Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter EDÖB
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Bern, 21. Juli 2016
Verfügung vom 21. Juli 2016
in Sachen
X, vertreten durch Y (Antragstellerin)
und
Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL
I. Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (Beauftragter) stellt Folgendes fest:
Mit Schreiben vom 21. Juni 2016 reichte die Antragstellerin, vertreten durch Rechtsanwalt Y, gestützt auf das Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ; SR 152.3) einen Schlichtungsantrag beim Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (Beauftragter) ein. Der Beauftragte bestätigte am 5. Juli 2016 gegenüber der Antragstellerin und dem Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL den Eingang des Schlichtungsantrages.
Der Schlichtungsantrag steht im Zusammenhang mit der Empfehlung des Beauftragten vom
Mit Schreiben vom 26. Mai 2016 erkundigte sich die Antragstellerin unter Verweis auf das Urteil beim BAZL, wann mit einem Entscheid in dieser Angelegenheit zu rechnen sei, und bat um Mitteilung des weiteren Vorgehens.
Zusammen mit dem Schreiben vom 31. Mai 2016, welches das BAZL als „Stellungnahme“ bezeichnet hatte, stellte es der Antragstellerin die verlangten Dokumente teilweise eingeschwärzt zu. Betreffend die teilweise Zugangsverweigerung erklärte das BAZL einzig:
1 EDÖB Empfehlung vom 12. Mai 2015: BAZL / Abklärungen bei einer Anzeige. 2 Vgl. Urteil des BVGer A-4186/2015 vom 28. Januar 2016 E. 9.2.
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“Wir haben die Personendaten gem. Art. 9 BGÖ sowie Geschäftsgeheimnisse gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. g BGÖ geschwärzt.“ Zudem versah es dieses Schreiben mit einer Rechtsmittelbelehrung, wonach die Antragstellerin beim Beauftragten einen Schlichtungsantrag nach Art. 13 BGÖ stellen könne.
Stellungnahmen der Behörden nach Art. 12 Abs. 4 BGÖ beziehen sich stets auf Zugangsgesuche nach Art. 10 BGÖ. Die Antragstellerin hat ihr Zugangsgesuch schon vor langer Zeit eingereicht. Dazu wurde bereits ein Schlichtungsverfahren nach Art. 13 BGÖ ff. durchgeführt, welches mit einer Empfehlung des Beauftragten abgeschlossen wurde (Art. 14 BGÖ). Schliesslich wies das Bundesverwaltungsgericht die Beurteilung des Zugangs zu den zwei von der Antragstellerin verlangten Dokumenten nach Bejahung der bestrittenen Anwendbarkeit des BÖG „zu neuem Entscheid“ in Anwendung von Art. 61 VwVG an das BAZL zurück. Das Bundesverwaltungsgericht hielt hierzu fest, [das BAZL] „wird zu beurteilen haben, ob eine Ausnahme nach Art. 7 Abs. 1 BGÖ gegeben ist, und – falls sie dies verneint – gestützt auf Art. 7 Abs. 2 und Art. 9 BGÖ eine Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse am Zugang und dem privaten Interesse an dessen Verweigerung vorzunehmen haben.“ 3
Art. 12 BGÖ kommt vorliegend nicht zur Anwendung, zumal die Antragstellerin mit ihrem Schreiben vom 26. Mai 2016 beim BAZL kein Zugangsgesuch nach Art. 10 BGÖ stellte. Vielmehr verlangte die Antragstellerin die Umsetzung des im Januar ergangenen Gerichtsurteils. Angezeigt ist somit nicht die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens, sondern die Umsetzung verbindlicher Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichts im Sinne von Art. 31 Abs. 1 VwVG. Das BAZL kann sich nicht seiner Verfügungs- und Begründungspflicht entziehen, indem es die Antragstellerin mit einem als „Stellungnahme“ betitelten Kurzbrief ohne jede Begründung erneut auf das Schlichtungsverfahren verweist.
Nach Art. 35 Abs. 2 VwVG muss die Behörde in ihrem Entscheid das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen. Das BAZL bezeichnete in seinem Schreiben vom 31. Mai 2016 als Rechtsmittel den Schlichtungsantrag gemäss Art. 13 BGÖ an den Beauftragten. Diese Rechtsmittelbelehrung ist falsch, da keine Stellungnahme des BAZL im Sinne von Art. 12 Abs. 4 BGÖ vorliegt.
3 Urteil des BVGer A-4186/2015 vom 28. Januar 2016 E. 9.2.
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Einschreiben (R) mit Rückschein Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL 3003 Bern
Adrian Lobsiger
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist
beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht gemäss Art. 22a VwVG
still:
Die Beschwerde ist mindestens im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die
Ausfertigung der angefochtenen Verfügung (oder eine Kopie) und die als Beweismittel angerufenen Urkunden
sind beizulegen soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG).