EIDGENÖSSISCHER DATENSCHUTZBEAUFTRAGTER
PRÉPOSÉ FÉDÉRAL À LA PROTECTION DES DONNÉES
INCARICATO FEDERALE DELLA PROTEZIONE DEI DATI
INCUMBENSÀ FEDERAL PER LA PROTECZIUN DA DATAS
Bern, den 7. Dezember 2000
EMPFEHLUNG
gemäss
Art. 29 des Bundesgesetzes über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 (DSG)
in Sachen
Absenz-Management (CD-ROM XYZ) der X
I.
Der Eidg. Datenschutzbeauftragte stellt fest :
- Der Eidg. Datenschutzbeauftragte (EDSB) wurde im April 2000 auf die Produktion und
Vertrieb einer CD-ROM « Absenzmanager » der Gesundheitsorganisation X informiert.
- Aus den bestehenden Unterlagen sowie aus dem Briefwechsel zwischen EDSB und X hat
sich insb. ergeben, dass die CD-ROM die systematische Erfassung von Personendaten
wie Name, Vorname, Nationalität, Abwesenheitsgrund, Arzttyp, Diagnose,
Bemerkungen, usw. durch den Arbeitgeber und die Auswertung nach Kriterien wie
Nationalität, Arzt oder Diagnose (siehe dazu z. B. S. 8 Booklett) bzw. nach festgelegten
Zielwerten (Zeitbudget für Krankheiten) ermöglicht. Ausserdem sieht die CD-ROM die
Möglichkeit des Datenaustausches mit anderen Datenbanken vor. Die CD-ROM ist nach
Angaben der X als Kontrollinstrument des Arbeitgebers über die Abwesenheiten seiner
Angestellten konzipiert und soll sowohl den Gesundheitsschutz fördern als auch die
Abwesenheiten am Arbeitsplatz reduzieren.
- Für den EDSB ist die CD-ROM als Gesundheitsmassnahme nicht geeignet. Ausserdem
stellt die CD-ROM eine unverhältnismässige und unzweckmässige Datenbearbeitung dar,
da der Arbeitgeber die systematisch erfassten Gesundheitsdaten (Diagnose, behandelnder
Arzt) zur Durchführung des Arbeitsvertrages nicht braucht (vgl. Schreiben des EDSB
vom 31.08.2000). Im übrigen ist die vorgesehene Datenbearbeitung auch deswegen
unzulässig, weil die Gesundheitsdaten mit weiteren Personendaten (z. B. die Nationalität)
kombiniert und verglichen werden können. Daraus können nach Meinung des EDSB
diskriminierende Rückschlüsse gezogen werden. Die systematische Erfassung anderer
Abwesenheitsgründe durch den Arbeitgeber (z. B. Ferien, Militär, usw.) wird vom EDSB
nicht beanstandet.
- Die X vertritt im Wesentlichen die Auffassung, dass der Arbeitgeber berechtigt ist,
Krankheitsdiagnosen systematisch zu bearbeiten. Gesundheitsdaten seien für den
Arbeitgeber auch deswegen wichtig, weil Letzterer über die Weiterbeschäftigung eines
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kranken Mitarbeiters entscheidet. Ein Datenaustausch mit Datenbanken der X finde in
der Praxis nicht statt. Die X behauptet ausserdem, die systematische Erfassung von
Gesundheitsdaten sei gegenüber gesundheitlich schwächeren Mitarbeiter nicht
diskriminierend, da gerade für solche Angestellten individuelle Krankheitsbudgets
geschaffen werden.
II. Der EDSB zieht in Erwägung:
- Bei der Datenbeschaffung ist der Arbeitgeber am Verhältnismässigkeits- und
Zweckmässigkeitsprinzip gebunden (Art. 328b OR). Die durch die fragliche CD-ROM
erfassten Daten (u. a. Arztdiagnose, Arzttyp) stellen besonders schützenswerte
Personendaten dar. Nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip ist es insb. unzulässig, dass
der Arbeitgeber bzw. sein Personaldienst Arztdiagnosen systematisch erfasst. Diese sind
weder zur Schaffung von Massnahmen der Gesundheitsprävention noch zur
Absenzenbewirtschaftung notwendig. Solche besonders schützenswerte Personendaten
dürfen per Definition nur durch Personen bearbeitet werden, die dem Arztgeheimnis
unterstehen. Einzelfallweise, sofern dies zur Abklärung einer speziellen Sachlage
erforderlich ist, kann ein Arbeitgeber bzw. die Abteilung Sicherheits- und
Gesundheitsprävention des Unternehmens oder der Unternehmensgruppe Kenntnis über
die Ursachen einer Krankheit einer bestimmten Person erlangen. Bagatellfälle (z. B.
Grippe) werden vom Arbeitnehmer dem Arbeitgeber meistens bekannt gegeben. Die
systematische Erfassung dieser Daten entbehrt jedoch eines Rechtfertigungsgrundes.
Ohne ausdrückliche Einwilligung des Patienten darf der Arbeitgeber vom Arzt nur einen
Arztbefund bekommen („krank“ oder „geeignet/ungeeignet“ für eine Stelle). Zulässig ist
hingegen die Erfassung der Anzahl Absenztage wegen Krankheit (ohne Spezifikationen).
- Das Festhalten eines jährlichen Budgets an Krankheitstage ist ebenso unzulässig, weil
dadurch gesundheitlich schwächerer Menschen, die öfters abwesend sind, diskriminiert
werden können. Die Behauptung der X, die fragliche Datenbearbeitung sei gegenüber
gesundheitlich schwächeren Angestellten nicht diskriminierend, weil für solche
Angestellten individuelle Krankheitsbudgets geschaffen werden können, widerspricht der
in der Einführung des Bookletts zur CD-ROM festgehaltenen Zielsetzung der Reduktion
der Absenzen. Die vorgesehene Datenbearbeitung ist aber auch deswegen unzulässig,
weil Gesundheitsdaten mit weiteren besonders schützenswerten Personendaten wie die
Nationalität kombiniert und verglichen werden können. Daraus können auch
rassendiskriminierende Rückschlüsse gezogen werden.
- Die CD-ROM ist auch als Massnahme der Gesundheitsprävention zu beanstanden. Wie
wir es bereits in unserer Stellungnahme vom 31. August 2000 festgehalten haben,
verpflichtet die Gesundheitsprävention (Art. 328 OR) den Arbeitgeber, Massnahmen zu
treffen, um Gefahren für die Gesundheit der Arbeitnehmer vorzubeugen. Arbeitsräume,
Systeme und Maschinen sind so zu unterhalten, dass deren Benutzung keine Folgen auf
die Gesundheit der Arbeitnehmer haben können. Die Erfassung von Informationen über
„Schwachstellen“ im Unternehmen (z. B. Luftzug, gefährliche Substanzen, Rauchen,
schlechte Bildschirme, usw.) erfolgt anonym, aufgrund statistischer Angaben
(Verhältnismässigkeitsprinzip, Art. 4 Abs. 2 Datenschutzgesetz, DSG, SR 235.1, vgl.
dazu auch die auf dem UVG basierende Richtlinie 6508 zur Sicherheits- und
Gesundheitsprävention der Eidg. Koordinationskommission für Arbeitssicherheit). Nur in
Ausnahmefällen, sofern es zur Abklärung einer speziellen Sachlage erforderlich ist, darf
der Arbeitgeber bzw. die Abteilung Sicherheits- und Gesundheitsprävention des
Unternehmens oder der Unternehmensgruppe mit betroffenen Personen Kontakt
aufnehmen. Bei der in Frage stehenden CD-ROM handelt es sich hingegen u. a. um ein
Programm zur systematischen, personenbezogenen Erfassung und Auswertung von
Gesundheitsdaten. Die Kenntnis des Bestehens einer personenbezogenen, systematischen
Auswertung des Absenzverhaltens könnte dank der bearbeiteten Daten und deren
Kombinationen (u. a. Diagnose, Nationalität) und der daraus resultierenden, möglichen
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Diskriminierungen, einen psychischen Druck auf die Arbeitnehmer ausüben, welcher mit
dem ursprünglichen Zweck, nämlich der Gesundheitsprävention, in Widerspruch steht.
Gemäss Art. 26 Abs. 2 der Gesundheitsvorsorgeverordnung 3 zum Arbeitsgesetz (SR
822.113) sind aber Überwachungssysteme so zu gestalten, dass die Gesundheit und die
Bewegungsfreiheit dadurch nicht beeinträchtigt werden. Gegen das Bestehen einer
gesundheitspräventiven Wirkung der CD-ROM sprechen im übrigen auch die
Erläuterungen im Booklett, wonach es sich bei der CD-ROM vielmehr um eine reine
Absenzenkontrolle handelt. Fehlt bei einer Massnahme der Gesundheitsprävention die
gesundheitspräventive Wirkung oder ist Erstere nicht mit dem übrigen Recht vereinbar,
ist von ihrer Anwendung abzusehen (weil es u. E. nicht Aufgabe einer
Gesundheitsorganisation ist, Absenzkontrollsysteme für Arbeitgeber zu schaffen), oder
ist rechtskonform zu gestalten.
4. Für die Datenbearbeitung durch private Personen sind Rechtfertigungsgründe nötig (Art.
13 DSG). Weder die Einwilligung der betroffenen Personen, noch eine gesetzliche
Grundlage, noch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse ist für den
Datenaustausch zwischen Absenz-Datenbank und andere Datenbanken gegeben. Ohne
Rechtfertigungsgrund stellt eine solche Datenbekanntgabe im übrigen eine gravierende
Verletzung des Berufsgeheimnisses seitens des Arbeitgebers dar. Die Behauptung der X,
ein Datenaustausch zwischen ihr und dem Arbeitgeber finde nicht statt, mag zwar in der
Tat richtig sein, sie ändert aber an der Tatsache nichts, dass bereits die technische
Möglichkeit eines solchen Datenaustausches gesetzeswidrig ist.
Aufgrund dieser Erwägungen empfiehlt der Eidg. Datenschutzbeauftragte:
- Die Produktion und der Vertrieb der fraglichen CD-ROM ist unverzüglich einzustellen
und die bereits verteilten CD-ROM zurückzuziehen, oder die Datenkategorien
„Diagnose“, „Arzttyp“, „Absenzenbudget“ und „Bemerkungen“ von der CD-ROM zu
entfernen sowie die Kategorie “Absenzen wegen Politik oder Vereinsmitgliedschaft“
durch „Absenzen privat“ zu ersetzen.
- Die X benachrichtigt den Eidg. Datenschutzbeauftragten innerhalb von dreissig Tagen
seit Erhalt der Empfehlung, ob Sie die Empfehlung annimmt oder nicht. Wird die
Empfehlung abgelehnt oder stellt der Eidg. Datenschutzbeauftragte nach Ablauf der Frist
fest, dass sie nicht eingehalten wird, so kann er die Angelegenheit gemäss Art. 29 DSG
der Eidg. Datenschutzkommission zum Entscheid vorlegen.
EIDGENÖSSISCHER
DATENSCHUTZBEAUFTRAGTER
EINSCHREIBEN