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Inhaltsverzeichnis
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anwendbar. Gemäss Art. 29. Abs. 1 Bst. a DSG klärt der EDÖB von sich aus oder auf Meldung Dritter hin einen Sachverhalt näher ab, wenn Bearbeitungsmethoden geeignet sind, die Per- sönlichkeit einer grösseren Anzahl von Personen zu verletzen (Systemfehler). Nach Art. 29 Abs. 2 DSG kann er dabei Akten herausverlangen, Auskünfte einholen und sich Datenbear- beitungen vorführen lassen. 1.4. Berücksichtigte Dokumente 5. Die Sachverhaltsfeststellung des EDÖB basiert auf folgenden Dokumenten und Informationen:
Schreiben vom 29. April 2020 mit den folgenden Beilagen: • Schriftliche Antworten auf Fragenkatalog • Interne Weisung zur Bearbeitung, Berichtigung und Löschung von (Personen-)Daten • Zertifikat Datacenter • ERD und Diagramme der Applikationen • User Access Prozess für • Change Management • Prozess Beschwerdemanagement • IT Security Instruction () •
Schreiben vom 5. November 2021 mit den folgenden Beilagen: • Schriftliche Antworten auf Ergänzungsfragen • Risk Assessment Core Business Prozesse • Service Organization control report (ISAE 3000-Audit) • Security White Paper • Security Concept ReCash • Prozess “Security Incident and Data Breach” vom •
Mündliche Ausführungen von anlässlich des Gesprächs vom 15. März 2022
E-Mail vom 6. April 2022 mit ergänzenden Informationen zur Matching-Logik
Erste Stellungnahme von vom 01. Juli 2022 zur Sachverhaltsfeststellung vom 2. Juni 2022
Zweite Stellungnahme von vom 31. August 2022 zur ergänzten Sachverhaltsfest- stellung vom 2. Juni 2022
1.5. Umfang der Kontrolle 6. Die vorliegende Sachverhaltsabklärung zielt darauf ab zu prüfen, ob und inwiefern bei Mängel hinsichtlich der Richtigkeit ihrer Datenbestände bestehen, wie die Richtigkeit ihres Datenbestandes überprüft und gewährleistet und wie mit nachweislich fehlerhaf- ten Daten bzw. diesbezüglichen Meldungen umgeht. Weiterer Gegenstand dieser Sachver- haltsabklärung sind Fragen zur Datenschutzkonformität von «negativen Haushaltstreffern» im Rahmen von Bonitätsauskünften. Die Abklärungen des EDÖB und die nachfolgenden Fest- stellungen zum Sachverhalt beschränken sich auf diese Punkte.
1.6. Verbliebene Differenzen bei der Sachverhaltsabklärung 7. hat in ihren Stellungnahmen vom 01. Juli 2022 und vom 31. August 2022 diverse An- merkungen und Korrekturen zum provisorisch erstellten Sachverhalt vom 02 Juni 2022 bzw. 04. August 2022 geltend gemacht. Der EDÖB hat die Anmerkungen und Korrekturen jeweils
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sorgfältig geprüft und diese, soweit sie aus Sicht des EDÖB korrekt und für den vorliegenden Bericht relevant, übernommen. Die verbliebenen Differenzen haben keine relevanten Auswir- kungen auf den rechtserheblichen Sachverhalt. 1 Zudem betreffen die geltend gemachten An- merkungen und Korrekturen die Themenbereiche «Massnahmen zur Gewährleistung der Rich- tigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Daten» sowie «Berichtigung und Löschung von fal- schen Daten», in welchen keine Empfehlungen ausgesprochen werden, weshalb auf die wei- tere Berichtigung oder ausdrückliche Ausweisung der Differenzen verzichtet wurde.
Im Rahmen der Inkassotätigkeit erhebt folgende Daten:
1 Siehe «Stellungnahme zu den Ergänzungen vom 04.August 2022 der provisorischen Feststellung vom 31.08.2022»
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2.2. Massnahmen zur Gewährleistung der Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Daten 2.2.1. Allgemeines 9. hat eine Reihe von technischen, organisatorischen sowie prozessbezogenen Massnah- men implementiert, damit die bearbeiteten Personendaten bzw. die Datenbankeinträge mög- lichst korrekt, aktuell und vollständig sind. betont, dass die Richtigkeit und Aktualität der von ihnen bearbeiteten Personendaten für das Unternehmen wesentliche Geschäftsinteresse seien. 10. In personeller Hinsicht ist das Thema Datenqualität bei auf Geschäftsleitungsstufe beim angesiedelt. verfügt zudem über einen sowie eine . Weiter verfügt über eine Abteilung «Complaint Management», welche sich ausschliesslich um die Bearbeitung ein- gehender Beanstandungen von betroffenen Personen kümmert und sicherstellt, dass allfällige Mängel intern weiterverfolgt und behoben werden. Datenschutzrelevante Fehler werden dabei in Absprache mit der Compliance-Abteilung bzw. mit der datenschutzverantwortlichen Person behandelt. 11. Auf technischer Ebene dient unter anderem eine logisch aufgebaute IT-Struktur dem Zweck, Datenredundanzen bestmöglich zu verhindern und die Datenqualität zu gewährleisten. 12. Auf operativer Ebene gibt es bei weitere prozessbezogene Massnahmen, welche die Datenqualität sicherstellen sollen, so beispielsweise mittels regelmässigen Abgleichens von bestehenden Daten mit neu eingehenden Daten und sonstiger periodischen Bereinigungen der bestehenden Datenbestände (näheres dazu unter Ziff. 30 ff. der Sachverhaltsfeststellung).
2.2.2. Technische und organisatorische Massnahmen zur korrekten Datenverknüpfung 13. Die Verknüpfung der unterschiedlichen Datenquellen basiert auf von definierten Daten- feldern. , . 14. bearbeitet die Daten in relationalen Datenbanken. In der übergeordneten Datenbank, , werden die in der vorangehenden Ziffer erwähnten Personen- und Adressdaten gespeichert, wobei jeder Person eine eindeutige Nummer zuge- ordnet wird. Anhand dieser Personennummer erfolgt sodann die Verknüpfung zu den Daten- banken des Inkassogeschäfts sowie derjenigen der Bonitätsauskünfte. Die Daten aus den in Ziff. 17 der Sachverhaltsfeststellung genannten Quellen werden in Tabellen innerhalb dieser Datenbanken gespeichert und mittels der eindeutigen Personennummer der betroffenen Per- son zugeordnet. Auf der Benutzeroberfläche ist dadurch ersichtlich, aus welcher Quelle ein Eintrag stammt. Dies ermöglicht es, dass Daten aus verschiedenen Quellen unabhängig von- einander geprüft und falls nötig korrigiert oder gelöscht werden können.
2.2.3. Matching-Logik 15. Bei der Verknüpfung dieser Personennummer mit den weiteren Daten arbeitet mit so- genannten «Matching-Profilen». Dabei handelt es sich um definierte Regeln, die bestimmen, unter welchen Voraussetzungen davon auszugehen ist, dass mehrere Einträge zur selben Per- son gehören. Diese werden mit dem Ziel kalibriert, die Richtigkeit der Zuordnung bestmöglich zu gewährleisten, ohne dass das System durch kleinere Abweichungen übermässig irritiert wird, was seinerseits zu Fehlern führen würde. So soll verhindert werden, dass unterschiedli- che Personen im System irrtümlich zusammengeführt werden.
. Bei einer allfälligen manuellen Nachkontrolle gelangt sie jedoch nicht zur Anwendung.
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. Es handle sich hierbei um seltene, nicht vollständig ver- meidbare, aber nicht systembedingte Fehler. 33. Bei rund Millionen durchgeführten Bonitätsabfragen im Jahr 2019 hat gemäss eige- nen Angaben nur Begehren zur Berichtigung und/oder Löschung von Daten erhalten. Dies entspricht 0.014 Promille der Fälle. Dabei bezogen sich die Löschungsbegehren regelmässig nicht auf fehlerhafte Daten, sondern stammten von Personen, die prinzipiell nicht in der Daten- bank von verzeichnet sein wollten. Im Bereich Inkasso liegt der Anteil an falsch eröffne- ten Fällen im niedrigen einstelligen Bereich (). Zustellungen falscher Zahlungsaufforderungen sind entsprechend selten. Für das erste Halb- jahr 2021 hat Kenntnis von Personenverwechslungen. Dies entspricht hochgerech- net 0.127 Promille der Fälle. 34. Für die höhere Fehlerquote bei den Inkassofällen im Vergleich zu den Bonitätsauskünften gibt es folgende Gründe:
2.3. Berichtigung und Löschung von falschen Daten 36. Stellen betroffene Personen fest, dass falsche Daten über sie bearbeitet, können sie sich mit einem Berichtigungsbegehren an wenden. stellt dafür auf der Webseite ein Formular «Berichtigungsbegehren» zur Verfügung. 2 Eine Kontaktaufnahme ist auch per E- Mail oder Brief möglich. Zwecks Identitätsnachweises verlangt für die Bearbeitung sol- cher datenschutzrechtlichen Auskunfts-, Löschungs- oder Berichtigungsbegehren zwingend die Kopie eines amtlichen Ausweises. Die Anfrage wird laut Angaben auf der Webseite innert 30 Tagen kostenlos beantwortet. 37. Sämtliche Auskunfts-, Löschungs- und Berichtigungsbegehren werden manuell bearbeitet. . 38. Die interne Weisung von zur Bearbeitung, Berichtigung und Löschung von (Personen- )Daten sieht vor, dass die betroffene Person, welche eine Datenberichtigung geltend macht, die Unrichtigkeit der Daten nachweisen oder überzeugend glaubhaft machen soll. Weiter wird festgehalten, . 3 Auf Nachfrage präzisiert dass sie einen eigentlichen Nachweis der Falschheit von Daten nur dann verlangen, wenn . Es komme wiederholt vor, dass Schuldner berechtigte Forderun- gen nicht bezahlen würden, obwohl eine Leistung offensichtlich bezogen worden und dies schriftlich dokumentiert sei. müsse deshalb im Zweifelsfalle und zum Schutz ihrer
2 https://www(zuletzt besucht am 31.05.2022). 3 Interne Weisung, Kapitel «Berichtigungsbegehren», S. 4.
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. 50. Gemäss könne eine betroffene Person dem Haushaltstreffer deshalb nicht widerspre- chen, weil dies dem Zweck der Betrugsprävention diametral zuwiderlaufen würde. Widersprü- che seien gerade dort zu erwarten, wo effektiv ein Betrugsversuch geplant sei. Die Alternative sei eine Einschränkung der Möglichkeit, auf Rechnung bestellen zu können oder eine Erhö- hung der Preise im Online-Handel. Überdies ginge das Interesse an der Mitteilung des Haus- haltstreffers vor. 51. Über die potentielle Verknüpfung mit anderen Personen im selben Haushalt informiert die Betroffenen im Rahmen eines «normalen» Auskunftsbegehrens nicht. Dies zum einen des- halb, weil ohne eine entsprechende Bonitätsabfrage durch einen Kunden von gar kein Haushaltstreffer vorliegt (vgl. Ziff. 28 der Sachverhaltsfeststellung). Zum anderen, weil eine entsprechende Information dazu führen würde, dass der anfragenden Person indirekt die Bo- nität ihrer Haushaltsmitglieder mitgeteilt würde. 52. Über einen negativen Haushaltstreffer wird eine Person nur dann informiert, wenn sie bspw. aufgrund dessen in einem Online-Shop abgelehnt wurde und in der Folge bei um Er- läuterung der Bonitätsprüfung ersucht. Für solche Anfragen stellt wiederum ein spezifi- sches Formular auf der Webseite zur Verfügung. 5 Im Rahmen dieser Erläuterungen wird der auskunftsersuchenden Person ausdrücklich mitgeteilt, dass ein negativer Haushaltstreffer zur Ablehnung geführt hat. Aus Datenschutzgründen teilt jedoch wiederum nicht mit, welche Person im Haushalt es konkret betrifft. 53. Im Hinblick auf das neue Datenschutzgesetz und die erweiterten Informationspflichten stellt in Aussicht, dass in der Datenschutzerklärung zusätzliche Informationen und Erklärun- gen zur Thematik der negativen Haushaltstreffer aufgenommen werden sollen.
5 https://www (zuletzt besucht am 31.05.2022).
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3.1.1. Rechtliche Grundlagen 55. Wer Personendaten bearbeitet, hat sich gemäss Art. 5 Abs. 1 DSG über deren Richtigkeit zu vergewissern. Zudem müssen gemäss erwähnter Bestimmung alle angemessenen Massnah- men getroffen werden, damit die Daten berichtigt oder vernichtet werden, die im Hinblick auf den Zweck ihrer Beschaffung oder Bearbeitung unrichtig oder unvollständig sind. Soweit Per- sonendaten bearbeitet werden, sollen diese richtig sein. Denn die Bearbeitung von unrichtigen Personendaten ist geeignet, die Persönlichkeit und die Grundrechte der Betroffenen zu beein- trächtigen, wenn sie von falschen Tatsachen ausgeht. 6
Wenn beispielsweise jemand von einem Inkassobüro zu Unrecht bedrängt wird, weil an der gleichen Strasse eine Person mit demselben Namen wohnt, die Inkassostelle aber die falsche Hausnummer notiert hat, wird er dies als äusserst unangenehm empfinden. Richtigkeit im Sinne des DSG bedeutet allerdings nicht nur, dass Daten keine Falschaussagen enthalten dürfen, sondern auch, dass sie, soweit in einem bestimmten Sachzusammenhang erforderlich, nachgeführt und vollständig sein müssen. Beispielsweise führt eine Kreditüberprüfung zu fal- schen Schlüssen, wenn daraus zwar hervorgeht, dass jemandem in einem Scheidungsurteil Unterhaltszahlungen auferlegt worden sind, jedoch der Hinweis fehlt, dass die Unterstützungs- pflicht des Betreffenden infolge Wiederverheiratung seines früheren Ehegatten entfallen sei. Geringfügige Fehler können bereits bedeutsame Auswirkungen haben. 7
Aus Art. 5 Abs. 1 DSG folgt für eine Datenbearbeiterin oder einen Datenbearbeiter eine Ver- gewisserungspflicht über die Richtigkeit der Daten. Wie weit diese Vergewisserungspflicht geht, hängt vom Einzelfall ab. Je grösser das Potenzial oder das Risiko einer Persönlichkeits- verletzung, desto grössere Anstrengungen werden von einer Datenbearbeiterin oder einem Datenbearbeiter vorausgesetzt, etwa durch geeignete technische und organisatorische Mass- nahmen. 8
3.1.2. Umgesetzte Massnahmen im Bereich Inkasso 58. eröffnet jährlich rund neue Inkassofälle. Das Risiko einer Persönlichkeitsverlet- zung liegt insbesondere darin, dass Zahlungsaufforderungen aufgrund einer Verwechslung, etwa wegen gleicher Vor- und Nachnamen und ähnlichem Wohnort, an falsche Personen ver- sendet werden. Je nach Inhalt der Forderung können dabei besonders schützenswerte Perso- nendaten einer unberechtigten Drittperson bekanntgegeben werden, etwa bei Forderungen von Gesundheitskosten. Solche Verwechslungen können für die betroffene Person eine ge- wichtige Persönlichkeitsverletzung darstellen, weil von der Drittperson Rückschlüsse auf den richtigen Schuldner gezogen werden können. Daher gelten für hohe Anforderungen an die Vergewisserung der Richtigkeit der Inkassodaten. 59. Um solche Persönlichkeitsverletzungen in Inkassofällen zu verhindern, setzt eine Reihe von verschiedenen Massnahmen in personeller Hinsicht, auf technischer sowie auf operativer Ebene um.
6 BGer vom 02.05.2001; 1A.6/2001, E. 2a. 7 zum Ganzen Botschaft zum Bundesgesetz über den Datenschutz vom 23. März 1988, S. 450. 8 BSK DSG Maurer-Lambrou/Schönbächler, Art. 5, N 11 f.
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3.1.3. Umgesetzte Massnahmen im Bereich Wirtschaftsauskunftei 65. Im Jahr 2019 wurden durch rund Millionen Bonitätsabfragen durchgeführt. Die po- tentiellen Persönlichkeitsverletzungen liegen darin, dass Betroffenen unberechtigterweise eine negative Bonität zugewiesen wird und als Folge davon etwa keine Käufe mehr auf Rechnung getätigt werden oder gewisse Verträge nicht abgeschlossen werden können. Für eine be- troffene Person kann dies eine erhebliche Persönlichkeitsverletzung darstellen. Insbesondere in Fällen, in welchen ein Vertrag gestützt auf eine unberechtigte negative Bonität abgelehnt wird und deshalb Anstrengungen für die Korrektur der unberechtigten negativen Bonität unter- nommen werden müssen. Daher gelten für hohe Anforderungen an die Vergewisserung der Richtigkeit der Bonitätsdaten. 66. Bei rund Millionen Bonitätsabfragen pro Jahr besteht auch bei Bonitätsabfragen ein be- trächtliches potentielles Risiko für Persönlichkeitsverletzungen. Um Persönlichkeitsverletzun- gen bei Bonitätsabfragen zu verhindern, setzt - analog wie bei Inkassofällen - eine Reihe von verschiedenen Massnahmen in personeller Hinsicht, auf technischer sowie auf operativer
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3.3.1. Transparenzprinzip nach Art. 4 Abs. 4 DSG 73. Das in Art. 4 Abs. 4 DSG enthaltene Transparenzprinzip besagt, dass die Beschaffung von Personendaten und insbesondere der Zweck ihrer Bearbeitung für die betroffene Person er- kennbar sein muss. 74. Beim Instrument der negativen Haushaltstreffer werden Personendaten von zwei Parteien be- arbeitet und an eine Drittperson übermittelt. Will zum Beispiel eine Betroffene A mit einem Händler C einen Vertrag abschliessen, erfolgt eine Verknüpfung von Bonitätsinformationen zwischen der Betroffenen A mit guter Bonität und einem Haushaltsmitglied B mit schlechter Bonität. Für die Betroffene A ist nicht erkennbar, dass trotz ihrer guten Bonität eine negative Bonitätsauskunft erfolgen kann, wenn eine Person mit übereinstimmender Postadresse und Nachnamen eine negative Bonität aufweist. Eine Erkennbarkeit erfolgt erst und nur für die Be- troffene A, wenn sie gestützt auf einen negativen Haushaltstreffer beispielsweise eine Verwei- gerung einer Zahlung auf Rechnung erhält und in der Folge bei um Erläuterung der Bonitätsprüfung ersucht. Für diejenige betroffene Person, von welcher die negative Bonität verknüpft wird (Betroffene B), ist dies nicht erkennbar. Für beide Betroffene ist das Instrument der negativen Haushaltstreffer aus den Umständen auch nicht erkennbar. Somit wird festge- halten, dass für die Betroffenen von negativen Haushaltstreffern das Transparenzprinzip ge- mäss Art. 4 Abs. 4 DSG verletzt wird. 75. Im Hinblick auf das neue Datenschutzgesetz und die erweiterten Informationspflichten stellt in Aussicht, dass in der Datenschutzerklärung zusätzliche Informationen und Erklärun- gen zur Thematik der negativen Haushaltstreffer aufgenommen werden. Ob lediglich eine Er- klärung zur Datenbearbeitung von negativen Haushaltstreffern in den Datenschutzerklärungen die erweiterten Informationspflichten des neuen Datenschutzgesetzes erfüllt oder ob darüber hinaus eine Informationspflicht gegenüber der betroffenen Person zum Zeitpunkt der Datenbe- arbeitung erforderlich ist kann vorliegend offengelassen werden, weil der vorliegende Sach- verhalt nur unter aktuellem Recht beurteilt wird.
3.3.2. Verhältnismässigkeitsprinzip nach Art. 4 Abs. 2 DSG 76. Die Bearbeitung von Personendaten muss gemäss Art. 4 Abs. 2 DSG verhältnismässig erfol- gen. Dieser in Art. 5 Abs. 2 BV verankerte Grundsatz staatlichen Handelns ist im Anwendungs- bereich des DSG auch für Private verbindlich. Demnach muss eine private Datenbearbeitung geeignet, erforderlich und zumutbar sein, um einen bestimmten Zweck zu erfüllen. Der Grund- satz besagt, dass eine Grundrechtseinschränkung zur Erreichung des angestrebten Ziels ge- eignet und erforderlich sein muss und zudem für den Betroffenen zumutbar zu sein hat. Im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne) ist vor dem Hin- tergrund des grundrechtlich geschützten Anspruchs auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV) zu beurteilen, ob zwischen der Datenbearbeitung und dem damit verbun- denen Eingriff in die Privatsphäre ein angemessenes Verhältnis besteht. Diese Prüfung betrifft grundsätzlich konkrete Einzelfälle und läuft im Ergebnis auf eine gesamthafte Abwägung aller betroffenen öffentlichen und privaten Interessen hinaus, wie sie auch in Anwendung von Art. 13 Abs. 1 DSG und Art. 28 Abs. 2 ZGB vorzunehmen ist. 9
3.3.2.1. Kein Schutz von Haushaltsmitgliedern mit positiver Bonität 78. vertritt den Standpunkt, dass das Instrument der negativen Haushaustreffer dem Zweck dient, Haushaltsmitgliedern mit positiver Bonität zu schützen, weil dadurch Haushaltsmitglieder
9 Zum Ganzen BGE 138 II 346, E. 9.2
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mit negativer Bonität keinen Kauf auf Rechnung im Namen des Haushaltsmitglieds mit positiver Bonität tätigen können. 79. Dies kann mit einem negativen Haushaltstreffer in der Tat verhindert werden, stellt aber objek- tiv keinen Vorteil für vorgeschobene Person mit positiver Bonität dar. Diese kann nämlich recht- lich dafür nicht belangt werden. Sowohl die privatrechtlichen Ansprüche wie auch die straf- rechtliche Verfolgung richten sich gegen die Person, welche das Umgehungsgeschäft begeht und nicht gegen die vorgeschobene Person. Somit dient das Instrument aus Sicht des EDÖB – entgegen den Ausführungen von – nicht dem Schutz von Haushaltsmitgliedern mit positiver Bonität. 80. Im Gegenteil wird die Persönlichkeit eines Haushaltsmitglieds mit positiver Bonität verletzt, in- dem durch eine Verknüpfung von Daten eines Haushaltsmitglieds mit negativer Bonität eine negative Bonitätsauskunft erfolgt. Damit entsteht eine Art «Sippenhaft», weil Personen trotz guter Bonität keine Käufe auf Rechnung mehr tätigen können. Betroffene können sich aufgrund der fehlenden Transparenz nur umständlich dagegen zur Wehr setzen, wodurch auch die in- formationelle Selbstbestimmung beschnitten wird. Zwar bestünde die Möglichkeit, sich bei ein- zelnen Unternehmen auf eine «White List» setzen zu lassen, dadurch können Personen trotz einem negativen Haushaltstreffer Käufe auf Rechnung tätigen. Diese Möglichkeit ist aber aus Sicht der Betroffenen undurchsichtig und umständlich. Zumal liegt die Entscheidung, ob die betroffene Person auf eine «White List» gesetzt wird, beim Kunden von so dass die «White List» die «Sippenhaft» nicht aufzuwiegen vermag. Aus dem Gesagten erhellt, dass das Instrument der negativen Haushaltstreffer nicht geeignet ist, Haushaltsmitglieder mit positiver Bonität zu schützen.
3.3.2.2. Schutz der Kunden von vor Zahlungsausfällen 81. Mit dem Instrument der negativen Haushaltstreffer sollen zudem die Kunden von bzw. die Händler vor Zahlungsausfällen geschützt werden. Dies entspricht einem legitimen Inte- resse, weshalb nachfolgend die Verhältnismässigkeit beurteilt wird. 82. Zuerst wird geprüft, ob das Instrument der negativen Haushaltstreffer ein geeignetes Mittel ist, um Zahlungsausfälle von Kunden von zu verhindern. Personen werden demselben Haushalt zugeordnet, wenn die Postadresse sowie der Nachname übereinstimmen. Fraglich ist, ob der Nachname ein geeignetes Kriterium darstellt. Familien und Wohngemeinschaften leben oft im gleichen Haushalt, ohne dass sie einen übereinstimmenden Nachnamen haben. Gleichzeitig dürfte es regelmässig vorkommen, dass in einer Liegenschaft mit einer grossen Anzahl Wohneinheiten Personen mit demselben, häufig vorkommenden Nachnahmen woh- nen, die jedoch in keiner weiteren Verbindung zu einander stehen und insbesondere keinen gemeinsamen Haushalt führen. Wenn eine Person mit negativer Bonität einen Rechnungskauf auf den Namen eines anderen Haushaltsmitglieds tätigt, hat der Nachname im Hinblick auf die Verhinderung von Umgehungsgeschäften keine Bedeutung. Eine Person mit negativer Bonität wird immer die Möglichkeit haben, auf den Namen einer anderen Person mit positiver Bonität einen Rechnungskauf abzuschliessen, sofern sie mit anderen Personen an einer übereinstim- menden Adresse lebt. Diese Fallbeispiele zeigen, wie die von gewählten Kriterien zur Definition eines gemeinsamen Haushalts in der Realität an ihre Grenzen stossen und keine zuverlässigen Schlussfolgerungen mit dem Ziel der Identifizierung und Verhinderung von Um- gehungsgeschäften zulassen. Das gilt umso mehr unter der Berücksichtigung, dass das In- strument der negativen Haushaltstreffer für eine Vielzahl von Fällen bzw. als Instrument für Massengeschäfte geeignet sein muss und nicht bloss für einen möglichen Einzelfall. Die von zur Bestimmung eines Haushalts beigezogenen Kriterien erweisen sich damit als nicht hinreichend geeignet, da die Zuordnung eine hohe Fehlerquote aufweist. Das Instrument des negativen Haushaltstreffers ist daher ebenfalls nicht hinreichend geeignet, um die beschriebe- nen Umgehungsgeschäfte erfolgreich zu verhindern.
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3.3.2.3. Rechtfertigungsgründe nach Art. 13 DSG 89. Wie vorgängig erläutert werden beim Instrument der negativen Haushaltstreffer das Transpa- renzprinzip sowie der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt (Art. 4 Abs. 3 und 4 DSG). Damit bleibt zu prüfen, ob ein Rechtfertigungsgrund nach Art. 13 DSG die Persönlichkeitsver- letzung rechtfertigt. Eine Einwilligung liegt offensichtlich nicht vor.
3.3.2.4. Überwiegendes Interesse nach Art. 13 Abs. 2 lit. a DSG 90. Ein überwiegendes privates Interesse nach Art. 13 Abs. 2 lit. a DSG ist nicht gegeben, weil sich dieses Interesse auf Informationen über einen Vertragspartner beschränkt. Beim Instru- ment der negativen Haushaltstreffer handelt es sich um die Bearbeitung von Personendaten,
10 Zum ganzen siehe BGE 136 II 508, E. 6.3.2
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die einem Dritten betreffen, der nicht Vertragspartner von oder eines Kunden von ist.
3.3.2.5. Überwiegendes Interesse nach Art. 13 Abs. 2 lit. c DSG 91. Weiter wird geprüft, ob Art. 13 Abs. 2 lit. c DSG das Instrument der negativen Haushaltstreffer rechtfertigt. Gemäss der genannten Bestimmung fällt ein überwiegendes Interesse von in Betracht, wenn sie zur Prüfung der Kreditwürdigkeit einer anderen Person weder besonders schützenswerte Personendaten noch Persönlichkeitsprofile bearbeitet und Dritten nur Daten bekannt gibt, die sie für den Abschluss oder die Abwicklung eines Vertrages mit dieser Person benötigt. Der Rechtfertigungsgrund der Kreditüberprüfung nach Art. 13 Abs. 2 Bst. c DSG gilt demnach für die Bearbeitung solcher Daten, die zur Identifikation der betroffenen Person und zur Überprüfung ihrer Kreditwürdigkeit geeignet und erforderlich sind, so insbesondere Vor- name, Name, Geburtsdatum, Adresse, Betreibungen, Konkurse, Nachlassverfahren sowie ent- sprechende Gesuche, Verlustscheine, einvernehmliche Schuldensanierungen, abgelehnte Kreditanträge, nicht zurückbezahlte Kredite, Kreditkartensperrungen infolge Verzugs oder Missbrauchs, Zahlungsrückstände und Inkassoverfahren, solange damit nicht Persönlichkeits- profile bearbeitet werden. 11 Beim negativen Haushaltstreffer werden die Information über die Bonität des Dritten (angebliches Haushaltsmitglied mit negativer Bonität) nicht mit dem Profil der betroffenen Person verknüpft. Diese erscheinen auch nicht in einer Auskunft, welche nach Art. 8 DSG erteilt wird. Das sind Anzeichen, dass diese Informationen nicht für die Prüfung der Bonität einer Person bearbeitet werden. Dem Wortlaut von Art. 13 Abs. 2 Bst. c DSG und der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist klar zu entnehmen, dass sich der Recht- fertigungsgrund auf die Prüfung der Kreditwürdigkeit der betroffenen Person bezieht – nicht auf die Verhinderung von Umgehungsgeschäften durch Dritte. Somit fällt der Rechtfertigungs- grund nach Art. 13. Abs. 2 lit. c DSG ausser Betracht.
3.3.2.6. Private und öffentliche Interessen, Umgehungsgeschäfte präventiv zu verhindern 92. Die Auflistung von Art. 13 Abs. 2 DSG ist nicht abschliessend. Als überwiegende Bearbeitungs- interessen kommen in erster Linie die Interessen der bearbeitenden Person, aber auch solche von Dritten in Frage. bietet ihren Kunden das Instrument der negativen Haushaltstreffer gegen Entgelt an. Die Kunden von haben ein Interesse, Zahlungsausfälle wegen Um- gehungsgeschäften zu verhindern. Sowohl wie auch die Kunden von haben ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse, diese Datenbearbeitung durchzuführen. Auch liegt ein öffentliches Interesse vor, dass Zahlungsausfälle verhindert werden. 93. Für die Interessen der Betroffenen und die Persönlichkeitsverletzungen, welche im Rahmen von negativen Haushaltstreffern entstehen können, kann auf die bisherigen Ausführungen ver- wiesen werden, insbesondere diejenigen zur Zumutbarkeit (siehe Ziffer 3.3.2.2). 94. Schliesslich sei auch noch folgendes festgehalten: Im Hinblick auf die Berücksichtigung von Rechtfertigungsgründen bei der Anwendung von Art. 12 Abs. 2 Bst. a DSG hat das Bundesge- richt entschieden, dass eine Rechtfertigung der Bearbeitung von Personendaten entgegen den Grundsätzen von Art. 4, Art. 5 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 DSG zwar nicht generell ausgeschlos- sen ist, dass Rechtfertigungsgründe im konkreten Fall aber nur mit grosser Zurückhaltung be- jaht werden können. 12 Überwiegende private oder öffentliche Interessen können also nicht leichthin für eine Rechtfertigung einer Persönlichkeitsverletzung wegen Verletzung der Bear-
11 Zum Ganzen BVGer A-4232/2015 vom 18.04.2017, E. 5.2.3 12 BGE 136 II 508, E. 5.2.4 und BGE 138 II 346, E. 7 2
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der Beauftragte: der zuständige Jurist:
Adrian Lobsiger Nicolas Winkelmann