Feldeggweg 1 3003 Bern Tel. +41 58 463 74 84, Fax +41 58 465 99 96 www.edoeb.admin.ch Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter EDÖB
Bern, 21. Februar 2023 Empfehlung nach Art. 14 des Öffentlichkeitsgesetzes im Schlichtungsverfahren zwischen X. __ (Antragssteller) und Generalsekretariat des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevöl- kerungsschutz und Sport GS-VBS I Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte stellt fest:
1 L'ambassadeur Scott Miller: "A quoi peuvent servir les munitions suisses?", abrufbar unter https://www.rts.ch/info/suisse/13570600-lambassa- deur-scott-miller-a-quoi-peuvent-servir-les-munitions-suisses.html (zuletzt abgerufen am 9. Februar 2023).
2/6 3. Am 18. Januar 2023 reichte der Antragssteller einen Schlichtungsantrag beim Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (Beauftragter) ein. 4. Mit Schreiben vom 20. Januar 2023 bestätigte der Beauftragte gegenüber dem Antragssteller den Eingang des Schlichtungsantrags und forderte gleichentags das GS-VBS dazu auf, die betroffe- nen Dokumente sowie bei Bedarf eine ergänzende Stellungnahme einzureichen. 5. Am 31. Januar 2023 reichte das GS-VBS die betroffenen Dokumente und eine Stellungnahme ein, in welcher das GS-VBS im Wesentlichen die Vorbringen in der Stellungnahme vom 11. Januar 2023 wiederholte. 6. Am 9. Februar 2023 fand eine Schlichtungsverhandlung statt, in welcher sich die Parteien nicht einigen konnten. 7. Auf die weiteren Ausführungen des Antragsstellers und des GS-VBS sowie auf die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. II Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte zieht in Erwägung: A. Formelle Erwägungen: Schlichtungsverfahren und Empfehlung gemäss Art. 14 BGÖ 8. Der Antragssteller reichte ein Zugangsgesuch nach Art. 10 BGÖ beim GS-VBS ein. Dieses ver- weigerte teilweise den Zugang zu den verlangten Dokumenten. Der Antragssteller ist als Teilneh- mer an einem vorangegangenen Gesuchsverfahren zur Einreichung eines Schlichtungsantrags berechtigt (Art. 13 Abs. 1 Bst. a BGÖ). Der Schlichtungsantrag wurde formgerecht (einfache Schriftlichkeit) und fristgerecht (innert 20 Tagen nach Empfang der Stellungnahme der Behörde) beim Beauftragten eingereicht (Art. 13 Abs. 2 BGÖ). 9. Das Schlichtungsverfahren findet auf schriftlichem Weg oder konferenziell (mit einzelnen oder allen Beteiligten) unter Leitung des Beauftragten statt, der das Verfahren im Detail festlegt. 2
Kommt keine Einigung zustande oder besteht keine Aussicht auf eine einvernehmliche Lösung, ist der Beauftragte gemäss Art. 14 BGÖ gehalten, aufgrund seiner Beurteilung der Angelegenheit eine Empfehlung abzugeben. B. Materielle Erwägungen 10. Der Beauftragte prüft nach Art. 12 Abs. 1 der Verordnung über das Öffentlichkeitsprinzip der Ver- waltung (Öffentlichkeitsverordnung, VBGÖ; SR 152.31) die Rechtmässigkeit und die Angemes- senheit der Beurteilung des Zugangsgesuches durch die Behörde. 3
2 Botschaft zum Bundesgesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) vom 12. Februar 2003, BBl 2003 1963 (zitiert BBl 2003), BBl 2003 2024. 3 GUY-ECABERT, in: Brunner/Mader [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum BGÖ, Bern 2008 (zit. Handkommentar BGÖ), Art. 13, Rz 8.
3/6 Sprechnotiz unterlaufen würde. Da das Thema der Entwicklung in der Ukraine nur allgemein be- sprochen worden sei, werde auf die Schwärzung dieses Teils verzichtet. 13. Der Antragsteller bringt in seinem Schlichtungsantrag vor, dass der betroffene Austausch nicht zwischen der Bundespräsidentin bzw. dem Bundespräsidenten und dem US-Präsidenten stattge- funden habe und daher gerade nicht ein Treffen auf höchster politischer bzw. diplomatischer Stufe darstelle. Vielmehr handle es sich beim Treffen zwischen der Schweizer Verteidigungsministerin und dem US-Botschafter um einen Arbeitsaustausch, welche Bundesrätin Amherd als Vorsteherin des VBS und damit als Chefin der Verwaltung wahrgenommen habe. Aufgrund der globalen Vor- machtstellung der USA verfügten diese über eines der grössten Diplomatenkorps. "US-Botschaf- ter Miller ist da lediglich einer von vielen in einer Botschaft, die für die USA keine prioritäre Bedeu- tung haben." Damit seien die im Zusammenhang mit diesem Arbeitsbesuch entstandenen Dokumente der Verwaltung zuzurechnen und fielen folglich in den Anwendungsbereich des Öf- fentlichkeitsgesetzes. 14. Das Öffentlichkeitsgesetz gilt gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. a BGÖ für die Bundesverwaltung. Der Begriff "Bundesverwaltung" ist in Artikel 178 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge- nossenschaft (BV; SR 101) und in Art. 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes (RVOG; SR 172.010) definiert. Es handelt sich dabei um die gesamte, dem einzelnen Bundes- ratsmitglied in seiner Funktion als Departementschefin oder Departementschef unterstellte Ver- waltung, d.h. die Departemente und Ämter, sowie die BK. 15. Demgegenüber ist der Bundesrat als Regierung, d.h. im Kernbereich seines Handelns als oberste leitende und vollziehende, im Kollegium entscheidende (Art. 177 Abs. 1 BV) Behörde des Bundes (Art. 174 BV; Art. 1 RVOG), dem Öffentlichkeitsgesetz nicht unterstellt. Für sein Regierungshan- deln ist der Bundesrat als von der Verwaltung unabhängige politische Behörde daher vom per- sönlichen Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes ausgenommen (Art. 2 Abs. 1 Bst. a BGÖ e contrario). Gemäss Bundesgericht befindet der Bundesrat als Regierungsbehörde "über zahl- reiche Sachgeschäfte und ist dem Kollegialitätsprinzip verpflichtet; seine Entscheide sind in erster Linie politisch motiviert [...]" 4 . 16. Befasst sich ein Bundesrat oder eine Bundesrätin mit einem Bundesratsgeschäft, bedeutet dies indessen nicht ipso facto, dass alle Dokumente eines solchen Dossiers Ausdruck eines Regie- rungshandelns sind. 5 Handelt ein Bundesrat oder eine Bundesrätin in der Funktion als Departe- mentsvorsteher oder Departementsvorsteherin, ist diese Tätigkeit Verwaltungshandeln. Sie oder er tritt nicht als Mitglied der politischen Behörde Gesamtbundesrat auf, sondern handelt als Chef oder Chefin einer Verwaltungseinheit. Auf diese Tätigkeit ist das Öffentlichkeitsgesetz anwendbar (Art. 2 Abs. 1 Bst. a BGÖ). Das ist etwa der Fall, wenn ein Bundesrat oder eine Bundesrätin einem Amtsdirektor oder einer Amtsdirektorin einen Auftrag übermittelt. Folglich ist für den einzelnen Bundesrat zu unterscheiden, ob er oder sie als Mitglied des Bundesrats handelt (Regierungshan- deln) oder als Departementsvorsteher oder -vorsteherin und somit als Chef oder Chefin der Ver- waltung (Verwaltungshandeln). 6 Diese Differenzierung in Bezug auf die Verwaltungsöffentlichkeit folgt der in der Bundesverfassung (Art. 178 Abs. 1 und 2 BV) und dem Regierungs- und Verwal- tungsorganisationsgesetz (Art. 1 und 2 RVOG) festgelegten Doppelrolle eines Bundesratsmitglie- des. Daher sind die einzelnen Bundesräte und Bundesrätinnen sowohl Mitglieder der Regierung als auch Leitende einer Verwaltungseinheit. Die Doppelrolle des Bundesrates und das Wirken eines Bundesratsmitgliedes in den einzelnen Phasen im Zusammenwirken von Kollegialitätsprin- zip und Departementalprinzip bei Bundesratsgeschäften spiegelt sich auch im persönlichen Gel- tungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. a BGÖ wider. Dies führt dazu, dass bei einem Bundesratsgeschäft, bspw. bei einer Ernennung oder Aufhebung des Arbeitsver- hältnisses eines Amtsdirektors oder einer Amtsdirektorin, entsprechend der Rechtsprechung, Fol- gendes gilt: Sofern die Ernennung oder Aufhebung durch den Bundesrat beschlossen wird, han- delt es sich beim unterzeichneten Antrag des federführenden Departementes und des
4 BGE 133 II 209 E. 3.1. 5 Urteil BVGer A-4500/2013 vom 27. Februar 2014 E.3.2.2. 6 Vgl. Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter: Fragen- und Antwortenkatalog des EDÖB vom 13. Oktober 2022 für die Anhörung durch die GSK vom 28. Oktober 2022 zum BGÖ, S. 5 m.H. (abrufbar unter www.edoeb.admin.ch
Öffentlichkeitsprinzip > Dokumentation / Hilfsmittel [zuletzt abgerufen am 17. Februar 2023]).
4/6 Bundesratsbeschlusses um Regierungshandeln, welches vom Geltungsbereich des Öffentlich- keitsgesetzes nicht erfasst wird. Der infolge des Bundesratsbeschlusses ausgearbeitete öffent- lich-rechtliche Arbeitsvertrag bzw. Aufhebungsvertrag ist hingegen Verwaltungshandeln und un- terliegt dem Öffentlichkeitsgesetz. 7
7 BGE 136 II 399 E. 2.3.4; Urteil BVGer A-4500/2013 vom 27. Februar 2014 E. 3.1 f.; Bundesamt für Justiz und Eidg. Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter, Umsetzung des Öffentlichkeitsprinzips in der Bundesverwaltung: Häufig gestellte Fragen, 7. August 2013, Ziff. 2.2.2. 8 In Kraft getreten für die Schweiz am 24. April 1964. 9 "Der BR [Bundesrat] besorgt die auswärtigen Angelegenheiten und vertritt die Schweiz nach aussen. [...] Die Vertretung nach aussen hat die internationalen Beziehungen zum Gegenstand: Die Vertretung der Schweiz im völkerrechtlichen Verkehr steht dem BR zu. Dem BR als Kollegialorgan kommt die Rolle des Staatsoberhauptes zu" (S CHWENDIMANN/TSCHAN-TRUONG/THÜRER, in: Ehrenzeller, Schindler, Schweizer, Vallender (Hrsg.): Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl., 2014, Rz. 8 ff. zu Art 184).
5/6 beeinträchtigen würde. Laut Bundesgericht muss eine Verletzung der jeweiligen privaten oder öf- fentlichen Interessen aufgrund der Zugänglichkeit des betreffenden Dokuments wahrscheinlich erscheinen, wobei nicht jede geringfügige oder unangenehme Konsequenz als Beeinträchtigung gelten kann. 10
Die befürchtete Beeinträchtigung bei Offenlegung der Daten muss allerdings erheblich sein und ein ernsthaftes Risiko für deren Eintritt bestehen. 13 Für bestimmte heikle Informationen setzt eine Veröffentlichung aufgrund diplomatischer Usanzen die ausdrückliche Einwilligung des betroffenen anderen Staates voraus. 14
Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang, dass es nach der Rechtsprechung in der Natur von Entscheiden politischen und insbesondere aussenpolitischen Gehalts liegt, dass sie der justiziel- len Kontrolle nur bedingt zugänglich sind, da sie gerade nicht allein auf rechtlichen, sondern zum Teil auf politischen Kriterien beruhen. Die gerichtlichen Instanzen üben bei der Überprüfung sol- cher Entscheide eine gewisse Zurückhaltung. Diese bezieht sich allerdings nicht auf die rechtliche Beurteilung der Streitsache. Erfasst wird einzig die politische Opportunität des Entscheides. Auch dafür gilt jedoch nicht ein völliger Freipass für die Exekutivbehörden, sondern deren Entscheide müssen insgesamt, auch soweit Zurückhaltung geboten ist, zumindest nachvollziehbar sein und haben sachlich zu bleiben. Die Exekutivbehörden müssen ihren Beurteilungsspielraum pflichtge- mäss nutzen. 15
Die vom Zugangsgesuch erfassten Dokumente haben Inhalte im Zusammenhang mit dem Treffen von Bundesrätin Amherd und dem US-Botschafter und damit auf höchster politischer bzw. diplo- matischer Stufe zum Gegenstand. Die Einschätzung des VBS, wonach die Offenlegung von Infor- mationen aus Treffen zwischen höchsten Regierungsvertretern zweier Länder die aussenpoliti- schen Interessen oder der internationalen Beziehungen der Schweiz mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erheblich beeinträchtigen kann, wird vom Beauftragten vorliegend als plausi- bel beurteilt.
Insgesamt erachtet der Beauftragte die Beurteilung des GS-VBS, wonach der Zugang zu den verlangten Inhalten – sofern sie denn überhaupt in den Anwendungsbereich des Öffentlichkeits- gesetzes fallen – gestützt auf Art. 7 Abs. 1 Bst. d BGÖ zu verweigern ist, vom GS-VBS als hinrei- chend glaubhaft dargetan und damit im von der Rechtsprechung für den vorliegenden Sachverhalt (aussen-)politischen Gehalts geforderten Mass begründet.
Abschliessend weist der Beauftragte darauf hin, dass ein Ausschluss des Zugangs nach Öffent- lichkeitsgesetz nur die passive Behördeninformation gemäss Öffentlichkeitsgesetz betrifft. Der
10 BGE 133 II 209 E. 2.3.3; zum Schadensrisiko siehe COTTIER/SCHWEIZER/WIDMER, in: Handkommentar BGÖ, Art. 7 Rz. 4; BGE 142 II 324 E. 3.4. 11 Urteil des BGer 1C_462/2018 vom 17. April 2019 E. 5.2. 12 Empfehlung EDÖB vom 10. November 2014: BJ / Korrespondenz, Ziffer 40. 13 Urteil des BVGer A-4494/2020 vom 20. April 2021 E. 5.2 m.H. 14 Urteil des BVGer A-2565/2020 vom 17. Januar 2022 E. 5.3.1. 15 Urteil des BGer 1C_462/2018 vom 17. April 2019 E. 5.4; BGE 142 II 313 E.4.3.
6/6 Bundesrat und die Bundesverwaltung sind frei, im Rahmen ihres Ermessens in der aktiven Infor- mationstätigkeit – weil sie es für legitim oder zweckmässig halten – Informationen aus den Doku- menten aus eigenem Antrieb (teilweise) zu veröffentlichen. 16
Einschreiben mit Rückschein (R) X. __ (Antragsteller)
Einschreiben mit Rückschein (R) Generalsekretariat des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport GS-VBS 3003 Bern
Reto Ammann Leiter Direktionsbereich Öffentlichkeitsprinzip André Winkler Jurist Direktionsbereich Öffentlichkeitsprinzip
16 MAHON/GONIN, in: Handkommentar BGÖ, Art. 8, Rz 11 und 24.