Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter EDÖB
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Minimale Einwilligungsklausel zu Kreditkarten Der eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) hat beschlossen, eine mi- nimale Standardklausel mit den datenschutzrelevanten Elementen zu formulieren, welche in den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Kreditkartenherausgeberinnen aufgeführt sein müssen. Wie ihr Name schon sagt, enthält die Minimalklausel nur diejenigen Elemente, welche das Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG) erfordert. Beim Ausarbeiten dieser minimalen Standardklausel hat sich der EDÖB am Ziel orientiert, eine mög- lichst kurze Klausel zur Verfügung zu stellen, welche gleichzeitig im Hinblick auf das Gesetz vollstän- dig und für die Karteninhaber einfach verständlich ist. In diesem Zusammenhang wurden folgende weitere Leitlinien befolgt: Die schon durch das Gesetz geregelten Elemente werden in der Klausel nicht wiederholt und der Text wird nicht durch Elemente belastet, welche sich von selbst verstehen (z.B. die für die Kartenproduktion erforderlichen Datenbearbeitungen). In der minimalen Standardklausel sind diejenigen Bearbeitungen aufgeführt, welche im Bereich der Kreditkarten am weitesten verbreitet sind. Die Herausgeberinnen werden ihre jeweilige Klausel ver- vollständigen müssen, wenn ihre Bearbeitungen weiter gehen als durch die Minimalklausel abgedeckt. 1 Minimale Standardklausel
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Die vorgeschlagene Liste der Kategorien von Personendaten enthält die wichtigsten Elemente. Für den Fall, dass andere Kategorien von Personendaten beschafft werden, ist die Liste zu ergänzen. Die Zwecke der Datenverwendung, d.h. die Ausstellung und Verwendung der Kreditkarte, sind genü- gend präzise. Die Einwilligung der Betroffenen kann daher in dieser Beziehung als aufgeklärt betrach- tet werden. Datenflüsse von den Akzeptanzstellen zur Kartenherausgeberin 2. Bei der Benutzung der Karte erhält die Herausgeberin nur diejenigen Informationen, welche sie benötigt, um die Rechnung zuhanden des Karteninhabers auszustellen. Der Inhaber der Karte wird hiermit darüber informiert, dass die Rechnungen gemäss einem weltweiten Standard für vier Gruppen von Produkten bzw. Dienstleistungen detaillierter sind: Kauf von Kraftstoff, Kauf von Flugtickets, Hotel- rechnungen sowie Rechnungen für Miete von Motorfahrzeugen. Der im Text der Klausel erwähnte „weltweite Standard“ existiert de facto, aber die entsprechenden Datenflüsse entsprechen nicht den Erwartungen des Karteninhabers. Deshalb muss er darüber infor- miert werden. Bekanntgabe an die ZEK 3. Die Herausgeberin kann der ZEK jede Kartensperrung mitteilen, welche aufgrund von Zahlungs- rückständen oder missbräuchlicher Verwendung erfolgt. Die ZEK kann diese Informationen ihren an- deren Mitgliedern (Unternehmen, die im Sektor Konsumkredit, Leasing oder Kreditkarten aktiv sind – Mitgliederliste über Internet verfügbar unter http://www.zek.info/public/dokumente/ZEKFolderB1.pdf ) zur Verfügung stellen, wenn diese die Angaben benötigen, um mit dem Karteninhaber einen Vertrag abzuschliessen oder abzuwickeln. Die Datenbekanntgabe betreffend Kartensprerrung an die ZEK muss in der Einwilligungsklausel er- wähnt werden, denn in dieser Einwilligung liegt der Rechtfertigungsgrund für die Datenbekanntgabe. Diese Bekanntgabe ist im Gegensatz zu Bekanntgaben an die IKO nicht gesetzlich vorgesehen. Sie ist auch nicht durch Art. 13 Abs. 2 lit. c DSG gedeckt, weil diese Bestimmung nur die Bekanntgabe von der ZEK an ihre Mitglieder und Kunden betrifft. Weltweites Datennetz 4. Der Karteninhaber akzeptiert, dass auch bei Transaktionen in der Schweiz die Daten über die welt- weiten Kreditkartennetze zur Kartenherausgeberin geleitet werden. Die Transaktionsdaten werden über Datennetze geleitet, die praktisch die gesamte Erde abdecken und damit auch durch Länder führen, welche über keine gleichwertige Datenschutzgesetzgebung verfügen. Der EDÖB geht jedoch davon aus, dass die Kreditkartenfirmen die technischen und organi- satorischen Massnahmen ergriffen haben, welche zum Schutz der Daten ihrer Kunden erforderlich sind. Dieser Punkt der Klausel hat rein informativen Charakter (weil es ja keine Wahlmöglichkeit betreffend den Weg der Daten gibt). Dennoch ist es nützlich, diese Information aufzunehmen, um die betroffene Person in Kenntnis zu setzen.
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2.2 Punkte, die dann in der Klausel aufgeführt sein müssen, wenn die He- rausgeberin die betreffende Bearbeitung vornimmt Datenbearbeitung zu Marketingzwecken 5. Wenn der Karteninhaber nicht ausdrücklich widerspricht, kann die Herausgeberin folgende Informa- tionen mit dem Ziel bearbeiten, Produkte und Dienstleistungen zu entwickeln, welche geeignet sind, den Karteninhaber zu interessieren:
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2.3 Punkte, die in der Klausel aufgeführt werden können Besondere Kartenprogramme 7. Im Zusammenhang mit spezifischen vom Karteninhaber gewählten Kartenprogrammen kann die Herausgeberin ihren Partnern die zur Durchführung dieser Programme erforderlichen Daten zur Ver- fügung stellen. Wenn ein Partner nicht der schweizerischen Datenschutzgesetzgebung oder einer Gesetzgebung unterstellt ist, welche ein angemessenes Datenschutzniveau gewährleistet, darf eine Datenbekanntgabe nur dann stattfinden, wenn die Datenempfänger sich verpflichten, ein angemesse- nes Datenschutzniveau zu gewährleisten. Wir sind der Meinung, dass diese Klausel in Zusatzbedingungen zu den spezifischen Kartenprogram- men aufgeführt werden sollte (z.B. Prämienprogramme etc.). Eine solche Lösung würde es den direkt betroffenen Personen ermöglichen, detaillierte Informationen über den an dem Programm teilneh- menden Unternehmen zu erhalten. Wenn jedoch der Herausgeber der Kreditkarte keine speziellen Bedingungen bereitstellt, ist es zumindest notwendig, die obige Klausel in den allgemeinen Ge- schäftsbedingungen (unter der Kategorie Datenschutz oder Sonstiges) aufzuführen. Lastschriftverfahren (LSV) 8. Falls die Zahlungen des Karteninhabers gegenüber der Herausgeberin im Lastschriftverfahren er- folgen, kann die Herausgeberin der entsprechenden Bank die erforderlichen Daten betreffend den Kunden, die Karte sowie die kumulierten Beträge der Ausgaben bekannt geben. Zwecks besserer Lesbarkeit sollte dieser Punkt in demjenigen Teil der Allgemeinen Geschäftsbedin- gungen aufgeführt sein, welcher von den Zahlungsmethoden handelt. Wenn eine Kartenherausgebe- rin keinen besonderen Teil zu den Zahlungsmethoden wünscht, so kann er diesen Punkt auch in der Datenschutzklausel aufführen. Dieses Vorgehen erschwert jedoch die Lesbarkeit und stellt für diejeni- gen Karteninhaber einen Mangel an Transparenz dar, welche die Option LSV nicht wählen.