Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter
EDÖB
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Bern, 26. Oktober 2015
Empfehlung
nach Art. 14 des Öffentlichkeitsgesetzes
im Schlichtungsverfahren zwischen
X
(Antragsteller)
und
Staatssekretariat für Migration SEM
I. Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte stellt fest:
- Der Antragsteller (Privatperson) hat am 23. Oktober 2014 gestützt auf das Bundesgesetz über
das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ; SR 152.3) beim
Staatssekretariat für Migration SEM
1
Zugang zu der „Gesprächsnotiz/Zusammenfassung/
Protokoll“ des am 21. Oktober 2014 stattgefundenen Gesprächs zwischen Vertretern des SEM
und der ungarischen Botschaft in Bern betreffend Rückführungsmodalitäten einer Gruppe von
asylsuchenden Roma aus Ungarn verlangt. Der Antragsteller ersuchte ebenso um Zugang zu
jeglicher weiterer Korrespondenz zwischen dem SEM und der ungarischen Botschaft seit dem
- Oktober 2014 zum Thema Asylgesuche bzw. Rückführung von ungarischen
Staatsangehörigen. Hintergrund dieses Gesprächs war die Tatsache, dass 65 ungarische
Roma in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht und gleichzeitig in Aussicht gestellt hatten, es
würden noch weitere ungarische Roma in die Schweiz einreisen um ein Asylgesuch zu stellen.
- Mit E-Mail vom 3. November 2014 nahm das SEM Stellung zum Zugangsgesuch und teilte dem
Antragsteller mit, es bestehe kein entsprechendes Sitzungsprotokoll. Im Anschluss an das
Treffen sei lediglich eine „informelle Notiz“ via Mail an das Eidgenössische Departement für
auswärtige Angelegenheiten EDA verschickt worden. Zwar handle es sich dabei um ein
amtliches Dokument im Sinne von Art. 5 BGÖ, der Zugang müsse jedoch gestützt auf Art. 7
Abs. 1 Bst. b und d BGÖ verweigert werden. Das Dokument enthalte einerseits vertrauliche
Äusserungen, deren Veröffentlichung die gegenseitigen Beziehungen gefährden könnten, und
andererseits seien vereinbarte Massnahmen festgehalten, deren Bekanntwerden die
zielkonforme Durchführung dieser Anordnungen behindern könne.
- Am selben Tag reichte der Antragsteller einen Schlichtungsantrag beim Eidgenössischen
Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (Beauftragter) ein.
1
Damals noch Bundesamt für Migration BFM.
2/7
- Mit E-Mail vom 4. November 2014 bestätigte der Beauftragte gegenüber dem Antragsteller den
Eingang des Schlichtungsantrages und forderte gleichentags das SEM dazu auf, die
betroffenen Dokumente sowie eine ausführliche und detailliert begründete Stellungnahme
einzureichen.
- Nach gewährter Fristerstreckung reichte das SEM am 21. November 2014 die betroffenen
Dokumente und eine Stellungnahme ein. Darin führte es abermals aus, der Zugang zu der
verlangten Notiz sei aufgrund einer Beeinträchtigung der aussenpolitischen Interessen und der
internationalen Beziehungen der Schweiz (Art. 7 Abs. 1 Bst. d BGÖ) sowie der
Beeinträchtigung der zielkonformen Durchführung konkreter behördlicher Massnahmen (Art. 7
Abs. 1 Bst. b BGÖ) zu verweigern. Ergänzend berief sich das SEM auf Art. 8 Abs. 2 BGÖ und
brachte vor, dass der Zugang zumindest solange nicht gewährt werden dürfe, bis einerseits ein
Entscheid über die Zukunft der 65 asylsuchenden ungarischen Roma getroffen worden sei und
andererseits die Schweiz und Ungarn die definitiv zu treffenden und umzusetzenden
Massnahmen klar und verbindlich festgelegt hätten. Abschliessend wies das SEM darauf hin,
dass, abgesehen von besagter Notiz, zum jetzigen Zeitpunkt keine weitergehende
Korrespondenz zwischen dem SEM und der ungarischen Botschaft zu dieser Thematik
bestehe.
- Mit E-Mail vom 6. bzw. 14. August 2015 reichte das SEM dem Beauftragten eine ergänzende
Stellungnahme ein, in welcher es an seiner bisherigen Position festhält.
- Auf die weiteren Ausführungen des Antragstellers und des SEM sowie auf die eingereichten
Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen.
II. Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte zieht in Erwägung:
A. Formelle Erwägungen: Schlichtungsverfahren und Empfehlung gemäss Art. 14 BGÖ
- Der Antragsteller reichte ein Zugangsgesuch nach Art. 10 BGÖ beim SEM ein. Dieses
verweigerte den Zugang zu den verlangten Dokumenten. Der Antragsteller ist als Teilnehmer
an einem vorangegangenen Gesuchsverfahren zur Einreichung eines Schlichtungsantrags
berechtigt (Art. 13 Abs. 1 Bst. a BGÖ). Der Schlichtungsantrag wurde formgerecht (einfache
Schriftlichkeit) und fristgerecht (innert 20 Tagen nach Empfang der Stellungnahme der
Behörde) beim Beauftragten eingereicht (Art. 13 Abs. 2 BGÖ).
- Das Schlichtungsverfahren findet auf schriftlichem Weg oder konferenziell (mit einzelnen oder
allen Beteiligten) unter Leitung des Beauftragten statt, der das Verfahren im Detail festlegt.
2
Kommt keine Einigung zustande oder besteht keine Aussicht auf eine einvernehmliche Lösung,
ist der Beauftragte gemäss Art. 14 BGÖ gehalten, aufgrund seiner Beurteilung der
Angelegenheit eine Empfehlung abzugeben.
B. Materielle Erwägungen
10. Der Beauftragte prüft nach Art. 12 Abs. 1 der Verordnung über das Öffentlichkeitsprinzip der
Verwaltung (Öffentlichkeitsverordnung, VBGÖ; SR 152.31) die Rechtmässigkeit und die
Angemessenheit der Beurteilung des Zugangsgesuches durch die Behörde. Er prüft damit im
2
Botschaft zum Bundesgesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) vom 12. Februar 2003,
BBl 2003 1963 (zitiert BBl 2003), BBl 2003 2024.
3/7
Schlichtungsverfahren einerseits beispielsweise, ob die für das Zugangsgesuch zuständige
Behörde den Begriff des amtlichen Dokumentes (Art. 5 BGÖ) sowie die in Art. 7 f. BGÖ
vorgesehenen Ausnahmeklauseln oder die Bestimmungen in Bezug auf den Schutz der
Personendaten (Art. 9 BGÖ) rechtmässig angewendet hat. Andererseits prüft er in jenen
Bereichen, in denen das Öffentlichkeitsgesetz der Behörde bei der Bearbeitung eines
Zugangsgesuches einen gewissen Ermessensspielraum verleiht (z.B. Art der Einsichtnahme in
amtliche Dokumente), ob die von der Behörde gewählte Lösung auf die Umstände des
jeweiligen Falls abgestimmt und angemessen ist. Dabei kann der Beauftragte entsprechende
Vorschläge im Rahmen des Schlichtungsverfahrens machen (Art. 12 Abs. 2 VBGÖ) oder
gegebenenfalls eine entsprechende Empfehlung erlassen (Art. 14 BGÖ).
3
- Beim vorliegend relevanten Dokument handelt es sich um eine vom SEM an Mitarbeitende des
EDA versandte E-Mail im Umfang von etwa einer A4-Seite, in welcher die Empfänger über das
stattgefundene Gespräch zwischen dem SEM und Vertretern der ungarischen Botschaft in Bern
vom 21. Oktober 2014 informiert wurden. Darin werden einerseits kurz die wichtigsten Inhalte
des Gesprächs wiedergegeben und andererseits die vereinbarten Massnahmen festgehalten.
Es ist vorliegend unbestritten, dass diese E-Mail ein amtliches Dokument im Sinne von Art. 5
Abs. 1 BGÖ darstellt, für welches grundsätzlich die gesetzliche Vermutung des Zugangs gilt.
- Das SEM begründete seine Zugangsverweigerung zum einen mit Art. 7 Abs. 1 Bst. d BGÖ
(Beeinträchtigung der aussenpolitischen Interessen oder der internationalen Beziehungen der
Schweiz). Nach diplomatischer Gepflogenheit, so das SEM, sei die Korrespondenz zwischen
Staaten vertraulich und dürfe Dritten nicht ohne ausdrückliche Einwilligung des Absenderstaats
bekannt gegeben werden. In diesem Sinne enthalte die E-Mail-Notiz vertrauliche Äusserungen
des SEM sowie der Vertreter der ungarischen Botschaft unter anderem über die innen- und
aussenpolitische Situation von Ungarn. Die in der E-Mail erwähnten Aussagen seien von beiden
Seiten im Vertrauen daraufhin gemacht worden, dass diese nicht an die Öffentlichkeit gelangen.
Die Offenlegung dieser Aussagen könne zu einer Verschlechterung der bilateralen
Beziehungen führen, weshalb das SEM eine entsprechende Zugangsverweigerung für
unabdingbar halte.
- Nach Art. 7 Abs. 1 Bst. d BGÖ kann der Zugang zu amtlichen Dokumenten eingeschränkt,
aufgeschoben oder verweigert werden, wenn durch seine Gewährung die aussenpolitischen
Interessen oder die internationalen Beziehungen der Schweiz beeinträchtigt werden können.
Die Beeinträchtigung der internationalen Beziehungen kann sich entweder direkt aus der
Offenlegung von Informationen über die eigene Aussenpolitik ergeben oder auch indirekt aus
der Verärgerung eines Staates angesichts der Veröffentlichung von Informationen, die ihn oder
seine Staatsangehörigen betreffen.
4
Dies bedeutet allerdings nicht, dass ein solches Dokument
automatisch und vollständig dem Zugang entzogen ist. Vielmehr ist im Anwendungsbereich des
Öffentlichkeitsgesetzes auf den konkreten Inhalt des Dokuments im Einzelfall abzustellen und
eine Verweigerung des Zugangs auf diejenigen Informationen zu beschränken, die tatsächlich
bzw. mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Beeinträchtigung der aussenpolitischen Interessen oder
der internationalen Beziehungen der Schweiz zur Folge haben.
5
Zusätzlich gilt es gemäss
ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das Verhältnismässigkeitsprinzip zu
beachten, wonach der Zugang nur soweit einzuschränken ist, wie es zum Schutz der
geheimhaltungsbedürftigen Informationen gemäss Art. 7 Abs. 1 BGÖ erforderlich ist.
6
Erweist
3
GUY-ECABERT, in: Brunner/Mader [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum BGÖ, Bern 2008 (zit. Handkommentar BGÖ),
Art. 13, Rz 8.
4
COTTIER/SCHWEIZER/WIDMER, Handkommentar BGÖ, Art. 7, Rz 31.
5
Zum sog. Schadensrisiko: COTTIER/SCHWEIZER/WIDMER, a.a.O., Art. 7, Rz 4.
6
Statt vieler Urteil des BVGer A-3631/2009 vom 15. September 2009 E. 2.6.
4/7
sich somit eine Einschränkung des Zugangs als gerechtfertigt, soll die Behörde hierfür die
mildeste, das Öffentlichkeitsprinzip am wenigsten beeinträchtigende Form wählen.
7
Dies
bedeutet, dass der Zugang zu all jenen Textpassagen gewährt werden muss, die kein
schutzwürdiges Interesse im Sinne der Ausnahmebestimmungen des Öffentlichkeitsgesetzes
tangieren.
14. Die Frage der Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Bst. d BGÖ stellt sich primär in Bezug auf den
ersten Teil des Dokuments, in welchem die Aussagen der Vertreter des SEM und der
ungarischen Botschaft zur Einschätzung der Lage wiedergegeben werden. Die im Dokument
enthaltenen Äusserungen des SEM betreffen im Wesentlichen die Situation in der Schweiz.
Diesbezüglich hat das SEM nicht nachvollziehbar dargelegt, weshalb deren Offenlegung die
internationalen Beziehungen der Schweiz beeinträchtigen würde. Hingegen hat der letzte Satz
des 3. Abschnitts des Dokuments eine Einschätzung des SEM über einen anderen Staat zum
Gegenstand. Da es sich dabei um eine Wertung handelt, könnte der betroffene Staat in dieser
Aussage ein offizielles Werturteil der Schweiz sehen, weshalb dieser Satz abgedeckt werden
kann.
8
- Demnach ist die besagte Textpassage gestützt auf Art. 7 Abs. 1 Bst. d BGÖ nicht zugänglich.
- Im darauffolgenden 4. Abschnitt des Dokuments sind die Äusserungen der Vertreter der
ungarischen Botschaft zusammenfassend dargestellt. Es handelt sich somit um Informationen
eines anderen Staates, die gemäss SEM im Rahmen eines vertraulichen Gesprächs geflossen
sind (vgl. Ziff. 12). Gleichwohl kann alleine die Herkunft der Informationen bzw. der
internationale Bezug des Dokuments nicht automatisch eine Nichtzugänglichkeit gestützt auf
Art. 7 Abs. 1 Bst. d BGÖ zur Folge haben. Wie bereits erwähnt, fallen solche Informationen nur
dann unter den Anwendungsbereich dieser Ausnahmebestimmung, wenn deren Offenlegung im
konkreten Fall mit hoher Wahrscheinlichkeit eine erhebliche Beeinträchtigung der
aussenpolitischen Interessen oder der internationalen Beziehungen der Schweiz zur Folge hat.
Im vorliegenden Fall hat das SEM nicht in genügender Begründungsdichte dargelegt, inwiefern
eine Offenlegung dieser Aussagen derart gewichtige Nachteile für die zwischenstaatlichen
Beziehungen der Schweiz mit sich bringen würde, dass sich damit eine Zugangsverweigerung
rechtfertigen liesse. Dies gilt insbesondere auch im Hinblick darauf, dass sich einige Inhalte in
der Antwort des Bundesrates auf eine Frage eines Nationalrates wiederfinden und somit bereits
öffentlich zugänglich sind.
9
Im Ergebnis hat das SEM nach Auffassung des Beauftragten den
Beweis zur Widerlegung der Vermutung des freien Zugangs zu amtlichen Dokumenten nicht
erbracht.
- Folglich ist der Zugang zu den Äusserungen der Vertreter der ungarischen Botschaft
(4. Abschnitt) zu gewähren.
- Im nachgesuchten Dokument sind in einem nächsten Absatz die im Rahmen dieses Gesprächs
vereinbarten Massnahmen aufgeführt. Das SEM verweigerte den Zugang zu diesen
Informationen ebenfalls und berief sich dabei auf Art. 7 Abs. 1 Bst. b BGÖ. Demnach kann der
Zugang zu amtlichen Informationen eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert werden,
wenn durch seine Gewährung die zielkonforme Durchführung konkreter behördlicher
Massnahmen beeinträchtigt würde.
- Gemäss Botschaft zum Öffentlichkeitsgesetz dient Art. 7 Abs. 1 Bst. b BGÖ dazu, Informationen
geheim zu halten, die der Vorbereitung konkreter behördlicher Massnahmen dienen. Die
7
BGE 133 II 209 E. 2.3.3.
8
Vgl. Empfehlung EDÖB vom 29. August 2008: EDA / Bericht zur schweizerischen Energieaussenpolitik, Ziff. II. B. 6.3.
9
Antwort des Bundesrates vom 1. Dezember 2014 zu Geschäft Nr. 14.5482 (nur auf Französisch), abrufbar unter:
http://www.parlament.ch/f/suche/Pages/geschaefte.aspx?gesch_id=20145482 (zuletzt besucht am 22. Oktober 2015).
5/7
Ausnahme kann dann angerufen werden, wenn durch die Zugänglichmachung bestimmter
Informationen eine Massnahme teilweise oder völlig vereitelt würde.
10
Das
Bundesverwaltungsgericht hat festgehalten, dass die wörtliche Anwendung von Art. 7 Abs. 1
Bst. b BGÖ dazu führen würde, dass praktisch sämtliche Informationen dem Zugang entzogen
werden könnten: „Deshalb ist es wichtig, dass die Ausnahmebestimmung nur eingesetzt wird,
wenn die Offenlegung der durchzuführenden Massnahmen deren Erfolg ernsthaft gefährdet. Mit
anderen Worten, die Geheimhaltung dieser Vorkehrungen muss der Schlüssel zu ihrem Erfolg
darstellen“.
11
- In seiner ersten Stellungnahme an den Beauftragten führte das SEM aus, dass die vereinbarten
Massnahmen dazu beitragen sollen, wenn möglich weitere solche Asylgesuche zu vermeiden,
da diese einerseits einen hohen Arbeitsaufwand generierten, andererseits grundsätzlich keine
Chance auf Asyl bestehe. Die Bekanntgabe dieser einzelnen Massnahmen könne jedoch deren
geplante zielkonforme Umsetzung und Durchführung erheblich beeinträchtigen, wenn diese
namentlich über Umwege auch in Ungarn publik würden. Auf Nachfrage des Beauftragten nach
dem Stand der Umsetzung der einzelnen Massnahmen, erklärte das SEM mit E-Mail vom
- August 2015, dass die Problematik mit asylsuchenden Roma aus Ungarn bzw. aus ganz
Osteuropa weiterhin bestünde und die vereinbarten Massnahmen somit auch zukünftige Fälle
betreffen würden bzw. zu deren Verhinderung beitragen sollen.
- Es handelt sich konkret um fünf Massnahmen, welche gemäss SEM zum Ziel haben, (weitere)
aussichtslose Asylgesuche von Staatsangehörigen der als sicher bezeichneten
osteuropäischen EU-Staaten zu verhindern. Nach Auffassung des Beauftragten handelt es sich
zumindest bei den Punkten 1-3 und 5 um vergleichsweise allgemein gehaltene Massnahmen,
deren Umsetzung zudem bereits fortgeschritten bzw. teilweise sogar vollendet sein dürfte.
12
Vor
diesem Hintergrund ist für den Beauftragten aufgrund der Ausführungen des SEM nicht
nachvollziehbar, inwiefern durch eine Offenlegung dieser vier allgemeinen Massnahmen –
selbst wenn sie auch in Ungarn bekannt würden – deren weitere Umsetzung sowie
Durchführung und damit das angestrebte Ziel, nämlich die Verhinderung weiterer solcher
Asylgesuche, ernsthaft gefährdet würde. Demgegenüber kann die vierte vereinbarte
Massnahme abgedeckt werden.
- Dementsprechend ist nach Ansicht des Beauftragten der Zugang zu den Massnahmen 1-3 und
5 zu gewähren. Die Massnahme 4 kann gestützt auf Art. 7 Abs. 1 Bst. b BGÖ abgedeckt
werden.
- Eventualiter berief sich das SEM in seiner Stellungnahme vom 21. November 2014 auf Art. 8
Abs. 2 BGÖ und teilte mit, dass der Zugang zumindest solange nicht zu gewähren sei, bis
einerseits ein Entscheid über die Zukunft der 65 ungarischen Roma getroffen worden sei und
andererseits die Schweiz und Ungarn die definitiv zu treffenden und umzusetzenden
Massnahmen betreffend der Problematik mit asylsuchenden Roma aus Ungarn klar und
verbindlich festgehalten haben. Auf Nachfrage des Beauftragten vom 13. August 2015, ob die
beiden „Entscheide“ mittlerweile getroffen worden seien, antwortete das SEM mit E-Mail vom
- August 2015, dass der Entscheid über die Zukunft der 65 eingereisten ungarischen Roma
10
BBl 2003 2009.
11
Urteil des BVGer A-3443/2010 vom 18. Oktober 2010 E. 5.2.
12
Siehe dazu Medienmitteilung SEM vom 29. Oktober 2014: „48-Stunden-Verfahren bei Asylgesuchen ungarischer
Staatsangehöriger“ http://www.ejpd.admin.ch/ejpd/de/home/aktuell/news/2014/ref_2014-10-29.html (zuletzt besucht am
22. Oktober 2015).
6/7
getroffen worden sei.
13
Demgegenüber bestehe die Problematik mit asylsuchenden Roma aus
Ungarn bzw. ganz Osteuropa weiterhin und die vereinbarten Massnahmen würden
dementsprechend auch zukünftige Fälle betreffen. In dieser Hinsicht sei jedoch eher Art. 7
Abs. 1 Bst. b BGÖ anwendbar. Der Beauftragte geht deshalb davon aus, dass sich das SEM
nicht (mehr) in einem schützenswerten Meinungsbildungsprozesses i.S.v. Art. 8 Abs. 2 BGÖ
befindet.
24. Vor diesem Hintergrund sind für den Beauftragten keine Anhaltspunkte ersichtlich, die für eine
Anwendung von Art. 8 Abs. 2 BGÖ und einen damit verbundenen Zugangsaufschub sprechen.
25. Das verlangte Dokument enthält Personendaten von Mitarbeitenden der Bundesverwaltung.
Nach Art. 9 Abs. 1 BGÖ sind amtliche Dokumente, welche Personendaten enthalten, nach
Möglichkeit vor der Einsichtnahme zu anonymisieren. Gemäss ständiger Praxis des
Beauftragten gilt der in Art. 9 Abs. 1 BGÖ vorgesehene Schutz von Personendaten nicht in
gleichem Umfang für Mitarbeitende der Bundesverwaltung. Haben sie in Erfüllung ihrer
öffentlichen Aufgabe gehandelt, so können sie den Schutz ihrer Privatsphäre nicht in gleichem
Masse geltend machen wie private Dritte. Auf die Offenlegung der Personendaten kann nur
verzichtet werden, wenn deren Zugänglichmachung für die betroffenen Mitarbeitenden konkrete
Nachteile hätte oder mit grosser Wahrscheinlichkeit haben könnte.
14
Auch das
Bundesverwaltungsgericht hat in seiner neusten Rechtsprechung betreffend Zugang zu
Personendaten von Mitarbeitenden der Bundesverwaltung dieser Auffassung des Beauftragten
(sowie der Lehre
15
), wonach die relative Anonymisierungspflicht nach Art. 9 Abs. 1 BGÖ folglich
stets unter dem Vorbehalt eines pflichtgemässen Ermessensentscheides und somit unter
Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips steht, nicht widersprochen.
16
-
Im konkreten Fall handelt es sich um die Namen des Absenders und der Empfänger der
besagten E-Mail (vgl. Ziffer 2). Im Falle einer Offenlegung dieser Personendaten sind nach
Ansicht des Beauftragten keine konkreten nachteiligen Folgen für die betroffenen
Mitarbeitenden erkennbar, weshalb die Anonymisierungspflicht entfällt. Auch die Namen der
beiden am Treffen teilnehmenden Vertreter des SEM sind vorliegend nicht zu anonymisieren.
Mitarbeitende der öffentlichen Verwaltung – umso mehr wenn sie wie vorliegend in hoher
Führungsfunktion tätig sind – müssen sich die in Ausübung ihrer öffentlichen Funktion
vertretenen Ansichten und Positionen anrechnen lassen.
17
-
Das Dokument enthält weiter auch die Personendaten der am Treffen teilnehmenden Vertreter
der ungarischen Botschaft. Diesbezüglich sind für den Beauftragten keine Gründe ersichtlich,
weshalb die (relative) Anonymisierungspflicht gemäss Art. 9 Abs. 1 BGÖ entfallen sollte.
Folglich sind im ganzen Dokument die Personendaten (Name und Funktion) der betroffenen
Personen abzudecken.
-
Im Ergebnis ist der Zugang zu der E-Mail-Notiz des SEM an das EDA vom 21. Oktober 2014
teilweise zu gewähren. Dabei ist der letzte Satz des 3. Abschnitts und die vierte vereinbarte
Massnahme einzuschwärzen sowie die Personendaten (Name und Funktion) der Vertreter der
ungarischen Botschaft zu anonymisieren.
13
Siehe dazu auch Medienmitteilung SEM vom 5. November 2014: „65 ungarische Staatsangehörige haben Asylgesuch
zurückgezogen“ http://www.ejpd.admin.ch/ejpd/de/home/aktuell/news/2014/ref_2014-11-05.html (zuletzt besucht am
22. Oktober 2015).
14
Empfehlung EDÖB vom 16. August 2012: BSV / Protokolle AHV/IV-Kommission, Ziff. 30;
Urteil BVGer A-4962/2012 vom 22. April 2013 E. 7.
15
FLÜCKIGER, Handkommentar BGÖ, Art. 9, Rz 14 und 20ff.
16
Urteil BVGer A-6054/2013 vom 18. Mai 2015 E. 4.2.1; Urteil BVGer A-6738/2014 vom 23. September 2015 E. 5.1.3.1.
17
Empfehlung EDÖB vom 16. August 2012, a.a.O. (siehe Fn 14).
7/7
III. Aufgrund dieser Erwägungen empfiehlt der Eidgenössische Datenschutz- und
Öffentlichkeitsbeauftragte:
29. Das Staatssekretariat für Migration gewährt den teilweisen Zugang zu der
E-Mail-Notiz über das Treffen des SEM mit Vertretern der ungarischen Botschaft vom
21. Oktober 2014 gemäss Ziffer 28.
30. Der Antragsteller kann innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt dieser Empfehlung beim
Staatssekretariat für Migration den Erlass einer Verfügung nach Art. 5 des Bundesgesetzes
über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) verlangen,
wenn er mit der Empfehlung nicht einverstanden ist (Art. 15 Abs. 1 BGÖ).
31. Das Staatssekretariat für Migration erlässt eine Verfügung, wenn es mit der Empfehlung nicht
einverstanden ist (Art. 15 Abs. 2 BGÖ).
32. Das Staatssekretariat für Migration erlässt die Verfügung innert 20 Tagen nach Empfang dieser
Empfehlung oder nach Eingang eines Gesuches um Erlass einer Verfügung
(Art. 15 Abs. 3 BGÖ).
33. Diese Empfehlung wird veröffentlicht. Zum Schutz der Personendaten der am
Schlichtungsverfahren Beteiligten wird der Name des Antragstellers anonymisiert (Art. 13
Abs. 3 VBGÖ).
34. Die Empfehlung wird eröffnet:
Jean-Philippe Walter