Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter
EDÖB
Feldeggweg 1, 3003 Bern
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Bern, 6. Januar 2016
Empfehlung
nach Art. 14 des Öffentlichkeitsgesetzes
im Schlichtungsverfahren zwischen
X
(Antragsteller)
und
Eidgenössisches Personalamt EPA
I. Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte stellt fest:
- Der Antragsteller (Privatperson) hat am 3. November 2015 gestützt auf das Bundesgesetz über
das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ; SR 152.3) beim
Eidgenössischen Personalamt EPA um Zugang zu Stellenbeschrieben bzw. Pflichtenheften,
inklusive Unterschriftsberechtigungen von konkret benannten Stellen bzw. Funktionen bei der
Wettbewerbskommission WEKO, dem Bundesamt für Sozialversicherungen BSV sowie der
Zentralstelle für Medizinaltarife ZMT (organisatorisch bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt SUVA angegliedert) ersucht.
- Am 10. November 2015 teilte das EPA dem Antragsteller mit, dass für die Bearbeitung dieses
Zugangsgesuches die jeweils betroffenen Behörden zuständig seien. Es bat den Antragsteller,
sein Gesuch direkt an die WEKO, das BSV und die ZMT zu richten. Dieser Bitte kam der
Antragsteller nicht nach und forderte das EPA auf, sein Zugangsgesuch an die zuständigen
Behörden weiterzuleiten.
- Gleichentags leitete das EPA das Zugangsgesuch an die WEKO und das BSV weiter. In Bezug
auf die ZMT teilte das EPA dem Antragsteller mit, sein Zugangsgesuch könne nicht
weitergeleitet werden, da diese Stelle Teil der SUVA sei und daher nicht zur Bundesverwaltung
gehöre. Folglich unterstehe die ZMT, jedenfalls im Bereich der Stellenbeschriebe, nicht dem
Öffentlichkeitsgesetz. Trotzdem könne er sein Zugangsgesuch bei der ZMT stellen, da diese die
gewünschten Auskünfte allenfalls freiwillig erteilen würde.
- Auf Begehren des Antragstellers liess das EPA ihm mit Schreiben vom 17. November 2015
einen „formellen Nichteintretensentscheid“ zukommen. Mit Verweis auf Art. 10 Abs. 1 BGÖ
führte das EPA aus, dass „[die] von Ihnen gewünschten Dokumente, soweit sie überhaupt
bestehen, nicht vom EPA erstellt [wurden], sondern von den von Ihnen aufgeführten Stellen.
Das EPA erstellt lediglich die Stellenbeschriebe und Unterschriftsberechtigungen für seine
eigenen Mitarbeitenden.“ Folglich werde auf das Zugangsgesuch nicht eingetreten. Das EPA
habe das Gesuch, soweit es die Dokumente der WEKO und des BSV betreffen würde, an die
zuständigen Stellen weitergeleitet.
- Am 1. Dezember 2015 reichte der Antragsteller einen Schlichtungsantrag beim
Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (Beauftragter) ein. Er
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beanstandete zum einen die Nichtweiterleitung seines Zugangsgesuchs an die ZMT. Zum
anderen brachte er vor, das EPA erstelle zumindest die Texte der Stelleninserate, die ebenfalls
als Stellenbeschreibungen angesehen werden könnten. Er stellte das Begehren, die von ihm
bezeichneten Dokumente vom EPA zu erhalten.
6. Mit Schreiben vom 3. Dezember 2015 bestätigte der Beauftragte gegenüber dem Antragsteller
den Eingang des Schlichtungsantrages und forderte gleichentags das EPA dazu auf, die
relevanten Dokumente sowie eine ausführliche und detailliert begründete Stellungnahme
einzureichen.
7. Noch am gleichen Tag reichte das EPA die geforderten Dokumente ein. Zur Begründung des
Nichteintretens verwies es vollumfänglich auf seine Ausführungen im Schreiben an den
Antragsteller vom 17. November 2015 (vgl. Ziff. 4). Die Nichtweiterleitung des Zugangsgesuchs
an die ZMT begründete das EPA mit dem Umstand, dass es die Zuständigkeit der ZMT nicht
abschliessend habe feststellen können. Deshalb sei der Gesuchsteller gebeten worden, sein
Gesuch selber weiterzuleiten, falls er der Meinung sei, die ZMT sei zuständig.
8. Auf Nachfrage des Beauftragten bestätigte das EPA mit E-Mail vom 8. Dezember 2015, dass
dem EPA die vom Antragsteller begehrten Informationen nicht vorlägen. Auch die
Stelleninserate würden nicht vom EPA, sondern von den jeweiligen Verwaltungseinheiten selbst
erstellt.
9. Auf die weiteren Ausführungen des Antragstellers und des EPA sowie auf die eingereichten
Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen.
II. Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte zieht in Erwägung:
A. Formelle Erwägungen: Schlichtungsverfahren und Empfehlung gemäss Art. 14 BGÖ
10. Der Antragsteller reichte ein Zugangsgesuch nach Art. 10 BGÖ beim EPA ein. Dieses bestritt
seine Zuständigkeit und trat nicht auf das Zugangsgesuch ein. Nach Auffassung des
Beauftragten können Kompetenzkonflikte ebenfalls Gegenstand eines Schlichtungsverfahrens
sein, obwohl dies in Art. 13 BGÖ nicht ausdrücklich vorgesehen ist.
1
Folglich ist der
Antragsteller als Teilnehmer an einem vorangegangenen Gesuchsverfahren zur Einreichung
eines Schlichtungsantrags berechtigt. Der Schlichtungsantrag wurde formgerecht (einfache
Schriftlichkeit) und fristgerecht (innert 20 Tagen nach Empfang der Stellungnahme der
Behörde) beim Beauftragten eingereicht (Art. 13 Abs. 2 BGÖ).
11. Das Schlichtungsverfahren findet auf schriftlichem Weg oder konferenziell (mit einzelnen oder
allen Beteiligten) unter Leitung des Beauftragten statt, der das Verfahren im Detail festlegt.
2
Kommt keine Einigung zustande oder besteht keine Aussicht auf eine einvernehmliche Lösung,
ist der Beauftragte gemäss Art. 14 BGÖ gehalten, aufgrund seiner Beurteilung der
Angelegenheit eine Empfehlung abzugeben.
1
Eingehend dazu Empfehlung EDÖB vom 18. Dezember 2013: BJ und SIF / Zuständigkeit für die Bearbeitung eines
Zugangsgesuches, Ziff. 14.
2
Botschaft zum Bundesgesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) vom 12. Februar 2003,
BBl 2003 1963 (zitiert BBl 2003), BBl 2003 2024.
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B. Materielle Erwägungen
12. Der Beauftragte prüft nach Art. 12 Abs. 1 der Verordnung über das Öffentlichkeitsprinzip der
Verwaltung (Öffentlichkeitsverordnung, VBGÖ; SR 152.31) die Rechtmässigkeit und die
Angemessenheit der Beurteilung des Zugangsgesuches durch die Behörde. Er prüft damit im
Schlichtungsverfahren einerseits beispielsweise, ob die für das Zugangsgesuch zuständige
Behörde den Begriff des amtlichen Dokumentes (Art. 5 BGÖ) sowie die in Art. 7 f. BGÖ
vorgesehenen Ausnahmeklauseln oder die Bestimmungen in Bezug auf den Schutz der
Personendaten (Art. 9 BGÖ) rechtmässig angewendet hat. Andererseits prüft er in jenen
Bereichen, in denen das Öffentlichkeitsgesetz der Behörde bei der Bearbeitung eines
Zugangsgesuches einen gewissen Ermessensspielraum verleiht (z.B. Art der Einsichtnahme in
amtliche Dokumente), ob die von der Behörde gewählte Lösung auf die Umstände des
jeweiligen Falls abgestimmt und angemessen ist. Dabei kann der Beauftragte entsprechende
Vorschläge im Rahmen des Schlichtungsverfahrens machen (Art. 12 Abs. 2 VBGÖ) oder
gegebenenfalls eine entsprechende Empfehlung erlassen (Art. 14 BGÖ).
3
- Gemäss Art. 10 Abs. 1 BGÖ ist ein Gesuch um Zugang zu amtlichen Dokumenten an die
Behörde zu richten, die das Dokument erstellt oder von Dritten, die nicht diesem Gesetz
unterstehen, als Hauptadressatin erhalten hat. Die Frage der Zuständigkeit knüpft somit an das
Bestehen eines amtlichen Dokuments gemäss Art. 5 Abs. 1 BGÖ an, welches dann vorliegt,
wenn eine Information auf einem beliebigen Informationsträger aufgezeichnet ist (Bst. a), sich
im Besitz einer Behörde befindet, von der sie stammt oder der sie mitgeteilt worden ist (Bst. b),
und die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe betrifft (Bst. c).
- Gemäss den Ausführungen des EPA erstellt jede Verwaltungseinheit die Stellenbeschriebe und
Unterschriftsberechtigungen für seine eigenen Mitarbeitenden selbst. Dasselbe gilt gemäss
EPA für die Stelleninserate, welche durch die jeweilige Verwaltungseinheiten erstellt und von
diesen auf das vom EPA betriebene Stellenportal hochgeladen würden. In diesem Sinne
bestätigte das EPA gegenüber dem Beauftragten, nicht über die vom Antragsteller
gewünschten Informationen betreffend WEKO, BSV und ZMT zu verfügen und folglich nicht für
die Bearbeitung des Zugangsgesuchs zuständig zu sein.
- Der Beauftragte hat keinen Grund an den Ausführungen des EPA zu zweifeln, zumal die beiden
Behörden, die das Zugangsgesuch vom EPA zuständigkeitshalber weitergeleitet erhalten
hatten, ihrerseits die Zuständigkeit nicht bestritten haben. Folglich bestehen beim EPA keine
amtlichen Dokumente mit den vom Antragsteller gewünschten Informationen. In der
Konsequenz fehlt es daher auch an der Zuständigkeit des EPA gemäss Art. 10 Abs. 1 BGÖ, da
es die gewünschten Dokumente gerade nicht erstellt und auch nicht in seinem Besitz hat.
- Mangels Vorliegen eines amtlichen Dokuments gemäss Art. 5 Abs. 1 BGÖ besteht beim EPA
kein durchsetzbares Recht auf Zugang nach dem Öffentlichkeitsgesetz und folglich auch keine
Zuständigkeit zur Bearbeitung des Zugangsgesuches nach Art. 10 Abs. 1 BGÖ.
- Wurde ein Gesuch bei einer Behörde eingereicht, die nicht Urheberin oder Hauptadressatin des
verlangten Dokumentes ist, so obliegt es der angefragten Behörde, das Gesuch von Amtes
wegen und unverzüglich der zuständigen Behörde weiterzuleiten.
4
Diese allgemeine
Überweisungspflicht ergibt sich auch aus Art. 8 des Bundesgesetzes über das
Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021). Das EPA hat das
Zugangsgesuch denn auch an die WEKO und das BSV weitergeleitet. Eine Weiterleitung an die
3
GUY-ECABERT, in: Brunner/Mader [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum BGÖ, Bern 2008 (zit. Handkommentar BGÖ),
Art. 13, Rz 8.
4
BBl 2003 2019; BGE 118 Ia 241 E. 3c.
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ZMT hat das EPA hingegen mit der Begründung abgelehnt, es habe deren Zuständigkeit nicht
abschliessend feststellen können. Dem Antragsteller hat es zudem mitgeteilt, dass die ZMT,
zumindest in Bezug auf die gewünschten Informationen, wahrscheinlich nicht dem
Öffentlichkeitsgesetz unterstünde. Nach Ansicht des Beauftragten lassen diese Umstände die
Überweisungspflicht jedoch nicht entfallen. Die materielle Beurteilung des Begehrens ist Sache
der zuständigen Behörde. In diesem Sinne hat die Überweisung auch dann zu erfolgen, wenn
dem EPA das Begehren des Antragstellers aussichtslos erscheint. Ebenso ist nicht erforderlich,
dass die Zuständigkeit der anderen Behörde mit Gewissheit feststeht.
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- Folglich empfiehlt der Beauftragte dem EPA, das Zugangsgesuch des Antragstellers, soweit es
die ZMT betrifft, an diese zur Bearbeitung weiterzuleiten.
III. Aufgrund dieser Erwägungen empfiehlt der Eidgenössische Datenschutz- und
Öffentlichkeitsbeauftragte:
- Das Eidgenössische Personalamt hält an seinem abschlägigen Bescheid zum Zugangsgesuch
des Antragstellers vom 3. November 2015 fest. Es leitet das Zugangsgesuch zur Bearbeitung
an die Zentralstelle für Medizinaltarife ZMT weiter, soweit es diese betrifft.
- Der Antragsteller kann innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt dieser Empfehlung beim
Eidgenössischen Personalamt den Erlass einer Verfügung nach Art. 5 des Bundesgesetzes
über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) verlangen,
wenn er mit der Empfehlung nicht einverstanden ist (Art. 15 Abs.1 BGÖ).
- Das Eidgenössische Personalamt erlässt eine Verfügung, wenn es mit der Empfehlung nicht
einverstanden ist (Art. 15 Abs. 2 BGÖ).
- Das Eidgenössische Personalamt erlässt die Verfügung innert 20 Tagen nach Empfang dieser
Empfehlung oder nach Eingang eines Gesuches um Erlass einer Verfügung
(Art. 15 Abs. 3 BGÖ).
- Diese Empfehlung wird veröffentlicht. Zum Schutz der Personendaten der am
Schlichtungsverfahren Beteiligten wird der Name des Antragstellers anonymisiert (Art. 13
Abs. 3 VBGÖ).
- Die Empfehlung wird eröffnet:
Jean-Philippe Walter
5
MICHEL DAUM, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren,
Zürich/St. Gallen 2008, Art. 8 Rz. 2 ff.