Incaricato federale della protezione dei dati e della trasparenza IFPDT
Feldeggweg 1, 3003 Bern Tel. 058 463 74 84, Fax 058 465 99 96 www.edoeb.admin.ch
Bern, 16. Juli 2021
Empfehlung nach Art. 14 des Öffentlichkeitsgesetzes
im Schlichtungsverfahren zwischen
X (Antragsteller)
und
Eidgenössische Postkommission PostCom
I. Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte stellt fest:
1 Beschluss_13_2020_PostCom_Muotathal_20200507_DE.pdf (admin.ch) (zuletzt besucht am 14.7.2021).
2/6
der Herausgabe der entsprechenden Unterlagen einverstanden seien. 4. Am 30. April 2021 gewährte die PostCom dem Antragsteller den Zugang zu zwei Dokumenten, verweigerte jedoch den Zugang zu den folgenden Dokumenten: «E-Mail-Wechsel vom 25.9.2020 bzw. 21.10.2020 zwischen der Post und der Gemeindeverwaltung Illgau» und «E- Mail-Wechsel vom 1.4.2021 bzw. 6.4.2021 zwischen der Post und Gemeindeverwaltung Illgau.» Sie führte aus, dass sich die Gemeinde Illgau gegen den Zugang ausgesprochen hatte. Aus der Sicht der PostCom sei es wichtig, «dass Post und Gemeindebehörden sich frei austauschen können. Der freie Austausch und damit die freie Meinungs- und Willensbildung bei den Gemeindebehörden könnte wesentlich beeinträchtigt werden, wenn diese damit rechnen müssen, dass die PostCom – entgegen dem explizit geäusserten Willen der betroffenen Gemeindebehörde – Korrespondenz zwischen ihr und der Post offenlegt. Die PostCom verweigert deshalb den Zugang [...] gestützt auf Art. 7 Abs. 1 bst. a BGÖ.» 5. Mit Schreiben vom 18. Mai 2021 reichte der Antragsteller einen Schlichtungsantrag beim Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (Beauftragter) ein. Der Antragsteller ist der Auffassung, dass Art. 7 Abs. 1 Bst. a BGÖ hier nicht anwendbar sei. «Da im konkreten Fall der Meinungs- und Willensbildungsprozess bereits abgeschlossen ist (das Schicksal der Poststelle ist besiegelt) und weil eine nachträgliche Einsicht in die Dokumente künftige Entscheidungen über Poststellen-Schliessungen nicht beeinflussen kann, weil gar keine weitere Poststelle vor Ort vorhanden ist, ist dieses Argument nichtig. Und selbst wenn künftig über eine weitere Schliessung einer Poststelle befunden werden könnte, ist nicht anzunehmen, dass die Beeinträchtigung wesentlich wäre.» Die Begründung, die E-Mails seien «im Gegenseitigen Vertrauen» entstanden, sei irrelevant. Für den Antragsteller muss staatliches Handeln nachvollziehbar sein: «Die Überprüfung der Korrektheit eines Vorgangs kann nur in Kenntnis der Fakten erfolgen.» 6. Mit E-Mail vom 19. Mai 2021 bestätigte der Beauftragte gegenüber dem Antragsteller den Eingang des Schlichtungsantrages und forderte gleichentags die PostCom dazu auf, die betroffenen Dokumente sowie bei Bedarf eine ergänzende Stellungnahme einzureichen. Gleichzeitig informierte der Beauftragte die Parteien, dass angesichts der angespannten epidemiologischen Lage die Schlichtungsverfahren bis auf Weiteres schriftlich durchgeführt würden. Aus diesem Grund erhielt auch der Antragsteller die Möglichkeit, eine ergänzende Stellungnahme einzureichen. 7. Am 28. Mai 2021 reichte die PostCom dem Beauftragten die betroffenen Dokumente und eine Stellungnahme ein. Sie führte aus, dass es, weil die Post und die betroffenen Gemeinden eine einvernehmliche Lösung nach Art. 34 Abs. 1 VPG bereits gefunden hatten, «im Zusammenhang mit der Schliessung der Poststelle Muotathal kein Verfahren nach Art. 34 Abs. 3 VPG vor der PostCom [gab].» Bei der PostCom wurde nach der Vereinbarung ein Wiedererwägungsgesuch gestellt, auf welches sie nicht eintreten konnte, weil die formellen Voraussetzungen nicht erfüllt waren (Fehlen einer einvernehmlichen Lösung). 2 Die PostCom geht davon aus, dass der Antragsteller in seinem Zugangsgesuch «Bezug auf ein Antwortschreiben der PostCom vom 5. März 2021 an den privaten Anzeiger von zwei Aufsichtsbeschwerden gegen die Post AG [genommen habe]. In den beiden Aufsichtsbeschwerden wurde insbesondere behauptet, die Post sei im Dialogverfahren mit der Gemeinde Moutathal als Standortgemeinde der Poststelle und im Dialog mit der Nachbargemeinde Illgau nicht korrekt vorgegangen.» Für die Beurteilung dieser Beschwerde habe sich die PostCom auf vier Dokumente gestützt. Zu zwei davon habe die PostCom aufgrund der Zustimmung der Gemeinde Moutathal den Zugang bereits gewährt.
2 Beschluss_13_2020_PostCom_Muotathal_20200507_DE.pdf (admin.ch) (zuletzt besucht am 14.7.2021).
3/6
4/6
II. Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte zieht in Erwägung: A. Formelle Erwägungen: Schlichtungsverfahren und Empfehlung gemäss Art. 14 BGÖ 12. Der Antragsteller reichte ein Zugangsgesuch nach Art. 10 BGÖ bei der PostCom ein. Diese verweigerte den Zugang zu einem Teil der verlangten Dokumente. Der Antragsteller ist als Teilnehmer an einem vorangegangenen Gesuchsverfahren zur Einreichung eines Schlichtungsantrags berechtigt (Art. 13 Abs. 1 Bst. a BGÖ). Der Schlichtungsantrag wurde formgerecht (einfache Schriftlichkeit) und fristgerecht (innert 20 Tagen nach Empfang der Stellungnahme der Behörde) beim Beauftragten eingereicht (Art. 13 Abs. 2 BGÖ). 13. Das Schlichtungsverfahren findet auf schriftlichem Weg oder konferenziell (mit einzelnen oder allen Beteiligten) unter Leitung des Beauftragten statt, der das Verfahren im Detail festlegt. 3
B. Materielle Erwägungen 14. Der Beauftragte prüft nach Art. 12 Abs. 1 VBGÖ die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Beurteilung des Zugangsgesuches durch die Behörde. 15. Für die Ablehnung des Zugangs zu den zwei betroffenen Dokumenten stützt sich die PostCom auf Art. 7 Abs. 1 Bst. a und e BGÖ. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen dieser zwei Ausnahmebestimmungen erfüllt sind. 16. Gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst. a BGÖ kann der Zugang zu amtlichen Dokumenten eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert werden, wenn durch seine Gewährung die freie Meinungs- und Willensbildung einer diesem Gesetz unterstellten Behörde, eines anderen legislativen oder administrativen Organes oder einer gerichtlichen Instanz wesentlich beeinträchtigt werden kann. Laut Botschaft zum Öffentlichkeitsgesetz soll der Schutz der freien Meinungs- und Willensbildung verhindern, dass die Verwaltung durch eine verfrühte Bekanntgabe von Informationen während eines Entscheidungsprozesses unter allzu starken Druck der Öffentlichkeit gerät, wodurch die Bildung einer eigenen Meinung und eines eigenen Willens verhindert werden könnte. Nach dem Wortlaut des Gesetzes muss der Zugang zu einem amtlichen Dokument zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Meinungs- und Willensbildung führen. Diese Bedingung ist nicht erfüllt, wenn z.B. die Veröffentlichung eines Dokuments das blosse Risiko beinhaltet, eine heftige öffentliche Auseinandersetzung zu provozieren. Nicht jede Verzögerung oder Erschwerung im Entscheidungsprozess, welche sich aus der öffentlichen Auseinandersetzung ergibt, ist automatisch als wesentliche Beeinträchtigung der freien Meinungs- und Willensbildung einer Behörde zu betrachten. 4
3 Botschaft zum Bundesgesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) vom 12. Februar 2003, BBl 2003 1963 (zitiert BBl 2003), BBl 2003 2024. 4 BBl 2003 2007.
5/6
sich. 5 Da die Schliessung der Poststelle Moutathal bereits definitiv beschlossen worden ist, ist auch der Entscheidprozess abgeschlossen, weshalb der Grund für eine vorübergehende Geheimhaltung entfällt. Somit ist kein Anwendungsfall von Art. 7 Abs. 1 Bst. a BGÖ gegeben. Die Prüfung der Frage, ob diese Bestimmung auch bei einer Gemeindeverwaltung Anwendung findet, erübrigt sich. 19. Weiter stützt sich die PostCom auf Art. 7 Abs. 1 Bst. e BGÖ, wonach der Zugang zu amtlichen Dokumenten eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert werden kann, wenn durch seine Gewährung die Beziehungen zwischen dem Bund und den Kantonen oder zwischen Kantonen beeinträchtigt werden können. Die PostCom macht sinngemäss geltend, dass die Beziehungen zur Gemeinde Illgau beeinträchtigt würden, wenn die PostCom den Zugang entgegen deren ausdrücklichen Willen gewähren würde. 20. Der Ausnahmetatbestand von Art. 7 Abs. 1 Bst. e BGÖ wurde im Gesetzgebungsverfahren in erster Linie zugunsten derjenigen Kantone eingeführt, die noch kein Öffentlichkeitsprinzip eingeführt hatten. 6 Mit Blick auf den Umstand, dass mittlerweile die allermeisten Kantone das Öffentlichkeitsprinzip ebenfalls eingeführt haben, kommt diesem Ausnahmetatbestand gemäss der Rechtsprechung nur noch eine geringe Bedeutung zu. 7 Der Kanton Schwyz kennt seit dem
5 COTTIER/SCHWEIZER/WIDMER, in: Brunner/Mader [Hrsg.], Handkommentar zum BGÖ, Art. 7 Rz 17. 6 Urteil des BGer 1C_129/2016 vom 14. Februar 2017 E. 3.3. 7 Urteil des BVGer A-6255/2018 vom 12. September 2019 E. 7.2. 8 Datenschutz und Öffentlichkeit (sz.ch) (zuletzt besucht am 14.7.2021). 9 Urteil des BVGer A-6054/2013 vom 18. Mai 2015 E.4.2.1.
6/6
III. Aufgrund dieser Erwägungen empfiehlt der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte: 23. Die Eidgenössische Postkommission gewährt den Zugang zu den betroffenen E-Mail-Wechseln (Ziff. 4). Sie kann die Namen der unterzeichnenden Personen abdecken. 24. Der Antragsteller kann innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt dieser Empfehlung bei der Eidgenössischen Postkommission den Erlass einer Verfügung nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) verlangen, wenn er mit der Empfehlung nicht einverstanden ist (Art. 15 Abs. 1 BGÖ). 25. Die Eidgenössische Postkommission erlässt eine Verfügung, wenn sie mit der Empfehlung nicht einverstanden ist (Art. 15 Abs. 2 BGÖ). 26. Die Eidgenössische Postkommission erlässt die Verfügung innert 20 Tagen nach Empfang dieser Empfehlung oder nach Eingang eines Gesuches um Erlass einer Verfügung (Art. 15 Abs. 3 BGÖ). 27. Diese Empfehlung wird veröffentlicht. Zum Schutz der Personendaten der am Schlichtungsverfahren Beteiligten wird der Name des Antragstellers anonymisiert (Art. 13 Abs. 3 VBGÖ). 28. Die Empfehlung wird eröffnet:
Einschreiben mit Rückschein (R) X
Einschreiben mit Rückschein (R) Eidgenössische Postkommission PostCom Monbijoustrasse 51A 3003 Bern
Adrian Lobsiger Alessandra Prinz