Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter
EDÖB
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Bern, 10. November 2014
Empfehlung
gemäss Art. 14 des
Bundesgesetzes über das
Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung
zum Schlichtungsantrag von
X.
(Antragsteller)
gegen
Staatssekretariat für internationale Finanzfragen SIF
I. Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte stellt fest:
- Der Antragsteller (Journalist) hat beim Bundesamt für Justiz BJ am 12. September 2013
gestützt auf das Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung
(Öffentlichkeitsgesetz BGÖ; SR 152.3) ein Zugangsgesuch gestellt. Er begründete dies wie
folgt: „Das Schweizer Fernsehen plant einen umfangreichen Dokumentarfilm zum Steuerkonflikt
mit den USA. [...] Ein Aspekt wird die im Dezember 2011 schliesslich nicht durchgeführte
Lieferung von Unterlagen an die US-Behörden sein.“ Er bat um Einsicht in folgende
Dokumente:
− „Korrespondenz in dieser Sache von und mit dem Direktor und Vizedirektor des Bundesamtes
für Justiz im Zeitraum 16. Dezember 2011 bis und mit 18. Januar 2012 (inkl. Mailverkehr)
− Korrespondenz in dieser Sache zwischen den erwähnten Personen und der
Departementsvorsteherin im erwähnten Zeitraum (inkl. Mailverkehr)“.
- Das BJ, das sich zunächst als zuständig erklärt hatte, teilte dem Antragsteller aber am
- Oktober 2013 mit, die Konsultation der mitbeteiligten Behörden habe ergeben, dass es
sachgerecht und richtig sei, die Behandlung seines Zugangsgesuches dem Staatssekretariat für
internationale Finanzfragen SIF zu übertragen. Das BJ und das SIF hätten sich dahingehend
geeinigt. In der Folge verweigerte das SIF mit Schreiben vom 25. Oktober 2013 gänzlich die
Einsicht in die Dokumente, in dem es sich auf Art. 7 Abs. 1 Bst. d BGÖ (Beeinträchtigung der
aussenpolitischen Interessen der Schweiz oder der internationalen Beziehungen der Schweiz)
sowie Art. 7 Abs. 1 Bst. f BGÖ (Gefährdung der wirtschafts-, geld und währungspolitischen
Interessen) berief.
2/7
- Gleichentags reichte der Antragsteller beim Eidgenössischen Datenschutz- und
Öffentlichkeitsbeauftragten (Beauftragter) einen Schlichtungsantrag ein mit folgendem
Begehren: „Der Entscheid des EFD [recte: SIF] sei aus den Akten zu weisen. Aus dem
geschilderten Sachverhalt gehe eindeutig hervor, dass das federführende Amt nach
Art. 11 VBGÖe [sic!] das BJ ist. Das Gesuch sei deshalb nach Massgabe des BJ-Entscheides
vom 26.9.2013 zu behandeln bzw. Aktensicht zu gewähren.“
- Am 18. Dezember 2013 erliess der Beauftragte eine Empfehlung betreffend die strittige
Zuständigkeit für die Beantwortung des Zugangsgesuches vom 12. September 2013.
1
Er
erklärte darin, dass die zwischen dem BJ und dem SIF vereinbarte Zuständigkeit im konkreten
Fall mit dem Konzept des Öffentlichkeitsgesetzes nicht vereinbar ist. Er kam zum Schluss, dass
das BJ das Zugangsgesuchverfahren für eigene Dokumente und auch für die Dokumente
Dritter abzuschliessen hat, so auch für die sich in seinem Dokumentenbestand befindenden
Dokumente der FINMA, da diese dem Öffentlichkeitsgesetz nicht unterliegt und daher als Dritte
gilt. Hingegen äusserte der Beauftragte, dass das BJ nicht für die Beantwortung des
Zugangsgesuches betreffend die Dokumente jener Behörden zuständig ist, die selber dem
Öffentlichkeitsgesetz unterliegen, weshalb das Zugangsgesuch diesbezüglich an diese
Behörden zu überweisen sei. Materiell äusserte sich der Beauftragte zur Sache damals nicht.
- Die FINMA war mit der Empfehlung des Beauftragten vom 18. Dezember 2013 nicht
einverstanden. Gegen ihre Verfügung vom 21. Januar 2014 erhob der Antragsteller
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer).
2
Das BJ und das SIF akzeptierten die
Empfehlung. Der Antragsteller verlangte beim BJ innert Frist keine Verfügung im Sinne von
Art. 15 Abs. 1 BGÖ (Ziffer 45 der Empfehlung vom 18. Dezember 2013). Somit war auch er mit
der Empfehlung einverstanden. Später bat er mit E-Mail vom 19. Februar 2014 das BJ um die
Auflistung sämtlicher Dokumente, die vom Zugangsgesuch betroffen seien, mit Ausnahme der
FINMA-Dokumente.
- Das BJ stellte dem Antragsteller am 28. Februar 2014 eine Auflistung der Dokumente zu,
nummeriert von 1 bis 34. Darin nicht aufgelistet sind die FINMA-Dokumente, da diese
Gegenstand eines hängigen Gerichtsverfahrens sind (Ziff. 5). Mit Schreiben vom 15. Mai 2014
teilte es ihm u.a. mit, dass es sein Zugangsgesuch betreffend die Dokumente des SIF an diese
Behörde weiterleiten werde. Gemäss der detaillierten Liste des BJ vom 27. Februar 2014
handelt es sich um die Dokumente Nr. 2 und 31.
- Das SIF teilte in seinem Schreiben vom 25. Juli 2014 dem Antragsteller mit: „Dokument 2 ist
eine persönliche Mitteilung eines SIF-Mitarbeitenden an einen BJ-Mitarbeitenden. Dessen
Gebrauch war dem Empfänger vorbehalten. Dokument 31 diente zwar dienstlichen Zwecken,
es war aber lediglich ein Arbeitshilfsmittel für die Autorin. Gemäss
Art. 5 Abs. 3 Bst. c i.V.m. Art. 1 BGÖ [sic!) sind solche zum persönlichen Gebrauch bestimmten
Dokumente keine amtlichen Dokumente, weshalb sie nicht offengelegt werden müssen.“
- Daraufhin reichte der Antragsteller mit Schreiben vom 12. August 2014 beim Beauftragten
einen Schlichtungsantrag ein (Art. 13 Abs. 1 Bst. a BGÖ) mit folgendem Begehren:
„Der Entscheid des SIF sei als ungültig zu erklären sowie das Dossier an das BJ
zurückzuweisen.“ Für die Begründung verwies er auf seinen Schlichtungsantrag vom
- Juni 2014, den er gegen die Stellungnahme des BJ vom 15. Mai 2014 eingereicht hat.
3
1
EDÖB Empfehlung vom 18. Dezember 2013 BJ / SIF Zuständigkeit für die Beantwortung eines Zugangsgesuches.
2
Dies lässt sich dem Schreiben des BJ vom 15. Mai 2014 an den Antragsteller entnehmen.
3
Vgl. EDÖB Empfehlung vom 10. November 2014 BJ / Korrespondenz.
3/7
- Der Beauftragte bestätigte dem Antragsteller am 13. August 2014 den Eingang dieses
Schlichtungsantrages und forderte gleichentags das SIF zu einer Stellungnahme und Zustellung
der fraglichen Dokumente auf.
- Das SIF reichte zusammen mit seiner Stellungnahme vom 22. August 2014 dem Beauftragten
die Dokumente Nr. 2 und 31 ein und erklärte, dass Dokument Nr. 2 sei zum persönlichen
Gebrauch des Autors und des Empfängers bestimmt und Dokument Nr. 31 habe im Verlauf der
Arbeiten als Arbeitshilfsmittel gedient. Beide Dokumente seien gemäss Art. 5 Abs. 3 Bst. b und
c i.V.m. Art. 1 Abs. 3 der Verordnung über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (VBGÖ; SR
152.31) nicht amtlich, weshalb die Einsicht nicht zu gewähren sei.
- Auf die weitergehende Vorbringen und die sich in den Akten befindlichen Dokumente wird,
soweit sie für die Empfehlung wesentlich sind, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
II. Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte zieht in Erwägung:
A. Formelle Erwägungen: Schlichtungsverfahren und Empfehlung gemäss Art. 14 BGÖ
- Der Antragsteller hat am 12. September 2013 ein Zugangsgesuch nach Art. 10 BGÖ beim BJ
eingereicht. Dieses leitete in der Folge das Zugangsgesuch zur Bearbeitung betreffend die
Dokumente Nr. 2 und 31 an das SIF weiter. Das SIF bearbeitete das Gesuch und verweigerte
den Zugang zu den fraglichen Dokumenten. Der Antragssteller ist als Teilnehmer an einem
vorangegangenen Gesuchsverfahren zur Einreichung eines Schlichtungsantrags berechtigt.
Der Schlichtungsantrag wurde formgerecht (einfache Schriftlichkeit) und fristgerecht (innert
20 Tagen nach Empfang der Stellungnahme der Behörde) beim Beauftragten eingereicht
(Art. 13 BGÖ).
- Das Schlichtungsverfahren kann auf schriftlichem Weg oder konferenziell (mit einzelnen oder
allen Beteiligten) unter Leitung des Beauftragten stattfinden. Die Festlegung des Verfahrens im
Detail obliegt alleine dem Beauftragten.
4
Kommt keine Einigung zu Stande oder besteht keine
Aussicht auf eine einvernehmliche Lösung, ist der Beauftragte gemäss Art. 14 BGÖ gehalten,
aufgrund seiner Beurteilung der Angelegenheit eine Empfehlung abzugeben.
B. Materielle Erwägungen
- Der Beauftragte prüft nach Art. 12 Abs. 1 VBGÖ die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit
der Beurteilung des Zugangsgesuches durch die Behörde. Er prüft damit im
Schlichtungsverfahren einerseits beispielsweise, ob die für das Zugangsgesuch zuständige
Behörde den Begriff des amtlichen Dokumentes (Art. 5 BGÖ) sowie die in Art. 7 f. BGÖ
vorgesehenen Ausnahmeklauseln oder die Bestimmungen in Bezug auf den Schutz der
Personendaten (Art. 9 BGÖ) rechtmässig angewendet hat. Andererseits prüft er in jenen
Bereichen, in denen das Öffentlichkeitsgesetz der Behörde bei der Bearbeitung eines
Zugangsgesuches einen gewissen Ermessensspielraum verleiht (z.B. Art der Einsichtnahme in
amtliche Dokumente), ob die von der Behörde gewählte Lösung auf die Umstände des
jeweiligen Falls abgestimmt und angemessen ist. Dabei kann der Beauftragte entsprechende
Vorschläge im Rahmen des Schlichtungsverfahrens machen (Art. 12 Abs. 2 VBGÖ) oder
gegebenenfalls eine entsprechende Empfehlung erlassen (Art. 14 BGÖ).
5
4
BBl 2003 2024.
5
GUY-ECABERT, in: Brunner/Mader [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum BGÖ, Art. 13, RZ 8.
4/7
Zuständigkeit der Behörde
15. Der Antragsteller ist der Ansicht, dass das SIF nicht für die Bearbeitung seiner Dokumente Nr. 2
und 31 zuständig sei. Er verlangt, dass der Beauftragte den Entscheid des SIF für ungültig
erkläre und das Dossier an das BJ zurückweise. Er verweist dabei auf seinen
Schlichtungsantrag vom 5. Juni 2014, den er gegen die Stellungnahme des BJ vom
15. Mai 2014 eingereicht hat.
16. Der Beauftragte hält fest, dass der Antragsteller gegen die Empfehlung vom
18. Dezember 2013 beim BJ keine Verfügung nach Art. 15 Abs.1 BGÖ verlangt hat. Der
Empfehlung entsprechend überwies das BJ das Zugangsgesuch für die Beurteilung der
Dokumente Nr. 2 und 31 dem SIF, was nicht zu beanstanden ist.
17. Demzufolge muss das SIF das Zugangsgesuch betreffend die Beurteilung der Dokumente Nr. 2
und 31 nicht an das BJ zurückweisen.
Amtliches Dokument
18. Art. 5 BGÖ regelt, welche Dokumente unter den Begriff „amtliches Dokument“ fallen. Als nicht
amtliche Dokumente gelten nach dessen Abs. 3 noch nicht fertig gestellte Dokumente (Bst. b)
bzw. Dokumente, die zum persönlichen Gebrauch bestimmt sind (Bst. c). Ist eine der beiden
Ausnahmen erfüllt, kommt das Öffentlichkeitsgesetz nicht zur Anwendung.
19. Als ein zum persönlichen Gebrauch bestimmtes Dokument gilt nach Art. 1 Abs. 3 VBGÖ jede
Information, die dienstlichen Zwecken dient, deren Benutzung ausschliesslich der Autorin, dem
Autor oder einem eng begrenzten Personenkreis vorbehalten ist, wie Notizen oder
Arbeitskopien von Dokumenten. Es werden zwei Kategorien unterschieden: Einerseits geht es
um Informationen, die zwar für dienstliche Zwecke verwendet werden, deren Gebrauch aber
einzig dem Verfasser oder der Verfasserin vorbehalten sind. Darunter können auch Dokumente
fallen, die innerhalb eines Teams oder zwischen Mitarbeitern oder Mitarbeitern und
Vorgesetzen ausgetauscht werden.
6
Es handelt sich hierbei um Arbeitshilfsmittel. Als solche
gelten bspw. Dispositionen, Kurzzusammenfassungen, handschriftliche Notizen, Arbeitskopien
von Dokumenten, Korrekturvorschläge, Gedankenstützen oder Begleitnotizen sowie unter
Umständen E-Mails. Andererseits gelten als zum persönlichen Gebrauch bestimmte
Dokumente, jene dich sich zwar im Besitz der Behörde befinden, aber nicht dienstlichen
Zwecken dienen. Das sind bspw. Briefe oder E-Mails, die persönliche an Bundesmitarbeiter
adressiert werden, allerdings nicht mit einer dienstlichen Sache zusammenhängen. Demzufolge
sind jedoch private Schreiben mit amtlichem Inhalt amtliche Dokumente, da sie für dienstliche
Zwecke bestimmt sind.
7
- Als ein nicht fertig gestelltes Dokument gilt im Sinne von Art. 1 Abs. 2 VBGÖ ein Dokument,
wenn es von der erstellenden Behörden unterzeichnet wurde (Bst. a) oder wenn das Dokument
vom Ersteller dem Adressaten definitiv übergeben wurde, namentlich zur Kenntnis- oder
Stellungnahme oder als Entscheidgrundlage (Bst. b). Entscheidend ist, ob Anhaltspunkte für die
Fertigstellung des Dokuments bestehen. Ausschlaggebend ist demnach, dass das Dokument
definitiven Charakter hat.
Solange ein Dokument nicht in der Endfassung besteht, unterliegt es
nicht dem Öffentlichkeitsgesetz, da das Kriterium „amtliches Dokument“ nach Art. 5 Abs. 1 BGÖ
nicht erfüllt ist.
8
Indizien für ein nicht fertig gestelltes Dokument sind bspw. Einfügen von
Wasserzeichen, Kennzeichnen als Entwurf eines im (sichtbaren) Korrekturmodus verfassten
6
Vgl. BGE 2011/52 (=Urteil des BVGer A-1135/2011 vom 7. Dezember 2011), E. 5.2.1.
7
MAHON/GONIN, in: Brunner/Mader [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum BGÖ, Art. 5, RZ 40 f.
8
Vgl. dazu Urteil des BVGer A-1156/2001 vom 22. Dezember 2011, E. 8.3.2.
5/7
Textes, oder die erkennbare Informalität von Notizen oder provisorischen Fassungen, fehlende
Unterzeichnung.
9
- Das SIF berief sich in seiner ersten Stellungnahme zum Zugangsgesuch vom 25. Oktober 2013
an den Antragsteller nicht auf Art. 5 Abs. 3 BGÖ.
10
In seiner zweiten Stellungnahme vom
- Juli 2014 an den Antragsteller macht es geltend, dass die Dokumente Nr. 2 und 31 zum
persönlichen Gebrauch bestimmt seien. In der Stellungnahme an den Beauftragten vom
- August 2014 bekräftigt das SIF seine Position wie folgt: “Dokument Nr. 2 war zum
persönlichen Gebrauch des Autors und des Empfängers bestimmt. Dokument Nr. 31 diente im
Verlauf der Arbeiten als Arbeitshilfsmittel; es ist in diesem Sinn kein fertig gestelltes Dokument.
Dies ergibt sich aus der Art der Dokumente, die wie eine persönliche Notiz bzw. eine kurze
Arbeitsnotiz abgefasst sind und ausserdem aus dem gewählten Adressatenkreis. Die beiden
Dokumente sind daher gemäss Art. 5 Abs. 3 Bst. b und c i.V.m. Art. 1 Abs. 3 VBGÖ nicht
amtlich, weshalb die Einsicht nicht zu gewähren ist. [...] Da die beiden Dokumente zum
persönlichen Gebrauch der Autoren bzw. Empfänger bestimmt waren, waren/sind sie nicht im
Dokumentenmanagementsystem des SIF, sondern im Outlook der Autoren abgelegt [...].“
- Zuerst ist zu bedenken, dass die Verwendung moderner Kommunikationsmittel nicht
automatisch bedeutet, dass jedes E-Mail und jeder E-Mail-Anhang als amtliches Dokument im
Sinne von Art. 5 Abs. 1 BGÖ gilt. So können auch elektronisch erstellte Dokumente
Arbeitshilfsmittel
11
sein, so etwa, wenn in einem Dokument Korrekturen und Kommentare
eingefügt werden. Es ist immer im Einzelfall zu prüfen, ob das Dokument die erforderlichen
Kriterien nach Art. 5 Abs. 1 BGÖ erfüllt.
- In seiner Stellungnahme an den Antragsteller vom 25. Juli 2014 beruft sich das SIF auf
Art. 5 Abs. 3 Bst. c BGÖ („zum persönlichen Gebrauch bestimmtes Dokument“). Gegenüber
dem Beauftragten macht es geltend, dass für die fraglichen Dokumente nach Art. 5 Abs. 3 BGÖ
die Voraussetzungen nach Bst. b „nicht fertig gestelltes Dokumente“ und nach Bst. c „zum
persönlichen Gebrauch bestimmte Dokumente“ erfüllt seien. Dasselbe Dokument kann jedoch
aufgrund der jeweiligen Definition der beiden Sachverhalte nicht gleichzeitig beide Tatbestände
erfüllen: Entweder handelt es sich um ein Dokument, das nicht fertig gestellt ist (Bst. b) oder es
handelt sich um ein Dokument, das zum persönlichen Gebrauch bestimmt ist (bst. c). Bereits
deshalb überzeugt die Argumentation des SIF nicht.
- Auch wenn die Dokumente je einzeln nach den zwei Ausnahmen nach Art. 5 Abs. 3 Bst. b und
c BGÖ geprüft werden, kommt der Beauftragte zum Ergebnis, dass beide Dokumente den
Dokumentbegriff gemäss Art. 5 Abs. 1 BGÖ erfüllen:
- Das Kriterium „eng begrenzter Personenkreis“ ist für sich allein betrachtet noch nicht relevant,
damit ein Dokument als zum persönlichen Gebrauch gemäss Art. 5 Abs. 3 Bst. c BGÖ bestimmt
gelten kann. Ansonsten könnte das Öffentlichkeitsgesetz für alle Geschäfte, an welchen nur ein
eng begrenzter Personenkreis beteiligt ist, ausgehebelt werden. Wesentlich ist die Qualität des
Dokumentes. Der Inhalt der E-Mails steht im direkten Bezug zu einer dienstlichen Sache,
nämlich dem Steuerstreit zwischen der Schweiz und den USA. Die zwei zu beurteilenden E-
Mails sind keine Begleitnotizen, Arbeitskopien von Dokumenten, Korrekturvorschläge oder
Gedankenstützen von SIF Mitarbeitenden oder Texte, die zur Korrektur versandt wurden. Sie
sind mehr als eine persönliche Notiz oder Disposition.
12
Sie sind daher nicht als Arbeits-
und/oder Vorbereitungshilfe zu qualifizieren. Demzufolge gelten die beiden E-Mails sind nicht
9
BÜHLER, Basler Kommentar zum Öffentlichkeitsgesetz (Zit. BSK BGÖ), 3. Aufl., Basel 2014, Art. 5 BGÖ N 25 f.
10
Vgl. EDÖB Empfehlung vom 18. Dezember 2013 BJ / SIF Zuständigkeit für die Beantwortung eines Zugangsgesuches.
11
BBl 2003 2000.
12
Vgl. Urteil des BVGer A-6291/2013 vom 28. Oktober 2014, E. 6.5.2.
6/7
als zum persönlichen Gebrauch bestimmte Dokumente (e contrario Art. 5 Abs. 3 Bst. c BGÖ i.V.
m. Art. 1 Abs. 3 VBGÖ).
26. Bei der Frage, ob ein fertig gestelltes Dokument im Sinne von Art 5 Abs. 3 Bst. b BGÖ vorliegt,
ist wesentlich, ob dieses in seiner Endfassung besteht, d.h. ob es definitiven Charakter hat.
Dabei sind rein formelle Kriterien nicht bedeutsam, sonst könnte die Verwaltung mit formellen
Mitteln, wie etwa mit der Bezeichnung Entwurf, Dokumente dem Öffentlichkeitsgesetz
entziehen.
13
Auch ist das Argument, dass sich die Dokumente nicht im
Dokumentenmanagementsystem befinden, konkret unerheblich. Im Übrigen ist fraglich, ob
diese Dokumente in dieses System nicht hätten integriert werden sollen.
14
Die zwei fraglichen
E-Mails, Dokument Nr. 2 und 31 enthalten nach Ansicht des Beauftragten Einschätzungen des
SIF in einer dienstlichen Sache. Es sind keine Anhaltspunkte vorhanden, dass diese E-Mails
einen vorläufigen Charakter aufweisen, d.h. Dokumente sind, die nach der Vorstellung des
Verfassers noch einer weiteren Bearbeitung bedürfen und daher noch nicht als endgültig
verstanden werden dürfen.
15
. Sie sind von einem Departement an ein anderes nicht zur
Überarbeitung, sondern definitiv vom Verfassenden übermittelt worden.
16
Daher gelten beide E-
Mail als fertig gestellte Dokumente (e contrario Art. 5 Abs. 3 Bst. b BGÖ i.V. m. Art. 1 Abs. 2
Bst. b VBGÖ).
27. Demzufolge sind die Dokumente Nr. 2 und 31 amtliche Dokumente im Sinne von
Art. 5 Abs. 1 BGÖ und gelten daher grundsätzlich als zugänglich.
28. Der Anspruch auf Zugang zu diesen E-Mails kann jedoch scheitern, wenn Ausnahmen nach
Art. 7 f BGÖ entgegenstehen.
Überwiegende öffentliche oder private Interessen nach Art. 7 Abs. 1 BGÖ
29. Wie der Beauftragte bereits in der Empfehlung vom 18. Dezember 2013 festgehalten hat, kann
der Zusammenhang der fraglichen Dokumente mit dem Dossier Steuerstreit mit den USA einen
Einfluss auf die materielle Beurteilung der fraglichen Dokumente haben, wenn die Behörden
nachweisen, dass private oder öffentliche Interessen nach Art. 7 BGÖ vorliegen. Die
Interessenabwägung zu den in Art. 7 Abs. 1 BGÖ aufgezählten privaten und öffentlichen
Interessen nimmt der Gesetzgeber in abschliessender Weise selber vor. Im Einzelfall hängt
jedoch die Wirksamkeit dieser Ausnahmeklauseln einerseits davon ab, dass die
Beeinträchtigung des geschützten Interesses im Fall einer Offenlegung von einer gewissen
Erheblichkeit sein muss und andererseits, dass ein ernsthaftes Risiko bezüglich des Eintritts
besteht, mithin der Schaden nach dem üblichen Lauf der Dinge und mit hoher
Wahrscheinlichkeit eintritt.
17
Nachfolgend ist für die Dokumente Nr. 2 und 31 zu prüfen, ob das
SIF Ausnahmegründe nach Art. 7 f. BGÖ genügend überzeugend dargelegt hat.
30. Seine Zugangsverweigerung stützte das SIF einzig auf seine Position, dass keine amtlichen
Dokumente vorhanden seien und somit das Öffentlichkeitsgesetz nicht zur Anwendung komme.
Für den Fall, dass diese Einschätzung nicht zielführend ist, hat sich das SIF weder in seiner
Stellungnahme an den Antragsteller vom 25. Juli 2014 auf noch in seiner Stellungnahme an den
Beauftragten vom 22. August 2014 auf einen Ausnahmegrund nach Art. 7 f. BGÖ für seine
Zugangsverweigerung berufen. Zwar hat das SIF in dieser Stellungnahme an den Beauftragten
13
BSK BGÖ, BÜHLER, Art. 5 BGÖ N 26.
14
Vgl. dazu SCHOCH, Informationsfreiheitsgesetz, Kommentar, 2009, § 2 RZ 49 f.
15
Vgl. dazu, SCHOCH, a.a.O., § 2 RZ 46.
16
Vgl. dazu Urteil des BVGer A-6291/2013 vom 28. Oktober 2014, E. 6.4.1 f.
17
Vgl. Urteil des BVGer A-2434/2013 vom 9. Dezember 2013, E. 8.1; vgl. zur Umkehr der Beweislast Urteil des BVGer A-
2186/2013 vom 14. Februar 2014, E. 4.3.
7/7
auch die Stellungnahme des BJ vom 15. Mai 2014 beigelegt, diese aber in der Begründung mit
keinem Wort erwähnt. Ebenso wenig berief es sich auf seine erste Stellungnahme vom
25. Oktober 2013, in welcher es zwei Ausnahmegründe geltend gemacht hat.
31. Demnach ist nach Ansicht des Beauftragten dem SIF der Nachweis eines Ausnahmegrundes
nicht gelungen.
32. Zusammenfassend kommt der Beauftragte zum Schluss, dass der Zugang zu den amtlichen
Dokumenten Nr. 2 und 31 zu gewähren ist.
III. Aufgrund dieser Erwägungen empfiehlt der Eidgenössische Datenschutz- und
Öffentlichkeitsbeauftragte:
33. Das Staatssekretariat für internationale Finanzfragen weist das Zugangsgesuches vom
12. September 2013 betreffend seine Dokumente Nr. 2 und 31 nicht zur Bearbeitung an das
Bundesamt für Justiz zurück.
34. Das Staatssekretariat für internationale Finanzfragen gewährt den Zugang zu den Dokumenten
Nr. 2 und 31.
35. Das Staatssekretariat für internationale Finanzfragen erlässt eine Verfügung nach Art. 5 des
Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), wenn es mit der
Empfehlung nicht einverstanden ist.
36. Das Staatssekretariat für internationale Finanzfragen erlässt die Verfügung innert 20 Tagen
nach Empfang dieser Empfehlung (Art. 15 Abs. 3 BGÖ).
37. Der Antragsteller kann innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt dieser Empfehlung beim
Staatssekretariat für internationale Finanzfragen SIF den Erlass einer Verfügung nach
Art. 5 VwVG verlangen, wenn er mit der Empfehlung nicht einverstanden ist
(Art.15 Abs. 1 BGÖ).
38. Gegen die Verfügung kann der Antragsteller beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
führen (Art. 16 BGÖ).
39. Diese Empfehlung wird veröffentlicht. Zum Schutz der Personendaten wird der Name des
Antragstellers anonymisiert (Art. 13 Abs. 3 VBGÖ).
40. Die Empfehlung wird eröffnet:
- Die Empfehlung geht zur Kenntnis an:
Hanspeter Thür