Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter EDÖB
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Bern, 18. März 2014
Empfehlung
gemäss Art. 14 des Bundesgesetzes über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung
zum Schlichtungsantrag von
X (Antragsteller)
gegen
Eidgenössisches Nuklearsicherheitsinspektorat (ENSI)
I. Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte stellt fest:
1 BKW Energie AG.
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2 Schweizerischer Verein für technische Inspektionen.
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beschaffen. Zur dritten Frage teilte das ENSI dem Beauftragten schliesslich mit, „falls Sie dies wünschen, fordern wir die BKW bzw. die Prüffirma [...] auf, die Geschäftsgeheimnisse zu bezeichnen und zu begründen. Hierfür müssten wir den betroffenen Firmen die erforderliche Zeit gewähren“.
II. Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte zieht in Erwägung: A. Formelle Erwägungen: Schlichtungsverfahren und Empfehlung gemäss Art. 14 BGÖ 9. Gemäss Art. 13 BGÖ kann eine Person einen Schlichtungsantrag beim Beauftragten einreichen, wenn die Behörde den Zugang zu amtlichen Dokumenten einschränkt, aufschiebt oder verweigert, oder wenn die Behörde innert der vom Gesetz vorgeschriebenen Frist keine Stellungnahme abgibt. 10. Der Beauftragte wird nicht von Amtes wegen, sondern nur auf Grund eines schriftlichen Schlichtungsantrags tätig. 3 Berechtigt, einen Schlichtungsantrag einzureichen, ist jede Person, die an einem Gesuchsverfahren um Zugang zu amtlichen Dokumenten teilgenommen hat. Für den Schlichtungsantrag genügt einfache Schriftlichkeit. Aus dem Begehren muss hervorgehen, dass sich der Beauftragte mit der Sache befassen soll. Der Schlichtungsantrag muss innert 20 Tagen nach Empfang der Stellungnahme der Behörde schriftlich eingereicht werden. 11. Der Antragsteller hat ein Zugangsgesuch nach Art. 10 BGÖ beim ENSI eingereicht und eine ablehnende Antwort erhalten. Als Teilnehmer an einem vorangegangenen Gesuchsverfahren ist er zur Einreichung eines Schlichtungsantrags berechtigt. Der Schlichtungsantrag wurde formgerecht (einfache Schriftlichkeit) und fristgerecht (innert 20 Tagen nach Empfang der Stellungnahme der Behörde) beim Beauftragten eingereicht. 12. Das Schlichtungsverfahren kann auf schriftlichem Weg oder konferenziell (mit einzelnen oder allen Beteiligten) unter Leitung des Beauftragten stattfinden. Die Festlegung des Verfahrens im Detail obliegt alleine dem Beauftragten. 4
3 BBl 2003 2023. 4 BBl 2003 2024.
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Zugangsgesuches einen gewissen Ermessensspielraum verleiht (z.B. Art der Einsichtnahme in amtliche Dokumente), ob die von der Behörde gewählte Lösung auf die Umstände des jeweiligen Falls abgestimmt und angemessen ist. Dabei kann der Beauftragte entsprechende Vorschläge im Rahmen des Schlichtungsverfahrens machen (Art. 12 Abs. 2 VBGÖ) oder gegebenenfalls eine entsprechende Empfehlung erlassen (Art. 14 BGÖ). 5
Einleitend hält der Beauftragte fest, dass der Antragsteller in seinem Zugangsgesuch (vgl. Zif- fer 1) ausdrücklich um Zugang zum Prüfbericht vom September 2012 der BKW ersucht hat. Soweit das ENSI sein Zugangsgesuch dahingehend interpretierte, dass er einzig am zusammenfassenden Prüfprotokoll interessiert sei, weil nur dieses Protokoll dem ENSI als amtliches Dokument vorliege, gilt es zu beachten, dass der Antragsteller selbst zu keinem Zeitpunkt des Zugangs- oder Schlichtungsverfahrens sein ursprüngliches Gesuch dementsprechend eingeschränkt hat. Im Schlichtungsverfahren hat sich ergeben, dass sowohl ein zusammengefasstes Prüfprotokoll als auch ein umfassender Prüfbericht in dieser Angelegenheit bestehen. Der Beauftragte äussert sich im Folgenden daher vorab zur Zugänglichkeit des Prüfprotokolls und anschliessend zur Zugänglichkeit des Prüfberichts.
Das ENSI verweigerte den Zugang zum (angeblich) verlangten Prüfprotokoll unter Hinweis auf darin enthaltene Geschäftsgeheimnisse gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ. Dabei sei es für das ENSI plausibel, dass die Beschreibung des Prüfverfahrens Geschäftsgeheimnisse der Prüffirma tangiere, an denen Mitbewerber interessiert seien. Das Fazit aus den Prüfungen sei hingegen kein Geschäftsgeheimnis.
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, welche sich im Wesentlichen anhand von Art. 162 StGB 6 und Art. 6 UWG 7 herausgebildet hat, gelten als Geschäftsgeheimnisse i.S.v. Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ all jene Informationen eines Unternehmens, die folgende drei Tatbestandsmerkmale erfüllen: Erstens müssen die fraglichen Tatsachen relativ unbekannt sein, zweitens muss der Geheimnisherr ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse an der betreffenden Information haben und drittens muss ein Geheimniswille bestehen. 8
Vorliegend hat das ENSI zur Begründung der Zugangsverweigerung pauschal auf die Ausnahmebestimmung von Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ verwiesen, ohne dabei im Einzelnen aufzuzeigen, wo genau im 9-seitigen Prüfprotokoll Informationen enthalten sind, die als Geschäftsgeheimnisse zu qualifizieren sind und inwiefern solche Informationen im Falle der Offenlegung ein Schadensrisiko mit sich bringen (vgl. Ziffer 2 und 6). Selbst auf erneute Nachfrage des Beauftragten (vgl. Ziffer 7) nach den konkreten Inhalten, welche mit Blick auf Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ allenfalls einem Zugang zu entziehen sein könnten, teilte das ENSI lediglich mit, es würde die BKW bzw. die Prüffirma auffordern, die Geschäftsgeheimnisse zu bezeichnen und deren Nichtzugänglichkeit zu begründen, falls der Beauftragte dies wünsche.
Der Paradigmenwechsel vom Geheimhaltungsprinzip zum Öffentlichkeitsprinzip, welcher mit der Inkraftsetzung des Öffentlichkeitsgesetzes eingeleitet wurde, bringt eine Beweislastumkehr mit sich. Demnach obliegt der Behörde die Beweislast zur Widerlegung der Vermutung des freien Zugangs zu amtlichen Dokumenten, welche vom Öffentlichkeitsgesetz aufgestellt wird. 9
Gelingt es der Behörde nicht, diesen Beweis zu erbringen, so ist in aller Regel zugunsten des
5 CHRISTINE GUY-ECABERT, in: Brunner/Mader [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum BGÖ, Art. 13, RZ 8. 6 Schweizerisches Strafgesetzbuch; SR 311.0. 7 Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb; SR 241. 8 BSK-StGB II - MARC AMSTUTZ / MANI REINERT, Art.162 N 11. 9 Urteil des BVGer A-4962/2012 vom 22. April 2013 E. 6.2 m.w.H.
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Zugangs zu entscheiden. 10 Des Weiteren ergibt sich die Pflicht zur Einreichung einer rechtsgenügend begründeten Stellungnahme an den Beauftragten ebenso direkt aus Art. 12b Abs. 1 Bst. a VBGÖ (Pflicht zur Mitwirkung am Schlichtungsverfahren). 20. Vorliegend erachtet der Beauftragte den Beweis über das Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes zur Widerlegung der Vermutung des freien Zugangs zum Prüfprotokoll als nicht erbracht. Der pauschale Verweis des ENSI auf das Vorhandensein von Geschäftsgeheimnissen und die daraus erfolgte vollständige Zugangsverweigerung sind für den Beauftragten nicht nachvollziehbar. Darüber hinaus hat es das ENSI trotz zweimaliger Aufforderung durch den Beauftragten unterlassen, die BKW bzw. die Prüffirma darum zu ersuchen, die im Prüfprotokoll angeblich enthaltenen Geschäftsgeheimnisse genauer zu bezeichnen und zu erläutern, weshalb diese nicht zugänglich sein sollten. 21. Zusammengefasst gelangt der Beauftragte damit zu folgendem Zwischenergebnis: Mangels Beweis über das Vorhandensein eines Ausnahmetatbestandes des Öffentlichkeits- gesetzes durch das ENSI ist das Prüfprotokoll „Ultrasonic Examination U-12/22“ vom 29. August 2012 an den Antragsteller ohne Einschränkungen herauszugeben. 22. Wie oben bereits ausgeführt, ersuchte der Antragsteller in seinem Zugangsgesuch explizit um Zugang zum Prüfbericht der BKW vom September 2012 zu den zusätzlichen Untersuchungen am Reaktordruckbehälter des AKWs Mühleberg (vgl. Ziffer 15). Gegenüber dem Antragsteller erwähnte das ENSI nicht, dass neben dem Prüfprotokoll auch noch ein umfassender Prüfbericht existiere. Vielmehr ging es davon aus, dass der Antragsteller das Prüfprotokoll einsehen möchte, da der Prüfbericht dem ENSI ohnehin nicht vorliege. Gegenüber dem Beauftragten stellte sich das ENSI auf den Standpunkt, es müsse diesen Bericht auch nicht beschaffen, da es weder Erstellerin noch Hauptadressatin des Dokuments sei. Daher lag der Bericht dem Beauftragten auch zu keinem Zeitpunkt des Schlichtungsverfahrens zur Einsicht vor. Er kann sich daher im Folgenden nur theoretisch zur Zugänglichkeit dieses Dokuments äussern und dabei insbesondere die Frage aufwerfen, ob das ENSI den vom Antragsteller explizit verlangten Prüfbericht zu Recht mit dem Hinweis, es sei nicht im Besitz dieses Dokumentes, dem Recht auf Zugang entzogen sowie dem Beauftragten nicht zur Einsicht vorgelegt hat. 23. Vorab ist zu klären, aus welchen Gründen bzw. unter welchen Umständen der hier zu beurteilende Prüfbericht von der BKW bzw. der von dieser beauftragten US-amerikanischen Prüffirma überhaupt erstellt wurde. Gemäss Stellungnahme des ENSI an den Beauftragten vom 23. Oktober 2012 (vgl. Ziffer 6) habe „die BKW [...] dem ENSI [...] mitgeteilt, dass sie nach Rücksprache mit der US- amerikanischen Prüffirma [...] Geschäftsgeheimnisse in ihrem Prüfprotokoll zur zusätzlichen Untersuchung am Reaktordruckbehälter des Kernkraftwerks Mühleberg anlässlich der jährlichen Revision 2012 geltend macht“. Die zusätzlichen Untersuchungen am Reaktordruckbehälter des AKWs Mühleberg und die damit zusammenhängenden Dokumente entstanden demnach anlässlich der jährlichen Revision des Kernkraftwerks Mühleberg. Auf der Website des ENSI ist im Kapitel „Aufgaben des ENSI“ unter der Überschrift „Revision“ Folgendes zu lesen: „Jedes Kernkraftwerk führt jährlich im Sommer eine mehrwöchige Revision durch, während der Unterhaltsarbeiten und Reparaturen im Werk durchgeführt werden. Gleichzeitig wird Brennstoff erneuert. Diese Revisionsstillstände der Kernkraftwerke werden vom ENSI begleitet und überwacht.“ 11
10 EDÖB Empfehlungen vom 25. Januar 2013: armasuisse / Benützungsvereinbarung Militärflugplatz Buochs; EDÖB Empfehlungen vom 28. Januar 2013: armasuisse / Dokumente im Zusammenhang mit einem geplanten Grundstücksverkauf. 11 http://www.ensi.ch/de/das-ensi/aufgaben-des-ensi/ (zuletzt besucht am 7.3.2014).
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Im Rahmen dieser jährlichen Anlagerevisionen fungiert das ENSI offensichtlich als Aufsichtsbehörde. Dies ergibt sich nicht zuletzt auch aus Art. 70 Abs. 1 Bst. a des Kernenergiegesetzes (KEG; SR 732.1), wonach das ENSI Aufsichtsbehörde in Bezug auf die nukleare Sicherheit und Sicherung ist. Weiter regelt Art. 73 Abs. 1 KEG unter dem Titel „Auskunftspflicht, Pflicht zur Herausgabe von Unterlagen, Zugang“ Folgendes: „Soweit es der Vollzug dieses Gesetzes, der Ausführungsbestimmungen oder der gestützt darauf erlassenen Verfügungen erfordert, sind den Aufsichtsbehörden sämtliche Auskünfte zu geben und Unterlagen einzureichen oder auf Verlangen herauszugeben, die für eine umfassende Beurteilung oder Kontrolle erforderlich sind.“ Schliesslich schreibt das ENSI in einer Mitteilung auf seiner Website vom 31. August 2012 unter dem Titel „ENSI bestätigt guten Zustand des Reaktordruckbehälters des Kernkraftwerks Mühleberg“ Folgendes: „Die Analysen der Prüfresultate des Kernkraftwerks Mühleberg durch das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat ENSI haben bestätigt, dass der Grundwerkstoff des Reaktordruckbehälters den Qualitätsanforderungen entspricht, die neue Reaktoren erfüllen müssten. Die Ultraschallüberprüfung ergab keine Hinweise auf Befunde wie im belgischen Kernkraftwerk Doel. Aufgrund der Befunde, die im Block 3 des belgischen Kernkraftwerks Doel festgestellt wurden, führte das Kernkraftwerk Mühleberg während der Jahresrevision am Reaktordruckbehälter eine zusätzliche Ultraschallprüfung durch. Diese Prüfung erfolgte nach Vorgaben des ENSI. Sie stützte sich auf die aktuellen, in der Schweiz gültigen internationalen Vorgaben für Ultraschallprüfungen bei der Abnahme von Reaktordruckbehältern, wie sie auch für neue Kernkraftwerke gelten würden. Die Durchführung und Auswertung der Ultraschallprüfung wurde vom ENSI begleitet und vom Schweizerischen Verein für technische Inspektionen SVTI als unabhängiger Sachverständiger überwacht. [...]“ 12
12 http://www.ensi.ch/de/2012/08/31/ensi-bestaetigt-guten-zustand-des-reaktordruckbehaelters-des-kernkraftwerks- muehleberg/ (zuletzt besucht am 7.3.2014). 13 BBl 2003 1994; KURT NUSPLIGER, in: Brunner/Mader [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum BGÖ, Art. 5, RZ 21. 14 BBl 2003 1993.
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III. Aufgrund dieser Erwägungen empfiehlt der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte: 28. Das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat gewährt dem Antragsteller mangels erbrachtem Beweis über das Vorhandensein von gesetzlichen Ausnahmetatbeständen des Öffentlichkeitsgesetzes einen uneingeschränkten Zugang zum Prüfprotokoll „Ultrasonic Examination U-12/22“ vom 29. August 2012. 29. Das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat beschafft bei der BKW Energie AG oder beim Schweizerischen Verein für technische Inspektionen (SVTI) den Bericht „GEH-I Report 6538-181058-BN1-RPVID“, sofern es nicht bereits im Besitz dieses Dokuments ist. 30. Das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat gewährt dem Antragsteller den Zugang zum Bericht „GEH-I Report 6538-181058-BN1-RPVID“ innerhalb der gesetzlichen Schranken des Öffentlichkeitsgesetzes. 31. Das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat erlässt eine Verfügung nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), wenn es in Abweichung von Ziffer 28-30 den Zugang nicht gewähren will. 32. Das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat erlässt die Verfügung innert 20 Tagen nach Empfang dieser Empfehlung (Art. 15 Abs. 3 BGÖ).
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Eidgenössisches Nuklearsicherheitsinspektorat ENSI Industriestrasse 19 5200 Brugg
Jean-Philippe Walter