Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter EDÖB
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Bern, den 18. September 2007
Empfehlung
gemäss
Art. 14 des Bundesgesetzes über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung vom 17. Dezember 2004
zum Schlichtungsantrag von
Antragsteller X
und
Antragstellerin Z
gegen
Eidgenössische Technische Hochschule ETHZ, Zürich
I. Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte stellt fest:
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zeigt auf, dass in der Schweiz erhältliche Nahrungsmittel teilweise einen hohen Anteil an so genannten TFS enthalten. 1 Das BAG teilte X am 7. Februar 2007 per Mail mit, dass sich das BAG zwar an der Studie finanziell beteiligt hat, aber nicht über die einzelnen Resultate (im Sinne der Produkteliste) verfüge. Des Weiteren führte das BAG aus, dass es „an einer gene- rellen Aussage interessiert [war] und (...) abklären (wollte), ob Handlungsbedarf besteht. Die- ser Handlungsbedarf hat sich klar bestätigt.“ Das BAG verwies in seinem Schreiben auf ein Webdokument mit den nächsten Schritten, um die „Situation zu verbessern.“
Ebenfalls am 6. Februar 2007 reichte X bei der ETHZ ein entsprechendes Zugangsgesuch ein. Diese verweigerte dem Antragsteller am 9. Februar 2007 den Zugang und führte dazu aus, dass eine Veröffentlichung der Produkteliste konkret bedeute, „40 Produkte bekannt zu geben, bei denen erhöhte TFS registriert wurden. Es ist aber davon auszugehen, dass heute möglicherweise noch Hunderte von Produkten mit zu hohen TFS-Werten in den Regalen ste- hen. Die Sicherheit der Konsumentinnen und Konsumenten wäre somit trügerisch, weil die Auswahl der untersuchten Produkte gemäss Ziel der Pilotstudie nicht systematisch erfolgte. Somit würde das Geschäft A oder ein Produkt B, das – zufälligerweise – auf der „schwarzen Liste“ steht, gemieden, das Geschäft Y, das möglicherweise noch höhere Werte in seinen Produkten aufweist, aber nicht in die Untersuchung einbezogen wurde, bliebe unbehelligt.“
Die Antragstellerin Z (Interessenvertretung) reichte am 8. März 2007 beim Bundesamt für Ge- sundheit BAG ein Gesuch um Zugang zur besagten Studie ein. Z wünschte „Einblick (...) in die detaillierten Ergebnisse“ und beantragte Zugang zur „ungekürzten TransSwissPilot Stu- die“. Das BAG antwortete am 22. März 2007, dass die ETHZ-Studie nicht im Auftrag des BAG durchgeführt worden sei und das BAG sich nur finanziell daran beteiligt hatte. Das Bundesamt verwies auf eine von der ETHZ im Internet publizierte Zusammenfassung der Studie. Das BAG hielt überdies fest, dass es selber nicht im Besitz der Studie sei, sondern lediglich einer „unvollständigen Tabelle, welche einige der getesteten Produkte ohne nähere Angaben ent- hält.“ Es handle sich dabei um ein nicht fertig gestelltes Dokument, welches gemäss Art. 3 Abs. 2 Bst. b des Bundesgesetzes über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlich- keitsgesetz, BGÖ, SR 152.3) kein amtliches Dokument sei. Zudem müsse nach Ansicht des BAG der Zugang zu dieser Produkteliste aufgrund des Fabrikationsgeheimnisses gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ verweigert werden, da der Hersteller nicht verpflichtet sei, den TFS- Gehalt seiner Produkte offen zu legen. Der TFS-Gehalt bilde Teil der Rezeptur und unterliege daher dem Fabrikationsgeheimnis der Produktehersteller.
Der Antragsteller X reichte mit Mail vom 12. Februar 2007 und die Antragstellerin Z mit Schreiben vom 4. April 2007 (eingegangen am 5. April 2007) einen Schlichtungsantrag beim Eidg. Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (der Beauftragte) ein. Da sich die beiden Schlichtungsanträge auf die gleiche Studie beziehen, behandelt der EDÖB sie gemeinsam in einem Schlichtungsverfahren.
Im Rahmen des Schlichtungsverfahrens forderte der Beauftragte die ETHZ zu einer Stellung- nahme auf. Die ETHZ führte für die Zugangsverweigerung in Bezug auf die vollständige Stu- die das Vorliegen eines Geschäftsgeheimnisses der ETHZ sowie in Bezug auf die Produkte- liste das Fabrikationsgeheimnis der Produktehersteller an. Sie begründete dies folgendermas- sen:
1 Internet-Dokument des BAG vom 30.01.2007 „Transfette: Bundesamt für Gesundheit diskutierte mit ETH-Experten und Le- bensmittelindustrie konkrete Lösungswege“
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Zum Geschäftsgeheimnis der ETHZ Die ETHZ machte geltend, dass ein Geschäftsgeheimnis der ETHZ vorliege, da die Studie im Rahmen eines Projektes durchgeführt worden sei und die Resultate für eine Publikation in ei- ner Fachzeitschrift verarbeitet werden müssten. Das Manuskript zur Publikation werde im Vor- feld zu einer internationalen Tagung (7th International Food Data Conference vom 21. – 24. Oktober 2007 in Sao Paulo) per Mitte Oktober 2007 eingereicht, und die Publikation erfolge voraussichtlich im Jahre 2008, wobei der genaue Zeitpunkt der Publikation nicht bekannt und auch nicht abschätzbar sei. Dabei sei eine detaillierte Identifikation der Produkte und der Her- steller nicht vorgesehen. Zumindest bis zum Zeitpunkt der Artikelpublikation könne und wolle die ETHZ die Resultate nicht zugänglich machen (und nach diesem Zeitpunkt liege ein Fabri- kationsgeheimnis der Produktehersteller vor). Es sei international anerkannte Usanz, dass Forschungsergebnisse vor ihrer Publikation von den Verantwortlichen unter Verschluss gehal- ten werden, da ansonsten Dritte über Art und Zeitpunkt der Publikation der Forschungsergeb- nisse bestimmen können. Den Forschern würde so die Herrschaft über die von ihnen erarbei- teten Daten und Erkenntnisse genommen. Zudem könne dadurch die Stellung im internationa- len Wettbewerb untergraben werden, was ein Eingriff in die Wissenschaftsfreiheit von Art. 20 der Bundesverfassung sei. Weiter führt die ETHZ mit Verweis auf die Botschaft zum Öffentlichkeitsgesetz aus, dass der Begriff des Geschäftsgeheimnisses weit zu verstehen sei und darunter auch laufende oder geplante Forschungsprojekte fallen. Ausserdem sehe Art. 28 des Bundesgesetzes über die Forschung (FG; SR 420.1) vor, dass Forschungsergebnisse der Öffentlichkeit nur zugänglich seien, „soweit keine Interessen der Geheimhaltung (...) entgegenstehen.“
Zum Fabrikationsgeheimnis der Produktehersteller
Die ETHZ führte aus, dass ein Fabrikationsgeheimnis der Produktehersteller vorliege, weil die Studie die Zusammensetzung der Produkte untersuche. Gemäss Botschaft zum Öffentlich- keitsgesetz dürfe das Öffentlichkeitsprinzip nicht dazu führen, dass Fabrikationsgeheimnisse ausserhalb der Verwaltung stehenden Dritten offenbart werden. Durch die Veröffentlichung der Produkteliste würde in den wirtschaftlichen Wettbewerb eingegriffen. Zudem seien die Produkte willkürlich auswählt worden. Solange keine Deklarationspflicht für TFS bestehe, sei ein Hersteller auch nicht verpflichtet, den TFS-Gehalt offenzulegen. Somit unterliege der TFS- Gehalt einzelner Produkte dem Fabrikationsgeheimnis. Um Schadenersatzforderungen von Seiten der Produzenten zu vermeiden, lehne die ETHZ eine Veröffentlichung der Produkteliste ab.
II. Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte zieht in Erwägung:
A. Schlichtungsverfahren gemäss Art. 14 BGÖ
Der Beauftragte wird nicht von Amtes wegen, sondern nur auf Grund eines schriftlichen Schlichtungsantrags tätig. 2 Berechtigt, einen Schlichtungsantrag einzureichen, ist jede Person,
2 BBl 2003 2023
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die an einem Gesuchsverfahren um Zugang zu amtlichen Dokumenten teilgenommen hat. Für den Schlichtungsantrag genügt einfache Schriftlichkeit. Aus dem Begehren muss hervorge- hen, dass sich der Beauftragte mit der Sache befassen soll. Der Schlichtungsantrag muss in- nert 20 Tagen nach Empfang der Stellungnahme der Behörde schriftlich eingereicht werden.
Die Antragstellenden haben ein Zugangsgesuch nach Art. 6 BGÖ beim BAG respektive bei der ETHZ eingereicht und ablehnende Antworten erhalten. Als Teilnehmende an einem vo- rangegangenen Gesuchsverfahren sind sie zur Einreichung eines Schlichtungsantrags be- rechtigt. Die Schlichtungsanträge wurden formgerecht (einfache Schriftlichkeit) und fristge- recht (innert 20 Tagen nach Empfang der Stellungnahme der Behörde) beim Beauftragten eingereicht.
Das Schlichtungsverfahren kann auf schriftlichem Weg oder konferenziell (mit einzelnen oder allen Beteiligten) unter Leitung des Beauftragten stattfinden. Die Festlegung des Verfahrens im Detail obliegt alleine dem Beauftragten. 3
Kommt keine Einigung zu Stande oder besteht keine Aussicht auf eine einvernehmliche Lö- sung, ist der Beauftragte gemäss Art. 14 BGÖ gehalten, aufgrund seiner Beurteilung der An- gelegenheit eine Empfehlung abzugeben.
B. Sachlicher Geltungsbereich
Das Öffentlichkeitsgesetz findet Anwendung auf die Dienststellen der Bundesverwaltung (Art. 2 Abs. 1 Bst. a BGÖ). Die ETHZ als Verwaltungseinheit der dezentralen Bundesverwaltung fällt demnach in den Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes. 4
Die ETHZ verweigerte den Zugang zur Produkteliste mit der Begründung, die Studie samt der dazu gehörenden Dokumente und Resultate seien als Geschäftsgeheimnis zu betrachten, welches bis zur Veröffentlichung der Studie durch die Wissenschaftler Vorrang vor dem Öf- fentlichkeitsprinzip habe.
Laufende oder geplante Forschungsprojekte können tatsächlich unter den Geheimnisbegriff der Ausnahmebestimmung von Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ fallen. 5 Der Beauftragte kann sich daher grundsätzlich der Haltung der ETHZ anschliessen, dass in Bezug auf Studien ein Ge- schäftsgeheimnis der ETHZ vorliegen kann. In Analogie zu Art. 9 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (SR 231.1) muss der Wissenschaft und der Forschung tatsächlich bis zu einem bestimmten Grad das Recht zugestanden werden, selber darüber zu bestimmen, ob, wann und wie eine Studie erstmals veröffentlicht werden soll. Bis zu diesem Zeitpunkt muss das Öffentlichkeitsprinzip grundsätzlich hinter dem Ge- schäftsgeheimnis der Wissenschaftler zurücktreten. Hingegen muss eine Studie spätestens dann als veröffentlicht gelten, wenn der Wissenschaftler sie selber zugänglich macht oder ei- ner Veröffentlichung zustimmt. Ab diesem Zeitpunkt kann er sich nicht mehr auf das Ge- schäftsgeheimnis berufen.
3 BBl 2003 2024 4 BBl 2003 1986 5 so explizit BBl 2003 2012
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Das Öffentlichkeitsgesetz sieht für diese Fälle die Möglichkeit vor, dass der Zugang zu einem amtlichen Dokument aufgeschoben werden kann (Art. 7 Abs. 1 BGÖ).
Vorliegend hat die ETHZ nicht nur selber in allgemeiner Form im Internet 6 über die Studie be- richtet (Text datiert von Ende Januar 2007), sondern die Verantwortlichen gaben auch in der Sendung MTW Menschen, Technik, Wissenschaft des Schweizer Fernsehens vom 4. Januar 2007 Einzelheiten der Studie bekannt. 7 Unter anderem wird im Beitrag auch ein Vergleich zwischen einer Produktgruppe mit einer grossen Menge an TFS und einer Produktgruppe mit einer geringen Menge gezeigt. Dabei sind die Produkte und die einzelnen Marken zweifelsfrei erkennbar. Es muss davon ausgegangen werden, dass das Forschungsteam die Produkte zusammengestellt hat.
Die Argumentation der ETHZ, dass die gesamte Studie bis zum Zeitpunkt der Publikation in der Fachzeitschrift Teil des Geschäftsgeheimnisses im Sinne des Öffentlichkeitsgesetzes sei und daher kein Zugang gewährt werden könne, erscheint dem Beauftragten aus folgenden Gründen nur beschränkt haltbar: J Durch die aktive Mitwirkung in einer Fernsehsendung haben die Forschenden einer Veröf- fentlichung der Studie in Teilen zugestimmt. J Für den Vergleich zweier Produktgruppen haben die Forschenden einige Produkte her- vorgehoben. J Es ist davon auszugehen, dass weitere Teile der Studie an der internationalen Tagung veröffentlicht werden.
Der Beauftragte kommt daher zum Schluss, dass die ETHZ den Zugang zur TransSwissPilot
Studie (exklusiv Produkteliste, siehe nachfolgende Ziffern) gestützt auf das Geschäftsgeheim- nis von Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ bis nach der internationalen Tagung in Sao Paulo aufschie- ben kann. Danach muss der Antragstellerin Z der Zugang zur ungekürzten TransSwissPilot Studie gewährt werden.
Gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ kann der Zugang zu amtlichen Dokumenten beschränkt werden, wenn dadurch ein Fabrikationsgeheimnis offenbart werden könnte. Ein Fabrikations- geheimnis kann nur vorliegen, wenn die zu schützenden Informationen tatsächlich auch Ge- heimnischarakter 8 aufweisen. Wir gehen davon aus, dass Tests zur Feststellung des TFS- Gehalts von Lebensmitteln von jedem spezialisierten Labor durchgeführt werden können. Nach Ansicht des Beauftragten können daher die von der ETHZ in den getesteten Lebensmit- teln festgestellten TFS-Gehalte nicht als Fabrikationsgeheimnisse der Produktehersteller be- zeichnet werden.
Es ist richtig, dass keine gesetzliche Deklarationspflicht für TGS-Gehalte in Lebensmitteln be- steht. Diese Tatsache darf aber nicht mit einer Zugangsverweigerung gleichgesetzt werden.
6 http://www.swissfir.ethz.ch/services/zutaten/tfs/index 7 http://www.sf.tv/sf1/mtw/index.php?docid=20070104; Beitrag mit dem Titel: Transfettsäuren: Das Herzinfarktrisiko im Blätter- teig
8 Bundesamt für Justiz: „Umsetzung des Öffentlichkeitsprinzips in der Bundesverwaltung: Häufig gestellte Fragen“ vom 29.06.2006
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Die Gründe für eine Beschränkung des Zugangs sind abschliessend im Öffentlichkeitsgesetz abgeführt. Eine fehlende Deklarationspflicht fällt nicht darunter.
Die ETHZ kann den Zugang zur Produkteliste nicht gestützt auf das Fabrikationsgeheimnisses der Produktehersteller von Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ verweigern.
Da nach Ansicht des Beauftragten weder ein Geschäftsgeheimnis der ETHZ noch ein Fabrika- tionsgeheimnis der Produktehersteller vorliegt, steht der von der ETHZ ins Feld geführte Art. 28 des Forschungsgesetzes der Zugänglichmachung der Produkteliste grundsätzlich nicht entgegen.
Im Folgenden gilt es zu prüfen, ob sich die Beschränkung des Zugangs zum gewünschten Dokument aufgrund anderer Bestimmungen des Öffentlichkeitsgesetzes rechtfertigt. Die Pro- dukteliste enthält die Namen respektive Firmen der Produkthersteller. Es muss daher eine Beurteilung unter dem Aspekt des Zugangs zu Dokumenten mit Personendaten Dritter vorge- nommen werden. Die im fraglichen Dokument aufgeführten Produzenten sind Personendaten im Sinne von Art. 3 Bst. a des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG, SR 235.1). Es stellt sich daher die Frage, ob die Produkthersteller aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes ein Recht darauf haben, anonym zu bleiben.
Gemäss Art. 7 Abs. 2 BGÖ können im Rahmen der Zugangsgewährung ausnahmsweise auch Personendaten von Dritten bekannt gegeben, wenn an deren Bekanntgabe ein überwiegen- des öffentliches Interesse besteht. Art. 6 Abs. 2 VBGÖ enthält eine nicht abschliessende Auf- listung von Fällen, in denen das öffentliche Interesse am Zugang das Interesse der Drittper- son am Schutz ihrer Privatsphäre überwiegt. Explizit wird dabei auch das Zugänglichmachen von amtlichen Dokumenten zum Schutz der öffentlichen Gesundheit aufgeführt (Art. 6 Abs. 2 Bst. b BGÖ). Zur Feststellung des überwiegenden öffentlichen Interesses muss eine Interes- senabwägung zwischen dem Schutz der Privatsphäre des Dritten und dem öffentlichem Inte- resse am Zugang zum fraglichen Dokument vorgenommen werden (Art. 6 Abs. 1 VBGÖ).
Bei den betroffenen Daten handelt es sich nicht um besonders schützenswerte Personenda- ten im Sinne von Art. 3 Bst. c DSG. Die Produzenten treten auf dem Markt als Anbieter für die gestesteten Lebensmittel auf, welche für jedermann frei erwerbbar sind. Die ETHZ untersuch- te für ihre Studie eine grosse Anzahl von Lebensmitteln (120 Produkte) auf ihren TFS-Gehalt. Dabei wurden innerhalb der Lebensmittelgruppe mehrere Produkte getestet sowie eine aus- gewogene Zahl verschiedener Produzenten berücksichtigt.
9 zu den massgeblichen Kriterien der Interessenabwägung s. Brunner „Öffentlichkeit der Verwaltung und informationelle Selbstbestimmung: Von Kollisionen und Verkehrsregeln“, Ziff. IV 3; in „Selbstbestimmung und Recht“, Festgabe für Rainer J. Schweizer, Schulthess 2003
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Empfehlungen der Schweizer Lebensmittelpyramide eine gesundheitsbeeinträchtigende Zu- fuhr an TFS möglich“ sei. 10 Aussagen gleichen Inhalts wurden im erwähnten TV-Beitrag ge- macht.
Diskussionen über die Auswirkungen von TFS auf die Gesundheit werden in der Wissenschaft und in den Medien seit einigen Jahren geführt. In der Wissenschaft scheint die Tatsache un- bestritten, dass TFS gesundheitsbeeinträchtigend wirken. Generell wird der Volksgesundheit in unserer heutigen Gesellschaft ein immer grösserer Stellenwert eingeräumt. Vor diesem Hin- tergrund ist zu fordern, dass Konsumenten nicht nur in Teilen, sondern in vollem Umfang Zu- gang zu (abgeschlossenen und veröffentlichten) Studien betreffend Gesundheitsrisiken haben sollten. Konsumenten sollten in Erfahrung bringen können, welche Produkte gesundheitsbe- einträchtigende Inhaltsstoffe enthalten. Zudem sei hier nochmals daran erinnert, dass das Öf- fentlichkeitsgesetz von der Bundesverwaltung Transparenz verlangt und dem Bürger Zugang zu amtlichen Dokumenten verschafft. Die ETHZ ist eine Bundesstelle (und als solche dem Öf- fentlichkeitsprinzip verpflichtet) und die TFS-Studie (samt den in diesem Zusammenhang er- stellten schriftlichen Abhandlungen und Tabellen) sind zweifelsfrei als amtliche Dokumente im Sinne des Öffentlichkeitsgesetzes zu qualifizieren. Das zu beurteilende Dokument enthält eine Liste mit den TFS-Gehalten von Lebensmitteln. Diese Informationen können dazu beitragen, dass sich die interessierten Konsumenten bewusst mit ihrer Gesundheit auseinander setzen und gesundheitsbeeinträchtigende Lebensmittel meiden. Das Zugänglichmachen der Produk- teliste mit den TFS-Gehalten dient dem Schutz der öffentlichen Gesundheit. Dieses öffentliche Interesse überwiegt jenes der Produzenten an einer Geheimhaltung ihrer Personendaten, da sie sich als Marktteilnehmer einer wissenschaftlichen und objektiven Kritik aussetzen lassen müssen und darüber hinaus die konkrete Beeinträchtigung ihrer Privatsphäre durch das Zu- gänglichmachen der Produkteliste als gering eingestuft wird.
Allerdings kann er dabei nicht ausser Acht lassen, dass das Öffentlichkeitsgesetz in den Fäl- len, in denen der Zugang zu Dokumenten mit Personendaten Dritter gewährt werden soll, ex- plizit verlangt, dass die betroffenen Dritten über den geplanten Zugang informiert und um eine
10 http://www.swissfir.ethz.ch/services/zutaten/tfs/TransSwissPilot_Summary_Final_Web.pdf; S. 3
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Stellungnahme gebeten werden (so genannte Anhörung gemäss Art. 11 BGÖ). Die ETHZ hat aufgrund ihrer Einschätzung der Sachlage darauf verzichtet.
Aufgrund der komplexen Sachlage empfiehlt der Beauftragte Folgendes Vorgehen:
J Vor der empfohlenen Zugänglichmachung der Liste muss jeder Produktehersteller von der ETHZ über die anstehende Zugänglichmachung der Produkteliste samt Produktehersteller informiert werden. J Die ETHZ gibt ihnen 10 Tage Gelegenheit zur Stellungnahme. J Danach gewährt die ETHZ umgehend Zugang zur Produkteliste und den Namen und Fir- men der Produzenten. J Spricht sich ein Produktehersteller fristgerecht gegenüber der ETHZ gegen die Bekannt- gabe seines Namens respektiver seiner Firma aus, so kann er gleichzeitig innerhalb von 20 Tagen einen Schlichtungsantrag gemäss Art. 13 BGÖ stellen. Der Beauftragte wird in einem weiteren Schlichtungsverfahren auf neue Vorbringen des Betroffenen eingehen, soweit sie über die hier bereits vorgenommene Interessenabwägung hinausgehen.
Vorweg gilt es festzuhalten, dass die ETHZ als Urheberin des Dokuments für die Beurteilung des Zugangsgesuchs zuständig ist (Art. 10 Abs. 1 BGÖ). Zu Recht hat das BAG die Gesuch- stellenden darauf hingewiesen. Losgelöst von dieser Frage sollte nach Ansicht des Beauftrag- ten in Zukunft aber Folgendes beachtet werden: Zum einen sollte ein Amt die Gesuche von Amtes wegen an die zuständige Behörde weiterleiten. 11 Zum anderen ist zu fordern, dass ein Bundesamt im Zweifelsfall mit dem Ersteller eines Dokuments abklärt, ob es im Besitz eines fertig gestellten Dokuments im Sinne von Art. 5 BGÖ ist und die Gesuchsteller entsprechend korrekt informiert.
III. Aufgrund dieser Erwägungen empfiehlt der Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte:
1.1. TransSwissPilot Studie: Die ETHZ schiebt den Zugang zur TransSwissPilot Studie (exklusiv Produkteliste, s. nachfolgende Ziffer 1.2) gestützt auf das Geschäftsgeheimnis von Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ bis nach der internationalen Tagung in Sao Paulo auf. Danach gewährt sie der An- tragstellerin Z den Zugang zur ungekürzten TransSwissPilot Studie (exklusiv Produkte- liste, s. nachfolgende Ziffer 1.2).
1.2. Produkteliste: Die ETHZ gewährt den Antragstellenden den Zugang zur Produkteliste. Vorgängig führt die ETHZ bei allen Produktherstellern eine Anhörung gemäss Art. 11 BGÖ durch. Danach gewährt die ETHZ den Zugang zur Produkteliste. Ist der Betroffene damit nicht einver-
11 so explizit BBl 2003 2019, letzter Abschnitt
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standen, kann er gemäss Art. 13 BGÖ ein Schlichtungsantrag beim Beauftragten einrei- chen.
Die ETHZ erlässt die Verfügung innert 20 Tagen nach Empfang dieser Empfehlung (Art. 15 Abs. 3 BGÖ).
Gegen diese Verfügung können die Antragstellenden beim Bundesverwaltungsgericht Be- schwerde führen (Art. 16 BGÖ).
Diese Empfehlung wird veröffentlicht. Zum Schutz der Personendaten der am Schlichtungs- verfahren Beteiligten werden die Namen der Antragstellenden anonymisiert (Art. 13 Abs. 3 VBGÖ).
Die Empfehlung wird eröffnet:
J Antragsteller X J Antragstellerin Z J Eidg. Technische Hochschule Zürich Rämistr. 101 8092 Zürich
Hanspeter Thür
Kopie z.K.:
Bundesamt für Gesundheit 3003 Bern