Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter
EDÖB
Feldeggweg 1, 3003 Bern
Tel. 031 322 43 95, Fax 031 325 99 96
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Empfehlung
gemäss
Art. 27 des
Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG)
vom 19. Juni 1992
betreffend
Drogen- und Alkoholtests bei den Schweizerischen Bundesbahnen (SBB)
I. Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) stellt fest:
- Mitte März 2007 haben Berichte in den Medien für Aufsehen gesorgt, wonach die unter 40-
jährigen Mitarbeiter der SBB mit Sicherheitsfunktionen – hauptsächlich Lokführer,
Kondukteure, Rangier- und Gleisarbeiter – im Rahmen routinemässiger Gesundheitschecks
auf Drogenkonsum untersucht werden. Der EDÖB hat sich daraufhin in den Medien
dahingehend geäussert, dass bei Berufsgattungen mit hohem Sicherheitsaspekt, bspw. bei
Lokführern, Drogentests durchaus denkbar seien. Nicht nachvollziehbar sei hingegen die
Tatsache, dass die Tests auf illegale Drogen beschränkt werden. Alkohol könne, so der
EDÖB, ein weitaus wichtigeres Sicherheitsproblem darstellen. Weiter sei die
Altersbeschränkung auf unter 40-jährigen nicht nachvollziehbar. Nicht hinzunehmen seien
auch die Auswirkungen der Tests aufs Privatleben der betroffenen Personen, da dadurch ihr
Freizeitverhalten kontrolliert wird. Der EDÖB teilte schliesslich mit, dass er die
Rechtmässigkeit der Tests überprüfen lassen werde.
- Der EDÖB ist nachträglich darauf aufmerksam gemacht worden, dass der Bundesrat bereits
Anfang März 2007 einen Gesetzesentwurf verabschiedet hat, der Zwangstests für eine grosse
Anzahl von Personen im öffentlichen Transportwesen vorsieht. Die Bestimmungen sind in
einem Paket der Bahnreform 2 untergebracht und wurden unter dem Titel „Revision der
Erlasse über den öffentlichen Verkehr“ bereits dem Parlament zugeleitet. Danach sollen im
Wesentlichen verdachtsfreie Atemalkoholproben sowie bei auffälligem Verhalten oder
anderen Verdachtsmomenten Alkohol-, Medikamenten- und Drogentests durchgeführt werden
können.
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- Mit Schreiben vom 12. März 2007 ist der EDÖB an die SBB mit dem Gesuch um Darstellung
des genauen Sachverhalts gelangt.
- In ihrer Stellungnahme vom 23. März 2007 haben die SBB im Wesentlichen die
sicherheitsdienstlichen Aufgaben des Zugpersonals erläutert und eine Verordnung des UVEK
als Grundlage für die medizinischen Erstuntersuchungen (VTE) angegeben. Für periodische
Untersuchungen wird eine verordnungsausführende Richtlinie des Bundesamts für Verkehr
(BAV) als Grundlage zitiert. Aus dem Schreiben ist weiter zu entnehmen, dass die
Erstuntersuchung systematisch eine Untersuchung auf Drogenkonsum enthält, während es
bei periodischen Untersuchungen eine Urin-Analyse zur Feststellung eines allfälligen
Konsums von psychoaktiven Substanzen nur bei entsprechender Indikation gibt. Für das
schon beschäftigte Zugspersonal hat das Medical Service entschieden, die Erstuntersuchung
routinemässig grundsätzlich nur bei Personen unter 40 Jahren durchzuführen. Im Hinblick auf
unregelmässigen oder punktuellen Cannabiskonsum verlangt das Medical Service gestützt
auf die Departementsverordnung, sowohl im Rahmen von Erstuntersuchungen bei Bewerbern
als auch bei periodischen Untersuchungen der Angestellten, eine Verzichtserklärung auf
jeglichen Konsum und die Bereitschaft, sich unangemeldeten Urinuntersuchungen zu
unterziehen.
- Am 18. April 2007 hat eine Sitzung zwischen Vertretern der SBB und dem EDÖB
stattgefunden. Dabei wurde seitens des EDÖB im Wesentlichen festgehalten, dass für die
fraglichen Drogen- und Alkoholtests gegenwärtig keine genügende gesetzliche Grundlage
besteht. Die SBB haben diesbezüglich auf die VTE und die einschlägigen
gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen verwiesen. Die SBB haben beteuert, dass sie auf
die fraglichen Tests aus Sicherheitsgründen nicht verzichten werden, da die Einwilligung der
betroffenen Personen vorliegt. Die Sicherheitsrelevanz der in Frage kommenden
Berufsgattungen wird seitens der SBB erläutert und ist auch für den EDÖB unbestritten.
Weiter ist festgehalten worden, dass die Tests heute nur auf konkreten Verdacht
vorgenommen werden. Verdachtsfreie Stichproben werden laut SBB nicht durchgeführt. Die
SBB hat ausserdem die Kategorien von Stellen beschrieben, die mit Tests konfrontiert
werden. Es sind dies im Wesentlichen die Angestellten mit fahrdienstlichen Funktionen wie die
Zugabfertigung (Bremskontrolle, Abfahrbefehl, usw.) und das Unfallmanagement. Die
betroffenen Arbeitnehmer werden laut SBB in schriftlicher Form über die Tests informiert.
Weitere Fragen in Zusammenhang mit der konkreten Vorgehensweise der Tests sind
anlässlich der Sitzung nicht beantwortet, und es wurde diesbezüglich auf ein künftiges
Schreiben des Medical Service der SBB und des BAV verwiesen. Auf die Frage nach der
unterschiedlichen Behandlung von unter und über 40-jährigen Angestellten haben die SBB
dahingehend geantwortet, dass gemäss internationalen Studien und nach mehrjähriger
Erfahrung des Medical Service das Problem des Drogenkonsums vor allem bei den unter 40-
jährigen besteht. Deshalb haben die SBB auf entsprechende Tests bei über 40-jährigen
Angestellten verzichtet.
- In einem gemeinsamen Schreiben vom 20. April 2007 sind die Leitung des Medical Service
als auch das BAV auf die Personengruppen mit sicherheitsrelevanten Aufgaben
zurückgekommen und haben im Wesentlichen präzisiert, dass die Zugbegleiter in den
fahrdienstlichen Aufgaben den Triebfahrzeugführenden gleichgestellt sind und bezüglich den
medizinischen Untersuchungsanforderungen nur kleine Unterschiede bestehen.
- Am 3. Mai 2007 ist das Medical Service auf die noch offenen Fragen in Zusammenhang mit
dem Ablauf des Testverfahrens zurückgekommen und hat u. a. die Entstehung eines
Verdachts auf Drogenkonsum beschrieben. Für die Details des Verfahrens wurde auf den
Anhang 5 zur Richtlinie des BAV verwiesen. Es hat weiter festgehalten, dass letztes Jahr die
SBB in einem Pilotversuch mit einer beschränkten Anzahl Personen Alkoholtests durchgeführt
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haben. Bezüglich Frequenz der Urin-Analysen wurde im Wesentlichen das Gleiche beteuert
wie im Schreiben der SBB vom 23. März 2007.
8. Auf die Einzelheiten des Sachverhaltes und der Dokumentation wird, soweit erforderlich, noch
in den Erwägungen eingegangen.
II. Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte zieht in Erwägung
- Natürliche oder juristische Personen, welche wie die SBB u. a. mit öffentlichen Aufgaben des
Bundes betraut sind, gelten datenschutzrechtlich als Bundesorgane (Art. 3 lit. h
Datenschutzgesetz, DSG, SR 235.1). Die Bestimmungen über das Dienstverhältnis des
Bundespersonals finden übrigens auch auf das Personal der SBB Anwendung (Art. 15 des
Bundesgesetzes über die Schweizerischen Bundesbahnen, SBBG, SR 742.31 und Art. 2 Abs.
1 lit. d des Bundespersonalgesetzes, BPG, SR 172.220.1). Verträge nach Obligationenrecht
werden durch die SBB nur in begründeten Einzelfällen abgeschlossen (Art. 15 Abs. 3 SBBG),
weshalb vorliegend von Bundespersonal und folglich – datenschutzrechtlich – von einem
Bundesorgan auszugehen ist. Die vorliegende Empfehlung basiert auf Art. 27 DSG.
- Die SBB bearbeiten Gesundheitsdaten ihrer Angestellten sowohl in Form detaillierter
Fragebögen (diese sind nicht Gegenstand der vorliegenden Empfehlung) als auch aufgrund
von Alkohol- und Drogentests. Gesundheitsdaten definieren sich als Informationen, die direkt
oder indirekt Rückschlüsse über den physischen und psychischen Gesundheitszustand einer
Person zulassen, Daten also, die im weitesten Sinn einen medizinischen Befund darstellen.
Gemäss Art. 3 lit. c Ziff. 2 DSG gelten Daten über die Gesundheit als besonders
schützenswerte Personendaten. Deren Bearbeitung bedarf eines speziellen Schutzes, der
sich auch in der geeigneten Gesetzesgrundlage ausdrückt.
- Die von den Alkohol- und Drogentests betroffenen Arbeitnehmerkategorien –
Triebfahrzeugführende, Zugbegleiter, Rangierer – nehmen sicherheitsrelevante Funktionen
wahr, weshalb diesbezüglich keine Einwände anzubringen sind und hier nicht speziell darauf
eingegangen wird.
- Bundesorgane dürfen gemäss Art. 17 Abs. 2 DSG besonders schützenswerte Personendaten
sowie Persönlichkeitsprofile nur bearbeiten, wenn ein formelles Gesetz es ausdrücklich
vorsieht oder wenn ausnahmsweise a) es für eine in einem formellen Gesetz klar
umschriebene Aufgabe unentbehrlich ist, b) der Bundesrat es bewilligt, weil die Rechte der
betroffenen Personen nicht gefährdet sind oder c) die betroffene Person im Einzelfall
eingewilligt oder ihre Daten allgemein zugänglich gemacht hat.
- Die heutigen gesetzlichen Grundlagen, auf welche sich die SBB für die Vornahme der
fraglichen Drogen- und Alkoholtests stützen, befinden sich einerseits in der
Eisenbahnverordnung (EBV, SR 742.141.1), andererseits in der auf Letzterer basierenden
departementalen Verordnung über die Zulassung zum Führen von Triebfahrzeugen der
Eisenbahnen (VTE, SR 742.141.142.1) und in den entsprechenden Ausführungsrichtlinien der
SBB (Z 162.1) sowie in Art. 129 und 130 des Gesamtarbeitsvertrags (GAV), welcher die SBB
gemäss Art. 38 des Bundespersonalgesetzes (BPG, SR 172.220.1) abgeschlossen haben.
Gesetzliche Grundlagen im formellen Sinne, d. h. in Form eines von der Bundesversammlung
erlassenen, referendumspflichtigen Gesetzes, welches sowohl den Zweck als auch den
Umfang der Datenbearbeitung, die dabei verwendeten Mittel und die zur Bearbeitung
befugten Behörden hinreichend bestimmt, bestehen keine bzw. es wurden dem EDÖB seitens
der SBB keine angegeben. Das Erfordernis der Rechtssetzungsstufe auf formeller Ebene ist
somit nicht erfüllt. Es ist festzuhalten, dass weder departementale Verordnungen noch die
entsprechenden Ausführungsrichtlinien die vom DSG vorausgesetzte nötige
Rechtssetzungsstufe für Datenbearbeitungen aufweisen.
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- Es geht folglich darum abzuklären, ob in einem formellen Gesetz eine klar umschriebene
Aufgabe der SBB die Vornahme von Alkohol- und Drogentests voraussetzt. Damit gemäss der
Ausnahmebestimmung von Art. 17 Abs. 2 lit. a DSG vom Erfordernis der formellgesetzlichen
Grundlage abgewichen werden kann, müssen die Bedingungen der Unentbehrlichkeit für die
Aufgabenerfüllung wie auch der klaren Aufgabenbeschreibung in einem formellen Gesetz
erfüllt sein. Mit dem Erfordernis der klaren Umschreibung wird verlangt, dass die Aufgabe, für
welche die Personendaten bearbeitet werden müssen, ausdrücklich in einem formellen
Gesetz erwähnt und somit in ihrem Umfang klar erkennbar ist. Das Eisenbahngesetz (EBG,
SR 742.101), worauf sich die von den zuständigen Stellen als gesetzliche Grundlagen
angegebene EBV und die VTE stützen, enthält keinen ausdrücklichen Hinweis auf die
Unentbehrlichkeit von Alkohol- und Drogentests für die Aufgabenerfüllung. Diese erste
Voraussetzung von Art. 17 Abs. 2 lit. a DSG ist also nicht erfüllt. Dessen ungeachtet findet
diese Ausnahmebestimmung auch aus folgenden Gründen keine Anwendung: Da es sich bei
Art. 17 Abs. 2 lit. a DSG explizit um eine Ausnahmebestimmung vom Grundsatz handelt,
wonach eine Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten oder
Persönlichkeitsprofilen immer eine formellgesetzliche Grundlage benötigt, kann sich diese
Bestimmung konsequenterweise nur auf Aufgabenerfüllungen beziehen, die normalerweise
keine Bearbeitung derartiger Daten benötigen. Damit wird auch klargestellt, dass es sich nur
um Datenbearbeitungen in Einzelfällen handeln darf. Eine Datenbearbeitung verliert ihren
Charakter der Ausnahme, sobald diese eine gewisse Regelmässigkeit oder Dauerhaftigkeit
enthält. In solchen Fällen wäre eine Berufung auf die Ausnahmebestimmung weder mit Art. 17
Abs. 2 lit. a DSG noch mit dem Legalitätsprinzip nach Art. 5 BV vereinbar (vgl. Y. Jöhri/M.
Studer in Basler Kommentar zum Datenschutzgesetz, Helbing/Lichtenhahn Hrsg., Art. 17 N
47). Da es sich im vorliegenden Fall um eine regelmässige Bearbeitung von besonders
schützenswerten Gesundheitsdaten seitens der SBB handelt, können sich Letztere auf die
Ausnahme von Art. 17 Abs. 2 lit. a DSG nicht berufen. Die obigen Ausführungen gelten
ebenfalls für die anderen Ausnahmebestimmungen nach Art. 17 Abs. 2 lit. b und c DSG,
weshalb auf diese nicht näher eingegangen wird.
- Im Rahmen der Revision der Erlasse über den öffentlichen Verkehr (insb. Bundesgesetz über
die Bahnreform 2), beabsichtigt der Gesetzgeber, Vorschriften zur Dienstfähigkeit einzuführen
(Art. 80 – 85 Bahnreform 2). Dabei werden der Begriff der Dienstunfähigkeit sowie die
Feststellungsmethoden beschrieben. Zur Feststellung der Dienstunfähigkeit werden einerseits
nicht invasive, verdachtsfreie Atem-Alkoholtests (Art. 82 Abs. 1), andererseits – bei Vorliegen
eines Verdachts auf bzw. Anzeichen von Dienstunfähigkeit – invasive Tests (darunter
Urintests und Blutproben) vorgesehen (vgl. Art. 82 Abs. 2). In den Ausführungsbestimmungen
soll der Bundesrat festlegen, bei welcher Alkohol- und Drogenkonzentration Dienstunfähigkeit
angenommen werden soll. Obwohl heute eine formell- und materiell-gesetzliche Grundlage
fehlt, gehen wir mit Blick auf die Bahnreform 2 davon aus, dass die Tests unter
Berücksichtigung der Gefahrenlage der SBB vertretbar sind. Wir sind jedoch der Auffassung,
dass sich die SBB in ihrer heutigen Praxis an den einschlägigen Bestimmungen in der
Revision des Bundesgesetzes über die Bahnreform 2 zu orientieren haben.
- Die heutige Praxis der Alkohol- und Drogentests bei den SBB lässt sich wie folgt
umschreiben: Als erstes wird bei jedem Neuangestellten mit sicherheitsdienstlichen Aufgaben
eine medizinische Erstuntersuchung vorgenommen (Art. 23 VTE). Die – verdachtsfreie – Urin-
Analyse zur Feststellung eines allfälligen Konsums von psychoaktiven Substanzen (Drogen
oder Medikamente) sind Bestandteil der Erstuntersuchung (vgl. § 4.2.2 der Richtlinie des BAV
vom 1. Januar 2006 zur medizinischen Tauglichkeitsuntersuchung). Gemäss Art. 53 VTE
finden in regelmässigen Zeitabständen weitere medizinische Untersuchungen statt. Dabei
können bei entsprechender Indikation ebenfalls Urin-Analysen durchgeführt werden (vgl. §
4.2.3 Richtlinie BAV). Alkoholtests werden weder in der VTE noch in der Richtlinie BAV
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speziell geregelt. Sie werden aber im Anhang 5 zur Richtlinie BAV beschrieben. Chronischer
Alkoholmissbrauch bzw. Alkoholabhängigkeit – analog zum Drogenkonsum bzw. zur
Drogenabhängigkeit sowie zu anderen Suchtformen – stellt ebenfalls einen Ablehnungsgrund
für Bewerber sowie einen Ausschlussgrund für die Weiterbeschäftigung dar (§ 4.3 Richtlinie
BAV). Im Anhang 5 zur Richtlinie BAV werden die Untersuchungen auf Suchtkrankheiten –
Alkohol- und Drogenmissbrauch – beschrieben, wobei der Cannabis-Konsum gegenüber den
anderen Drogen hervorgehoben wird. Bezüglich eines unregelmässigen oder punktuellen
Cannabis-Konsum halten das Medical Service und das BAV in ihrem Schreiben vom 20. April
2007 zudem fest, dass unangemeldete Urinanalysen jederzeit möglich sind. Anlässlich der
Sitzung vom 18. April 2007 haben die SBB aber bestätigt, dass Drogentests nur bei Vorliegen
eines konkreten Verdachts bzw. einer Indikation durchgeführt werden. Nach Angaben der
SBB wurden bis dato keine Alkoholtests vorgenommen.
9. Bei der Gegenüberstellung der Drogentest-Praxis der SBB (vgl. insb. Schreiben vom Medical
Service und vom BAV vom 20. April 2007) mit den heutigen und zukünftigen gesetzlichen
Grundlagen (insb. VTE und ihre Anhänge sowie Art. 82 ff Bahnreform 2) fällt auf, dass
unangekündigte Urinanalysen zur Aufdeckung eines unregelmässigen oder punktuellen
Cannabis-Konsums jederzeit möglich sind, wogegen gemäss Art. 53 VTE (und gemäss Art. 82
Abs. 2 Bahnreform 2) invasive Urinanalysen zur Aufdeckung von Drogenkonsum nur bei
entsprechender Indikation durchgeführt werden dürfen. Im Hinblick auf unregelmässigen oder
punktuellen Cannabis-Konsum verlangt das Medical Service gerade gestützt auf die VTE, sei
es bei Bewerbern oder bei periodischen Untersuchungen, eine Verzichtserklärung auf
jeglichen Konsum und die Bereitschaft, sich unangemeldeten Urinuntersuchungen zu
unterziehen. Wenn unter dem Begriff „unangemeldete Urinanalysen“ verdachtsfreie Tests zu
verstehen sind, verstösst die heutige Praxis gegen die VTE und gegen die einschlägigen
Bestimmungen der Bahnreform 2. Ausserdem stellen Tests, welche den Cannabis-Konsum
während der Freizeit betreffen, welcher keinen Einfluss auf die Verkehrssicherheit hat, einen
unverhältnismässigen Eingriff in die Privatsphäre der Angestellten dar (Art. 4 Abs. 2 DSG).
Der Arbeitgeber ist nicht berechtigt, durch Aufstellung von Verhaltensregeln für die Freizeit
und durch entsprechende Kontroll-Tests samt Resultaten in übermässiger Art und Weise in
die Privatsphäre der Angestellten einzugreifen. Wie bereits unterstrichen, wird die Bahnreform
2 nicht invasive Atem-Alkoholtests verdachtsfrei (Art. 82 Abs. 1), invasive Drogentests jedoch
nur noch bei entsprechender Indikation (Art. 82 Abs. 2 und 3) vorsehen.
10. Alkoholtests sind gegenwärtig – verdachtsfrei – in der Erstuntersuchung vorgesehen (vgl.
Anhang 5 Richtlinie BAV), in den periodischen Untersuchungen werden sie nicht detailliert
angesprochen, wobei anzunehmen ist, dass sie bei Indikation einmal monatlich vorgenommen
werden (Nachweis der einmonatigen Alkoholabstinenz zum Wiedererlangen der
Fahrtauglichkeit nach Alkoholproblem, § B, Anhang 5 zur Richtlinie BAV). Nach der
Bahnreform 2 werden Alkoholtests sowohl verdachtsfrei in der Erstuntersuchung als auch
später nach Indikation vorgenommen.
11. Der Vergleich zwischen Drogen- und Alkoholtests in den heute geltenden gesetzlichen
Grundlagen zeigt auf, dass in der Erstuntersuchung sämtliche sicherheitsgefährdende
Substanzen verdachtsfrei untersucht werden können, währenddem in späteren
Untersuchungen nur der Cannabis-Konsum verdachtsfrei untersucht werden kann. Alkohol-
und andere Drogentests setzen hingegen immer eine entsprechende Indikation voraus. Wie
schon gesehen, wird es in der Bahnreform 2 diese Unterschiede nicht mehr geben.
12. In Zusammenhang mit der Erstuntersuchung für das schon beschäftigte Zugspersonal haben
das Medical Service und das BAV sowie die SBB in ihren Schreiben festgehalten, dass
gestützt auf unbestrittene medizinische Erhebungen resp. Untersuchungsergebnisse und
nach Absprache mit der Fachstelle Medizin des BAV Drogentests routinemässig grundsätzlich
nur bei Personen unter 40 Jahren durchgeführt werden. Wenn aber die Sicherheit bei den
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SBB eine zentrale Rolle spielt, ist es nicht nachvollziehbar, warum die Tests nur bei unter 40-
jährigen, nicht aber bei über 40-jährigen Angestellten vorgenommen werden. Die Drogen- und
Alkoholtests würden u. E. an Glaubhaftigkeit gewinnen, wenn sämtliche Angestellte, welche
eine sicherheitsrelevante Aufgabe innehaben, unabhängig ihres Alters den Tests unterzogen
würden. Mit Sicherheitsproblemen werden nämlich auch über 40-jährige Mitarbeiter
konfrontiert und mit Drogen-, vor allem aber mit Alkoholproblemen ebenfalls. Es ist nicht
einzusehen, warum der Arbeitgeber seine Überwachungspflichten gegenüber älteren
Mitarbeitern einzig gestützt auf statistische Erfahrungswerte betreffend Drogen- (aber nicht
Alkohol-) konsum anders wahrnehmen sollte als bei jüngeren Angestellten. Mit anderen
Worten ist ein Drogen- und Alkoholkonsum bei älteren Mitarbeitern nicht a priori
auszuschliessen. Da die Sicherheit im vorliegenden Fall ein gegenüber dem
Persönlichkeitsschutz des Angestellten überwiegendes Interesse darstellt, ist die durch die
fragliche Ungleichbehandlung entstehende Sicherheitslücke nicht zu rechtfertigen.
III. Aufgrund dieser Erwägungen empfiehlt der Datenschutz- und
Öffentlichkeitsbeauftragte:
- Die SBB haben sich bei der Feststellung der Dienstunfähigkeit, namentlich bei der
Durchführung von Alkohol- und Drogentests, an den einschlägigen Bestimmungen der
Bahnreform 2 (Art. 82 ff) zu orientieren.
- Daten zum Drogenkonsum der Angestellten während der Freizeit, welcher die
Verkehrssicherheit der SBB nicht mehr tangiert, dürfen nicht bearbeitet werden.
- Es sind Grenzwerte für Drogen- und Alkoholtests zu definieren, welche sich an den
Sicherheitsanforderungen der Verkehrssicherheit orientieren. Werden diese Grenzwerte
unterschritten, sollen keine Daten bearbeitet werden.
- Die SBB teilen dem Eidg. Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) innerhalb von
30 Tagen ab Erhalt dieser Empfehlung mit, ob sie die Empfehlung annehmen oder ablehnen.
Wird diese Empfehlung nicht befolgt oder abgelehnt, so kann der EDÖB die Angelegenheit
dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
(UVEK) zum Entscheid vorlegen (Art. 27 Abs. 5 DSG).
- Bei Annahme der Empfehlung gilt der Fristablauf (30 Tage) gleichzeitig als Fristbeginn für die
Umsetzung der genannten Massnahmen.
EIDGENÖSSISCHER DATENSCHUTZ- UND
ÖFFENTLICHKEITSBEAUFTRAGTER
Hanspeter Thür