Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter
EDÖB
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Bern, 29. September 2017
Empfehlung
nach Art. 14 des Öffentlichkeitsgesetzes
im Schlichtungsverfahren zwischen
X
(Antragsteller)
und
Eidgenössische Technische Hochschule Zürich
I. Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte stellt fest:
- Der Antragsteller (Privatperson) ist Student an der Eidgenössischen Technischen Hochschule
Zürich ETHZ und hat am 14. August 2017 gestützt auf das Bundesgesetz über das
Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ; SR 152.3) beim Institut für
Energietechnik der ETH Zürich um Zugang zu Lösungen für die im Rahmen von
Übungsstunden vorgelösten und besprochenen „Beispiele“ zur Vorlesung Thermodynamik III
ersucht. Der Antragsteller hatte an diesen Übungsstunden nicht teilgenommen, ohne dass ein
Verhinderungsgrund wie Krankheit oder Militärdienst vorgelegen hätte.
- Mit E-Mail vom 16. August 2017 lehnte die ETH Zürich den Zugang ab. Sie begründete dies
zum einen damit, dass Lösungen von Übungsaufgaben keine amtlichen Dokumente im Sinne
des Öffentlichkeitsgesetzes seien. Es seien urheberrechtlich geschützte Werke über deren
Veröffentlichung und Verbreitung der Urheber bestimme. Zum anderen sei in der Vorlesung
ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass die Lösungen der vorgerechneten
Beispielaufgaben nicht online gestellt würden. Es sei gerade das Ziel der Übungen, die
Lösungen im Diskurs mit den Übungsleitern vor Ort zu erarbeiten und zu besprechen. Die
blosse Abgabe der Musterlösungen würde dieses Ziel hinfällig machen.
- Am 31. August 2017 reichte der Antragsteller einen Schlichtungsantrag beim Eidgenössischen
Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (Beauftragter) ein.
- Mit Schreiben vom 5. September 2017 bestätigte der Beauftragte gegenüber dem Antragsteller
den Eingang des Schlichtungsantrages und forderte gleichentags die ETH Zürich dazu auf, die
betroffenen Dokumente und bei Bedarf eine ergänzende Stellungnahme einzureichen.
- Am 15. September 2017 reichte die ETH Zürich die geforderten Unterlagen und eine
ergänzende Stellungnahme ein. Sie teilte dem Beauftragten mit, dass sie an der Stellungnahme
vom 16. August 2017 an den Antragsteller festhalte. Bei der Frage einer allfälligen Herausgabe
der geforderten Unterlagen könne es höchstens um die von den Assistierenden nicht
kommentierten Beispiellösungen gehen. Es stehe ausser Frage, dass diese kommentierten
Lösungen nur dem persönlichen Gebrauch der Assistierenden dienten. Zudem werde der
Zugang zu den verlangten Dokumenten gestützt auf Art. 7 Abs. 1 Bst. b BGÖ verweigert. Die
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Übungsstunden mit Nichtbekanntgabe der Beispiellösungen würden didaktisch bewusst so
durchgeführt, um die Studierenden in diesem schwierigen Fach zur Teilnahme an der
gemeinsamen Besprechung zu motivieren.
6. Am 21. September 2017 fand eine Schlichtungsverhandlung statt, in welcher sich die Parteien
nicht einigen konnten.
7. Auf die weiteren Ausführungen des Antragstellers und der ETH Zürich sowie auf die
eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen.
II. Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte zieht in Erwägung:
A. Formelle Erwägungen: Schlichtungsverfahren und Empfehlung gemäss Art. 14 BGÖ
8. Der Antragsteller reichte ein Zugangsgesuch nach Art. 10 BGÖ bei der ETH Zürich ein. Diese
verweigerte den Zugang zu den verlangten Dokumenten. Der Antragsteller ist als Teilnehmer
an einem vorangegangenen Gesuchsverfahren zur Einreichung eines Schlichtungsantrags
berechtigt (Art. 13 Abs. 1 Bst. a BGÖ). Der Schlichtungsantrag wurde formgerecht (einfache
Schriftlichkeit) und fristgerecht (innert 20 Tagen nach Empfang der Stellungnahme der
Behörde) beim Beauftragten eingereicht (Art. 13 Abs. 2 BGÖ).
9. Das Schlichtungsverfahren findet auf schriftlichem Weg oder konferenziell (mit einzelnen oder
allen Beteiligten) unter Leitung des Beauftragten statt, der das Verfahren im Detail festlegt.
1
Kommt keine Einigung zustande oder besteht keine Aussicht auf eine einvernehmliche Lösung,
ist der Beauftragte gemäss Art. 14 BGÖ gehalten, aufgrund seiner Beurteilung der
Angelegenheit eine Empfehlung abzugeben.
B. Materielle Erwägungen
10. Der Beauftragte prüft nach Art. 12 Abs. 1 der Verordnung über das Öffentlichkeitsprinzip der
Verwaltung (Öffentlichkeitsverordnung, VBGÖ; SR 152.31) die Rechtmässigkeit und die
Angemessenheit der Beurteilung des Zugangsgesuches durch die Behörde.
2
- Vorliegend verlangt der Antragsteller Zugang zu Lösungen von Beispielaufgaben, welche im
Rahmen von Übungsstunden besprochen und gelöst wurden. Der Beauftragte weist einleitend
darauf hin, dass das Öffentlichkeitsgesetz das Recht auf Zugang der Allgemeinheit regelt und
dabei keine über diejenigen der Allgemeinheit hinausgehenden persönlichen Interessen eines
Antragstellers berücksichtigt (Art. 6 Abs. 1 BGÖ).
3
Demnach räumt das Öffentlichkeitsgesetz
dem Antragsteller, obwohl dieser in seiner Eigenschaft als Student der ETH Zürich in diesem
konkreten Fall ein besonderes Informationsinteresse hat, kein privilegiertes Zugangsrecht ein.
- Es stellt sich zunächst die Frage, ob und inwieweit es sich bei den verlangten Informationen um
amtliche Dokumente im Sinne des Öffentlichkeitsgesetzes handelt. Gemäss Art. 5 Abs. 1 BGÖ
ist ein amtliches Dokument jede Information, die auf einem beliebigen Informationsträger
aufgezeichnet ist (Bst. a), sich im Besitz einer Behörde befindet, von der sie stammt oder der
sie mitgeteilt worden ist (Bst. b), und die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe betrifft (Bst. c).
1
Botschaft zum Bundesgesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) vom 12. Februar 2003,
BBl 2003 2024.
2
GUY-ECABERT, in: Brunner/Mader [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum BGÖ, Bern 2008 (zit. Handkommentar BGÖ),
Art. 13, Rz 8.
3
Vgl. BBl 2003 2001.
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- Die Dokumente liegen der ETH Zürich unbestrittenermassen vor und stehen in Zusammenhang
mit deren Lehrtätigkeit als gesetzlich vorgesehene öffentliche Aufgabe (Art. 7 und 8 des
Bundesgesetzes über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen [SR 414.110]). Es liegen
folglich amtliche Dokumente gemäss Art. 5 Abs. 1 BGÖ vor, für welche grundsätzlich Anspruch
auf Zugang besteht. Einzig was die mit persönlichen Notizen des Übungsleiters versehene
Dokumentenversion anbelangt, schliesst sich der Beauftragte der Haltung der ETH Zürich an,
wonach diese als zum persönlichen Gebrauch bestimmte Dokumente im Sinne von Art. 5
Abs. 3 Bst. c BGÖ zu bezeichnen sind und demnach nicht als amtliche Dokumente gelten.
- Die ETH Zürich beruft sich auf die Ausnahmebestimmung von Art. 7 Abs. 1 Bst. b BGÖ (Schutz
der zielkonformen Durchführung konkreter behördlicher Massnahmen) und verweigert dem
Antragsteller den Zugang zu den verlangten Informationen mit der Begründung, dass die
Abgabe von Lösungskopien das Ziel der Übungen, nämlich die Lösungen vor Ort mit den
Übungsleitern zu erarbeiten und zu besprechen, vereitelt würde. Die Durchführung von
Übungsstunden mit Nichtbekanntgabe der Lösungen werde didaktisch bewusst so gehandhabt,
um möglichst viele Studierende zur Teilnahme an den Übungen zu motivieren, da dies
nachgewiesenermassen den Lernerfolg erhöhe. Die Kompetenz für die didaktische Konzeption
des Unterrichts liege im Sinne der Freiheit der wissenschaftlichen Lehre (Art. 20 BV) bei den
zuständigen Professuren.
- Diese Argumentation ist für den Beauftragten nachvollziehbar. Die ETH Zürich hat zudem
glaubhaft vorgebracht, dass, sollten diese Lösungen öffentlich verfügbar sein, ein Teil der
Studierenden mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mehr an den Übungen teilnehmen würde.
Dadurch würden die jeweiligen Professuren in ihrer freien Ausgestaltung des Lehrbetriebs
beeinträchtigt und die zielkonforme Durchführung der Übungsstunden mit einem möglichst
hohen Anteil an persönlich anwesenden Studierenden vereitelt. Folglich kann nach Auffassung
des Beauftragten der Zugang zu den vorliegend verlangten Lösungen der Beispielaufgaben
verweigert werden.
- Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob allenfalls noch weitere Ausnahmebestimmungen
oder, wie von der ETH vorgebracht, urheberrechtliche Gründe einer Offenlegung
entgegenstünden.
III. Aufgrund dieser Erwägungen empfiehlt der Eidgenössische Datenschutz- und
Öffentlichkeitsbeauftragte:
- Die ETH Zürich hält gestützt auf Art. 7 Abs. 1 Bst. b BGÖ an der Zugangsverweigerung zu den
verlangten Lösungen der Beispielaufgaben fest.
- Der Antragsteller kann innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt dieser Empfehlung bei der ETH
Zürich den Erlass einer Verfügung nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das
Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) verlangen, wenn er
mit der Empfehlung nicht einverstanden ist (Art. 15 Abs.1 BGÖ).
- Die ETH Zürich erlässt die Verfügung innert 20 Tagen nach Empfang dieser Empfehlung oder
nach Eingang eines Gesuches um Erlass einer Verfügung (Art. 15 Abs. 3 BGÖ).
- Diese Empfehlung wird veröffentlicht. Zum Schutz der Personendaten der am
Schlichtungsverfahren Beteiligten wird der Name des Antragstellers anonymisiert (Art. 13
Abs. 3 VBGÖ).
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- Die Empfehlung wird eröffnet:
Adrian Lobsiger