EDÖB-D-95893401/23
Feldeggweg 1 3003 Bern Tel. +41 58 463 74 84, Fax +41 58 465 99 96 www.edoeb.admin.ch Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter EDÖB
Bern, 9. März 2022 Empfehlung nach Art. 14 des Öffentlichkeitsgesetzes im Schlichtungsverfahren zwischen X. (Antragstellerin) und Bundesamt für Justiz BJ I Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte stellt fest:
1 Das Informatisierte Standesregister Infostar ist das elektronische Zivilstandsregister.
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müssten. Gleichzeitig brachte die Antragstellerin vor, dass sich gewisse Teile des Zugangsge- suchs mit dem Zugangsgesuch vom 10. August 2021 resp. der Verfügung des BJ vom 8. Novem- ber 2021 thematisch überschneiden würden. 4. Mit Schreiben vom 4. Januar 2022 bestätigte der Beauftragte gegenüber der Antragstellerin den Eingang des Schlichtungsantrages und forderte gleichentags das BJ dazu auf, die betroffenen Dokumente sowie bei Bedarf eine begründete Stellungnahme einzureichen. 5. Am 12. Januar 2022 reichte das BJ das Zugangsgesuch sowie seine Stellungnahme vom 16. De- zember 2021 ein. Auf eine ergänzende Stellungnahme verzichtete das BJ. 6. Mit Schreiben vom 14. Januar 2022 informierte der Beauftragte die Antragstellerin darüber, dass angesichts der angespannten epidemiologischen Lage und aus Gründen der öffentlichen Gesund- heit auf die Durchführung von Schlichtungssitzungen verzichtet werde, sie im Rahmen des schrift- lich geführten Schlichtungsverfahrens jedoch Gelegenheit zur Einreichung einer ergänzenden Stellungnahme erhalte (Art. 12 Abs. 2 VBGÖ der Verordnung über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung [Öffentlichkeitsverordnung, VBGÖ; SR 152.31]). 7. Am 19. Januar 2022 reichte die Antragstellerin eine ergänzende Stellungnahme ein. 8. Auf die weiteren Ausführungen der Antragstellerin und des BJ sowie auf die eingereichten Unter- lagen wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. II Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte zieht in Erwägung: A. Formelle Erwägungen: Schlichtungsverfahren und Empfehlung gemäss Art. 14 BGÖ 9. Die Antragstellerin reichte ein Zugangsgesuch nach Art. 10 BGÖ beim BJ ein. Dieses verweigerte den Zugang zu den verlangten Dokumenten. Die Antragstellerin ist als Teilnehmerin an einem vorangegangenen Gesuchsverfahren zur Einreichung eines Schlichtungsantrags berechtigt (Art. 13 Abs. 1 Bst. a BGÖ). Der Schlichtungsantrag wurde formgerecht (einfache Schriftlichkeit) und fristgerecht (innert 20 Tagen nach Empfang der Stellungnahme der Behörde) beim Beauf- tragten eingereicht (Art. 13 Abs. 2 BGÖ). 10. Das Schlichtungsverfahren findet auf schriftlichem Weg oder konferenziell (mit einzelnen oder allen Beteiligten) unter Leitung des Beauftragten statt, der das Verfahren im Detail festlegt. 2
Kommt keine Einigung zustande oder besteht keine Aussicht auf eine einvernehmliche Lösung, ist der Beauftragte gemäss Art. 14 BGÖ gehalten, aufgrund seiner Beurteilung der Angelegenheit eine Empfehlung abzugeben. B. Materielle Erwägungen 11. Der Beauftragte prüft nach Art. 12 Abs. 1 der Verordnung über das Öffentlichkeitsprinzip der Ver- waltung (Öffentlichkeitsverordnung, VBGÖ; SR 152.31) die Rechtmässigkeit und die Angemes- senheit der Beurteilung des Zugangsgesuches durch die Behörde. 3
2 Botschaft zum Bundesgesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) vom 12. Februar 2003, BBl 2003 1963 (zitiert BBl 2003), BBl 2003 2024. 3 GUY-ECABERT, in: Brunner/Mader [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum BGÖ, Bern 2008 (zit. Handkommentar BGÖ), Art. 13 Rz 8.
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BGÖ-Gesuch vom 10. August 2021 und der Verfügung des BJ vom 8. November 2021." 4 Wieso diese thematische Verbindung nur für die Korrespondenz gelten soll, ist dabei für den Beauftrag- ten – insbesondere darum, weil die Formulierung des Zugangsbegehrens gemäss Gesuch vom 10. August 2021 keine Einschränkung aufweist ("alle Dokumente") – nicht ersichtlich. Das vorlie- gend zu beurteilende Begehren war demnach Gegenstand des mit der Empfehlung vom 7. Okto- ber 2021 abgeschlossenen Schlichtungsverfahrens. 13. Da die Antragstellerin mit der Empfehlung nicht einverstanden war, hat sie beim BJ eine Verfü- gung nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrens- gesetz, VwVG; SR 172.021) verlangt (Art. 15 Abs. 1 BGÖ). Aus der vom BJ dem Beauftragten zugestellten Verfügung vom 8. November 2021 (vgl. Art. 13a VBGÖ) geht hervor, dass unter an- derem das Zugangsgesuch vom 17. August 2021 und damit auch das erwähnte Begehren Ge- genstand ebendieser Verfügung darstellt. Damit liegt hinsichtlich des im Zugangsgesuch vom 2. Dezember 2021 aufgeführten Begehrens bereits eine abschliessende Beurteilung des Beauf- tragten vor. Speziell aufgrund des vorliegenden hängigen Beschwerdeverfahrens vermag der Be- auftragte nicht zu erkennen, aus welchen Gründen unter Berücksichtigung der Umstände des konkreten Einzelfalls eine erneute Beurteilung derselben Streitfrage nach den Vorgaben des Öf- fentlichkeitsgesetzes vorzunehmen wäre. Vielmehr geht der Beauftragte vorliegend davon aus, dass der Verweis des BJ auf die Verfügung vom 8. November 2021 angemessen und rechtmässig ist. 14. Zusammengefasst gelangt der Beauftragte damit zu folgendem Ergebnis: Der Beauftragte hat sich bereits in seiner Empfehlung vom 7. Oktober 2021 zu dem von der Antragstellerin im Zugangsge- such vom 10. August 2021 (resp. ggf. auch in demjenigen vom 17. August 2021) formulierten und im Zugangsgesuch vom 2. Dezember 2021 erneut vorgebrachten Begehren geäussert. Im Nach- gang zum damaligen Schlichtungsverfahren hat das BJ auf Verlangen der Antragstellerin am 8. November 2021 eine Verfügung erlassen, in welcher das BJ insbesondere die Zugangsgesu- che vom 10. August 2021 und 17. August 2021 und damit auch das vorliegend erneut vorge- brachte Begehren ebenfalls bereits beurteilt hat. Infolgedessen empfiehlt der Beauftragte dem BJ, an seiner Haltung, welche in der Verfügung vom 8. November 2021 festgehalten ist, festzuhalten. III Aufgrund dieser Erwägungen empfiehlt der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlich- keitsbeauftragte: 15. Das Bundesamt für Justiz hält an seiner Haltung, welche in der Verfügung vom 8. November 2021 festgehalten ist, fest. 16. Die Antragstellerin kann innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt dieser Empfehlung beim Bundesamt für Justiz den Erlass einer Verfügung nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsver- fahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) verlangen, wenn sie mit der Empfeh- lung nicht einverstanden ist (Art. 15 Abs.1 BGÖ). 17. Das Bundesamt für Justiz erlässt eine Verfügung, wenn es mit der Empfehlung nicht einverstan- den ist (Art. 15 Abs. 2 BGÖ). 18. Das Bundesamt für Justiz erlässt die Verfügung innert 20 Tagen nach Empfang dieser Empfeh- lung oder nach Eingang eines Gesuches um Erlass einer Verfügung (Art. 15 Abs. 3 BGÖ). 19. Diese Empfehlung wird veröffentlicht. Zum Schutz der Personendaten der am Schlichtungsver- fahren Beteiligten wird der Name der Antragstellerin anonymisiert (Art. 13 Abs. 3 VBGÖ).
4 Von der Antragstellerin bezeichnetes Begehren des Zugangsgesuchs vom 10. August 2021: "[...] Zugang zu allen amtlichen Dokumente [...], in denen sich das Bundesamt für Justiz mit dem Thema Nichtigerklärungen von Einbürgerungen und den Auswirkungen auf Familien- mitglieder bzw. Art. 41 Abs. 3 aBüG oder Art. 36 Abs. 4 BüG beschäftigt hat."
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Reto Ammann Leiter Direktionsbereich Öffentlichkeitsprinzip André Winkler Jurist Direktionsbereich Öffentlichkeitsprinzip