Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter EDÖB
Feldeggweg 1, 3003 Bern Tel. 058 463 74 84, Fax 058 465 99 96 www.edoeb.admin.ch
Bern, 2. Mai 2014
Empfehlung
gemäss Art. 14 des Bundesgesetzes über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung
zum Schlichtungsantrag von
X (Antragsteller)
gegen
Kommission für Technologie und Innovation (KTI)
I. Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte stellt fest:
1 Siehe EDÖB Empfehlung vom 29. Januar 2014: KTI / Innovationsförderung 2011.
2/5
von Forschungsergebnissen am Markt zu erwarten ist und Wertschöpfung generiert wird [...]. Die von der KTI geförderten Projekte sind mithin darauf angelegt, geistige Eigentums- und Nutzungsrechte zu generieren. Diese lassen sich aber [...] regelmässig nur dann schützen, wenn sie neu sind. Die KTI setzt deshalb alles daran, die spätere Schützbarkeit der allenfalls aus den Forschungsvorhaben resultierenden geistigen Eigentumsrechten nicht durch eine (zu) frühe Herausgabe von Informationen zu gefährden“. Drittens wies die KTI darauf hin, dass die „verlangten Listen (reguläre KTI-Projektförderung 2012 und 2013) [...] mit der [...] unlängst offengelegten Liste (KTI Sonderprogramme 2011) nicht vergleichbar [sind]“, da sich die vom Antragsteller verlangten Listen einerseits auf deutlich jüngere Forschungsvorhaben, die teilweise noch nicht abgeschlossen seien, beziehen würden. Die Wirtschafts- und Umsetzungspartner der KTI hätten dementsprechend ein besonders grosses (Geheimhaltungs-)Interesse. Andererseits schätze die KTI das Öffentlichkeitsinteresse an ihrer regulären Projektförderung deutlich geringer ein als an ihrem Sonderprogramm des Jahres 2011. Die KTI sei im Ergebnis der Auffassung, dass die gewichtigen privaten (Geheimhaltungs-)Interessen ihrer Wirtschafts- und Umsetzungspartner die öffentlichen (Transparenz-)Interessen überwiegen. Sie sei deshalb in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 bis Bst. b des Bundesgesetzes über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG; SR 235.1) zum Schluss gekommen, dass zurzeit kein Zugang gewährt werden könne. 3. Am 26. März 2014 reichte der Antragsteller einen Schlichtungsantrag beim Beauftragten ein. Darin kritisierte er die ablehnende Haltung der KTI gegenüber seinem Gesuch, obgleich er in einem kurz zuvor abgeschlossenen Zugangsverfahren ein nahezu identisches Gesuch gestellt hatte. Die in diesem vorangegangenen Verfahren ergangene Empfehlung des Beauftragten 2
sprach sich deutlich für eine Gewährung des Zugangs zur Liste mit den bewilligten Forschungsprojekten aus. Im Anschluss an diese Empfehlung habe die KTI die Liste schliesslich auch offengelegt. Im vorliegenden Verfahren verlange er nun Einsicht in ebensolche Listen der Jahre 2012 und 2013. Weshalb dabei die Ausgangslage anders sein solle, sei für ihn nicht nachvollziehbar. Zudem ändere seiner Ansicht nach der Umstand, dass es sich im vorangegangenen Schlichtungsverfahren um Informationen zum Sonderförderungs- programm 2011 handle, wogegen im vorliegenden Schlichtungsverfahren Informationen zur regulären Projektförderung der KTI betroffen seien, nichts an der Frage der Zugänglichkeit entsprechender Informationen. Im Übrigen sei auch die Überlegung der KTI falsch, dass es sich im vorliegenden Verfahren um deutlich jüngere Forschungsprojekte handle, welche teilweise noch nicht abgeschlossen seien und daher mit besonders grossen Geheimhaltungsinteressen verbunden seien. Sein Zugangsgesuch im vorangegangenen Schlichtungsverfahren habe er damals auch nur wenige Wochen nach Abschluss des Soderförderungsprogrammes 2011 eingereicht. Die damals verlangten Listen wurden aber von der KTI erst zu Beginn des Jahres 2014 herausgegeben, weil das Schlichtungsverfahren nicht vorher abgeschlossen werden konnte. Schliesslich habe die KTI im vorliegenden Schlichtungsverfahren das angeblich fehlende öffentliche Interesse an ihrer regulären Innovationsförderung nicht substantiell begründet, sondern lediglich festgehalten, dass sie es als deutlich geringer einschätze, als das öffentliche Interesse an ihrer Sonderförderung 2011. 4. Mit Schreiben vom 27. März 2014 bestätigte der Beauftragte dem Antragsteller den Eingang des Schlichtungsantrages und forderte zugleich die KTI auf, ihm alle relevanten Dokumente sowie eine ausführliche und detailliert begründete Stellungnahme einzureichen. 5. Am 7. April 2014 reichte die KTI eine Stellungnahme ein und überbrachte dem Beauftragten einen Datenträger mit den vom Antragsteller verlangten Informationen. Die Stellungnahme
2 Siehe FN 1.
3/5
deckte sich dabei weitestgehend mit jener an den Antragsteller vom 20. März 2014 (vgl. Ziffer 2). Ergänzend führte die KTI lediglich aus, dass die Firmennamen und Projekttitel in den vom Antragsteller verlangten Listen zwar für branchenunkundige Personen nicht aussagekräftig seien, dass daraus jedoch nicht der Schluss gezogen werden dürfe, aus den Firmennamen und den Projekttiteln seien keine geheimhaltungswürdigen Informationen ablesbar. Vielmehr seien die massgebenden Adressatenkreise aufgrund ihres Expertenwissens in der Lage, daraus geheimhaltungswürdige Informationen herauszulesen, deren Bekanntwerden einen zentralen Vorteil im Innovationswettbewerb, nämlich den zeitlich befristeten, wissensbasierten Wettbewerbsvorsprung, zunichtemachen könne. II. Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte zieht in Erwägung: A. Formelle Erwägungen: Schlichtungsverfahren und Empfehlung gemäss Art. 14 BGÖ 6. Gemäss Art. 13 BGÖ kann eine Person einen Schlichtungsantrag beim Beauftragten einreichen, wenn die Behörde den Zugang zu amtlichen Dokumenten einschränkt, aufschiebt oder verweigert, oder wenn die Behörde innert der vom Gesetz vorgeschriebenen Frist keine Stellungnahme abgibt. 7. Der Beauftragte wird nicht von Amtes wegen, sondern nur auf Grund eines schriftlichen Schlichtungsantrags tätig. 3 Berechtigt, einen Schlichtungsantrag einzureichen, ist jede Person, die an einem Gesuchsverfahren um Zugang zu amtlichen Dokumenten teilgenommen hat. Für den Schlichtungsantrag genügt einfache Schriftlichkeit. Aus dem Begehren muss hervorgehen, dass sich der Beauftragte mit der Sache befassen soll. Der Schlichtungsantrag muss innert 20 Tagen nach Empfang der Stellungnahme der Behörde schriftlich eingereicht werden. 8. Der Antragsteller hat ein Zugangsgesuch nach Art. 10 BGÖ bei der KTI eingereicht und eine ablehnende Antwort erhalten. Als Teilnehmer an einem vorangegangenen Gesuchsverfahren ist er zur Einreichung eines Schlichtungsantrags berechtigt. Der Schlichtungsantrag wurde formgerecht (einfache Schriftlichkeit) und fristgerecht (innert 20 Tagen nach Empfang der Stellungnahme der Behörde) beim Beauftragten eingereicht. 9. Das Schlichtungsverfahren kann auf schriftlichem Weg oder konferenziell (mit einzelnen oder allen Beteiligten) unter Leitung des Beauftragten stattfinden. Die Festlegung des Verfahrens im Detail obliegt alleine dem Beauftragten. 4
3 BBl 2003 2023. 4 BBl 2003 2024.
4/5
vorgesehenen Ausnahmeklauseln oder die Bestimmungen in Bezug auf den Schutz der Personendaten (Art. 9 BGÖ) rechtmässig angewendet hat. Andererseits prüft er in jenen Bereichen, in denen das Öffentlichkeitsgesetz der Behörde bei der Bearbeitung eines Zugangsgesuches einen gewissen Ermessensspielraum verleiht (z.B. Art der Einsichtnahme in amtliche Dokumente), ob die von der Behörde gewählte Lösung auf die Umstände des jeweiligen Falls abgestimmt und angemessen ist. Dabei kann der Beauftragte entsprechende Vorschläge im Rahmen des Schlichtungsverfahrens machen (Art. 12 Abs. 2 VBGÖ) oder gegebenenfalls eine entsprechende Empfehlung erlassen (Art. 14 BGÖ). 5
(Ziffer 23 ff.) beantwortet. 14. Was die ergänzenden Ausführungen der KTI in der Stellungnahme an den Beauftragten vom 7. April 2014 betrifft (vgl. Ziffer 5), wird festgehalten, dass diese nicht ausreichend substantiiert darlegen, weshalb bzw. inwiefern das öffentliche Interesse an der ordentlichen Innovationsfördertätigkeit der KTI in den Jahren 2012 und 2013 ungleich weniger schwer wiegen solle, als dies beim Sonderprogramm im Jahre 2011 (im vorangegangenen Schlichtungsverfahren) der Fall war. Ebenso wenig vermag nach Ansicht des Beauftragten der Umstand, dass es sich in den vorliegend verlangten Listen um jüngere Forschungsprojekte
5 CHRISTINE GUY-ECABERT, in: Brunner/Mader [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum BGÖ, Art. 13, RZ 8. 6 Siehe FN 1. 7 Siehe FN 1. 8 Das Informationssystem ARAMIS beinhaltet Informationen zu Forschungs-, Entwicklungs- sowie Evaluationsprojekten der Schweizerischen Bundesverwaltung. Es soll, gestützt auf den Willen der Regierung und des Parlaments, den Interessierten Informationen über die vom Bund finanzierten oder durchgeführten Forschungsarbeiten liefern, die Koordination verbessern und Transparenz schaffen. Diese Webseite zur Suche relevanter Informationen ist Teil eines umfassenden Informationssystems der Bundesverwaltung (Zitat der Startseite von ARAMIS, www.aramis.admin.ch) (zuletzt besucht am 23.4.2014). 9 Siehe FN 1.
5/5
handelt, etwas an der Frage der Zugänglichkeit der verlangten Informationen zu ändern. Dies gilt umso mehr, als unter anderem die Projekttitel, die involvierten Hochschulen und die bewilligten Gesamtkosten der einzelnen geförderten Projekte in der ARAMIS-Datenbank für jedermann einsehbar sind (vgl. Ziffer 12). III. Aufgrund dieser Erwägungen empfiehlt der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte: 15. Die Kommission für Technologie und Innovation gewährt den Zugang zu den beiden vom Antragsteller verlangten Listen der regulären Innovationsförderung der Jahre 2012 und 2013. 16. Die Kommission für Technologie und Innovation erlässt eine Verfügung nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), wenn es in Abweichung von Ziffer 15 den Zugang nicht gewähren will. 17. Die Kommission für Technologie und Innovation erlässt die Verfügung innert 20 Tagen nach Empfang dieser Empfehlung (Art. 15 Abs. 3 BGÖ). 18. Der Antragsteller kann innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt dieser Empfehlung bei der Kommission für Technologie und Innovation den Erlass einer Verfügung nach Art. 5 VwVG verlangen, wenn er mit der Empfehlung nicht einverstanden ist (Art. 15 Abs. 1 BGÖ). 19. Gegen die Verfügung kann der Antragsteller beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde führen (Art. 16 BGÖ). 20. Diese Empfehlung wird veröffentlicht. Zum Schutz der Personendaten der am Schlichtungsverfahren Beteiligten wird der Name des Antragstellers anonymisiert (Art. 13 Abs. 3 VBGÖ). 21. Die Empfehlung wird eröffnet:
X
Kommission für Technologie und Innovation KTI Effingerstrasse 27 3003 Bern
Jean-Philippe Walter