Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter EDÖB
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Bern, 14. Dezember 2015
Empfehlung nach Art. 14 des Öffentlichkeitsgesetzes
im Schlichtungsverfahren zwischen
X (Antragsteller)
und
Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL
I. Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte stellt fest:
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woraus hervor geht, wie lange genau [...] [sein] Flug verspätet war und worin die ‚aussergewöhnlichen Umstände‘ [1] gelegen haben sollen“. 3. Mit E-Mail vom 29. Januar 2015 nahm das BAZL abschliessend Stellung zum Zugangsgesuch des Antragstellers und teilte diesem mit, es könne seinem Ersuchen nach Akteneinsicht nicht nachkommen. Dies deshalb, weil er als anzeigender Passagier nicht Partei im daraufhin durchgeführten Verwaltungsstrafverfahren war und demnach auch über kein entsprechendes Akteneinsichtsrecht verfüge. Der Ausgang des Verfahrens sei ihm bereits mit E-Mail vom
1 Siehe dazu die Liste der „aussergewöhnlichen Umstände“, im Web abrufbar unter http://www.bazl.admin.ch/dienstleistungen/passagierrechte/01019/index.html?lang=de&download=NHzLpZeg7t,lnp6I0NTU0 42l2Z6ln1acy4Zn4Z2qZpnO2Yuq2Z6gpJCDfIJ5fGym162epYbg2c_JjKbNoKSn6A-- (zuletzt besucht am 28.10.2015).
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einzureichen oder ihm andernfalls schriftlich mitzuteilen, dass das BAZL dieser Pflicht definitiv nicht nachzukommen gedenke. 8. Am 9. Oktober 2015 reichte das BAZL eine weitere Stellungnahme ein. Darin teilte es dem Beauftragten mit, dass man ihm lediglich die Anzeige des Antragstellers (mit welcher das Verwaltungsstrafverfahren in Gang gesetzt wurde), die Eröffnungsmail des BAZL (E-Mail mit Anzeige der Eröffnung des Verwaltungsstrafverfahrens an die betroffene Fluggesellschaft) sowie die Schlussmail des BAZL mit zweisprachiger Einstellungsverfügung an die Fluggesellschaft zustelle. Damit sei aus Sicht des BAZL eine vollständige Prüfung der Grundsatzfrage, ob die Dokumente im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens erhoben wurden, durch den Beauftragten möglich. Hingegen werde das BAZL dem Beauftragten die übrigen im Verwaltungsstrafverfahren erhobenen Dokumente nicht zustellen. Einerseits seien diese für die Beantwortung der vorliegenden Grundsatzfrage nicht relevant. Andererseits befinde sich das BAZL „in einem derart sensitiven Vertrauensverhältnis mit der betroffenen Airline, so dass [...] [es] das Risiko, wonach [...] [ihm] diese Unterlagen aufgrund der Herausgabe an den EDÖB künftig nicht mehr zur Verfügung gestellt werden könnten, nicht eingehen [...] [möchte]. Im Übrigen habe das BAZL der betroffenen Fluggesellschaft „zusichern müssen, die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens frühestens auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts hin herauszugeben“. 9. Auf die weiteren Ausführungen des BAZL sowie auf die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. II. Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte zieht in Erwägung: A. Formelle Erwägungen: Schlichtungsverfahren und Empfehlung gemäss Art. 14 BGÖ 10. Der Antragsteller reichte ein Zugangsgesuch nach Art. 10 BGÖ beim BAZL ein. Dieses verweigerte den Zugang zu den verlangten Dokumenten. Der Antragsteller ist als Teilnehmer an einem vorangegangenen Gesuchsverfahren zur Einreichung eines Schlichtungsantrags berechtigt (Art. 13 Abs. 1 Bst. a BGÖ). Der Schlichtungsantrag wurde formgerecht (einfache Schriftlichkeit) und fristgerecht (innert 20 Tagen nach Empfang der Stellungnahme der Behörde) beim Beauftragten eingereicht (Art. 13 Abs. 2 BGÖ). 11. Das Schlichtungsverfahren findet auf schriftlichem Weg oder konferenziell (mit einzelnen oder allen Beteiligten) unter Leitung des Beauftragten statt, der das Verfahren im Detail festlegt. 2
Kommt keine Einigung zustande oder besteht keine Aussicht auf eine einvernehmliche Lösung, ist der Beauftragte gemäss Art. 14 BGÖ gehalten, aufgrund seiner Beurteilung der Angelegenheit eine Empfehlung abzugeben. B. Materielle Erwägungen 12. Der Beauftragte prüft nach Art. 12 Abs. 1 VBGÖ die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Beurteilung des Zugangsgesuches durch die Behörde. Er prüft damit im Schlichtungsverfahren einerseits beispielsweise, ob die für das Zugangsgesuch zuständige Behörde den Begriff des amtlichen Dokumentes (Art. 5 BGÖ) sowie die in Art. 7 f. BGÖ vorgesehenen Ausnahmeklauseln oder die Bestimmungen in Bezug auf den Schutz der Personendaten (Art. 9 BGÖ) rechtmässig angewendet hat. Andererseits prüft er in jenen
2 Botschaft zum Bundesgesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) vom 12. Februar 2003, BBl 2003 1963 (zitiert BBl 2003), BBl 2003 2024.
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Bereichen, in denen das Öffentlichkeitsgesetz der Behörde bei der Bearbeitung eines Zugangsgesuches einen gewissen Ermessensspielraum verleiht (z.B. Art der Einsichtnahme in amtliche Dokumente), ob die von der Behörde gewählte Lösung auf die Umstände des jeweiligen Falls abgestimmt und angemessen ist. Dabei kann der Beauftragte entsprechende Vorschläge im Rahmen des Schlichtungsverfahrens machen (Art. 12 Abs. 2 VBGÖ) oder gegebenenfalls eine entsprechende Empfehlung erlassen (Art. 14 BGÖ). 3
3 GUY-ECABERT, in: Brunner/Mader [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum BGÖ, Bern 2008 (zit. Handkommentar BGÖ), Art. 13, Rz 8. 4 COSSALI SAUVAIN, Handkommentar BGÖ, Art. 20, Rz 9 f.
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5 BBl 2003 1989. 6 BBl 2003 a.a.O.
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BGÖ, nämlich dem Schutz entsprechender hängiger Verfahren bzw. der Verhinderung einer Kollision verschiedener Informationszugangsansprüche, konkret zwischen dem Akteneinsichtsrecht i.S.d. entsprechenden Verfahrenserlasses und dem Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten nach Öffentlichkeitsgesetz. Der Zugang zu Dokumenten hängiger Verfahren richtet sich während deren Dauer nach den entsprechenden Verfahrenserlassen. 7
Hingegen vertritt der Beauftragte die Ansicht, dass das Öffentlichkeitsgesetz nach Abschluss eines Verfahrens für bestimmte amtliche Dokumente – nämlich für jene, welche bereits vor Verfahrenseröffnung und nicht explizit für das Verfahren erstellt worden sind – wieder auflebt. All jene Dokumente, welche bereits vor Verfahrenseröffnung erstellt wurden und zu diesem Zeitpunkt grundsätzlich auch unter das Öffentlichkeitsgesetz fielen, sollten auch nach Abschluss des Verfahrens – unter Vorbehalt allfälliger weiterer Ausnahmebestimmungen des Öffentlichkeitsgesetzes – wieder zugänglich sein. 8
Ein genereller Ausschluss von amtlichen Dokumenten eines abgeschlossenen Verfahrens aus dem sachlichen Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes würde restlos alle Dokumente, welche einmal Teil eines Verfahrens bildeten, definitiv dem Öffentlichkeitsgesetz entziehen und somit die Möglichkeit eines Geheimbereiches für das Handeln der Verwaltung schaffen. Dies hätte auch im vorliegenden Fall, in welchem der Antragsteller als Anzeigeerstatter ohne Parteistellung auftritt, weitreichende Konsequenzen, da dieser somit weder über ein Akteneinsichtsrecht noch subsidiär – nach Abschluss des Verwaltungsstrafverfahrens – mittels Öffentlichkeitsgesetz die Möglichkeit erhielte, das aufsichtsrechtliche Verwaltungshandeln des BAZL selbst zu überprüfen. Hauptzweck des Öffentlichkeitsgesetzes ist es aber gerade, die Transparenz über das Verwaltungshandeln zu fördern, weshalb Geheimbereiche in der Verwaltung nach dem Willen des Gesetzgebers weitgehend zu verhindern bzw. aufzulösen sind.
Aufgrund des Gesagten vertritt der Beauftragte in ständiger Empfehlungspraxis und in Übereinstimmung mit der Lehre 9 die Haltung, dass die Ausnahmebestimmung in Art. 3 Abs. 1 Bst. a BGÖ lediglich auf Dokumente von hängigen Verfahren anzuwenden ist. Hingegen bleiben Dokumente, welche explizit für das Verfahren erstellt wurden (z.B. Schriftenwechsel), auch nach Abschluss des Verfahrens dem sachlichen Geltungsbereich des Gesetzes entzogen. 10
Eine solche Auslegung von Art. 3 Abs. 1 Bst. a BGÖ drängt sich nach Ansicht des Beauftragten alleine schon deshalb auf, weil andernfalls bereits die rein vorsorgliche Einleitung eines Verfahrens i.S.v. Art. 3 Abs. 1 Bst. a BGÖ dazu führen würde, dass das Öffentlichkeitsgesetz für alle amtlichen Dokumente, die in diesem Verfahren zu den Akten genommen werden, unterlaufen werden könnte, unabhängig davon, ob das Verfahren in einem späteren Zeitpunkt abgeschrieben, mittels Vergleich abgeschlossen oder entschieden wird.
Im Ergebnis ist der Beauftragte der Ansicht, dass die Verweigerung des Zugangs zu den verlangten Dokumenten unter Verweis auf Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 BGÖ nur insoweit gelten kann, als es sich um Dokumente handelt, welche explizit für und während des Verwaltungs- strafverfahrens gegen die betreffende Fluggesellschaft erstellt worden sind. Alle bereits zuvor bestehenden Dokumente – insbesondere jene, die zwischen dem von Antragsteller zur Anzeige
7 BBl 2003 1989, 2008. 8 Bundesamt für Justiz und Eidg. Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter, Umsetzung des Öffentlichkeitsprinzips in der Bundesverwaltung: Häufig gestellte Fragen, 7. August 2013, Ziff. 2.2.3. 9 SCHWEIZER/WIDMER, Handkommentar zum BGÖ, Art. 3 Rz 12. 10 Bundesamt für Justiz und Eidg. Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter, Umsetzung des Öffentlichkeitsprinzips in der Bundesverwaltung: Häufig gestellte Fragen, 7. August 2013, a.a.O.
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gebrachten Ereignis und der Eröffnung eines entsprechenden Verwaltungsstrafverfahrens durch das BAZL entstanden sind und vom BAZL anlässlich des Verwaltungsstrafverfahrens bei der betroffenen Fluggesellschaft ediert wurden – fallen unter das Öffentlichkeitsgesetz und sind demnach der gesetzlichen Vermutung entsprechend grundsätzlich zugänglich. 26. Mangels Einsicht in die vollständigen Dokumente ist es dem Beauftragten wie bereits ausgeführt (vgl. Ziffern 14 und 16) nicht möglich zu beurteilen, welche Dokumente in den Verfahrensakten des Verwaltungsstrafverfahrens aus der Zeit vor Verfahrenseröffnung stammen und/oder nicht explizit für dieses erstellt wurden und demnach nach der hier vertretenen Auffassung grundsätzlich zugänglich wären. 27. Zusammengefasst gelangt der Beauftragte damit zu folgendem Zwischenergebnis: Mit Blick auf Sinn und Zweck des Öffentlichkeitsgesetzes ist Art. 3 Abs. 1 Bst. a BGÖ so auszulegen, dass sich die Einschränkung des sachlichem Geltungsbereiches des Öffentlichkeitsgesetzes lediglich auf hängige Verfahren bezieht. Nach Abschluss eines Verfahrens lebt das Öffentlichkeitsgesetz für jene Dokumente, welche bereits vor Verfahrenseröffnung bestanden haben oder nicht explizit für das Verfahren erstellt wurden, wieder auf. Welche das sind, vermag der Beauftragte mangels Einsicht in die relevanten Dokumente nicht zu beurteilen. 28. Abschliessend erlaubt sich der Beauftragte zwei Hinweise im Hinblick auf die vom BAZL befürchtete Beeinträchtigung der zukünftigen Aufsichtstätigkeit anlässlich von Verwaltungsstrafverfahren und auf die daraus resultierende Weigerung des BAZL, ihm die relevanten Dokumente zwecks Durchführung des Schlichtungsverfahrens vollständig vorzulegen: Einer allfälligen Weigerung einer Fluggesellschaft zur Herausgabe relevanter Dokumente an das BAZL im Rahmen eines aufsichtsrechtlichen Verwaltungsstrafverfahrens ist nötigenfalls mittels Zwangsmassnahmen des Verwaltungsstrafrechts zu begegnen. Hingegen vermag ein entsprechendes Verhalten einer beaufsichtigten Fluggesellschaft und das vom BAZL daraus abgeleitete Risiko einer möglichen Erschwerung von Aufsichtshandlungen aus Sicht des Beauftragten keinesfalls eine Einschränkung des Öffentlichkeitsgesetzes zu rechtfertigen. Vor dem Hintergrund des im Aufsichtsrecht systemtypischen Subordinationsverhältnisses zwischen Aufsichtsbehörde und Beaufsichtigtem ist für den Beauftragten ausserdem nicht nachvollziehbar, weshalb das BAZL im Rahmen seiner Aufsichtsfunktion von einem „sensitiven Vertrauensverhältnis mit der betroffenen Airline“ spricht (vgl. Ziffer 8). Darüber hinaus erachtet es der Beauftragte als nicht gesetzeskonform, wenn eine Bundesaufsichtsbehörde, welche dem Öffentlichkeitsgesetz untersteht, gegenüber beaufsichtigten Unternehmen schriftliche Zusicherungen abgibt, wonach bestimmte Dokumente aus dem Aufsichtsverhältnis frühestens auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts herausgegeben werden. III. Aufgrund dieser Erwägungen empfiehlt der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte: 29. Das Bundesamt für Zivilluftfahrt gewährt den Zugang zu allen Dokumenten des relevanten Verwaltungsstrafverfahrens, welche bereits vor Verfahrenseröffnung oder nicht explizit für das Verfahren erstellt wurden, unter Vorbehalt allfälliger Ausnahmebestimmungen des Öffentlichkeitsgesetzes (Art. 7-9 BGÖ). 30. Der Antragsteller kann innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt dieser Empfehlung beim Bundesamt für Zivilluftfahrt den Erlass einer Verfügung nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das
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Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) verlangen, wenn er mit der Empfehlung nicht einverstanden ist (Art. 15 Abs.1 BGÖ). 31. Das Bundesamt für Zivilluftfahrt erlässt eine Verfügung, wenn es mit der Empfehlung nicht einverstanden ist (Art. 15 Abs. 2 BGÖ). 32. Das Bundesamt für Zivilluftfahrt erlässt die Verfügung innert 20 Tagen nach Empfang dieser Empfehlung oder nach Eingang eines Gesuches um Erlass einer Verfügung (Art. 15 Abs. 3 BGÖ). 33. In Analogie zu Art. 22a VwVG stehen gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, still: a. vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern; b. vom 15. Juli bis und mit 15. August; c. vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 34. Diese Empfehlung wird veröffentlicht. Zum Schutz der Personendaten der am Schlichtungsverfahren Beteiligten wird der Name des Antragstellers anonymisiert (Art. 13 Abs. 3 VBGÖ). 35. Die Empfehlung wird eröffnet:
Einschreiben mit Rückschein (R) X [Antragsteller]
Einschreiben mit Rückschein (R) Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL 3003 Bern
Jean-Philippe Walter