EIDGENÖSSISCHER DATENSCHUTZBEAUFTRAGTER
PRÉPOSÉ FÉDÉRAL À LA PROTECTION DES DONNÉES
INCARICATO FEDERALE DELLA PROTEZIONE DEI DATI
INCUMBENSÀ FEDERAL PER LA PROTECZIUN DA DATAS
Bern, den 22. Februar 2001
EMPFEHLUNG
gemäss
Art. 29 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG, SR 235.1)
in Sachen
Drogentests in der Lehre bei X
Der Eidg. Datenschutzbeauftragte (EDSB) stellt fest :
- 1999 sind wir von verschiedenen Seiten auf die Drogentests bei X aufmerksam gemacht
worden. Den entsprechenden Angaben zufolge führt die genannte Firma sowohl bei der
Rekrutierung als auch während der gesamten Lehre stichprobenartige Drogentests durch. Mit
Schreiben vom 22. Dezember 1999 sind wir an die genannte Firma gelangt und haben von
Ihr die Beantwortung von Fragen in Zusammenhang mit der Rechtmässigkeit von
Drogentests verlangt. Wir haben uns insb. über Zweck, Freiwilligkeit, Testbedingungen,
gesetzliche Grundlagen und Folgen der Verweigerung solcher Tests erkundigen wollen.
- Mit Schreiben vom 17. Januar 2000 hat X zu den gestellten Fragen Stellung genommen. Das
Drogenkonzept wird im wesentlichen mit dem Bestreben gerechtfertigt, den Auszubildenden
eine drogenfreie Lehrzeit anzubieten sowie die Sicherheit und den Gesundheitsschutz an
allen Arbeitsplätzen zu gewährleisten. Die Drogentests finden bei der ärztlichen
Eignungsuntersuchung im Rahmen der Rekrutierung, bei Lehrbeginn sowie stichprobenartig
während der ganzen Lehre statt. Ausserdem führt X aus, die Lehrlingen werden beim Antritt
der Lehrstelle über die Drogentests informiert. Die Verweigerung eines Drogentests stellt an
sich einen Verstoss gegen die vereinbarten Abmachungen dar. Bis heute sind keine
Testsverweigerungen vorgekommen. Zum Schluss sichert X zu, dass Ihre Betriebsärzte dem
Arztgeheimnis unterstehen. Letztere dürfen einen positiven Befund eines Drogentests der
Lehrlingsleitung mitteilen.
- In der Folge fand eine Besprechung zwischen X und uns statt. X erörterte Ihren Standpunkt
und ersuchte uns, die Empfehlung zurückzuziehen. Aufgrund der auseinandergehenden
Auffassungen bezüglich der Zulässigkeit von Drogentests hielten wir an die Empfehlung
fest, beschlossen aber zugleich, Letztere nicht vor Publikation eines „Berichtes über
Drogentests in der Lehre“ einer im nachhinein eingesetzten Arbeitsgruppe vor der Eidg.
Datenschutzkommission zu bringen. Mit Schreiben vom 31. Mai 2001 X nachmals beim
EDSB und hob die wichtigsten Punkten der gemeinsamen Diskussion nochmals hervor.
- Im Rahmen eines Hearings der Arbeitsgruppe „Drogentests in der Lehre“, bestehend aus der
Schweiz. Fachstelle für Alkohol- und andere Drogenprobleme, dem Staatssekretariat für
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Wirtschaft, dem Bundesamt für Gesundheit, dem Bundesamt für Justiz und dem EDSB
selber, konnte X Ihre Argumente für die Durchführung von Drogentests nochmals darlegen.
5. Am 16. Februar 2001 hat die genannte Arbeitsgruppe das Bericht über Drogentests in der
Lehre publiziert (vgl. Beilage). Dabei wird sowohl der Gesundheitsschutz als auch die
Obhutspflicht des Arbeitgebers gegenüber dem Lehrling als Rechtfertigungsgründe für
Drogentests ausgeschlossen und das überwiegende Sicherheitsinteresse samt Einwilligung
des Lehrlings als einzige Rechtfertigung solcher Tests betrachtet.
6. Nach Neubeurteilung der Fakten wird die Empfehlung vom 30. März 2000 durch die
vorliegende Empfehlung ersetzt.
Der EDSB zieht in Erwägung :
- Gegen das Ziel einer Firma, die Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz sowie die
Unterstützung Auszubildender zu gewährleisten, ist nichts einzuwenden, sofern die
Persönlichkeit der betroffenen Personen respektiert wird. Dass Drogenkonsum am
Arbeitsplatz gravierende Folgen haben kann, wie z. B. erhöhtes Unfallrisiko, die Gefährdung
der öffentlichen Sicherheit oder des Arbeitsklimas, die finanziellen Einbussen des
Unternehmens, die Gesundheit der anderen Mitarbeiter, usw., ist unbestritten. Ein
Unternehmen ist demzufolge grundsätzlich berechtigt, Massnahmen zu treffen, um ihren
Mitarbeitern und Lehrlingen die bestmöglichen Arbeitsbedingungen zu bieten (vgl. Art. 328
des Schweiz. Obligationenrechtes, OR, SR 220). Die ärztliche Massnahme der Urinanalyse
stellt jedoch einen Eingriff in die Persönlichkeit der untersuchten Person dar und setzt das
Bestehen eines überwiegenden Rechtfertigungsgrundes voraus. Nur ein gegenüber dem
Persönlichkeitsschutz überwiegendes Sicherheitsinteresse, verbunden mit der Einwilligung
des Lehrlings, kann einen Drogentest rechtfertigen.
- Störend am Drogenkonzept von X ist zuerst das Fehlen eines überwiegenden
Sicherheitsinteresses. Ein überwiegendes Sicherheitsinteresse ist bspw. dann gegeben, wenn
die Verletzung einer Sicherheitsnorm zur Gefährdung des Lebens des Lehrlings oder von
Dritten führen kann. Die Übertretung von Sicherheitsnormen z. B. im Bereich des Luft- und
Zugsverkehrs kann zur Gefährdung des Lebens der Passagiere führen. Zu denken ist auch an
Arbeiten auf dem Bau – wie Gerüstbau, Arbeiten auf Dächern oder bei Kranführern – und an
den Umgang mit gefährlichen Stoffen. In solche Fällen können Drogentests, sofern sie nur
stichprobenartig und im Rahmen eines bestimmten, im Arbeitsvertrag umschriebenen
Sicherheitsmassnahmenpakets vorgenommen werden – vom Arbeitgeber präventiv
angeordnet werden. Flächendeckende Tests sind hingegen unverhältnismässig. X hat ein
überwiegendes Sicherheitsinteresse nicht belegt. Sie stützt Ihre Argumentation vor allem auf
die erweiterte Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, auf die Drogenprävention und auf den
Persönlichkeitsschutz. Schon aus diesem Grund sind die flächendeckenden Drogentests bei X
unzulässig. Andere effiziente Sicherheitsvorkehren (z. B. ISO-Normen für die
Gewährleistung der Produktqualität, Vorschriften der Arbeitssicherheit) können die
Sicherheit ohne Eingriff in die besonders schützenswerte Gesundheitssphäre des Lehrlings
gewährleisten (Verhältnismässigkeits- und Zweckmässigkeitsprinzip, Art. 328b OR sowie
Art. 4 Abs. 2 und 3 DSG).
- Unverhältnismässig und unzweckmässig ist auch die Erhebung von Gesundheitsdaten anhand
des Fragebogens „Ärztliche Eignungsuntersuchung für Lehrlinge“, da die meisten dadurch
erhobenen Daten mit der Eignung des Lehrlings für das Arbeitsverhältnis oder mit der
Durchführung des Lehrvertrages mit X in keinem Zusammenhang stehen. Daran vermag
auch die Tatsache nichts zu ändern, dass der Fragebogen nicht von X selber entworfen
worden ist. Der Fragebogen wurde scheinbar für die Gesundheitsabklärung sämtlicher
möglichen Lehrverhältnisse konzipiert, ohne Berücksichtigung der Unterschiede zwischen
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verschiedenen Lehrstellen. So kann die Bearbeitung bestimmter Datenkategorien für die
Besetzung gewisser Lehrstellen nötig sein, für andere hingegen nicht.
4. Die Einwilligung alleine stellt keinen gültigen Rechtfertigungsgrund für Drogentests dar, da
ohne überwiegendes Sicherheitsinteresse der unabänderliche Persönlichkeitsschutz andere
Interessen des Arbeitgebers überwiegt (Art. 362 OR). Grundsätzlich gilt, dass die Vornahme
von Drogentests ohne überwiegendes Sicherheitsinteresse einen unverhältnismässigen
Eingriff in die Persönlichkeit des Lehrlings darstellt und auch nicht bei Einwilligung des
Lehrlings gerechtfertigt ist. Die Einwilligung alleine würde ausnahmsweise dann einen
genügenden Rechtfertigungsgrund darstellen, wenn die Vornahme von Drogentests
zugunsten des Lehrlings erfolgen würde. In solchen Fällen müsste die Einwilligung
insbesondere frei sein. Von freier Einwilligung ist dann die Rede, wenn deren Verweigerung
keine Folgen für den Lehrling hat. Dies ist im Drogenkonzept von X nicht der Fall, da die
Verweigerung der Einwilligung Konsequenzen auf den Abschluss bzw. Weiterführung des
Lehrvertrages hat.
5. Der Arzt ist aufgrund des Arztgeheimnisses verpflichtet, dem Arbeitgeber nur einen
ärztlichen Befund über die Eignung einer Person zur Besetzung einer bestimmten Lehrstelle
bekannt zu geben („geeignet“ bzw. „nicht geeignet“). Weitergehende Gesundheitsdaten (z.
B. die Angabe, ob das Drogentest bei einem Lehrling positiv ausgefallen ist) dürfen dem
Arbeitgeber nicht bekannt gegeben werden. Vollmachten, die den Arzt in Zusammenhang
mit Urintests vom Arztgeheimnis befreien sollten, sind nichtig. Es ist einzig der Fall denkbar,
dass im Rahmen eines umfassenden Begleitprogramms des Arbeitgebers gewisse andere
unabdingbare Informationen vom Arzt weitergegeben werden dürfen, sofern der betroffene
Lehrling seine Einwilligung dazu gegeben hat.
6. Nicht zu vergessen ist auch die Tatsache, dass der Arbeitsvertrag auf gegenseitiges Vertrauen
beruht. Letzteres kann u. a. dadurch tangiert werden, dass der Arbeitgeber ohne jeglichen
konkreten Verdacht auf Drogenkonsum präventiv fahndet, indem er besonders
schützenswerte Gesundheitsdaten über sämtliche Lehrlinge (auch diejenigen, die keine
Drogen konsumieren) systematisch vor und auch während der Lehre mit Fragebögen und
Urintests bearbeitet.
7. Drogentests können nicht mit dem Gesundheitsschutz gemäss Art. 328 OR und Art. 6 des
Arbeitsgesetzes (ArG, SR 822.11) begründet werden. Die zu treffenden Massnahmen des
Gesundheitsschutzes gemäss diesen Bestimmungen sind arbeitsbedingt und bewirken
Änderungen im Arbeitsumfeld. Dies ist bei Drogentests nicht der Fall, weshalb sie nicht mit
der Pflicht des Arbeitgebers, die Gesundheit des Arbeitnehmers zu schützen, begründet
werden können.
8. Obwohl dem Arbeitgeber einer erweiterte Fürsorgepflicht gegenüber Lehrlingen obliegt,
kann Letztere nicht als Rechtfertigungsgrund von Drogentests betrachtet werden, wenn
bestimmte Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Es muss insbesondere eine Abwägung
zwischen Arbeitgeber- und Lehrlingsinteressen vorgenommen werden. Bei dieser Abwägung
hat der - im Lehrverhältnis besonders wichtige – Persönlichkeitsschutz des Lehrlings den
Vorrang und die Problematik des Drogenkonsums im Betrieb muss ganzheitlich betrachtet
werden. Dies setzt voraus, dass der Arbeitgeber seine Aufmerksamkeit nicht auf die Drogen
und Drogentests fokussiert, sondern konstruktive Hilfsmassnahmen anbietet und
Drogenprävention betreibt. Drogentests sind Fahndungs- und
Personalbewirtschaftungsinstrumente, welche zur erweiterten Fürsorgepflicht des
Arbeitgebers gegenüber Lehrlingen nicht passt.
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Aufgrund dieser Erwägungen empfiehlt der EDSB:
- Die Drogentests bei X sind unverzüglich einzustellen.
- Die in Zusammenhang mit den Drogentests erhobenen Gesundheitsdaten sind zu vernichten.
- X meldet dem EDSB innert 15 Tagen seit Erhalt dieser Empfehlung, ob Sie die fraglichen
Gesundheitsdaten vernichtet hat und ob Sie auf die Urintests verzichten wird.
EIDGENÖSSISCHER
DATENSCHUTZBEAUFTRAGTER
Der Beauftragte:
O. Guntern
Beilage:
Kopie Bericht über Drogentests in der Lehre