 6).
Insgesamt wird nach Ansicht des Beauftragten die Privatsphäre
Selbst bei Beeinträchtigung der privaten Interessen der PLK kann ein öffentliches Interesse der Bevölkerung am Zugang überwiegen, namentlich dann, wenn eine rechtliche oder fakti- sche Beziehung zu einer Bundesbehörde vorliegt (Art. 6 Abs. 2 Bst. c BGÖ) 17 . Konkret be- steht zwischen der PLK (inkl. der Gesamtarbeitsvertragspartner) und dem SECO eine auf- sichtsrechtliche Beziehung, weshalb Art. 6 Abs. 2 Bst. c BGÖ erfüllt ist. In diesem Zusam- menhang ist zu bemerken, dass das SECO im Gegensatz zu anderen Aufsichtsbehörden 18 in Bezug auf den Informationsfluss nicht auf das Bestehen eines Vertrauensverhältnisses zwi- schen ihm und dem Beaufsichtigten angewiesen ist. Einerseits ist gesetzlich eindeutig festge- legt, welche Informationen die PLK dem SECO zu liefern hat (Art. 3 AVE). Andererseits hat das SECO im Zusammenhang mit einem der Ausnahmegründe gemäss BGÖ nicht nachge- wiesen, inwiefern mit der Offenlegung von Personendaten die Aufsichtstätigkeit beeinträchtig
15 Bundesamt für Justiz, "Umsetzung des Öffentlichkeitsprinzips in der Verwaltung“; Häufig gestellte Fragen, Ziffer 3.3 (Stand 25. Februar 2010)
16 BBl 2003 2033; Markus Schefer, Öffentlichkeit und Geheimhaltung in der Verwaltung, in: Epiney/Hobi (Hrsg.), Die Revision des Datenschutzgesetzes, Zürich 2009, S.88
17 Erläuterungen zur Verordnung über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung, Ziffer 3.5 18 Siehe Empfehlung vom 18. November 2010: VBS / Inspektionsberichte ND-Aufsicht, Ziffer II. B/10.3
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evölkerung vorhanden.
wird. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass bei Aufsichtsbeziehungen die Gefahr der zu grossen Näh e zwischen den Beteiligten bestehen kann, weshalb grundsätzlich mehr Transparenz ver- langt wird 19 . Die PLK hat daher hinzunehmen, dass Informationen über sie offen gelegt wer- den. Es ist auch Ziel des Öffentlichkeitsgesetzes, dass die Verwaltungstätigkeit der Bundes- behörden durch die Bevölkerung kontrolliert werden kann. Mangelnde Verwaltungsöffentlich- keit fördert Spekulationen darüber, ob die Verwaltung Einzelne ungebührlich benachteiligt o- der privilegiert 20 . Durch den Zugang zu Dokumenten kann transparent gemacht werden, ob die Verwaltung hinsichtlich der aufsichtsrechtlichen Überprüfung die an sie gestellten gesetzli chen Vorgaben richtig umgesetzt hat (Glaubwürdigkeit des Verwaltungshandelns). Folglich ist das besondere Informationsinteresse der B
Durch die Zugänglichmachung der Dokumente 1 bis 6 wird die Privatsphäre der PLK und der Y und der Z nur geringfügig beeinträchtigt. Es besteht zudem eine rechtliche und faktische Beziehung zwischen dem SECO und der PLK (inkl. der Gesamtarbeitsvertragspartnern) und somit ein öffentliches Interesse auf Zugang zu den verlangten Dokumenten (Art. 6 Abs. 3 Bst. c BGÖ). Das öffentliche Interesse der Bevölkerung auf Zugang zu den fraglichen Dokumenten über- wiegt das Interesse der Beteiligten am Schutz ihrer Privatsphäre, weshalb der Zugang zu ge- währen ist.
Gemäss Art. 9 Abs. 1 BGÖ sind die Dokumente 1 bis 6 in anonymisierter Form zugänglich zu machen.
Beim Dokument 4 kann die Spalte 2005 eingeschwärzt werden.
III. Aufgrund dieser Erwägungen empfiehlt der Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte:
Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) gewährt den Zugang zu den Dokumenten 1, 2, 3, 4, 5 und 6, wobei alle Personendaten mit Ausnahme der PLK und der GAV-Vertragspartner (Dokumente 1 bis 4), der Y (Dokument 5) und der Z (Dokument 6) zu anonymisieren sind. In Dokument 4 kann die Spalte 2005 eingeschwärzt werden.
Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) erlässt eine Verfügung nach Art. 5 des Bundes- gesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), wenn es in Abweichung von Ziffer 1 den Zugang nicht gewähren will.
19 Stephan C. Brunner, Persönlichkeitsschutz bei der behördlichen Information der Öffentlichkeit von Amtes wegen: Ein Leitfa- den, in: ZBL November 2010, Ziffer V. 1. b (Information auf Anfrage , d.h. passive Information)
20 Urteil des Bundesgerichtes vom 6. Oktober 2010, 1C_322/2010 Erw. 2.4 betreffend die Justizöffentlichkeit
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Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) erlässt die Verfügung innert 20 Tagen nach Emp- fang dieser Empfehlung (Art. 15 Abs. 3 BGÖ).
Die Antragstellerin, die PLK, die Z und die Y können innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt die- ser Empfehlung beim Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) den Erlass einer Verfügung nach Art. 5 VwVG verlangen, wenn sie mit der Empfehlung nicht einverstanden sind (Art. 15 Abs. 1 BGÖ).
Gegen die Verfügung können die Antragstellerin, die PLK, die Y und die Z beim Bundesver- waltungsgericht Beschwerde führen (Art. 16 BGÖ).
In Analogie zu Art. 22a VwVG stehen gesetzliche Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, still vom 15. Juli bis und mit 15. August.
Diese Empfehlung wird veröffentlicht. Zum Schutz der Personendaten der am Schlichtungs- verfahren Beteiligten wird der Name der Antragstellerin und der betroffenen Drittpersonen anonymisiert (Art. 13 Abs. 3 VBGÖ).
Die Empfehlung wird eröffnet:
Jean-Philippe Walter