EIDGENÖSSISCHER DATENSCHUTZBEAUFTRAGTER PRÉPOSÉ FÉDÉRAL À LA PROTECTION DES DONNÉES INCARICATO FEDERALE DELLA PROTEZIONE DEI DATI INCUMBENSÀ FEDERAL PER LA PROTECZIUN DA DATAS A2001.02.13-0005 / 1999-00043 3003 Bern, 19. Februar 2001 EMPFEHLUNG gemäss Art. 27 Abs. 4 Bundesgesetz über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 in Sachen Nachsendeauftrag der Schweizerischen Post I. Der Eidg. Datenschutzbeauftragte stellt fest:
2 Der EDSB hat sich ebenfalls zu den Tarifen geäussert. Er verlangte, dass die Tarife die freie Wahl der Kundinnen und Kunden, die Adressaktualisierung für die Dritte zu erlauben oder zu untersagen, nicht beeinflussen. Am 27. Dezember 2000 hat die Post dem EDSB die definitiven Formulare (gültig ab 1. Januar 2001 / siehe Punkt 5 unten) zur Information zugestellt, die nur einen Teil der Forderungen des EDSB berücksichtigen. Am 10. Januar 2001 hat der EDSB von der Post Erklärungen über noch hängige Punkte verlangt (Zugänglichmachung der Daten via das Internet-Portal «Yellowworld» der Post). Des Weiteren hat der EDSB erneut die unpräzisen Formulierungen des Formulars bzw. des Merkblattes kritisiert und Änderungsvorschläge gemacht. Am 23. Januar 2001 antwortete die Post dem EDSB, dass sichergestellt ist, dass inskünftig keine Daten aus den Formularen via Yellowworld-E-Mailverzeichnis abrufbar sind. Zu den Änderungsvorschlägen des EDSB schrieb die Post lediglich: «Ihre Vorschläge für eine Änderung der Formulare und des Merkblattes werden wir bei der nächsten Auflage eingehend prüfen und gegebenenfalls einfliessen lassen». 5. Ab dem 1. Januar 2001 hat die Schweizerische Post ihr neues Formular eingeführt, das die Untersagungsmöglichkeit der Adressaktualisierung für Dritte wie folgt erwähnt: «Darf dem Absender, der noch über Ihre alte Adresse verfügt, die neue Postadresse bekannt gegeben werden ? o Ja o Nein». 6. Kundinnen und Kunden, die «Ja» wählen, bezahlen den bisherigen Tarif von Fr. 10.- für die Nachsendung der Post während eines Jahres. Wer «Nein» ankreuzt, also eine Adressaktualisierung für Dritte untersagt, hat einen erhöhten Tarif zu bezahlen, nämlich Fr. 20.- pro Monat (also Fr. 240.- pro Jahr). Auf ein Jahr gerechnet entspricht dies dem vierundzwanzigfachen Preis (bzw. einer Steigerung um 2'300 % ). II. Der Eidg. Datenschutzbeauftragte zieht in Erwägung:
3 4. Ohne transparente Information durch die Postformulare (inkl. Merkblätter) wird das informationelle Selbstbestimmungsrecht tangiert. Die Tarife müssen so festgelegt sein, dass sie die freie Entscheidung der betroffenen Personen nicht beeinflussen. Daraus folgt: 4.1. Im Formular 01 (212.09) wird vom «Absender» gesprochen, dem die neue Adresse bekannt gegeben werden soll. Der Postkunde nimmt daher an, dass bereits eine Sendung aufgegeben ist oder dies mindestens beabsichtigt wird. Die Adressaktualisierung wird jedoch allen Interessierten angeboten unabhängig davon, ob sie eine Postsendung aufgegeben haben oder sie eine Aktualisierung aus völlig andern Gründen wünschen. Die Formulierung ist daher intransparent und irreführend. Deshalb muss «Darf dem Absender, der noch über Ihre alte Adresse verfügt ...» z.B. durch «Darf einer Person, die über Ihre alte Adresse verfügt ...» ersetzt werden. Im Merkblatt 212.09.1 zum Formular 01 wird unter «X Ja» erwähnt: «Ihre Adresse wird in keinem Fall an Dritte verkauft oder vermietet, sondern lediglich zur Aktualisierung bestehender Adressdatenbanken verwendet». Unter «X Nein» steht: «Ihre Adresse wird nicht an Dritte weitergegeben». Diese Darstellung gibt dem Kunden den Anschein, die Auswahl habe einen Einfluss auf eine allfällige Bekanntgabe an Dritte, die nicht über die alte Adresse verfügen. Wie die Schweizerischen Post dem EDSB versichert hat, findet weder bei «X Ja» noch bei «X Nein» eine Weitergabe an Dritte statt. Der Eindruck, dass die Post mit verwirrlichen Formulierungen versucht, den Kunden zum Ankreuzen des «X Ja» zu bewegen, kann nicht ganz von der Hand gewiesen werden. Daher muss eine verständliche Aussage (z.B. «Einer Person, die nicht über Ihre alte Adresse verfügt, geben wir keine Ihrer Adressen bekannt») in den ersten Abschnitt des Merkblattes (gültig für «X Ja» und «X Nein») eingefügt werden. Aussagen über Weitergabe, Verkauf oder Vermietung unter den Titeln «X Ja» und «X Nein» sind zu streichen. 4.2. Die Preisdifferenz zwischen den zwei Varianten (Zustimmung oder Untersagung der Adressaktualisierung für Dritte) ist derart hoch, dass sie das informationelle Selbstbestimmungsrecht der betroffenen Personen verletzt. Um die freie Entscheidung der Postkundinnen und –kunden nicht zu beeinflussen, wäre es anzustreben, dass beide Varianten gleich viel kosten. Wer eine Adressaktualisierung für Dritte untersagt, wird die meisten regelmässigen Absender direkt über seine neue Adresse informieren. Trotzdem wird in den meisten Fällen die Anzahl der fehlgeleiteten Sendungen höher sein und damit auch höhere Kosten für die Post verursachen. Daher kommt ein moderater Preisunterschied in Frage, konkret akzeptiert der EDSB maximal die Erhebung des doppelten Preises, falls die Adressaktualisierung für Dritte nicht akzeptiert wird. Beispielsweise (pro Jahr) Fr. 10.- mit Aktualisierung für Dritte und Fr. 20.- ohne Aktualisierung für Dritte. Der EDSB weist zusätzlich darauf hin, dass es aus der Sicht des Datenschutzes wünschbar wäre, die Untersagung einer Datenbearbeitung (Ausübung des datenschutzrechtlichen Abwehrrechtes) kostenlos anzubieten, wie dies beispielsweise die Deutsche Post AG tut (kostenlose ähnliche Nachsendedienstleistung, mit oder ohne Untersagung einer Adressaktualisierung). Betreffend die Kostenlosigkeit der Ausübung der datenschutzrechtlichen Abwehrrechte siehe auch das Urteil der Eidg. Datenschutzkommission vom 12. März 1999 (ISDN-Rufnummerunterdrückung) in VPB 64.73.
4 III. Aufgrund dieser Erwägungen empfiehlt der Eidg. Datenschutzbeauftragte: