Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter
EDÖB
Feldeggweg 1, 3003 Bern
Tel. 058 463 74 84, Fax 058 465 99 96
www.edoeb.admin.ch
Bern, 15. Dezember 2017
Empfehlung
nach Art. 14 des Öffentlichkeitsgesetzes
im Schlichtungsverfahren zwischen
X
(Antragsteller)
und
Bundesamt für Rüstung armasuisse
I. Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte stellt fest:
- Der Antragsteller (Interessenvertreter) hat am 21. November 2014 gestützt auf das
Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ; SR
152.3) bei armasuisse um Zugang zu einem Bericht der Eidgenössischen Materialprüfungs- und
Forschungsanstalt EMPA zum Projekt „Lärmreduktion Propeller PC-21“ (EMPA-Bericht) sowie
zu zwei mit Propellerherstellern abgeschlossenen Vertraulichkeitsabkommen ersucht.
- armasuisse informierte den Antragsteller mit Schreiben vom 6. Dezember 2014 über die
voraussichtlichen Kosten für die Bearbeitung des Zugangsgesuchs in der Höhe von insgesamt
CHF 16‘500.- und bat um eine schriftliche Bestätigung des Gesuchs innert 10 Tagen,
andernfalls dieses als zurückgezogen gelte (Art. 16 der Verordnung über das
Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung, Öffentlichkeitsverordnung, VBGÖ; SR 152.31).
- Mit E-Mail vom 15. Dezember 2014 teilte der Antragsteller armasuisse mit, dass er an seinem
Gesuch festhalte, jedoch mit den in Aussicht gestellten Kosten nicht einverstanden sei. Aus
diesem Grund reichte der Antragsteller am 16. Dezember 2014 beim Eidgenössischen
Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (Beauftragter) einen Schlichtungsantrag ein.
- In der Folge erliess der Beauftragte am 30. Januar 2015 eine Empfehlung
1
, wonach die
angekündigte Gebühr unverhältnismässig sei und im Ergebnis einer Zugangsverweigerung
gleichkomme. Zudem seien keine Gebühren für die Übersetzung des EMPA-Berichts zur
Durchführung der Anhörung zu erheben. Der Kostenvoranschlag sei entsprechend in
Wiedererwägung zu ziehen und dies dem Antragsteller in einer Verfügung zu eröffnen.
- Mit Zwischenverfügung vom 19. März 2015 hielt armasuisse an seiner Kostenschätzung fest.
Eine gegen diese Zwischenverfügung erhobene Beschwerde hiess das
Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 4. November 2015 teilweise gut.
2
Es setzte die
voraussichtliche Zugangsgebühr auf maximal CHF 8‘500.- fest und hob die Verfügung insoweit
auf, als diese die Kosten für die mit Blick auf die Anhörung notwendige Übersetzung des
Dokumentes dem Antragsteller auferlegen wollte.
1
Empfehlung EDÖB vom 30. Januar 2015: armasuisse / Bericht Lärmreduktion PC-21 und Vertraulichkeitsabkommen.
2
Urteil des BVGer A-2589/2015 vom 4. November 2015.
2/4
- Nach Anhörung der betroffenen Drittpersonen, welche sich nicht vernehmen liessen, gewährte
armasuisse dem Antragsteller am 19. August 2016 einen vollständigen Zugang zu den beiden
Vertraulichkeitsabkommen. Zudem liess es dem Antragsteller den EMPA-Bericht in einer
Versionsnummer 2.0 zukommen. Im Vergleich zur Originalversion wurden in der Version 2.0 die
Angaben zu den Propellern bzw. deren Herstellern sowie die Immatrikulationsnummern der
verwendeten Flugzeuge durch Buchstaben ersetzt, mithin pseudonymisiert. armasuisse
begründete dies mit dem Vorliegen von Geschäftsgeheimnissen (Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ)
sowie dem Schutz von Personendaten (Art. 7 Abs. 2 i.V.m. Art. 9 BGÖ).
- Am 11. September 2016 reichte der Antragsteller einen Schlichtungsantrag ein und
beanstandete insbesondere die verweigerte Einsicht in die nicht pseudonymisierte
Originalversion des EMPA-Berichts. Seiner Auffassung nach würden bei einer
Zugangsgewährung weder Geschäftsgeheimnisse offenbart noch seien „nennenswerte“
Personendaten tangiert.
- Auf Aufforderung des Beauftragten reichte armasuisse am 26. September 2016 eine
ergänzende Stellungnahme und die vom Zugangsgesuch betroffenen Dokumente, namentlich
die unterschiedlichen Versionen des EMPA-Berichts, ein.
- Am 27. September 2016 stellte armasuisse dem Antragsteller die Gebühr für den Zugang zu
den verlangten Dokumenten in Höhe von CHF 8‘500.- in Rechnung. Daraufhin beantragte der
Antragsteller mit Schreiben vom 28. September 2016 an den Beauftragten, dass die
Gebührenrechnung „als integrierender Bestandteil in das Schlichtungsverfahren aufgenommen
wird“.
- Mit E-Mail vom 7. Oktober 2016 teilte der Beauftragte den beiden Parteien mit, dass er sowohl
die Frage der Gebühren als auch die der Einschränkung des Zugangs zum EMPA-Bericht
gemeinsam im Rahmen des laufenden Schlichtungsverfahrens behandeln werde. Am
- Oktober 2016 reichte armasuisse dem Beauftragten eine Auflistung der im Rahmen der
Bearbeitung des Zugangsgesuchs geleisteten Stunden ein, die armasuisse als Grundlage für
die Gebührenberechnung diente.
- Am 9. Dezember 2016 fand eine Schlichtungsverhandlung statt, in welcher sich die Parteien
zwar nicht in der Sache, jedoch über das weitere Vorgehen einigen konnten. Die Beteiligten
entschieden, das Schlichtungsverfahren derweil zu sistieren.
- Im Nachgang zur Schlichtungsverhandlung fand – entsprechend der erzielten Einigung über
das weitere Vorgehen – zwischen dem Antragsteller und armasuisse ein bilateraler Austausch
sowohl in Bezug auf den EMPA-Bericht als auch zum Gebührenbetrag statt. Mit Schreiben vom
- März 2017 teilte armasuisse dem Antragsteller mit, dass die Gebühr reduziert und
wiedererwägungshalber auf CHF 6‘500.- festgesetzt werde. Mit Schreiben vom 31. Mai 2017 an
armasuisse ersuchte der Antragsteller um eine nochmalige, „substanziell sehr bedeutende“
Gebührenreduktion bzw. um einen Gebührenverzicht. Auf Nachfrage des Beauftragten teilte
armasuisse mit E-Mail vom 6. Oktober 2017 mit, dass eine weitere Reduktion nicht möglich sei.
armasuisse sei der Auffassung, dass in diesem Punkt keine Einigung mehr zu erwarten sei. Mit
Schreiben vom 13. November 2017 erklärte auch der Antragsteller, dass hinsichtlich des
Gebührenbetrags keine Einigung zustande gekommen sei.
- Auf die weiteren Ausführungen des Antragstellers und von armasuisse sowie auf die
eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen.
3/4
II. Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte zieht in Erwägung:
A. Formelle Erwägungen: Schlichtungsverfahren und Empfehlung gemäss Art. 14 BGÖ
14. Der Antragsteller reichte ein Zugangsgesuch nach Art. 10 BGÖ bei armasuisse ein. Dieses
verweigerte den Zugang zu den verlangten Dokumenten teilweise. Der Antragsteller ist als
Teilnehmer an einem vorangegangenen Gesuchsverfahren zur Einreichung eines
Schlichtungsantrags berechtigt (Art. 13 Abs. 1 Bst. a BGÖ). Der Schlichtungsantrag wurde
formgerecht (einfache Schriftlichkeit) und fristgerecht (innert 20 Tagen nach Empfang der
Stellungnahme der Behörde) beim Beauftragten eingereicht (Art. 13 Abs. 2 BGÖ).
15. Das Schlichtungsverfahren findet auf schriftlichem Weg oder konferenziell (mit einzelnen oder
allen Beteiligten) unter Leitung des Beauftragten statt, der das Verfahren im Detail festlegt.
3
Kommt keine Einigung zustande oder besteht keine Aussicht auf eine einvernehmliche Lösung,
ist der Beauftragte gemäss Art. 14 BGÖ gehalten, aufgrund seiner Beurteilung der
Angelegenheit eine Empfehlung abzugeben.
B. Materielle Erwägungen
16. Der Beauftragte prüft nach Art. 12 Abs. 1 VBGÖ die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit
der Beurteilung des Zugangsgesuches durch die Behörde.
4
- Vorliegend hat sich der Antragsteller im Verlaufe des Schlichtungsverfahrens mit den
Modalitäten der (teilweisen) Zugangsgewährung einverstanden erklärt und beanstandet
nunmehr einzig die Gebührenrechnung. Dies ergibt sich aus dem Schreiben des Antragstellers
an den Beauftragten vom 13. November 2017, in welchem er festhält, dass einzig in Bezug auf
den „nach wie vor abschreckend hohen Gebührenbetrag“ von CHF 6‘500.- keine Einigung
zustande gekommen sei (vgl. Ziffer 12).
- In Art. 13 Abs. 1 BGÖ ist die Bestreitung der Gebühren nicht als eigenständiger
Schlichtungsgrund vorgesehen. Die definitive Gebührenfestsetzung am Ende des
Zugangsgesuchsverfahrens kann demnach nur dann in einem Schlichtungsverfahren
angefochten werden, wenn gleichzeitig eine Einschränkung des Zugangs bzw. ein
Schlichtungsgrund nach Art. 13 BGÖ geltend gemacht wird. Die beiden Streitgegenstände sind
in einem solchen Fall eng verknüpft und deshalb in ein und demselben Verfahren zu
behandeln.
5
Eine solche Konstellation ist vorliegend jedoch nicht mehr gegeben, da über den
Zugang zum nachgesuchten Dokument im Verlauf des Schlichtungsverfahrens eine Einigung
erzielt wurde und damit der Schlichtungsgrund im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Bst. a BGÖ
weggefallen ist. In Fällen, in welchen einzig der Gebührenbetrag bestritten wird, kann der
Gesuchsteller von der zuständigen Behörde den Erlass einer Gebührenverfügung nach Art. 11
Abs. 2 der Allgemeinen Gebührenverordnung (AllgGebV, SR 172.041.1) verlangen, gegen
welche anschliessend der Rechtsmittelweg offen steht. In diesem Sinne hat armasuisse
vorliegend über die wiedererwägungshalber auf CHF 6‘500.- festgesetzten Kosten eine
Gebührenverfügung zu erlassen, die mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht
angefochten werden kann (Art. 14 VBGÖ i.V.m. Art. 11 Abs. 2 und 3 AllgGebV).
3
Botschaft zum Bundesgesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) vom 12. Februar 2003,
BBl 2003 1963 (zitiert BBl 2003), BBl 2003 2024.
4
GUY-ECABERT, in: Brunner/Mader [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum BGÖ, Bern 2008 (zit. Handkommentar BGÖ),
Art. 13, Rz 8.
5
Bundesamt für Justiz und Eidg. Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter, Umsetzung des Öffentlichkeitsprinzips in der
Bundesverwaltung: Häufig gestellte Fragen, 7. August 2013, Ziff. 8.2.7.; AMMANN/LANG, in: Passadelis, Rosenthal/Thür
[Hrsg.], Datenschutzrecht, Basel 2015, Rz 25.134.
4/4
III. Aufgrund dieser Erwägungen empfiehlt der Eidgenössische Datenschutz- und
Öffentlichkeitsbeauftragte:
19. armasuisse erlässt eine Gebührenverfügung über den auf CHF 6‘500.- festgesetzten
Gebührenbetrag.
20. Der Antragsteller kann innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt dieser Empfehlung bei armasuisse
den Erlass einer Verfügung nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren
(Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) verlangen, wenn er mit der Empfehlung
nicht einverstanden ist (Art. 15 Abs. 1 BGÖ).
21. armasuisse erlässt eine Verfügung, wenn es mit der Empfehlung nicht einverstanden ist
(Art. 15 Abs. 2 BGÖ).
22. armasuisse erlässt die Verfügung innert 20 Tagen nach Empfang dieser Empfehlung oder nach
Eingang eines Gesuches um Erlass einer Verfügung (Art. 15 Abs. 3 BGÖ).
23. In Analogie zu Art. 22a VwVG stehen gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen
bestimmt sind, vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar still.
24. Diese Empfehlung wird veröffentlicht. Zum Schutz der Personendaten der am
Schlichtungsverfahren Beteiligten wird der Name des Antragstellers anonymisiert (Art. 13
Abs. 3 VBGÖ).
25. Die Empfehlung wird eröffnet:
Reto Ammann