Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter EDÖB
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Bern, 5. Juni 2014
Empfehlung
gemäss Art. 14 des Bundesgesetzes über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung
zum Schlichtungsantrag von
X (Antragsteller)
gegen
Eidgenössisches Personalamt (EPA)
I. Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte stellt fest:
1 Personalinformationssystem der Bundesverwaltung.
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dass kein amtliches Dokument im Sinne von Art. 5 BGÖ vorhanden sei. Zwar halte die Botschaft zu Art. 5 Abs. 2 BGÖ fest, dass – sofern es das Informatiksystem nicht erlaube, dem Ersuchen auf einfache Art und Weise Folge zu geben – der Bürger oder die Bürgerin informiert werden müsse, dass er oder sie unter den allgemeinen Bedingungen des Öffentlichkeitsgesetzes (insbesondere unter Vorbehalt der verschiedenen Ausnahmebestimmungen und unter Kostenfolge) stattdessen Zugang zu den in der Datenbank gespeicherten Einzeldaten verlangen könne. Da er bei einer Konsultation der entsprechenden Datenbanken aber Personendaten von Bundesangestellten sehen würde, müsse diese direkte Zugriffsmöglichkeit auf das Personalinformationssystem gestützt auf Art. 9 Abs. 2 BGÖ i.V.m. Art. 19 des Bundesgesetzes über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG; SR 235.1) ebenfalls abgelehnt werden. 3. Am 20. Februar 2013 reichte der Antragsteller einen Schlichtungsantrag bei Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (Beauftragter) ein. 4. Mit Schreiben vom 22. Februar 2013 bestätigte der Beauftragte dem Antragsteller den Eingang des Schlichtungsantrages und forderte zugleich das EPA auf, alle relevanten Dokumente sowie eine ausführliche und detailliert begründete Stellungnahme einzureichen. 5. Am 22. Februar 2013 liess das EPA dem Beauftragten per E-Mail eine Stellungnahme zukommen. Darin verwies es auf seine Begründung in der Stellungnahme an den Antragsteller vom 13. Februar 2013 (vgl. Ziffer 2). Weiter teilte es dem Beauftragten mit, dass der entscheidende Grund für die Ablehnung des Gesuches der grosse Aufwand war, der für die Erstellung der gewünschten Listen notwendig gewesen wäre. Dazu gehörten das Erstellen von Excel-Listen mit den Daten aus dem System, die Aufarbeitung dieser Daten zwecks Umwandlung in eine Form von lesbaren Listen sowie der Aufwand der betroffenen Bundesämter für die notwendige Kontrolle der Richtigkeit der im System enthaltenen Angaben.
II. Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte zieht in Erwägung: A. Formelle Erwägungen: Schlichtungsverfahren und Empfehlung gemäss Art. 14 BGÖ 6. Gemäss Art. 13 BGÖ kann eine Person einen Schlichtungsantrag beim Beauftragten einreichen, wenn die Behörde den Zugang zu amtlichen Dokumenten einschränkt, aufschiebt oder verweigert, oder wenn die Behörde innert der vom Gesetz vorgeschriebenen Frist keine Stellungnahme abgibt. 7. Der Beauftragte wird nicht von Amtes wegen, sondern nur auf Grund eines schriftlichen Schlichtungsantrags tätig. 2 Berechtigt, einen Schlichtungsantrag einzureichen, ist jede Person, die an einem Gesuchsverfahren um Zugang zu amtlichen Dokumenten teilgenommen hat. Für den Schlichtungsantrag genügt einfache Schriftlichkeit. Aus dem Begehren muss hervorgehen, dass sich der Beauftragte mit der Sache befassen soll. Der Schlichtungsantrag muss innert 20 Tagen nach Empfang der Stellungnahme der Behörde schriftlich eingereicht werden. 8. Der Antragsteller hat ein Zugangsgesuch nach Art. 10 BGÖ beim EPA eingereicht und eine ablehnende Antwort erhalten. Als Teilnehmer an einem vorangegangenen Gesuchsverfahren ist er zur Einreichung eines Schlichtungsantrags berechtigt. Der Schlichtungsantrag wurde formgerecht (einfache Schriftlichkeit) und fristgerecht (innert 20 Tagen nach Empfang der
2 BBl 2003 2023.
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Stellungnahme der Behörde) beim Beauftragten eingereicht. 9. Das Schlichtungsverfahren kann auf schriftlichem Weg oder konferenziell (mit einzelnen oder allen Beteiligten) unter Leitung des Beauftragten stattfinden. Die Festlegung des Verfahrens im Detail obliegt alleine dem Beauftragten. 3
Kommt keine Einigung zu Stande oder besteht keine Aussicht auf eine einvernehmliche Lösung, ist der Beauftragte gemäss Art. 14 BGÖ gehalten, aufgrund seiner Beurteilung der Angelegenheit eine Empfehlung abzugeben.
Wie sich zeigen wird, ist die Erstellung der verlangten Listen mittels eines einfachen elektronischen Vorgangs i.S.v. Art. 5 Abs. 2 BGÖ nach Ansicht des Beauftragten grundsätzlich möglich. Daher wird in den folgenden Erwägungen einzig auf die im Zugangsgesuch erstgenannten Listen eingegangen, wogegen die Frage nach alternativ dazu verlangten statistischen Auszügen offen bleiben kann. B. Materielle Erwägungen
Der Beauftragte prüft nach Art. 12 Abs. 1 der Verordnung über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsverordnung, VBGÖ, SR 152.31) die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Beurteilung des Zugangsgesuches durch die Behörde. Er prüft damit im Schlichtungsverfahren einerseits beispielsweise, ob die für das Zugangsgesuch zuständige Behörde den Begriff des amtlichen Dokumentes (Art. 5 BGÖ) sowie die in Art. 7 f. BGÖ vorgesehenen Ausnahmeklauseln oder die Bestimmungen in Bezug auf den Schutz der Personendaten (Art. 9 BGÖ) rechtmässig angewendet hat. Andererseits prüft er in jenen Bereichen, in denen das Öffentlichkeitsgesetz der Behörde bei der Bearbeitung eines Zugangsgesuches einen gewissen Ermessensspielraum verleiht (z.B. Art der Einsichtnahme in amtliche Dokumente), ob die von der Behörde gewählte Lösung auf die Umstände des jeweiligen Falls abgestimmt und angemessen ist. Dabei kann der Beauftragte entsprechende Vorschläge im Rahmen des Schlichtungsverfahrens machen (Art. 12 Abs. 2 VBGÖ) oder gegebenenfalls eine entsprechende Empfehlung erlassen (Art. 14 BGÖ). 4
Gemäss Art. 27a Abs. 1 des Bundespersonalgesetzes (BPG; SR 172.220.1) betreibt das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) für die Bundesverwaltung ein Personalinformationssystem („BV PLUS“). Das EPA ist gemäss Art. 15 Abs. 1 der Verordnung über den Schutz von Personendaten des Bundespersonals (BPDV; SR 172.220.111.4) verantwortlich für das Personalinformationssystem „BV PLUS“. Nach Abs. 2 derselben Bestimmung sind die Verwaltungseinheiten, die das „BV PLUS“ anwenden, für die Bearbeitung der in ihrem Zuständigkeitsbereich verwalteten Daten und für deren Richtigkeit verantwortlich.
Im Folgenden ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob die vom Antragsteller verlangten Informationen überhaupt in Form eines amtlichen Dokuments nach Art. 5 BGÖ vorliegen. In einem zweiten Schritt gilt es zu prüfen, ob die verlangten Informationen mit Blick auf die Ausnahmebestimmungen des Öffentlichkeitsgesetzes zugänglich sind.
In seiner Stellungnahme an den Antragsteller vom 13. Februar 2013 (vgl. Ziffer 2) teilte das EPA mit, die gewünschten Listen würden nicht existieren. Der Beauftragte sieht keinen Anlass, diese Aussage in Zweifel zu ziehen. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass die vom Antragsteller verlangten Informationen nicht in Form eines amtlichen Dokuments im Sinne von Art. 5 Abs. 1 BGÖ vorliegen.
3 BBl 2003 2024. 4 CHRISTINE GUY-ECABERT, in: Brunner/Mader [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum BGÖ, Art. 13, RZ 8.
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Dabei bezieht sich der Begriff des einfachen elektronischen Vorgangs auf den Gebrauch durch einen durchschnittlichen Benutzer. 7 Der Beauftragte hat bereits in seiner Empfehlung vom 18. März 2013 8 festgehalten, dass der „durchschnittlichen Benutzer“ im Kreis jener Mitarbeitenden zu suchen ist, die mit dem entsprechenden EDV-System arbeiten und demnach über konkretes Fachwissen verfügen. Hingegen komme es nicht darauf an, ob ein beliebiger Mitarbeiter der betroffenen Behörde in der Lage sei, das System entsprechend zu bedienen. Konkret bedeute dies, dass das Erfordernis des einfachen elektronischen Vorgangs etwa dann als erfüllt zu gelten habe, wenn in der betroffenen Behörde ein Mitarbeitender beschäftigt werde, der ohne unverhältnismässigen Aufwand in der Lage sei, aus den aufgezeichneten Informationen ein amtliches Dokument zu erstellen. Selbstverständlich besteht dabei die Möglichkeit, dem Antragsteller gemäss Art. 17 BGÖ den mit der Erstellung eines Dokuments verursachten Arbeitsaufwand in Rechnung zu stellen. 18. In seiner Stellungnahme an den Antragsteller vom 13. Februar 2013 (vgl. Ziffer 2) führte das EPA aus, dass das Erstellen der verlangten Listen einen Aufwand von ca. zwei Arbeitstagen erfordern würde. Damit sei dem Erfordernis des einfachen elektronischen Vorgangs bei Weitem nicht Genüge getan, so dass kein amtliches Dokument im Sinne von Art. 5 BGÖ vorliege. Dem ist entgegen zu halten, dass weder das Öffentlichkeitsgesetz noch die Öffentlichkeitsverord- nung eine zeitliche Obergrenze für einen maximal höchstzulässigen Arbeitsaufwand zur Erstellung eines Dokumentes im Sinne von Art. 5 Abs. 2 BGÖ kennen und damit keinen Höchstwert festlegen, ab wann nicht mehr von einem einfachen elektronischen Vorgang gesprochen werden kann. Zu dieser Frage hat das Bundesverwaltungsgericht Folgendes festgehalten: „Dass hierfür [...] ein Knopfdruck genügen muss, lässt sich weder dem Wortlaut von Art. 5 Abs. 2 BGÖ noch den Materialien entnehmen. Der Bundesrat hat hierzu in der Botschaft zum Bundesgesetz über die öffentliche Verwaltung vom 12. Februar 2003 lediglich festgehalten, der Begriff des einfachen elektronischen Vorgangs beziehe sich auf den Gebrauch durch einen durchschnittlichen Benutzer und könne deshalb durch die fortschreitende technische Entwicklung Änderungen erfahren [...]. Daraus ist zu folgern, dass der für die Generierung eines Dokumentes im Sinne von Art. 5 Abs. 2 BGÖ
5 Vgl. Urteil des BVGer A-3363/2012 vom 22. April 2013, E. 3.5. 6 BBl 2003 1996. 7 BBl, a.a.O. 8 EDÖB Empfehlung vom 18. März 2013: ENSI / Messdaten der Kamininstrumentierung des Kraftwerks Mühleberg, Ziffer 25.
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erforderliche Vorgang durchaus mehrere Arbeitsschritte umfassen kann, solange ein gewöhnlicher Benutzer ohne spezielle Computerkenntnisse das gewünschte Dokument hierdurch aus vorhandenen Informationen generieren kann. Wie viel Zeit ein solcher Vorgang beanspruchen darf, um noch von Art. 5 Abs. 2 BGÖ erfasst zu werden, beurteilt sich aufgrund der Zielsetzung des Öffentlichkeitsgesetzes, das Vertrauen und das Verständnis der Öffentlichkeit für die Verwaltung zu fördern, indem dem Einzelnen ein subjektives und durchsetzbares Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten gewährt wird.“ 9
In Übereinstimmung mit dem Bundesverwaltungsgericht vertritt der Beauftragte die Auffassung, dass der für die Generierung eines Dokumentes im Sinne von Art. 5 Abs. 2 BGÖ erforderliche Vorgang durchaus mehrere Arbeitsschritte umfassen kann. Insbesondere dient alleine die Anzahl an erwarteten Arbeitsstunden, die zur Erstellung des verlangten Dokumentes notwendig sind, nicht als entscheidendes Kriterium zur Beantwortung der Frage, ob noch von einem einfachen elektronischen Vorgang ausgegangen werden kann oder nicht. Der erwartete Arbeitsaufwand kann für sich alleine betrachtet höchstens als Indiz für eine Art Übermasskontrolle dienen, um in jenen Fällen, in denen der zu erbringende Arbeitsaufwand klarerweise unverhältnismässig hoch erscheint, das Kriterium des einfachen elektronischen Vorgangs zu verneinen.
In vorliegendem Fall ist der Arbeitsaufwand von schätzungsweise zwei Arbeitstagen nicht zuletzt darauf zurückzuführen, dass der Antragsteller sämtliche gemeldeten und bewilligten Nebenbeschäftigungen aller Bundesangestellten einsehen möchte, was zu einer sehr grossen Menge an elektronisch aus der Datenbank zu exportierenden Informationen führt. Hätte der Antragsteller hingegen einzig Zugang zu den gemeldeten und bewilligten Nebenbeschäftigungen der Mitarbeitenden eines einzelnen Amtes verlangt, so dürfte eine entsprechende Liste innerhalb kürzester Zeit zu erstellen sein. Vor diesem Hintergrund ist der Beauftragte der Ansicht, dass unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Einzelfalles ein erwarteter Aufwand von zwei Arbeitstagen mit Blick auf das grosse Volumen der verlangten Informationen noch als einfacher elektronischer Vorgang zu bezeichnen ist. Für diese Annahme spricht auch der Umstand, dass es dem Antragsteller ja auch möglich gewesen wäre, mehrere Zugangsgesuche zu stellen, in denen er jeweils nur die Liste der gemeldeten und bewilligten Nebenbeschäftigungen pro Amt oder Departement heraus verlangte hätte. Dabei hätte vermutlich jedem einzelnen Zugangsgesuch mittels Erstellung der einzelnen verlangten Liste durch einen einfachen elektronischen Vorgang entsprochen werden können. Alleine die Tatsache, dass der Antragsteller nun aber mit einem einzigen Zugangsgesuch für alle entsprechenden Listen an das EPA gelangte, soll ihm nicht zum Nachteil gereichen.
Dass dieser Vorgang technisch überhaupt möglich ist, hat das EPA zu keinem Zeitpunkt des Schlichtungsverfahren in Abrede gestellt. Vielmehr hat es in seiner Stellungnahme an den Antragsteller vom 13. Februar 2013 (vgl. Ziffer 2) explizit festgehalten, „dass das Erstellen der Listen einen Aufwand von ca. 2 Arbeitstagen erfordern würde“. 10
Nach Art. 17 Abs. 1 BGÖ wird für den Zugang zu amtlichen Dokumenten in der Regel eine Gebühr erhoben. Keine Gebühren erhoben werden, wenn die Bearbeitung eines Gesuches einen geringen Aufwand erfordert (Bst. a), für Schlichtungsverfahren (Bst. b) sowie für Verfahren auf Erlass einer Verfügung (Bst. c). Im vorliegenden Fall erfordert die Bearbeitung des Gesuches gerade nicht bloss einen geringen Aufwand. Daher kann das EPA dem
9 Urteil des BVGer A-3363/2012 vom 22. April 2013, E. 3.5.1 f. 10 Anders war die Ausgangslage in der Recommandation du 23 août 2013: OFPER / Répartition linguistique des personnes occupant une fonction dirigeante, in der der Zusammenzug der verlangten Daten aus dem Personalinformationssystem „BV PLUS“ technisch gar nicht möglich war.
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Antragsteller den Aufwand, der zur Erstellung der verlangten Listen erforderlich ist, grundsätzlich in Rechnung stellen. Dies gilt allerdings nicht für den vom EPA in seiner Stellungnahme an den Beauftragten vom 22. Februar 2013 erwähnten Aufwand der betroffenen Bundesämter für die notwendige Kontrolle der Richtigkeit der im System enthaltenen Angaben (vgl. Ziffer 5). Richtigkeit und Vollständigkeit der im Personalinformationssystem „BV PLUS“ enthaltenen Daten liegt in der Verantwortung jener Stellen, die das Personalinformationssystem anwenden (vgl. Ziffer 13). Dabei obliegt es nach Ansicht des Beauftragten den entsprechenden Stellen, gewisse Kontrollmechanismen vorzusehen, um sowohl Richtigkeit als auch Vollständigkeit der im System geführten Daten zu gewährleisten. Dies muss insbesondere unabhängig von einem allfälligen Zugangsgesuch zu im Personalinformationssystem enthaltenen Informationen gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz erfolgen. Sollten nun aber die Daten betreffend die gemeldeten und bewilligten Nebenbeschäftigungen aller Bundesangestellten tatsächlich erst anlässlich des vorliegend zu beurteilenden Zugangsgesuches auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit hin überprüft werden, so darf der dadurch verursachte Aufwand nach Ansicht des Beauftragten nicht auf den Antragsteller abgewälzt werden, da ansonsten im Ergebnis mit zunehmend schlechterer Qualität der von einer Behörde bearbeiteten Daten auch deren Zugänglichkeit durch steigende Gebühren für einen allfälligen Korrekturaufwand erschwert bzw. beschränkt würde. 23. Da der Beauftragte zum Ergebnis gelangt, dass die vom Antragsteller verlangten Listen mittels eines einfachen elektronischen Vorgangs gemäss Art. 5 Abs. 2 BGÖ aus aufgezeichneten Informationen erstellt werden können, wobei der damit verursachte Arbeitsaufwand dem Antragsteller grundsätzlich verrechnet werden darf, kann die Frage nach der vom EPA angesprochenen alternativen Lösungsvariante, ob dem Antragsteller stattdessen unter Vorbehalt der Ausnahmebestimmungen des Öffentlichkeitsgesetzes und unter Kostenfolge Zugang zu den in der Datenbank gespeicherten Einzeldaten gewährt werden müsse (vgl. Ziffer 2), offen bleiben. 24. Zusammengefasst gelangt der Beauftragte damit zu folgendem Zwischenergebnis: Die vom Antragsteller verlangten Listen existieren zwar noch nicht, sind jedoch mittels eines einfachen elektronischen Vorgangs gemäss Art. 5 Abs. 2 BGÖ aus aufgezeichneten Informationen erstellbar. Der für die Erstellung der Listen erforderliche Arbeitsaufwand kann dem Antragsteller grundsätzlich in Rechnung gestellt werden. Nicht verrechnet werden darf der Arbeitsaufwand der betroffenen Bundesämter für die notwendige Kontrolle der Richtigkeit der im System enthaltenen Angaben. 25. Nachdem sich der Beauftragte bis hierhin einzig zur Frage geäussert hat, ob die vom Antragsteller verlangten Informationen in Form eines amtlichen Dokuments im Sinne von Art. 5 Abs. 2 BGÖ vorliegen, und demnach grundsätzlich dem Recht auf Zugang unterstehen, gilt es im Folgenden zu prüfen, ob die verlangten Informationen an sich zugänglich sind, oder ob allenfalls Ausnahmebestimmungen des Öffentlichkeitsgesetzes einem Zugang entgegenstehen. 26. Da das EPA bereits das Vorhandensein eines amtlichen Dokuments im Sinne von Art. 5 Abs. 1 und 2 BGÖ verneinte, äusserte es sich auch nicht detailliert zur Zugänglichkeit der verlangten Informationen unter Bezugnahme auf allfällige Ausnahmebestimmungen des Öffentlichkeitsgesetzes. Immerhin teilte es dem Antragsteller mit, dass es ihm entgegen den Ausführungen in der Botschaft 11 auch keinen Zugang zu den in der Datenbank gespeicherten Einzeldaten gewähren könne, da er sonst Personendaten von Bundesangestellten einsehen könnte. Daher werde ihm auch ein entsprechender Direktzugriff gestützt auf Art. 9 Abs. 2 BGÖ i.V.m. Art. 19 DSG verweigert.
11 BBl 2003 1996.
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Konkret bedeutet dies, dass der Transparenzanspruch der Öffentlichkeit in Bezug auf einfache Personendaten von Bundesangestellten wie Namen, Funktionsbezeichnungen usw. im Zusammenhang mit deren öffentlichen Aufgabe gegenüber ihrem eigenen Anspruch auf Schutz ihrer Privatsphäre in der Regel überwiegt. 13 Daher sind ihre Personendaten nicht zu anonymisieren, da eine Veröffentlichung solcher Angaben grundsätzlich kein Risiko einer Persönlichkeitsverletzung mit sich bringt. 14 Der Beauftragte hat sich im Übrigen schon mehrfach mit der Anonymisierung von Personendaten auseinandergesetzt und eine Anonymisierungspflicht bei Personendaten von Mitarbeitenden der öffentlichen Verwaltung abgelehnt. 15 Diese Haltung wurde durch das Bundesverwaltungsgericht in einem ähnlich gelagerten Fall, bei dem es um die Offenlegung von Mitarbeiternamen der Verwaltung und Kommissionsmitglieder ging, gestützt. 16 Die in den verlangten Listen enthaltenen Personendaten fallen folglich nicht unter die Anonymisierungspflicht gemäss Art. 9 Abs. 1 BGÖ.
12 ALEXANDRE FLÜCKIGER, in: Brunner/Mader [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum BGÖ, Art. 9, RZ 14. 13 Vgl. dazu auch EDÖB Empfehlung vom 22. Februar 2012: Bundesanwaltschaft / Arbeitsvertrag alt Bundesanwalt, Ziff. II.B.2.31. 14 ALEXANDRE FLÜCKIGER, a.a.O., RZ 14. 15 vgl. dazu z.B. EDÖB Empfehlung vom 16. August 2012: BSV / Sitzungsprotokolle AHV/IV-Kommission, Ziff.II.B.27 ff.; EDÖB Empfehlung vom 19. Oktober 2012: fedpol / dezentral getätigte Beschaffungen, Ziff. II.B.29; EDÖB Empfehlung vom 4. März 2013: VBS/Bericht Feststellungen Kassenrevision, Ziff. II.B. 31; EDÖB Empfehlung vom 3. September 2013: WEKO / Mitarbeiterlisten, Ziff. 24. 16 Urteil des BVGer A-4962/2012 vom 22. April 2013 E. 7.1 f. sowie arrêt du tribunal administratif fédéral A-3192/2010 du 17 juin 2011, consid. 6.1 ss.
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17 Urteil des BVGer A-1135/2011 vom 7. Dezember 2011 E. 7.1.1., m.w.H. 18 Urteil des BVGer A-3609/2010 vom 17. Februar 2011 E. 4.4. und 5.4. 19 STEPHAN C. BRUNNER/ALEXANDRE FLÜCKIGER, Nochmals: Der Zugang zu amtlichen Dokumenten, die Personendaten enthalten, in: Jusletter 4. Oktober 2010, Rz. 5.
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einer dem Öffentlichkeitsgesetz unterstehenden Behörde in einer rechtlichen oder faktischen Beziehung steht, aus der ihr bedeutende Vorteile erwachsen (Bst. c). Vorliegend geht es um den Zugang zu Listen mit allen gemeldeten und bewilligten Nebenbeschäftigungen aller Bundesangestellten. Wie oben ausgeführt (vgl. Ziffer 30), gelten beim Zugang zu amtlichen Dokumenten mit Personendaten von Behördenangestellten andere Massstäbe bezüglich des Schutzanspruches der betroffenen Person, als dies bei „privaten Dritten“ der Fall ist. Behördenmitarbeitende müssen weitergehende Eingriffe in ihre Privatsphäre dulden, sofern ein direkter Zusammenhang zu ihrer öffentlichen Funktion besteht. 20
20 Siehe dazu auch die Stellungnahme des Schweizer Presserates 36/2001.
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welche nicht zuletzt mit Blick auf die Zielsetzungen des Öffentlichkeitsgesetzes, nämlich der unmittelbaren Kontrolle der Verwaltung durch die Bürgerinnen und Bürger 21 , jeweils zugunsten eines Zugangs ausgefallen sind. 22
21 Vgl. Botschaft 2003 1974. 22 Vgl. dazu z.B. EDÖB Empfehlung vom 12. Februar 2010: BAG / Interessenerklärungen vom Kommissionsmitgliedern (EKIF), Ziff. II.B.6; EDÖB Empfehlung vom 26. Februar 2014: ETHZ / Finanzierung von Lehrstühlen, Interessenbindungen der Lehrstuhlinhaber und Vertrag mit Syngenta, Ziffer 25 ff.; EDÖB Empfehlung vom 28. Februar 2014: EPFL / Interessenbindungen der Lehrstuhlinhaber und Verträge mit Nestlé, Ziffer 16 ff. 23 Vgl. http://www.parlament.ch/d/suche/seiten/geschaefte.aspx?gesch_id=20134040 (zuletzt besucht am 16.5.2014).
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Eidgenössisches Personalamt 3003 Bern
Hanspeter Thür