Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter
EDÖB
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Bern, 24. Februar 2017
Empfehlung
nach Art. 14 des Öffentlichkeitsgesetzes
im Schlichtungsverfahren zwischen
X
(Antragsteller)
und
Bundesamt für Landwirtschaft BLW
I. Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte stellt fest:
- Der Antragsteller (Interessenvertreter) hat im Zeitraum zwischen Juni und Dezember 2016
gestützt auf das Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung
(Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ; SR 152.3) beim Bundesamt für Landwirtschaft BLW wiederholt um
Zugang zu verschiedenen Dokumenten im Zusammenhang mit der Weiterleitung von
Verkäsungszulagen und der Inspektionstätigkeit des BLW in diesem Bereich ersucht.
Namentlich wünschte der Antragsteller Zugang zu den vollständigen, nicht geschwärzten bzw.
anonymisierten Inspektionsberichten des BLW der Käsereibetriebe A, B und C. Überdies
verlangte er anhand von in einem früheren Verfahren vom BLW erhaltenen Inspektionsdaten
Auskunft darüber, bei welchen Milchverwertern die Inspektionen an den bekannten Daten
durchgeführt wurden.
- Das BLW verweigerte dem Antragsteller in seinen Stellungnahmen den Zugang zu den
gewünschten Informationen. Es begründete dies jeweils damit, dass die in den
Zugangsgesuchen verlangten Informationen denjenigen Dokumenten entsprechen würden, die
dem Antragsteller anlässlich einer in einem früheren Schlichtungsverfahren getroffenen
Einigung bereits zugestellt worden seien. Indem sich der Antragsteller damals mit einem
Zugang in teilanonymisierter und teilgeschwärzter Form einverstanden erklärte, habe er auf den
weitergehenden Zugang zu den vollständigen Berichten verzichtet. Andernfalls hätte er dies an
der Schlichtungsverhandlung bekannt geben müssen. Würden die Anonymisierungen nun
aufgehoben, liessen sich die Informationen den einzelnen Milchverwertern zuordnen. Aus
diesem Grund könne das BLW die gewünschten Informationen nicht bekannt geben.
Hinsichtlich des Zugangs zu demjenigen Inspektionsbericht, welcher nicht Teil des früheren
Schlichtungsverfahrens war, führte das BLW aus, es habe diesen bereits anlässlich eines
früheren Zugangsgesuchs des Antragstellers beurteilt. Der Antragsteller habe damals darauf
verzichtet, einen Schlichtungsantrag einzureichen, und habe sich folglich mit dem Umfang des
Zugangs einverstanden erklärt.
In Bezug auf gewisse Teilbegehren des Antragstellers erklärte das BLW zudem, die
gewünschten Informationen lägen ihm nicht vor.
2/4
- Im Anschluss an diese Stellungnahmen des BLW reichte der Antragsteller am 8. und am
- Juli 2016 je einen und am 26. Januar 2017 zwei Schlichtungsanträge beim Eidgenössischen
Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (Beauftragter) ein.
- In seinen Stellungnahmen an den Beauftragten verwies das BLW zur Begründung der
Zugangsverweigerung auf die bereits gemachten Ausführungen in seinen Antworten an den
Antragsteller und das frühere Schlichtungsverfahren in derselben Sache, welches mit einer
Einigung zwischen den Parteien abgeschlossen worden war (Ziff. 2). Gegenstand dieses
früheren Verfahrens war ein Gesuch des Antragstellers um Zugang zu Inspektionsberichten von
insgesamt 29 Käsereien bzw. Molkereien für die Jahre 2006-2014. Gemäss dem BLW greife
der Antragsteller mit seinen Zugangsgesuchen die abgeschlossene Einigung wieder auf. Der
Antragsteller habe sich aber an der damaligen Schlichtungsverhandlung mit dem Zugang zu
besagten anonymisierten Inspektionsberichten einverstanden erklärt und damit auf den
vollständigen Zugang zu den Berichten und allfälligen Beilagen verzichtet. Indem der
Antragsteller nun mit seinen Zugangsgesuchen entgegen der betroffenen Einigung erneut auf
das bereits erledigte Verfahren zurückkomme und den vollständigen Zugang zu einzelnen
Berichten verlange, handle er treuwidrig. Folglich sei der Zugang zu verweigern.
- Am 14. Februar 2017 fand eine Schlichtungsverhandlung statt, in welcher sich die Parteien
lediglich hinsichtlich einiger weniger Teilbegehren einigen konnten.
- Auf die weiteren Ausführungen des Antragstellers und des BLW sowie auf die eingereichten
Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen.
II. Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte zieht in Erwägung:
A. Formelle Erwägungen: Schlichtungsverfahren und Empfehlung gemäss Art. 14 BGÖ
- Der Antragsteller reichte mehrere Zugangsgesuche nach Art. 10 BGÖ beim BLW ein. Dieses
verweigerte den Zugang zu den verlangten Dokumenten. Der Antragsteller ist als Teilnehmer
an vorangegangenen Gesuchsverfahren zur Einreichung der Schlichtungsanträge berechtigt
(Art. 13 Abs. 1 Bst. a BGÖ). Die Schlichtungsanträge wurden formgerecht (einfache
Schriftlichkeit) und fristgerecht (innert 20 Tagen nach Empfang der Stellungnahme der
Behörde) beim Beauftragten eingereicht (Art. 13 Abs. 2 BGÖ).
- Die vier Schlichtungsanträge des Antragstellers betreffen dieselbe Thematik und inhaltlich
vergleichbare Dokumente. Damit rechtfertigt es sich, die vier Verfahren zu vereinigen und in
einer gemeinsamen Empfehlung zu erledigen.
- Das Schlichtungsverfahren findet auf schriftlichem Weg oder konferenziell (mit einzelnen oder
allen Beteiligten) unter Leitung des Beauftragten statt, der das Verfahren im Detail festlegt.
1
Kommt keine Einigung zustande oder besteht keine Aussicht auf eine einvernehmliche Lösung,
ist der Beauftragte gemäss Art. 14 BGÖ gehalten, aufgrund seiner Beurteilung der
Angelegenheit eine Empfehlung abzugeben.
1
Botschaft zum Bundesgesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) vom 12. Februar 2003,
BBl 2003 2024.
3/4
B. Materielle Erwägungen
10. Der Beauftragte prüft nach Art. 12 Abs. 1 der Verordnung über das Öffentlichkeitsprinzip der
Verwaltung (Öffentlichkeitsverordnung, VBGÖ; SR 152.31) die Rechtmässigkeit und die
Angemessenheit der Beurteilung des Zugangsgesuches durch die Behörde.
2
- Anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 14. Februar 2017 konnten sich die Parteien
bezüglich einiger Teilbegehren einigen. Gegenstand der vorliegenden Empfehlung sind noch
folgende Dokumente bzw. Informationen:
- Auskunft darüber, welcher Milchverwerter vom BLW an welchem Datum kontrolliert wurde;
- Inspektionsberichte der Käsereien A, B und C, inkl. TSM1-Formular der Käserei D.
-
Abgesehen von der Treuwidrigkeit bringt das BLW in diesem Verfahren keine weitere
(materielle) Begründung für die Zugangsverweigerung vor. Im vorangegangenen
Zugangsgesuch- bzw. Schlichtungsverfahren stützte sich das BLW auf die
Ausnahmebestimmungen von Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ (Berufs-, Geschäfts- und
Fabrikationsgeheimnisse) und Art. 7 Abs. 2 BGÖ (Schutz von Personendaten).
-
Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ ist nur auf Geschäftsinformationen anwendbar, deren Kenntnisnahme
durch die Konkurrenz Marktverzerrungen bewirken bzw. dazu führen würde, dass dem
betroffenen Unternehmen ein Wettbewerbsvorteil genommen bzw. ein Wettbewerbsnachteil
verschafft wird. Als Geheimnis wird dabei jede in Beziehung mit dem betroffenen
Geheimnisträger stehende Tatsache qualifiziert, welche weder offenkundig noch allgemein
zugänglich ist (relative Unbekanntheit), an deren Geheimhaltung der Geheimnisherr ein
berechtigtes Interesse hat (objektives Geheimhaltungsinteresse) und welche der Geheimnisherr
geheim halten will (subjektives Geheimhaltungsinteresse).
3
-
Die vorliegend relevanten Dokumente enthalten Informationen über (privatrechtliche)
Geschäftsbeziehungen der Käsereien zu Dritten, ihre Produktionsdaten und weitere detaillierte
Angaben über die Geschäftstätigkeit der betroffenen Käsereien. Eine Bekanntgabe könnte
deren wirtschaftliche Interessen nicht unerheblich beeinträchtigen.
4
Folglich handelt es sich bei
diesen Informationen nach Auffassung des Beauftragten um Geschäftsgeheimnisse im Sinne
von Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ, weshalb der Zugang vom BLW zu Recht verweigert worden ist.
-
Soweit es sich bei den in den Dokumenten enthaltenen Angaben nicht um eigentliche
Geschäftsgeheimnisse im Sinne des Öffentlichkeitsgesetzes handelt, stellen diese Angaben
Personendaten im Sinne von Art. 3 Bst. a des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG;
SR 235.1) dar, da sie sich einzeln oder in Kombination mit den dem Antragsteller bereits
zugestellten Informationen einer bestimmten Käserei zuordnen lassen. Gemäss Art. 7 Abs. 2
BGÖ kann der Zugang zu Personendaten gewährt werden, wenn ein überwiegendes
öffentliches Interesse an deren Bekanntgabe besteht.
-
Die Interessenabwägung nach Art. 7 Abs. 2 i.V.m. Art. 9 Abs. 2 BGÖ i.V.m. Art. 19 Abs. 1bis
DSG erfordert eine Abwägung des privaten Interesses der betroffenen Person am Schutz ihrer
Privatsphäre bzw. der Geheimhaltung ihrer Personendaten und dem öffentlichen Interesse am
Zugang.
2
GUY-ECABERT, in: Brunner/Mader [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum BGÖ, Bern 2008 (zit. Handkommentar BGÖ),
Art. 13, Rz 8.
3
Eingehend zum Geschäftsgeheimnis vgl. Urteil des BGer 2C_1065/2014 vom 26. Mai 2016 E. 5.2.2.1 ff.
4
Urteil BVGer A-3829/2015 vom 26. November 2015 E. 7.2.
4/4
- Nach Ansicht des Beauftragten besteht durchaus ein öffentliches Interesse daran, die
Inspektionstätigkeit des BLW nachvollziehen zu können.
5
Vorliegend erhielt der Antragsteller
vom BLW aber bereits zahlreiche schriftliche und mündliche Informationen, die der
Nachvollziehbarkeit dieser Inspektionstätigkeit dienen. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt kann der
Beauftragte daher kein überwiegendes öffentliches Interesse an einem weitergehenden Zugang
– nämlich zu den vollständigen, nicht anonymisierten Inspektionsberichten und den weiteren
damit zusammenhängenden Informationen – erkennen. Nach summarischer Einschätzung des
Beauftragten überwiegen die aus der kompletten Offenlegung der verlangten Dokumente zu
erwartenden Nachteile für die betroffenen Käsereien vorliegend etwaige öffentliche Interessen
am Zugang.
III. Aufgrund dieser Erwägungen empfiehlt der Eidgenössische Datenschutz- und
Öffentlichkeitsbeauftragte:
- Das Bundesamt für Landwirtschaft hält an der Zugangsverweigerung zu den verlangten
Informationen fest.
- Der Antragsteller kann innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt dieser Empfehlung beim Bundesamt
für Landwirtschaft den Erlass einer Verfügung nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das
Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) verlangen, wenn er
mit der Empfehlung nicht einverstanden ist (Art. 15 Abs.1 BGÖ).
- Das Bundesamt für Landwirtschaft erlässt die Verfügung innert 20 Tagen nach Eingang eines
Gesuches um Erlass einer Verfügung (Art. 15 Abs. 3 BGÖ).
- Diese Empfehlung wird veröffentlicht. Zum Schutz der Personendaten der am
Schlichtungsverfahren Beteiligten wird der Name des Antragstellers anonymisiert (Art. 13
Abs. 3 VBGÖ).
- Die Empfehlung wird eröffnet:
Adrian Lobsiger
5
Vgl. BVGE 2013/50 E. 10.2.