Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter EDÖB
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Bern, 20. April 2015
Empfehlung nach Art. 14 des Öffentlichkeitsgesetzes
im Schlichtungsverfahren
X (Antragsteller)
und
Eidgenössisches Büro für Konsumentenfragen BFK
I. Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte stellt fest:
1 Medienmitteilung BFK vom 20.05.14: Umsetzung Holzdeklaration: Gute Resultate bei Holzart - Herkunftsdeklaration noch verbesserungswürdig (zuletzt besucht am 16. April 2015).
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Kommt keine Einigung zu Stande oder besteht keine Aussicht auf eine einvernehmliche Lösung, ist der Beauftragte gemäss Art. 14 BGÖ gehalten, aufgrund seiner Beurteilung der Angelegenheit eine Empfehlung abzugeben. B. Materielle Erwägungen 9. Der Beauftragte prüft nach Art. 12 Abs. 1 der Verordnung über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsverordnung, VBGÖ; SR 152.31) die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Beurteilung des Zugangsgesuches durch die Behörde. Er prüft damit im Schlichtungsverfahren einerseits beispielsweise, ob die für das Zugangsgesuch zuständige Behörde den Begriff des amtlichen Dokumentes (Art. 5 BGÖ) sowie die in Art. 7 f. BGÖ vorgesehenen Ausnahmeklauseln oder die Bestimmungen in Bezug auf den Schutz der Personendaten (Art. 9 BGÖ) rechtmässig angewendet hat. Andererseits prüft er in jenen Bereichen, in denen das Öffentlichkeitsgesetz der Behörde bei der Bearbeitung eines
2 Botschaft zum Bundesgesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) vom 12. Februar 2003, BBl 2003 2024.
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Zugangsgesuches einen gewissen Ermessensspielraum verleiht (z.B. Art der Einsichtnahme in amtliche Dokumente), ob die von der Behörde gewählte Lösung auf die Umstände des jeweiligen Falls abgestimmt und angemessen ist. Dabei kann der Beauftragte entsprechende Vorschläge im Rahmen des Schlichtungsverfahrens machen (Art. 12 Abs. 2 VBGÖ) oder gegebenenfalls eine Empfehlung erlassen (Art. 14 BGÖ). 3
3 CHRISTINE GUY-ECABERT, in: Brunner/Mader (Hrsg.), Stämpflis Handkommentar zum BGÖ, Bern 2008 (zit. Handkommentar BGÖ), Art. 13, Rz 8. 4 BBl 2003 2016.
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besteht eine Beziehung der Information zum Unternehmen, die Information ist relativ unbekannt, der Geheimnisherr hat einen Geheimhaltungswillen (subjektives Geheimhaltungsinteresse) und es liegt ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse vor (objektives Geheimhaltungsinteresse). 5
Nach Abs. 2 von Art. 9 BGÖ sind Zugangsgesuche, die sich auf amtliche Dokumente beziehen, welche nicht anonymisiert werden können, nach Art. 19 DSG zu beurteilen. 17. Eine Anonymisierung der Personendaten gemäss Art. 9 Abs. 1 BGÖ kommt vorliegend nicht in Betracht, weil im Zugangsgesuch explizit die Offenlegung dieser Personendaten verlangt wird. 7
Aus diesem Grund beurteilt sich die Frage des Zugangs zu den beiden Tabellen mit den Kontrollresultaten nach den Vorschriften des Datenschutzgesetzes über die Bekanntgabe von Personendaten durch Bundesorgane (Art. 9 Abs. 2 BGÖ i.V.m. Art. 19 DSG). 18. Nach Art. 19 Abs. 1bis DSG können Behörden im Rahmen ihrer Informationstätigkeit Personendaten auch bekannt geben, wenn damit eine Beeinträchtigung der Privatsphäre der betroffenen Person verbunden ist. 8 Dies unter der Voraussetzung, dass erstens die betreffenden Personendaten im Zusammenhang mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben stehen (Bst. a) und zweitens an deren Bekanntgabe ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht (Bst. b). Art. 6 Abs. 2 VBGÖ zählt beispielhaft einige Kriterien auf, wann das öffentliche Interesse am Zugang überwiegen kann.
5 Bundesamt für Justiz und Eidg. Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter, Umsetzung des Öffentlichkeitsprinzips in der Bundesverwaltung: Häufig gestellte Fragen, 7. August 2013, Ziff. 5.2.1. 6 ALEXANDRE FLÜCKIGER, Handkommentar BGÖ, Art. 9, Rz 20 ff. 7 BBl 2003 2016. 8 Empfehlung EDÖB vom 4. März 2013: VBS / Bericht Feststellungen Kassenrevision, Ziff. II. B. 28.
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Begriffs „amtliches Dokument“ nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c BGÖ. 9 Hinsichtlich Art. 19 Abs. 1bis Bst. b DSG kann das öffentliche Interesse nach Art. 6 Abs. 2 VBGÖ namentlich dann überwiegen, wenn die Zugänglichmachung einem besonderen Informationsinteresse der Öffentlichkeit dient, insbesondere aufgrund wichtiger Vorkommnisse (Bst. a), wenn die Zugänglichmachung dem Schutz spezifischer öffentlicher Interessen dient, insbesondere dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder der öffentlichen Gesundheit (Bst. b), oder wenn die Person, deren Privatsphäre durch die Zugänglichmachung beeinträchtigt werden könnte, zu einer dem Öffentlichkeitsgesetz unterstehenden Behörde in einer rechtlichen oder faktischen Beziehung steht, aus der ihr bedeutende Vorteile erwachsen (Bst. c).
Das BFK argumentierte diesbezüglich, dass die vom Antragsteller gewünschten Informationen lediglich über regelmässige Tätigkeiten des BFK im Zusammenhang mit dem Vollzug der Holzdeklaration informierten und deshalb nicht in einem Zusammenhang mit wichtigen Vorkommnissen stehen würden. Die vom BFK erhobenen Daten würden auch nicht dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder der öffentlichen Gesundheit dienen. Es gehe darum, eine korrekte Information an die Konsumenten sicherzustellen, damit diese als aktive Akteure am Markt ihre Verantwortung wahrnehmen könnten. Im vorliegenden Fall könne dies auch sichergestellt werden, ohne die Namen der nicht korrekt deklarierenden Unternehmen zu kommunizieren, da diese in der Folge falsche oder fehlende Deklarationen korrigieren müssten.
Art. 6 Abs. 2 Bst. b VBGÖ bezieht sich auf den Schutz der Polizeigüter und besagt, dass das öffentliche Interesse am Zugang überwiegen kann, wenn dies dem Schutz spezifischer öffentlicher Interessen dient. 10 Nebst dem beispielhaft aufgeführten Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder der öffentlichen Gesundheit gehört auch die Wahrung von Treu und Glauben im Geschäftsverkehr, und damit der Schutz der Allgemeinheit vor Täuschung und Ausbeutung, zu den polizeilichen Schutzgütern. 11
Eine Deklarationspflicht für Holz und Holzprodukte sowie eine Überprüfung der Richtigkeit dieser Deklarationen dienen zweifellos der Wahrung von Treu und Glauben im Geschäftsverkehr. Insbesondere aus der Perspektive der Konsumentinnen und Konsumenten besteht ein erhebliches öffentliches Interesse daran zu erfahren, welche Unternehmen die Deklarationspflichten einhalten und welche nicht. Daneben besteht ein nicht weniger gewichtiges öffentliches Interesse daran nachvollziehen zu können, ob und wie das BFK seiner Kontrollpflicht nachkommt. In diesem Sinne dient ein vollständiger Zugang zu den Kontrollergebnissen dem Schutz spezifischer öffentlicher Interessen gemäss Art. 6 Abs. 2 Bst. b VBGÖ.
Der Zugang zu diesen Kontrollergebnissen kann jedoch nur gewährt werden, wenn das öffentliche Interesse an deren Offenlegung die privaten Interessen der kontrollierten Unternehmen an deren Geheimhaltung überwiegt. Bei der Bewertung der privaten Interessen ist zu bedenken, dass längst nicht alle Anbieter von Holz und Holzprodukten vom BFK kontrolliert worden sind, da es sich regelmässig um Stichproben handelt, mit denen stets eine gewisse zufällige Auswahl an Produkten und Unternehmen verbunden ist. Unternehmen, bei denen die Kontrolle des BFK fehlerhafte oder fehlende Deklarationen offenbarte, könnten durch die Offenlegung dieser Informationen allenfalls gewisse Nachteile erleiden. Gleichzeitig können Vorteile für bisher nicht kontrollierte Unternehmen nicht ausgeschlossen werden, deren Produkte ebenfalls fehlerhafte Deklarationen aufweisen. Diese mögliche Ungleichbehandlung von verschiedenen Anbietern von Holz und Holzprodukten ist jedoch zu relativieren, da die
9 Urteil des BVGer A-1135/2011 vom 7. Dezember 2011 E. 7.1.1. 10 Vgl. STEPHAN C. BRUNNER, Öffentlichkeit der Verwaltung und informationelle Selbstbestimmung: Von Kollisionen und Verkehrsregeln, in: Selbstbestimmung und Recht, FS für Rainer J. Schweizer, Zürich 2003, S. 52. 11 Vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich 2010, Rz. 2433 ff.
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Kontrollen des BFK fortlaufend erfolgen, womit theoretisch bei jedem Anbieter einmal eine solche Kontrolle durchgeführt wird. Angesichts der Tatsache, dass es sich bei den Resultaten der Überprüfung der Holzdeklarationen um weitgehend öffentlich zugängliche Informationen handelt (vgl. Ziff. 14), ist für den Beauftragten jedoch höchstens eine geringfügige Beeinträchtigung der Privatsphäre der betroffenen Unternehmen erkennbar. 24. Der Beauftragte hat sich bereits in einem früheren Fall zur Frage der Zugänglichkeit von Kontrollergebnissen (Acrylamidgehalt in Lebensmittel) geäussert und ist damals zum Schluss gekommen, dass das private Interesse der Unternehmen am Schutz ihrer Personendaten das öffentliche Interesse an der vollständigen Offenlegung der Testergebnisse überwiegt. 12 Mangels gesetzlich vorgesehener Höchstwerte für Acrylamid entsprachen alle der damals kontrollierten Produkte den gesetzlichen Anforderungen. Bei den vorliegend zur Diskussion stehenden Kontrollen der Umsetzung der Holzdeklaration präsentiert sich die Situation insofern anders, als dass das BFK dabei einzig die Einhaltung von gesetzlichen Bestimmungen überprüft, was nach Ansicht des Beauftragten zu einer anderen Gewichtung der entgegenstehenden öffentlichen und privaten Interessen führt. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung einer gesetzlich vorgesehenen Deklarationspflicht sowie an der ebenfalls gesetzlich vorgesehenen Kontrolltätigkeit des BFK kommt in diesem Fall ein ungleich höheres Gewicht zu. Alles in allem vermag die aus der Offenlegung der Kontrollergebnisse möglicherweise resultierende leichte Beeinträchtigung der Privatsphäre der betroffenen Unternehmen das gewichtigere öffentliche Interesse am Zugang im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Bst. b VBGÖ nicht zu überwiegen. 25. Aufgrund der vorliegenden Umstände kommt der Beauftragte zum Schluss, dass das öffentliche Interesse an der vollständigen Offenlegung der Kontrollergebnisse das private Interesse der kontrollierten Unternehmen am Schutz ihrer Personendaten überwiegt. Folglich ist der Zugang zu den Informationen in den Spalten „Firmenreferenz“, „Artikel Referenz“ und „Beschrieb“ zu gewähren. 26. Zusammengefasst gelangt der Beauftragte damit zu folgendem Ergebnis: Der Zugang zu den beiden vom BFK in einem einfachen elektronischen Vorgang erstellten Dokumenten „Tabelle 1 – Firmen“ und „Tabelle 2 – Produkte“ ist vollständig zu gewähren. Das BFK prüft, ob die betroffenen Unternehmen vorgängig gemäss Art. 11 BGÖ anzuhören sind. III. Aufgrund dieser Erwägungen empfiehlt der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte: 27. Das Eidg. Büro für Konsumentenfragen gewährt den vollständigen Zugang zu den Dokumenten „Tabelle 1 – Firmen“ und „Tabelle 2 – Produkte“. 28. Der Antragsteller kann innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt dieser Empfehlung beim Eidg. Büro für Konsumentenfragen den Erlass einer Verfügung nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) verlangen, wenn er mit der Empfehlung nicht einverstanden ist (Art. 15 Abs. 1 BGÖ). 29. Das Eidg. Büro für Konsumentenfragen erlässt eine Verfügung nach Art. 5 VwVG, wenn es in Abweichung von Ziffer 27 den Zugang nicht gewähren will (Art. 15 Abs. 2 BGÖ). Es stellt dem Beauftragten eine Kopie der Verfügung zu (Art. 13a VBGÖ).
12 Empfehlung EDÖB vom 19. Juni 2012: BAG / Liste Acrylamidmessungen, Ziff. II. B. 7 ff.
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dieser Empfehlung oder nach Eingang eines Gesuches um Erlass einer Verfügung (Art. 15 Abs. 3 BGÖ). 31. Diese Empfehlung wird veröffentlicht. Zum Schutz der Personendaten der am Schlichtungsverfahren Beteiligten wird der Name des Antragstellers anonymisiert (Art. 13 Abs. 3 VBGÖ). 32. Die Empfehlung wird eröffnet:
Hanspeter Thür