Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter
EDÖB
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Bern, 27. Dezember 2021
Empfehlung
nach Art. 14 des Öffentlichkeitsgesetzes
im Schlichtungsverfahren zwischen
X.
(Antragstellerin)
und
Bundesamt für Justiz BJ
I. Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte stellt fest:
- Die Antragstellerin (Privatperson) hat am 20. November 2021 gestützt auf das Bundesgesetz
über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ; SR 152.3) beim
Bundesamt für Justiz BJ "[...] mit der heutigen Eingabe das BGÖ-Gesuch [...] ein weiteres Mal
[...]" eingereicht und mit folgendem Begehren um Zugang zu amtlichen Dokumenten ersucht:
"Warum zählen Kinder im EJPD so wenig, dass man sich nicht an die eigenen Gesetze halten
muss? Ich verstehe das nicht und möchte daher genau diese amtlichen Dokumente von Ihnen
erhalten, aus denen diese Haltung hervorgeht." Die Antragstellerin bringt diesbezüglich
namentlich vor, dass der "[...] neue Gesetzestext von Art. 36 Abs. 4 [BüG
1
] [...] nicht einmal ins
Vernehmlassungsverfahren geschickt [wurde]."
- Am 2. Dezember 2021 nahm das BJ Stellung und verwies auf die im Zusammenhang mit einem
früheren Schlichtungsverfahren resp. der Empfehlung des Eidgenössischen Datenschutz- und
Öffentlichkeitsbeauftragten (Beauftragter) vom 7. Oktober 2021
2
sowie auf die auf Gesuch der
Antragstellerin vom BJ erlassenen Verfügung vom 8. November 2021. Das BJ habe der
Verfügung nichts hinzuzufügen.
- Am 3. Dezember 2021 reichte die Antragstellerin einen Schlichtungsantrag beim Beauftragten
ein.
- Mit Schreiben vom 7. Dezember 2021 bestätigte der Beauftragte gegenüber der Antragstellerin
den Eingang des Schlichtungsantrags.
- Am 17. Dezember 2021 forderte der Beauftragte das BJ dazu auf, die betroffenen Dokumente
sowie bei Bedarf eine detailliert begründete Stellungnahme einzureichen.
- Mit Schreiben vom 22. Dezember 2021 teilte das BJ dem Beauftragten mit, es verweise auf
sämtliche Unterlagen, welche es dem Beauftragten bereits im Hinblick auf die
Schlichtungssitzung vom 17. September 2021 zugestellt habe, auf die im Nachgang an die
Schlichtungssitzung abgegebene Empfehlung vom 7. Oktober 2021 sowie auf die Verfügung
des BJ vom 8. November 2021.
1
Bundesgesetz über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG; SR 141.0).
2
Empfehlung EDÖB vom 7. Oktober 2021: BJ / Statistische Auswertungen Infostar.
2/3
- Auf die weiteren Ausführungen der Antragstellerin und des BJ sowie auf die eingereichten
Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen.
II. Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte zieht in Erwägung:
A. Formelle Erwägungen: Schlichtungsverfahren und Empfehlung gemäss Art. 14 BGÖ
- Die Antragstellerin reichte ein Zugangsgesuch nach Art. 10 BGÖ beim BJ ein. Dieses
verweigerte den Zugang zu den verlangten Dokumenten. Die Antragstellerin ist als
Teilnehmerin an einem vorangegangenen Gesuchsverfahren zur Einreichung eines
Schlichtungsantrags berechtigt (Art. 13 Abs. 1 Bst. a BGÖ). Der Schlichtungsantrag wurde
formgerecht (einfache Schriftlichkeit) und fristgerecht (innert 20 Tagen nach Empfang der
Stellungnahme der Behörde) beim Beauftragten eingereicht (Art. 13 Abs. 2 BGÖ).
- Das Schlichtungsverfahren findet auf schriftlichem Weg oder konferenziell (mit einzelnen oder
allen Beteiligten) unter Leitung des Beauftragten statt, der das Verfahren im Detail festlegt.
3
Kommt keine Einigung zustande oder besteht keine Aussicht auf eine einvernehmliche Lösung,
ist der Beauftragte gemäss Art. 14 BGÖ gehalten, aufgrund seiner Beurteilung der
Angelegenheit eine Empfehlung abzugeben.
B. Materielle Erwägungen
10. Der Beauftragte prüft nach Art. 12 Abs. 1 der Verordnung über das Öffentlichkeitsprinzip der
Verwaltung (Öffentlichkeitsverordnung, VBGÖ; SR 152.31) die Rechtmässigkeit und die
Angemessenheit der Beurteilung des Zugangsgesuches durch die Behörde.
4
- Das von der Antragstellerin in ihrem Zugangsgesuch vom 20. November 2021 formulierte
Begehren entspricht exakt dem Begehren, welches sie bereits im Zugangsgesuch vom
- August 2021 (Seite 11) formuliert und im Schlichtungsantrag an den Beauftragten vom
- August 2021 (Seite 6) wiederholt hat. Davon geht scheinbar auch die Antragstellerin aus,
zumal sie ausführt, dass sie ihr Ersuchen um Beurteilung "[...] mit dem BGÖ-Gesuch vom
- November ein weiteres Mal wiederholt [...]". Das vorliegend zu beurteilende Begehren war
Gegenstand des mit der Empfehlung vom 7. Oktober 2021 abgeschlossenen
Schlichtungsverfahrens. Da die Antragstellerin mit der Empfehlung nicht einverstanden war, hat
sie beim BJ eine Verfügung nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren
(Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) verlangt (Art. 15 Abs. 1 BGÖ). Aus der
vom BJ dem Beauftragten zugestellten Verfügung vom 8. November 2021 (vgl. Art. 13a VBGÖ)
geht hervor, dass das Zugangsgesuch vom 17. August 2021 und damit auch das erwähnte
Begehren Gegenstand ebendieser Verfügung darstellt. Damit liegt hinsichtlich des im
Zugangsgesuch vom 20. November 2021 aufgeführten Begehrens bereits eine – vorbehältlich
einer von der Antragstellerin gegen die Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht erhobenen
Beschwerde – abschliessende Beurteilung vor. Sowohl im Falle einer vorliegenden
rechtskräftigen Verfügung wie auch im Falle eines hängigen Beschwerdeverfahrens vermag der
Beauftragte jedoch nicht zu erkennen, aus welchen Gründen unter Berücksichtigung der
Umstände des konkreten Einzelfalls eine erneute Beurteilung derselben Streitfrage nach den
Vorgaben des Öffentlichkeitsgesetzes vorzunehmen wäre. Vielmehr geht der Beauftragte
3
Botschaft zum Bundesgesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) vom 12. Februar 2003,
BBl 2003 1963 (zitiert BBl 2003), BBl 2003 2024.
4
GUY-ECABERT, in: Brunner/Mader [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum BGÖ, Bern 2008 (zit. Handkommentar BGÖ),
Art. 13, Rz 8.
3/3
vorliegend davon aus, dass der Verweis des BJ auf die Verfügung vom 8. November 2021
angemessen und rechtmässig ist.
12. Zusammengefasst gelangt der Beauftragte damit zu folgendem Ergebnis: Der Beauftragte hat
sich bereits in seiner Empfehlung vom 7. Oktober 2021 zu dem von der Antragstellerin im
Zugangsgesuch vom 17. August 2021 formulierten und im Zugangsgesuch vom 20. November
2021 identisch wiederholten Begehren geäussert. Im Nachgang zum Schlichtungsverfahren hat
das BJ auf Verlangen der Antragstellerin am 8. November 2021 eine Verfügung erlassen, in
welcher das BJ das Zugangsgesuch vom 17. August 2021 und damit auch das vorliegend
erneut vorgebrachte Begehren ebenfalls bereits beurteilt hat. Infolgedessen empfiehlt der
Beauftragte dem BJ, an seiner Haltung, welche in der Verfügung vom 8. November 2021
festgehalten ist, festzuhalten.
III. Aufgrund dieser Erwägungen empfiehlt der Eidgenössische Datenschutz- und
Öffentlichkeitsbeauftragte:
13. Das Bundesamt für Justiz hält an seiner Haltung, welche in der Verfügung vom 8. November
2021 festgehalten ist, fest.
14. Die Antragstellerin kann innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt dieser Empfehlung beim
Bundesamt für Justiz den Erlass einer Verfügung nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das
Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) verlangen, wenn sie
mit der Empfehlung nicht einverstanden ist (Art. 15 Abs.1 BGÖ).
15. Das Bundesamt für Justiz erlässt eine Verfügung, wenn es mit der Empfehlung nicht
einverstanden ist (Art. 15 Abs. 2 BGÖ).
16. Das Bundesamt für Justiz erlässt die Verfügung innert 20 Tagen nach Empfang dieser
Empfehlung oder nach Eingang eines Gesuches um Erlass einer Verfügung
(Art. 15 Abs. 3 BGÖ).
17. Diese Empfehlung wird veröffentlicht. Zum Schutz der Personendaten der am
Schlichtungsverfahren Beteiligten wird der Name der Antragstellerin anonymisiert (Art. 13
Abs. 3 VBGÖ).
18. Die Empfehlung wird eröffnet:
Reto Ammann André Winkler
Leiter Direktionsbereich Öffentlichkeitsprinzip Jurist Direktionsbereich Öffentlichkeitsprinzip