BLW / Stellungnahmen Ämterkonsultation, Gebühren und Versandkosten

Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter EDÖB

Feldeggweg 1, 3003 Bern Tel. 058 462 43 95, Fax 058 465 99 96 www.edoeb.admin.ch

Bern, 30. Januar 2014

Empfehlung

gemäss Art. 14 des Bundesgesetzes über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung

zum Schlichtungsantrag von

X (Antragstellerin)

gegen

Bundesamt für Landwirtschaft BLW

I. Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte stellt fest:

  1. Zwischen dem 21. Juli 2011 und dem 14. Februar 2012 stellte die Antragstellerin (freischaffende Journalistin) beim Bundesamt für Landwirtschaft BLW verschiedene Zugangsgesuche gestützt auf das Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ; SR 152.3). So ersuchte sie u.a. um eine Auflistung verschiedener Dokumente zur konkreten Vorbereitung eines weiteren Zugangsgesuches. Das BLW antwortete jeweils auf diese Schreiben.
  2. Die Antragstellerin stellte schliesslich mit E-Mail vom 14. Februar 2012 ein Zugangsgesuch, um Einsicht in folgende Dokumente zu erhalten:
  • Controllingbericht Zulagen Milchpreisstützung. Monatliche Berichte mit Gesamtübersicht aus dem Jahr 2011
  • Statistische Unterlagen Milchpreisstützung 2000 bis 2010, Jahreszusammenfassung
  • Monatliche Untersuchungsbelege für Auszahlung der Zulagen an PMO Ostschweiz
  • Auftrag 2009-05-06/160 Umbuchungsbeleg Zulagen
  • Je ein Exemplar der diversen Informationsschreiben an die Produzenten der WKP von 2009 bis 2012
  • Je ein Exemplar der diversen Schreiben an die Zulagenbezüger inkl. Milchverwerter
  • Schriftverkehr im Zusammenhang mit der Beantwortung der Anfrage Max Binder 11.1070 Transparenz in der Milchbewertung.

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  1. Zu diesem Zugangsgesuch nahm das BLW am 24. Februar 2012 detailliert Stellung. Es zeigte sich bereit den Zugang zu folgenden Dokumenten zu gewähren:
  • Controllingbericht Zulagen Milchpreisstützung. Monatliche Berichte mit Gesamtübersicht aus dem Jahr 2011
  • Statistische Unterlagen Milchpreisstützung 2000 bis 2010, Jahreszusammenfassung.

Das BLW erklärte, dass es für die Bearbeitung dieses Zugangsgesuches drei Stunden benötige. Bei einem Stundenansatz von Fr. 100.-- würden die voraussichtlichen Kosten mindestens Fr. 300.-- ausmachen. 4. Das BLW teilte weiter mit, dass es für die Bearbeitung folgender Dokumente vorerst noch Anhörungen bei Dritten nach Art. 11 BGÖ durchführe müsse, da in diesen Dokumenten Personendaten enthalten seien:

  • monatliche Untersuchungsbelege für Auszahlung der Zulagen an PMO Ostschweiz
  • Auftrag 2009-05-06/160 Umbuchungsbeleg Zulagen.

Für die Bearbeitung dieses Zugangsgesuches benötige das BLW 6.5 Arbeitsstunden. Bei einem Stundenansatz von Fr. 100.-- würden die voraussichtlichen Kosten mindestens Fr. 650.-- betragen, zuzüglich Materialkosten und Porti. 5. Weiter informierte das BLW, dass es für die Dokumente

  • diverse Informationsschreiben an die Produzenten der WKP von 2009 bis 2012

ebenfalls eine Anhörung bei einem Dritten durchführen müsse. Für die Bearbeitung dieses Zugangsgesuches benötige das BLW 8.5 Arbeitsstunden. Bei einem Stundenansatz von Fr. 100.-- würden die voraussichtlichen Kosten mindestens Fr. 850.-- betragen, zuzüglich Materialkosten und Porti. 6. Zudem informierte das BLW, dass die folgenden Dokumente

  • Diverse Schreiben an die Zulagenbezüger inkl. Milchverwerter

neben Personendaten diverse Informationen enthalte, die nach Art. 7 BGÖ geschützt seien. Für die Bearbeitung dieses Zugangsgesuches benötige das BLW 12 Arbeitsstunden. Bei einem Stundenansatz von Fr. 100.-- würden die voraussichtlichen Kosten mindestens Fr. 1‘200.-- betragen, zuzüglich Material und Portokosten. 7. Weiter informierte das BLW, dass es für die Dokumente

  • Schriftverkehr im Zusammenhang mit der Beantwortung der Anfrage Max Binder 11.1070 Transparenz in der Milchbewertung

die betroffenen Behörden gemäss Art. 11 Abs. 4 BGÖ anhören müsse. Das BLW geht von einem Arbeitsaufwand von 14 Stunden aus. Bei einem Stundenansatz von Fr. 100.-- würden die voraussichtlichen Kosten mindestens Fr. 1‘400.-- betragen, zuzüglich Materialkosten und Porti. 8. Schliesslich informierte das BLW die Antragstellerin, dass, soweit der Zugang zu den Dokumenten verweigert werde, sie die Möglichkeit habe, innert 20 Tagen nach Empfang der Stellungnahme beim Beauftragen einen Schlichtungsantrag zu stellen. 9. Mit E-Mail vom 27. Februar 2012 teilte die Antragstellerin dem BLW u.a. mit, dass die Dokumente im Zusammenhang mit der Verkäsungszulage von grossem öffentlichem Interesse

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seien, was die jährlichen parlamentarischen Beratungen zeige. Sie habe den Eindruck, dass das BLW versuche, über die Erhebung der Gebühren die Einsicht in diese „offenbar brisanten Dokumente“ zu verwehren, wissend dass sie als freischaffende Journalistin nicht über ein Recherchebudget von Tausenden von Franken verfüge. 10. Mit E-Mail vom 2. März 2012 bat die Antragstellerin um nähere Auskünfte betreffend die voraussichtliche Berechnung der Gebühren. Aufgrund der Auflistung des BLW und der von ihm mitgeteilten Informationen stellt sie für jeden erwähnten Themenbereich die Anzahl Dokumente sowie deren Seitenumfang dar und bat das BLW u.a. auf die Gebührenerhebung zu verzichten. Aufgrund dieser Informationen der Antragstellerin ergibt sich folgende Aufstellung: Dokument Anzahl Dokumente Seiten Nummerierung Antragstellerin Controllingbericht Zulagen Milchpreisstützung. Monatliche Berichte mit Gesamtübersicht aus dem Jahr 2011 12 36 1 Statistische Unterlagen Milchpreisstützung 2000 bis 2010, Jahreszusammenfassung 2 20 2 Monatliche Untersuchungsbelege für Auszahlung der Zulagen an PMO Ostschweiz 8 8 3 Auftrag 2009-05-06/160 Umbuchungsbeleg Zulagen 6 6 4 Je ein Exemplar der diversen Informationsschreiben an die Produzenten der WKP von 2009 bis 2012 [Keine Angabe] [Keine Angabe] 5 Je ein Exemplar der diversen Schreiben an die Zulagenbezüger inkl. Milchverwerter 34 50 6 Schriftverkehr im Zusammenhang mit der Beantwortung der Anfrage Max Binder 11.1070 Transparenz in der Milchbewertung [Keine Angabe] [Keine Angabe] 7

  1. Das BLW hat am 6. März 2012 geantwortet, dass es den Zugang
  • zum Controllingbericht Zulagen Milchpreisstützung. Monatliche Berichte mit Gesamtübersicht aus dem Jahr 2011 sowie
  • zu den „statistischen Unterlagen Milchpreisstützung 2000 bis 2010, Jahreszusammenfassung“ vollumfänglich gewähren wolle, aber an der in Aussicht gestellten Gebührenerhebung festhalte.
  1. Das BLW teilte weiter mit, dass über den Zugang
  • zu den „monatlichen Untersuchungsbelege für Auszahlung der Zulagen an PMO Ostschweiz“
  • zum „Auftrag 2009-05-0 6/160 Umbuchungsbeleg Zulagen“
  • zu den „diversen Schreiben an die Zulagenbezüger inkl. Milchverwerter“ sowie
  • zum „Schriftverkehr im Zusammenhang mit der Beantwortung der Anfrage Max Binder 11.1070 Transparenz in der Milchbewertung“ es noch nicht entschieden habe. Der Entscheid könne erst getroffen werden, wenn die in den Dokumenten aufgeführten nicht anonymisierbaren Drittpersonen respektive die betroffenen Ämter zum Zugangsgesuch angehört worden seien.
  1. Am 10. März 2012 reichte die Antragstellerin beim Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (Beauftragter) zwei Schlichtungsanträge ein, die sie dem BLW als PDF in Kopien per E-Mail zustellte. Die an den Beauftragten adressierten Schlichtungsanträge

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wurden zunächst wegen irrtümlicher Adressangaben der Antragstellerin von der Post an diese retourniert. Mit Schreiben vom 20. März 2012 stellte die Antragstellerin die Schlichtungsanträge vom 10. März 2012 dem Beauftragten zu (Eingang 22. März 2012). 14. Die Antragstellerin begehrte in ihren Schlichtungsanträgen 1 und 2 den gebührenfreien Zugang lediglich zu folgenden Dokumenten:

  • „Controllingbericht Zulagen Milchpreisstützung. Monatliche Berichte mit Gesamtübersicht aus dem Jahr 2011“ (BLW Nr. 19 047 – 19 106, nachfolgend Dokument 1)
  • „Statistischen Unterlagen Milchpreisstützung 2000 bis 2010, Jahreszusammenfassung“

(BLW Nr. 20 107 – 20 124, nachfolgend Dokument 2)

  • „Schriftenverkehr im Zusammenhang mit der Beantwortung der Anfrage Binder 11.1070 Transparenz in der Milchverwertung“ (BLW Nr. 21 125 – 20 158, nachfolgend Dokument 3).
  1. Die Antragstellerin erklärte, dass sie mit der Argumentation des BLW in Bezug auf die Gebührenerhebung nicht einverstanden sei. Sie bat den Beauftragten u.a. zu prüfen, ob diese Praxis sich mit dem BGÖ und der VBGÖ vereinbaren lasse. Die Gebührenverordnung sei nicht zwingend. Vielmehr gelte gerade beim Öffentlichkeitsgesetz Art. 3 Abs. 2 der Allgemeinen Gebührenverordnung (AllgGebV, SR 172.041.1), wonach bei einem öffentlichen Interesse auf eine Gebührenerhebung verzichtet werden könne.
  2. Am 23. März 2012 bestätigte der Beauftragte der Antragstellerin den Eingang des Schlichtungsantrages und forderte am gleichen Tag vom BLW die Einreichung der von der Antragstellerin verlangten amtlichen Dokumente sowie einer ausführlichen und detailliert begründeten Stellungnahme.
  3. Das BLW hielt in seiner Stellungnahme an den Beauftragten vom 20. April 2012 u.a. fest, dass sich die Schlichtungsanträge 1 und 2 nur auf folgende Dokumente beziehe:
  • „Controllingbericht Zulagen Milchpreisstützung. Monatliche Berichte mit Gesamtübersicht aus dem Jahr 2011“ (BLW Nr. 19 047 – 19 106, nachfolgend Dokument 1)
  • „Statistischen Unterlagen Milchpreisstützung 2000 bis 2010, Jahreszusammenfassung“ (BLW Nr. 20 107 – 20 124, nachfolgend Dokument 2)
  • „Schriftenverkehr im Zusammenhang mit der Beantwortung der Anfrage Binder 11.1070 Transparenz in der Milchverwertung“ (BLW Nr. 21 125 – 20 158, nachfolgend Dokument 3).
  1. Weiter erklärte es, dass die folgenden Dokumente daher nicht Gegenstand des Schlichtungsverfahrens seien:
  • „Monatliche Untersuchungsbelege für Auszahlung der Zulagen an PMO Ostschweiz“
  • „Auftrag 2009-05-06/160 Umbuchungsbeleg Zulagen“
  • „Je ein Exemplar der diversen Informationsschreiben an die Produzenten der WKP von 2009 bis 2012“
  • „Je ein Exemplar der diversen Schreiben an die Zulagenbezüger inkl. Milchverwerter“.
  1. Abschliessend wies das BLW darauf hin, dass seit dem Zugangsgesuch vom 21. Juli 2011 bis zu den Schlichtungsanträgen vom 10. März 2012 unter Einbezug aller Beteiligten bereits ein Aufwand von 35 Stunden entstanden sei, weshalb die in Aussicht gestellten Gebühren diesen Aufwand bei weitem nicht decken würden.
  2. Auf die weiteren Ausführungen der Antragstellerin und des BLW sowie auf die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen.

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II. Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte zieht in Erwägung: A. Formelle Erwägungen: Schlichtungsverfahren und Empfehlung gemäss Art. 14 BGÖ 21. Gemäss Art. 13 BGÖ kann eine Person einen Schlichtungsantrag beim Beauftragten einreichen, wenn die Behörde den Zugang zu amtlichen Dokumenten einschränkt, aufschiebt oder verweigert, oder wenn die Behörde innert der vom Gesetz vorgeschriebenen Frist keine Stellungnahme abgibt. 22. Der Beauftragte wird nicht von Amtes wegen, sondern nur aufgrund eines schriftlichen Schlichtungsantrags tätig. 1 Berechtigt, einen Schlichtungsantrag einzureichen, ist jede Person, die an einem Gesuchsverfahren um Zugang zu amtlichen Dokumenten teilgenommen hat. Für den Schlichtungsantrag genügt einfache Schriftlichkeit. Aus dem Begehren muss hervorgehen, dass sich der Beauftragte mit der Sache befassen soll. Der Schlichtungsantrag muss innert 20 Tagen nach Empfang der Stellungnahme der Behörde schriftlich eingereicht werden. 23. Aufgrund des Sachverhaltes ergibt sich, dass zwischen den Parteien ein ausgedehnter Schriftenwechsel stattgefunden hatte, der schliesslich in das Zugangsgesuch vom 14. Februar 2012 beim Bundesamt für Landwirtschaft gemündet hat (Art. 10 BGÖ). 24. Als Teilnehmerin an einem vorangegangenen Gesuchsverfahren ist die Antragstellerin grundsätzlich zur Einreichung eines Schlichtungsantrags berechtigt. Die Schlichtungsanträge gelten als formgerecht (einfache Schriftlichkeit) und fristgerecht (innert 20 Tagen nach Empfang der Stellungnahme der Behörde) beim Beauftragten eingereicht. 25. Zu klären gilt, welche Dokumente Gegenstand des vorliegenden Schlichtungsverfahrens sind. Die Antragstellerin reduzierte in ihren Schlichtungsanträgen 1 und 2 ihre Begehren betreffend die Gebührenbefreiung auf drei Dokumente (Ziffer14). Das BLW wendete in seiner Stellungnahme vom 20. April 2012 ein, dass bezüglich der übrigen Dokumente (Ziffer 18) das Gesuch als zurückgezogen gelte. Gegenstand des vorliegenden Schlichtungsverfahren sind folglich nur jene Dokumente, auf welche sich die Antragstellerin in ihren Schlichtungsanträgen bezogen hat, nämlich:

  • Controllingbericht Zulagen Milchpreisstützung. Monatliche Berichte mit Gesamtübersicht aus dem Jahr 2011 (Dokument 1)
  • Statistische Unterlagen Milchpreisstützung 2000 bis 2010, Jahreszusammenfassung (Dokument 2)
  • Schriftverkehr im Zusammenhang mit der Beantwortung der Anfrage Max Binder 11.1070 Transparenz in der Milchbewertung (Dokument 3).
  1. Weiter gilt es zu klären, ob einzig die Gebührenfrage Gegenstand eines Schlichtungsverfahrens sein kann.
  2. In der Praxis zeigen sich bei der Umsetzung der Gebührenregelung Schwierigkeiten, auch in der Frage, welcher Rechtsweg offen steht. Im Öffentlichkeitsgesetz besteht ein enger und folgenreicher Zusammenhang zwischen der Erhebung von Gebühren und den vom Gesetzgeber gewollten Zugang zu amtlichen Dokumenten. Die Art und Weise der Gebührenerhebung sowie die Höhe der Gebühren kann zu einer Zugangsbeschränkung führen.
  3. Das BLW hat einerseits betreffend die Dokumente 1 und 2 bereits einen materiellen Entscheid gefällt und die vollständige Zugangsgewährung gewährt. Ein Schlichtungsantrag, der sich nur

1 BBl 2003 2023.

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auf die Gebührenfrage reduziert, wäre grundsätzlich nicht möglich. 2 Anderseits liegt betreffend Dokument 3 noch kein materieller Entscheid vor. Das BLW teilte der Antragstellerin mit, es müsse vorher noch Anhörungen durchführen und zeigte ihr die voraussichtlichen Kosten gemäss Art. 16 Abs. 1 VBGÖ an. Diesbezüglich befindet sich das Verfahren noch im Stadium der Gesuchsbeurteilung. 3 Ausnahmsweise ist die Einreichung eines Schlichtungsantrags zu diesem Zeitpunkt zulässig, wenn der angekündigte Gebührenbetrag derart exzessiv erscheint, dass er in seiner Wirkung einer Zugangsbeschränkung bzw. -verweigerung gleichkommt. 4

Zudem hat das Bundesgericht kürzlich dargelegt, dass sich bereits die Kumulation von für sich allein bescheidener Gebühren als tatsächliche Zugangsbeschränkung auswirken kann. 5

  1. Das BLW hat bei der Bearbeitung der Zugangsgesuche für jedes Dokument je Gebühren, zuzüglich Material- und Versandkosten angekündigt, insgesamt Fr. 4‘250.--, zuzüglich Materialkosten und Porti. Für die in diesem Schlichtungsverfahren zu beurteilenden Dokumente (Ziffer 19) hat das BLW der Antragstellerin Gebühren in der Höhe Fr. 300.-- bzw. Fr. 1‘400.-- zuzüglich Materialkosten und Porti in Aussicht gestellt. Bereits die Kombination dieser Beträge (Gebühren insgesamt Fr. 1‘700.--, zuzüglich Materialkosten und Porti) kann geeignet sein, die Wirkung einer Zugangsbeschränkung bzw. –verweigerung zu entfalten. Aufgrund dessen tritt der Beauftragte auf die Schlichtungsanträge 1 und 2 der Antragstellerin ein.

  2. Weil sich bei den Schlichtungsanträgen 1 und 2 identische Rechtsfragen aufwerfen, rechtfertigt es sich vorliegend, die beiden Verfahren zu vereinigen und in einer gemeinsamen Empfehlung zu erledigen.

  3. Das Schlichtungsverfahren kann auf schriftlichem Weg oder konferenziell (mit einzelnen oder allen Beteiligten) unter Leitung des Beauftragten stattfinden. Die Festlegung des Verfahrens im Detail obliegt alleine dem Beauftragten. 6

  4. Kommt keine Einigung zu Stande oder besteht keine Aussicht auf eine einvernehmliche Lösung, ist der Beauftragte gemäss Art. 14 BGÖ gehalten, aufgrund seiner Beurteilung der Angelegenheit eine Empfehlung abzugeben. B. Materielle Erwägungen

  5. Der Beauftragte prüft nach Art. 12 Abs. 1 der Verordnung über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsverordnung, VBGÖ, SR 152.31) die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Beurteilung des Zugangsgesuches durch die Behörde. Er prüft damit im Schlichtungsverfahren einerseits beispielsweise, ob die für das Zugangsgesuch zuständige Behörde den Begriff des amtlichen Dokumentes (Art. 5 BGÖ) sowie die in Art. 7 f. BGÖ vorgesehenen Ausnahmeklauseln oder die Bestimmungen in Bezug auf den Schutz der Personendaten (Art. 9 BGÖ) rechtmässig angewendet hat. Andererseits prüft er in jenen Bereichen, in denen das Öffentlichkeitsgesetz der Behörde bei der Bearbeitung eines Zugangsgesuches einen gewissen Ermessensspielraum verleiht (z.B. Art der Einsichtnahme in

2 Bundesamt für Justiz und Eidg. Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter, Umsetzung des Öffentlichkeitsprinzips in der Bundesverwaltung: Häufig gestellte Fragen, 7. August 2013, Ziff. 8.2.7. 3 Zur Frage, welche rechtlichen Auswirkungen das Festhalten am Zugangsgesuch nach Art. 16 Abs. 2 VBGÖ hat, vgl. EDÖB Empfehlung vom 12. November 2012, EFK/Prüfbericht Immobilien, Ziff. 27 ff. 4 Vgl. dazu EDÖB Empfehlung vom 4. Dezember 2012, EFK/Bericht Elektronische Kriegsführung, Ziff. 13 ff.; EDÖB Empfehlung vom 12. November 2012, EFK/Immobilien, Ziff. 23 ff.; Bundesamt für Justiz und Eidg. Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter, Umsetzung des Öffentlichkeitsprinzips in der Bundesverwaltung: Häufig gestellte Fragen, 7. August 2013, Ziff.8.2.7. 5 Urteil des Bundesgerichtes 1C_550/2013 vom 19. November 2013, E. 3.2. 6 BBl 2003 2024.

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amtliche Dokumente), ob die von der Behörde gewählte Lösung auf die Umstände des jeweiligen Falls abgestimmt und angemessen ist. Dabei kann der Beauftragte entsprechende Vorschläge im Rahmen des Schlichtungsverfahrens machen (Art. 12 Abs. 2 VBGÖ) oder gegebenenfalls eine entsprechende Empfehlung erlassen (Art. 14 BGÖ). 7

  1. Die Antragsstellerin beantragte in ihren Schlichtungsanträgen 1 und 2 den gebührenfreien Zugang zu den verlangten amtlichen Dokumenten. Vorweg ist zu daher zu prüfen, ob im Verfahren auf Zugang zu amtlichen Dokumenten ein Anspruch auf einen gebührenfreien Zugang besteht.
  2. Gebühren sind Abgaben. Für das Abgaberecht gilt das Legalitätsprinzip. Öffentliche Abgaben bedürfen einer Grundlage im formellen Gesetz. 8 Seit der Neuordnung der Gebührenerhebung in der Bundesverwaltung (All gGebV) sollen die speziellen Gebührenverordnungen nur noch die allgemeinen Gebührensätze in Franken festlegen und weitere Bestimmungen erlassen, die von de AllgGebV abweichen und Besonderheiten regeln, die in den AllgGebV nicht geregelt sind. 9

Die formellgesetzliche spezielle Grundlage für die Erhebung von Gebühren ist im Öffentlichkeitsgesetz in Art. 17 BGÖ geregelt. Im Öffentlichkeitsgesetz bedeutet dies, dass die Gebührenerhebung so gestaltet sein muss, dass der in Art. 1 BGÖ normierte Sinn und Zweck der Transparenznormen nicht grundsätzlich in Frage gestellt wird. Der Bundesrat hielt in der Botschaft ausdrücklich fest, dass die Kostengünstigkeit, neben der Einfachheit und Schnelligkeit, ein Schlüsselelement des Öffentlichkeitsprinzips ist. 10

  1. Nach dem Konzept des Öffentlichkeitsgesetzes können die Behörden Gebühren erheben (Art. 17 Abs. 1 BGÖ). Nach Ansicht des Beauftragten handelt es sich hierbei aber nicht um eine absolute Gebührenerhebungspflicht, da der Gesetzgeber mit der Verwendung der offenen Formulierung „in der Regel“ in Art. 17 Abs. 1 BGÖ den Behörden einen gewissen Ermessenspielraum bei der Gebührenerhebung eingeräumt hat. 11 Dies bedeutet, dass Behörden im Rahmen ihres pflichtgemässen Ermessens auf Gebühren verzichten können. Nach Abs. 2 werden – auch im Falle der Gebührenerhebung – dann keine Gebühren erhoben, wenn die Bearbeitung eines Gesuches einen geringen Aufwand erfordert (Bst. a.); für das Schlichtungsverfahren (Bst. b); und für das Verfahren auf Erlass einer Verfügung (Bst. c). Schliesslich findet sich in Abs. 3 eine Gesetzesdelegation, wonach der Bundesrat die Einzelheiten und den Gebührentarif nach Aufwand festlegen kann. Nach dem Gebührentarif Ziffer 2 (Anhang 1 Verordnung über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsverordnung, VBGÖ; SR 152.3) wird für den Verwaltungsaufwand, der für die Prüfung und Vorbereitung von amtlichen Dokumenten aufgewendet wird, pro Stunde Fr. 100.-- verrechnet. Nach Art. 15 Abs. 1 VBGÖ verzichtet die Behörde auf die Erhebung von Gebühren, wenn die Kosten der Gebührenerhebung den Gebührenbetrag übersteigt. Zudem darf eine Gebühr von weniger als 100 Franken nicht verrechnet werden (Art. 15 Abs. 1 VBGÖ).
  2. Das Bundesgericht hat in einem kürzlich gefällten Entscheid 12 betreffend Medienschaffende festgehalten, dass die Erhebung einer Gebühr nicht als ein Verstoss gegen Art. 10 Abs. 3 Bst. a BGÖ i. V. m. Art. 14 VBGÖ sowie Art. 3 Abs. 2 Bst. a AllgGebV gewertet werden kann. Damit machte es deutlich, dass nach Öffentlichkeitsgesetz – auch für Medienschaffende – kein

7 CHRISTINE GUY-ECABERT, in: Brunner/Mader [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum BGÖ, Art. 13, RZ 8. 8 BGE 125 I 173, E. 9. 9 Vgl. dazu eingehend THOMAS BRAUNSCHWEIG, Gebührenerhebung durch die Bundesverwaltung – Übersicht und Neuordnung, Leges 2005/2. 10 Vgl. dazu EDÖB Empfehlung vom 7. August 2013, BLW/Empfängerlisten Verkäsungs- und Siloverzichtszulage, Ziff. 63. 11 Vgl. dazu eingehend EDÖB Empfehlung vom 7. August 2013, BLW/Empfängerlisten Verkäsungs- und Siloverzichtszulage, Ziff. 57. 12 Urteil des Bundesgerichtes 1C_550/2013 vom 19. November 2013, E. 3.1 mit Verweis auf BGE 139 I 334 E. 4.1 und 4.2 f.

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Anspruch auf einen gebührenfreien Zugang zu amtlichen Dokumenten besteht. Hingegen legte das Gericht dar, dass es im pflichtgemässen Ermessen der Behörde liege, die auferlegte Gebühr trotz des relativ grossen Zeitaufwandes ganz zu erlassen oder nur in der Höhe zu reduzieren, und kam zum Schluss, dass aufgrund der Umstände konkret die Gebühr um mindestens die Hälfte zu reduzieren sei. 13

  1. Demzufolge hat die Antragstellerin keinen gesetzlichen Anspruch auf einen kostenlosen Zugang zu amtlichen Dokumenten, auch wenn sie Medienschaffende ist. Das BLW kann daher nach Art. 17 BGÖ grundsätzlich Gebühren erheben. Zum Vorliegen eines allfälligen gesetzlichen Verzichtsgrundes hinsichtlich der Gebührenerhebung 14 sowie der Verhältnismässigkeit der Gebühr siehe nachfolgend Ziffer 51.
  2. Zunächst wird jedoch geprüft, ob in Bezug auf die Dokumente Zugang zum „Schriftverkehr im Zusammenhang mit der Beantwortung der Anfrage Max Binder 11.1070 Transparenz in der Milchbewertung“ eine Anhörung notwendig ist.
  3. Das BLW hat dieses Zugangsgesuch nicht materiell behandelt. Es teilte der Antragstellerin im Rahmen der Information nach Art. 16 Abs. 1 VBGÖ mit, es müsse zunächst noch Anhörungen bei Drittpersonen nach Art. 11 BGÖ sowie bei betroffenen Verwaltungsbehörden nach Art. 11 Abs. 4 VBGÖ durchführen.
  4. Das BLW hat dem Beauftragten dazu folgende Dokumente (BLW Nr. 21 127 – 121 158) eingereicht:
  • Anfrage Nationalrat Binder
  • Einladung zur Ämterkonsultation, 14 Adressaten
  • Brief an den Bundesrat, Entwurf
  • Anfrage Binder und Antwort des Bundesrates, Entwurf
  • Stellungnahmen Ämterkonsultation: Eidg. Büro von Konsumentenfragen BFK, des Wettbewerbskommission WEKO, Staatssekretariat für Wirtschaft SECO, Eidg. Zollverwaltung EZV und Bundesamt für Gesundheit BAG
  • ein Dokument des BLW betreffend der Beantwortung der Anfrage in Berücksichtigung der Rückmeldungen
  • Brief an den Bundesrat, unterschrieben
  • Frage und Antwort Anfrage Binder, deutsch, französisch und italienisch
  • Begleitblatt Bundesratsgeschäfte
  • Frage und Antwort Anfrage Binder, Bundesratsbeschluss, deutsch, Stempel BR-Beschluss
  • Fragen und Antwort Anfrage Binder, Bundesratsbeschluss, französisch, Stempel BR-Beschluss
  • Frage und Anfrage Binder, Bundesratsbeschluss, italienisch, Stempel BR-Beschluss sowie
  • Begleitblatt zu Bundesratsgeschäften.
  1. Das BLW stützte sich betreffend Anhörung der Verwaltungsbehörden auf Art. 11 Abs. 4 VBGÖ. Diese Norm sieht Folgendes vor: Hat eine Behörde ein Dokument auf Ersuchen einer anderen Behörde ausgearbeitet, so muss die ersuchende Behörde vor der Stellungnahme angehört werden. Ein solcher Anwendungsfall ist jedoch nur gegeben, wenn die erstellende Behörde das Dokument aufgrund spezifischer Vorgaben einer anderen Behörde erstellt hat, was beispielsweise zutrifft, wenn eine Behörde bei einer anderen Behörde ein Gutachten in Auftrag gibt. 15

13 Urteil des Bundesgerichtes 1C_550/2013 vom 19. November 2013, E. 3.3. 14 Vgl. dazu EDÖB Empfehlung vom 5. Dezember 2012, Schweizerischer Nationalfond SNF/Dokumente zum nationalen Forschungsprogramm „Lebensende“, Ziff. 55. 15 Bundesamt für Justiz, Verordnung über das Öffentlichkeitsprinzip in der Verwaltung – Erläuterungen vom 24. Mai 2006, S. 13; vgl. dazu EDÖB Empfehlung vom 12. November 2012, EFK/Prüfbericht Immobilien, Ziff. 62 f.

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  1. Das BLW war zuständig für die Beantwortung der fraglichen parlamentarischen Anfrage. Es hat zu dem von ihm ausgearbeiteten Antwortentwurf des Bundesrates eine Ämterkonsultation durchgeführt und dabei 14 Verwaltungseinheiten zur Stellungnahme eingeladen. In der Begleit- E-Mail an die Adressaten erklärte das BLW, dass ohne Gegenbericht bis zum genannten Datum davon ausgegangen werde, dass diese mit der Antwort des BLW einverstanden seien. Aufgrund der dem Beauftragten eingereichten Unterlagen der Ämterkonsultation ist ersichtlich, dass von den 14 eingeladenen Verwaltungsbehörden nur fünf, nämlich das Eidg. Büro für Konsumentenfragen BFK, die Wettbewerbskommission WEKO, das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO, die Eidg. Zollverwaltung EZV sowie das Bundesamt für Gesundheit BAG eine Stellungnahme eingereicht haben.
  2. Das BLW hatte zwar die Federführung in der Beantwortung der Anfrage und damit in der Ämterkonsultation. Diese allein und die Einladung zur Stellungnahme ist jedoch für die Anwendung von Art. 11 Abs. 4 BGÖ nicht ausschlaggebend. Die Stellungnahmen der angefragten Behörden zum Entwurf des BLW erfolgten zwar auf dessen Ersuchen hin, nicht aber aufgrund dessen spezifischer Vorgaben. 16 Die Behörden sind ausserdem nicht verpflichtet, bei Ämterkonsultationen eine Stellungnahme einzureichen. Zudem enthalten die Stellungnahmen die eigenen Positionen der angefragten Behörden und zeigen evtl. Differenzen zum Entwurf der ersuchenden Behörde auf. Die Ämterkonsultationen dienen denn auch der Bereinigung von Differenzen innerhalb der Exekutive. 17 Demzufolge ist auf Zugangsgesuche, die sich auf die Stellungnahmen der Verwaltungsbehörden in Ämterkonsultationen beziehen, Art. 11 Abs. 4 VBGÖ nicht anwendbar, weshalb eine diesbezügliche Anhörung entfällt. Zudem ist die zuständige Behörde für die Gesuchseinreichung und – bearbeitung für diese fünf Dokumente nicht das BLW, sondern die jeweilige zur Ämterkonsultation eingeladene Behörde (Art. 12 BGÖ i.V. m. Art. 10 Abs. 1 BGÖ). Das hat zur Folge, dass diese Behörden als Urheber der erstellten Dokumente über die Umsetzung des Öffentlichkeitsprinzips betreffend ihre Dokumente und allenfalls über die Gebührenerhebung entscheiden können. 18 Daher hätte das BLW das fälschlicherweise bei ihm eingereichte Gesuch betreffend die Stellungnahmen der eingeladenen Behörden, an die entsprechende fünf zuständigen Verwaltungsbehörden (Ziffer
  1. weiterleiten müssen. 19
  1. Aufgrund des materiell unerheblichen Inhalts der Stellungnahmen der fünf Verwaltungsbehörden (ein bzw. zwei Zeilen) kommt man nicht umhin festzuhalten, dass im konkreten Fall allerdings mit einer informellen Rücksprache mit den Verwaltungsbehörden das Gesuch für alle Beteiligten zielführend, aufwandsparend und im Sinne des Öffentlichkeitsgesetzes beurteilt und der Zugang gewährt werden kann.
  2. Zusätzlich ist zu prüfen, ob eine Anhörung betreffend die Personendaten Dritter nach Art. 11 BGÖ für die verbleibenden Dokumente zur Anfrage Binder durchzuführen ist. Diese Dokumente enthalten ausschliesslich Personendaten des Parlamentariers sowie von Mitarbeitenden der Verwaltung.

16 Vgl. dazu EDÖB Empfehlung vom 18. Dezember 2013, BJ/SIF/Zuständigkeit für die Beurteilung eines Zugangsgesuchs, Ziff. 35. 17 Bundesamt für Justiz, Gesetzgebungsleitfaden, Module Gesetz, Verordnung und Parlamentarische Initiative, elektronische Version, Stand August 2013, S. 12. 18 EDÖB Empfehlung vom 18. Dezember 2013 BJ/SIF/Zuständigkeit für die Bearbeitung eines Zugangsgesuches, Ziff. 26 und 32. 19 Vgl. dazu EDÖB Empfehlung vom 18. Dezember 2013, BJ SIF/ Zuständigkeit für die Bearbeitung eines Zugangsgesuches, Ziff. 35.

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  1. Art. 9 Abs. 2 BGÖ hält fest, dass Zugangsgesuche, die sich auf amtliche Dokumente beziehen, welche nicht anonymisiert werden können, nach Art. 19 DSG zu beurteilen sind. Art. 19 Abs. 1bis DSG sieht dabei u.a. vor, dass Bundesorgane gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz auch Personendaten bekannt geben dürfen, wenn die betreffenden Personendaten im Zusammenhang mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben stehen (Bst. a) und an deren Bekanntgabe ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht (Bst. b). Diese Bestimmung stellt eine Koordinationsnorm zu Art. 7 Abs. 2 BGÖ dar.

  2. Es trifft zu, dass die Personendaten des Parlamentariers nicht anonymisiert werden können. Eine Anhörung nach Art. 11 BGÖ ist jedoch nicht notwendig, da seine Personendaten im Zusammenhang mit den verlangten Dokumenten bereits in Beantwortung seiner Anfrage veröffentlicht worden sind. 20

  3. Die Personendaten der Mitarbeitenden der Verwaltungseinheiten könnten zwar anonymisiert werden. Eine Anonymisierungspflicht 21 besteht allerdings nicht, da vorliegend höchstens von einer sehr geringen Beeinträchtigung der Privatsphäre der betroffenen Bundesangestellten ausgegangen werden kann. Ausserdem ist zu beachten, dass das Öffentlichkeitsgesetz Entscheide der Verwaltung transparenter machen, die demokratische Kontrolle über das Verwaltungshandeln ermöglichen und das Vertrauen der Bürger in die Behörden verbessern will. 22 Dies ergibt sich deutlich aus dem Zweckartikel des Öffentlichkeitsgesetzes, gemäss dem die Transparenz über den Auftrag, die Organisation und die Tätigkeit der Verwaltung gefördert werden soll (Art. 1 BGÖ). 23

  4. Die Personendaten des Parlamentariers sind bereits veröffentlicht. Im Falle der Zugänglichmachung der Personendaten für die Mitarbeitenden der Verwaltung sind nach Ansicht des Beauftragten vorliegend keine entsprechenden nachteiligen Folgen zu erwarten. Demzufolge besteht keine Verletzung der Privatsphäre der Betroffenen durch die Offenlegung und somit auch keine Anonymisierungspflicht. Demzufolge ist keine Anhörung notwendig. Der Zugang zu den Personendaten der Mitarbeitenden der Verwaltungseinheiten und des Parlamentariers ist zu gewähren.

  5. Schliesslich verbleibt die Prüfung der Gebührenerhebung durch das BLW. Wie ausgeführt, können Behörden grundsätzlich Gebühren erheben. Zwingend keine Gebühren erheben dürfen sie nach Art. 17 Abs. 2 BGÖ, wenn die Bearbeitung eines Gesuches einen geringen Aufwand erfordert. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn die Kosten der Gebührenerhebung den Gebührenbetrag übersteigen. 24 Keine Gebühren werden bei einer Gebühr von weniger als Fr. 100.-- verlangt (Art. 15 Abs. 1 VBGÖ).

  6. Das BLW hat für die Prüfung und Bearbeitung des Zugangs zum „Controllingbericht Zulagen Milchpreisstützung, Monatliche Berichte mit Gesamtübersicht aus dem Jahr 2011“ (Dokument

  1. und zu den „statistischen Unterlagen Milchpreisstützung 2000 bis 2010, Jahreszusammenfassung“ (Dokument 2) den vollständigen Zugang zugesichert. Es hat für die dafür eine Gebühr von mindestens Fr. 300.-- angekündigt. Das erste Dokument umfasst 50 Seiten, davon sind 12 Seiten Deckblätter. Inhaltlich enthält es überwiegend Zahlen. Das zweite Dokument umfasst 18 Seiten, davon 2 Deckblätter. Inhaltlich enthält es ebenso überwiegend

20 http://www.parlament.ch/D/Suche/Seiten/geschaefte.aspx?gesch_id=20111070 (zuletzt besucht am 23. Januar 2014). 21 Vgl. dazu EDÖB Empfehlung vom 7. August 2013 BLW/Empfängerlisten Verkäsungs- und Siloverzichtszulage, Ziff. 51 ff. 22 BBl 2003 1976. 23 YVONNE JÖHRI, in: Rosenthal/Jöhri [Hrsg.], Handkommentar zum Datenschutzgesetz, Art. 19 Abs.1bis, RZ 65, vgl. EDÖB Empfehlung vom 3. September 2013, WEKO/Mitarbeiterlisten, Ziff. 24 ff. m.w.H. 24 Bundesamt für Justiz, Verordnung über das Öffentlichkeitsprinzip in der Verwaltung – Erläuterungen vom 24. Mai 2006, S. 18.

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Zahlen. Diese Dokumente basieren auf einer Vorlage, die jeweils gleich aufgebaut, monatlich bzw. quartalsweise ausgefüllt werden und der Kontrolle bzw. der Statistik dienen. Bei beiden Dokumenten mussten zudem keinerlei Einschwärzungen oder Anonymisierungen vorgenommen werden. Nach Ansicht des Beauftragten handelt es sich hierbei, trotz des Umfangs der Dokumente, gerade aufgrund des Inhaltes um ein Gesuch mit geringem Aufwand. Daher ist ein gesetzlicher Verzichtsgrund nach Art. 17 Abs. 2 VBGÖ gegeben, weshalb keine Gebühren verrechnet werden dürfen. 53. Betreffend die Gebührenerhebung „Schriftverkehr im Zusammenhang mit der Beantwortung der Anfrage Max Binder 11.1070 Transparenz in der Milchbewertung“ (Dokument 3) ist zu beachten, dass noch keine materielle Beurteilung des BLW vorliegt. Für die Prüfung und Bearbeitung des Zugangs zu diesen Dokumenten geht das BLW von Gebühren in der Höhe von Fr. 1‘400.-- (inkl. Anhörung), zuzüglich Materialkosten und Porti aus. Wie oben ausgeführt, entfällt eine Anhörung (Ziffer 50). Die Ankündigung eines derart hohen Betrages für die Bearbeitung von Dokumenten im Rahmen einer einfachen Ämterkonsultation ist geeignet, die Antragstellerin von der Aufrechterhaltung ihres Zugangsgesuches abzuschrecken. Es sei an dieser Stelle daran erinnert, dass eine objektive Rechtspflicht besteht, dem Öffentlichkeitsgesetz zur Wirksamkeit zu verhelfen. 25 Auch ist es der Verwaltung untersagt, durch die Gebührenerhebung einen Gewinn zu erzielen. 26 Aufgrund des Inhalts der zu prüfenden Unterlagen (Ziffer 40) und insbesondere des Umstandes, dass nur noch die eigenen Dokumente zu prüfen sind (Ziffer 44) ist von einem Gesuch mit sehr geringem Aufwand aufzugehen. Auch wenn man die fünf Stellungnahmen dazu rechnen würde, für welche das BLW, wie ausgeführt nicht zuständig ist, kann von einem geringen Aufwand ausgegangen werden. In Bezug auf die verbleibenden Dokumente gilt es zudem zu bedenken, dass mehrere Dokumente praktisch identischen Inhalts sind bzw. Entwürfe oder Übersetzungen darstellen. 54. Die Bearbeitung des Zugangsgesuches zum „Controllingbericht Zulagen Milchpreisstützung, Monatliche Berichte mit Gesamtübersicht aus dem Jahr 2011“ (Dokument 1), zu den „statistischen Unterlagen Milchpreisstützung 2000 bis 2010, Jahreszusammenfassung“ (Dokument 2) sowie den Dokumenten „im Zusammenhang mit der Beantwortung der Anfrage Max Binder 11.1070 Transparenz in der Milchbewertung“ (Dokument 3) verursacht einen geringen Aufwand. Dafür dürfen nach Art. 17 Abs. 2 Bst. a BGÖ keine Gebühren erhoben werden. 55. Letztlich bleibt zu klären, ob das BLW Materialkosten und Porti in Rechnung stellen kann. Gestützt auf Anhang 1 zur VBGÖ können für Reproduktionskosten (Materialkosten) grundsätzlich Gebühren erhoben werden. Betreffend die Verrechnung von Versandkosten (Porti), die Auslagen darstellen, findet sich im Öffentlichkeitsgesetz keine Norm. Art. 17 Abs. 1 BGÖ regelt lediglich die Erhebung von Gebühren. 27 Im Anhang I zur VBGÖ werden bei den Auslagen nur Reproduktionskosten aufgelistet. Nach Art. 14 VBGÖ ist die All gGebV subsidiär anwendbar. Nach Art. 6 Abs. c AllgGebV gelten als Auslagen die Übermittlungs- und Kommunikationskosten. Zu den Versandkosten äusserte sich der Bundesrat in der Botschaft zum Öffentlichkeitsgesetz nicht. 28 Ebenso wenig enthalten die Materialien, die Wortprotokolle der parlamentarischen Beratung sowie die Erläuterungen des BJ zur Verordnung 29 entsprechende Informationen. Allerdings sind nach den Empfehlungen des BJ

25 Herbert Burkert, in: Brunner/Mader [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum BGÖ Art. 17 RZ 34. 26 Vgl. dazu EDÖB Empfehlung vom 7. August 2013, BLW/Empfängerlisten Verkäsungs- und Siloverzichtszulage, Ziff. 62. 27 Für Gebühren und Auslagen gilt das Legalitätsprinzip. Für öffentliche Abgaben ist eine Grundlage im formellen Gesetz notwendig (BGE 125 I 173 E. 9). 28 BBl 2003 2028. 29 Bundesamt für Justiz, Verordnung über das Öffentlichkeitsprinzip in der Verwaltung – Erläuterungen vom 24. Mai 2006.

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über organisatorische und technische Aspekte der Umsetzung des Öffentlichkeitsgesetzes aus dem Jahr 2005 beim Versand der Unterlagen im Inland (inkl. Fürstentum Liechtenstein) keine Versandgebühren zu berechnen. 30

  1. Nach Ansicht des Beauftragten sind mangels gesetzlicher Grundlage konkret keine Versandkosten in Rechnung zu stellen. Da nach der Ansicht des Beauftragten die Kosten der Auslagenerhebung die Materialkosten übersteigen, sind nach Art. 15 Abs. 2 VBGÖ auch die Materialkosten nicht in Rechnung zu stellen. III. Aufgrund dieser Erwägungen empfiehlt der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte:
  2. Das Bundesamt für Landwirtschaft BWL hält an der vollständigen Zugangsgewährung für die Dokumente „Controllingbericht Zulagen Milchpreisstützung, Monatliche Berichte mit Gesamtübersicht aus dem Jahr 2011“ (BLW Nr. 19 047 – 19 106) und zu den „statistischen Unterlagen Milchpreisstützung 2000 bis 2010, Jahreszusammenfassung“ (BLW Nr. 20 107 – 20
  1. fest.
  1. Das Bundesamt für Landwirtschaft BLW führt betreffend den ein- bzw. zweizeiligen Stellungnahmen zur Ämterkonsultation Anfrage Max Binder (11.1070) beim Eidg. Büro für Konsumentenfragen BFK, bei der Wettbewerbskommission WEKO, beim Staatssekretariat für Wirtschaft SECO, bei der Eidg. Zollverwaltung EZV und dem Bundesamt für Gesundheit BAG eine informelle Rücksprache in Bezug auf den Zugang durch.
  2. Das Bundesamt für Landwirtschaft BLW gewährt den Zugang zu den eigenen Dokumenten sowie zu den Stellungnahmen der fünf Verwaltungsbehörden betreffend die Beantwortung der Anfrage Max Binder 11.1070 Transparenz in der Milchbewertung.
  3. Das Bundesamt für Landwirtschaft BLW verrechnet betreffend Zugang zum „Controllingbericht Zulagen Milchpreisstützung, Monatliche Berichte mit Gesamtübersicht aus dem Jahr 2011“, zu den „statistischen Unterlagen Milchpreisstützung 2000 bis 2010, Jahreszusammenfassung“ sowie zu den Dokumenten „im Zusammenhang mit der Beantwortung der Anfrage Max Binder 11.1070 Transparenz in der Milchbewertung“ keine Gebühren, keine Versandkosten und keine Materialkosten.
  4. Das Bundesamt für Landwirtschaft BLW erlässt eine Verfügung nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), wenn es mit den Empfehlungen in Ziffer 57, 58, 59 und 60 nicht einverstanden ist.
  5. Das Bundesamt für Landwirtschaft BLW erlässt die Verfügung innert 20 Tagen nach Empfang dieser Empfehlung (Art. 15 Abs. 3 BGÖ).
  6. Die Antragstellerin kann innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt dieser Empfehlung beim Bundesamt für Landwirtschaft BLW den Erlass einer Verfügung nach Art. 5 VwVG verlangen, wenn sie mit der Empfehlung nicht einverstanden ist (Art. 15 Abs. 1 BGÖ).
  7. Gegen die Verfügung kann die Antragstellerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde führen (Art. 16 BGÖ).

30 Bundesamt für Justiz, Organisatorische und technische Aspekte der Umsetzung des Öffentlichkeitsgesetzes, Empfehlungen, S. 17. Beim Versand ins Ausland soll hingegen pauschal ein Betrag von Fr. 10.-- in Rechnung gestellt werden können; vgl. dazu EDÖB Empfehlung vom 7. August 2013, BLW/Empfängerliste Verkäsungs- und Siloverzichtszulage, Ziff. 72 ff.

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  1. Das Bundesamt für Landwirtschaft BLW stellt dem Beauftragten eine Kopie seiner Verfügung und allfällige Entscheide der Beschwerdeinstanzen zu (Art. 13a VBGÖ).
  2. Diese Empfehlung wird veröffentlicht. Zum Schutz der Personendaten der am Schlichtungsverfahren Beteiligten wird der Name der Antragstellerin anonymisiert (Art. 13 Abs. 3 VBGÖ).
  3. Die Empfehlung wird eröffnet:
  • X

  • Bundesamt für Landwirtschaft BLW 3003 Bern

Jean-Philippe Walter

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Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_EDÖB_001
Gericht
Ch Edoeb
Geschaftszahlen
CH_EDÖB_001, BLW / Stellungnahmen Ämterkonsultation, Gebühren und Versandkosten
Entscheidungsdatum
30.01.2014
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026