Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter EDÖB
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Bern, 2. Februar 2017
Empfehlung nach Art. 14 des Öffentlichkeitsgesetzes
im Schlichtungsverfahren zwischen
X und Y (Antragstellende)
und
Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL
I. Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte stellt fest:
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Kommt keine Einigung zustande oder besteht keine Aussicht auf eine einvernehmliche Lösung, ist der Beauftragte gemäss Art. 14 BGÖ gehalten, aufgrund seiner Beurteilung der Angelegenheit eine Empfehlung abzugeben. B. Materielle Erwägungen 11. Der Beauftragte prüft nach Art. 12 Abs. 1 der Verordnung über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsverordnung, VBGÖ; SR 152.31) die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Beurteilung des Zugangsgesuches durch die Behörde. 2
1 Botschaft zum Bundesgesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) vom 12. Februar 2003, BBl 2003 2024. 2 GUY-ECABERT, in: Brunner/Mader [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum BGÖ, Bern 2008 (zit. Handkommentar BGÖ), Art. 13, Rz 8.
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habe keinen Verstoss gegen die Fluggastrechteverordnung nachweisen können, weshalb das BAZL den Fall im Verwaltungsstrafverfahren eingestellt habe. In einem solchen Verwaltungsstrafverfahren kämen dem anzeigenden Passagier keine Parteirechte zu. 13. Nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 BGÖ gilt das Öffentlichkeitsgesetz nicht für den Zugang zu amtlichen Dokumenten betreffend Strafverfahren. Dabei erfasst der Begriff des Strafverfahrens auch das Verwaltungsstrafrecht. 3 Die Botschaft zum Öffentlichkeitsgesetz geht davon aus, dass die Ausnahmebestimmung von Art. 3 Abs. 1 Bst. a BGÖ sowohl auf hängige als auch auf abgeschlossene Verfahren Anwendung findet. 4
Der Beauftragte stimmt mit den Ausführungen in der Botschaft insofern überein, als dass sämtliche Dokumente, welche Teil eines hängigen Verfahrens sind, für die gesamte Dauer des Verfahrens vom sachlichen Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes ausgeschlossen und somit nicht zugänglich sind. Dies ergibt sich aus Sinn und Zweck von Art. 3 Abs. 1 Bst. a BGÖ, nämlich dem Schutz entsprechender hängiger Verfahren bzw. der Verhinderung einer Kollision verschiedener Informationszugangsansprüche, konkret zwischen dem Akteneinsichtsrecht i.S.d. entsprechenden Verfahrenserlasses und dem Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten nach Öffentlichkeitsgesetz. Der Zugang zu Dokumenten hängiger Verfahren richtet sich während deren Dauer nach den entsprechenden Verfahrenserlassen. 5 Hingegen vertritt der Beauftragte in ständiger Empfehlungspraxis die Ansicht, dass das Öffentlichkeitsgesetz nach Abschluss eines Verfahrens für bestimmte amtliche Dokumente – nämlich für jene, welche bereits vor Verfahrenseröffnung und nicht explizit für das Verfahren erstellt worden sind – wieder auflebt. All jene Dokumente, welche bereits vor Verfahrenseröffnung erstellt wurden und zu diesem Zeitpunkt grundsätzlich auch unter das Öffentlichkeitsgesetz fielen, sollten auch nach Abschluss des Verfahrens – unter Vorbehalt allfälliger weiterer Ausnahmebestimmungen des Öffentlichkeitsgesetzes – wieder zugänglich sein. 6
Im vorliegenden Fall wurden gemäss BAZL alle vom Zugangsgesuch betroffenen Dokumente nach Eingang der entsprechenden Anzeigen der Antragstellenden und somit nach Eröffnung des Verwaltungsstrafverfahrens gegen die betroffene Fluggesellschaft erstellt. Somit bestehen mit Ausnahme der Anzeigen keine ausserhalb des Verwaltungsstrafverfahrens erstellten Dokumente, welche nun nach Abschluss des Verfahrens nach der hier vertretenen Auffassung wieder gemäss Öffentlichkeitsgesetz zugänglich wären.
Abschliessend gibt der Beauftragte zu bedenken, dass besondere Einsichtsinteressen von Anzeigern oder Geschädigten im Rahmen des Verfahrens auf Zugang zu amtlichen Dokumenten gemäss Öffentlichkeitsgesetz nicht berücksichtigt werden können. Das Öffentlichkeitsgesetz regelt das Recht auf Zugang der Allgemeinheit und macht diesen Anspruch nicht von besonderen Interessen und Betroffenheiten eines Gesuchstellers abhängig. 7 In diesem Sinne verleiht das Öffentlichkeitsgesetz den Antragstellenden – obwohl diese vorliegend als betroffene Passagiere ein besonderes Informationsinteresse haben – kein privilegiertes Zugangsrecht. Es ist ihnen jedoch unbenommen, etwaige Einsichtsrechte vorliegend auf dem zivilrechtlichen Weg geltend zu machen.
3 Urteil des BVGer A-4186/2015 vom 28. Januar 2016 E. 6.1. 4 BBl 2003 1989. 5 BBl 2003 1989, 2008. 6 Bundesamt für Justiz und Eidg. Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter, Umsetzung des Öffentlichkeitsprinzips in der Bundesverwaltung: Häufig gestellte Fragen, 7. August 2013, Ziff. 2.2.3.; Empfehlung EDÖB vom 14. Dezember 2015: BAZL / Dokumente eines Verwaltungsstrafverfahrens, Ziff. 18 ff. 7 BBl 2003 2001.
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III. Aufgrund dieser Erwägungen empfiehlt der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte: 17. Das Bundesamt für Zivilluftfahrt hält an der Zugangsverweigerung zu den im Rahmen des vorliegend relevanten Verwaltungsstrafverfahrens erstellten Dokumenten fest. 18. Die Antragstellenden können innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt dieser Empfehlung beim Bundesamt für Zivilluftfahrt den Erlass einer Verfügung nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) verlangen, wenn sie mit der Empfehlung nicht einverstanden sind (Art. 15 Abs.1 BGÖ). 19. Das Bundesamt für Zivilluftfahrt erlässt eine Verfügung, wenn es mit der Empfehlung nicht einverstanden ist (Art. 15 Abs. 2 BGÖ). 20. Das Bundesamt für Zivilluftfahrt erlässt die Verfügung innert 20 Tagen nach Empfang dieser Empfehlung oder nach Eingang eines Gesuches um Erlass einer Verfügung (Art. 15 Abs. 3 BGÖ). 21. Diese Empfehlung wird veröffentlicht. Zum Schutz der Personendaten der am Schlichtungsverfahren Beteiligten werden die Namen der Antragstellenden anonymisiert (Art. 13 Abs. 3 VBGÖ). 22. Die Empfehlung wird eröffnet:
Einschreiben mit Rückschein (R) X und Y
Einschreiben mit Rückschein (R) Bundesamt für Zivilluftfahrt 3003 Bern
Adrian Lobsiger