B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung VI F-9797/2025
Urteil vom 22. Dezember 2025 Besetzung
Einzelrichterin Christa Preisig, mit Zustimmung von Richter Basil Cupa; Gerichtsschreiberin Megen Sulejmanagic.
Parteien
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 10. Dezember 2025 / N (...).
F-9797/2025 Seite 2 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden – eine fünfköpfige Familie mit drei minderjähri- gen Kindern – ersuchten am 21. Oktober 2025 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass die Ehefrau mit den Kindern (Beschwerdeführende 2–5) am 13. Mai 2024 und der Ehemann (Beschwerdeführer 1) am 10. Juni 2024 in Grie- chenland ein Asylgesuch gestellt hatten. Am 17. Oktober 2025 ersuchten sie in Kroatien um Asyl. B. Am 30. Oktober 2025 gewährte die Vorinstanz den Beschwerdeführen- den 1 und 2 im Rahmen des Dublin-Gesprächs das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Über- stellung nach Kroatien, dessen Zuständigkeit für die Behandlung des Asyl- gesuchs grundsätzlich in Betracht komme. Gleichzeitig wurde ihnen Gele- genheit gegeben, die Interessen der Kinder (Beschwerdeführende 3–5) wahrzunehmen und zur gesundheitlichen Situation Stellung zu nehmen. Dabei äusserte der Beschwerdeführer 1, er werde nicht mehr nach Kroa- tien zurückkehren. Dort sei seine Ehefrau zur Schau gestellt worden, indem sie vor ihrer Familie und anderen Personen im Gefängnis auf die Toilette habe gehen müssen. Zudem sei der Raum mit einer Kamera überwacht und die Klimaanlage sehr kalt eingestellt worden. Die Beschwerdeführen- den 3–5 hätten grosse Angst vor allem gehabt und seien in der Nacht we- gen Alpträumen aufgewacht. Überdies hätten sie miterlebt, wie ihre Mutter (Beschwerdeführerin 2) vor anderen Personen habe nackt sein müssen. Die Beschwerdeführerin 2 brachte ebenfalls vor, nicht mehr nach Kroatien zurückkehren zu wollen. Eine dort anwesende Frau habe sie schreiend nach vorne gezogen und sie habe sich vor anderen Personen vollständig entkleiden müssen. Ferner habe sie von vornherein nicht nach Kroatien reisen wollen. In Bezug auf die Beschwerdeführenden 3–5 führte sie an, diese hätten Probleme bekommen, seit sie mitansehen mussten, wie sie sich habe vor anderen Personen nackt ausziehen müssen. Zudem hätten sie praktisch nichts zu essen bekommen und Wasser aus der Toilette trin- ken müssen. Der Beschwerdeführer 3 habe dort auch die Schule nicht be- suchen können. In gesundheitlicher Hinsicht gaben die Beschwerdeführenden 1 und 2 an, es gehe den Beschwerdeführenden 3–5 bis auf den teilweisen Kontroll-
F-9797/2025 Seite 3 verlust über die Blase gut. Auch dem Beschwerdeführer 1 gehe es seinen Angaben zufolge psychisch und körperlich gut. Die Beschwerdeführerin 2 klagte über ihre psychische Gesundheit. Sie werde schnell nervös und leide an Albträumen. C. Am 6. November 2025 lehnten die kroatischen Behörden die zwei separa- ten Ersuchen der Vorinstanz – eines betreffend den Beschwerdeführer 1 und eines betreffend die Beschwerdeführenden 2–5 – um Wiederauf- nahme ab. In diesem Zusammenhang teilten sie mit, Griechenland auf- grund der dortigen Asylgesuche um Übernahme zu ersuchen. D. Am 19. November 2025 teilten die griechischen Behörden der Vorinstanz auf deren Informationsersuchen vom 10. November 2025 hin mit, dass das Ersuchen der kroatischen Behörden um Wiederaufnahme der Beschwer- deführenden abgelehnt wurde. Zudem bestätigten sie die rechtskräftige Abweisung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden per 4. September 2025 respektive 13. Oktober 2025. E. Die kroatischen Behörden hiessen das erneute Gesuch der Vorinstanz vom 27. November 2025 um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden (sog. Remonstrationsgesuch) gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Bst. d der Verord- nung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö- rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter- nationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO), am 9. Dezember 2025 gut. F. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2025 (eröffnet am 11. Dezember 2025) trat die Vorinstanz auf die Asylgesuche nicht ein, ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Kroatien an und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Zudem wies sie darauf hin, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. G. Mit Beschwerde vom 18. Dezember 2025 beantragten die Beschwerdefüh- renden, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und
F-9797/2025 Seite 4 die Vorinstanz anzuweisen, auf die Asylgesuche einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sub- eventualiter seien spezifische Garantien von den kroatischen Behörden einzuholen, um eine angebrachte Unterbringung und medizinische Versor- gung der Beschwerdeführenden sicherzustellen. In prozessrechtlicher Hinsicht beantragten die Beschwerdeführenden, es seien die Beschwerdeführenden 3-5 vorzuladen und zu den Erlebnissen in Kroatien in einem kindgerechten Rahmen anzuhören. Zudem sei die Kos- tenbefreiung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Des Weiteren sei die Aus- setzung des Wegweisungsvollzugs superprovisorisch zu verfügen. H. Am 18. Dezember 2025 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovi- sorischen Vollzugsstopp an.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungs- gericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zu- ständig. Die Beschwerdeführenden sind zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und form- gerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summari- scher Begründung zu behandeln ist (Art. 111a AsylG). 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Ange- legenheit endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 2. 2.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III
F-9797/2025 Seite 5 (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). 2.2 Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23–25 Dublin-III- VO) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). Vielmehr ist der Mit- gliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, gehalten, Antragsteller, die in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, nachdem sie ihren ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen haben, wieder aufzunehmen (Art. 20 Abs. 5 Satz 1 Dublin-III-VO). 2.3 Kroatien hat nach dem Remonstrationsgesuch der Schweiz der Wie- deraufnahme der Beschwerdeführenden am 9. Dezember 2025 zuge- stimmt (vgl. vorinstanzliche Akten [SEM-act. 54/1 und 55/1]). Damit ist die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens gegeben. 3. 3.1 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass keine wesentlichen Gründe für die Annahme von systemischen Schwachstellen des kroatischen Asyl- und Aufnahmesystems bestehen, die eine Zuständigkeit der Schweiz ge- mäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO begründen würden (vgl. Referenzurteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9.5; zuletzt etwa Urteil des BVGer F-3019/2025 vom 8. Mai 2025 E. 6.2). Die Vorbringen der Beschwerdefüh- renden, einschliesslich der von ihnen angeführten Berichte und ausländi- schen Rechtsprechung, vermögen nichts daran zu ändern. 3.2 Weiter hat die Vorinstanz korrekt dargelegt, dass vorliegend keine völ- kerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Diesbezüglich hat sie die Vorbringen der Beschwerdeführenden hinsicht- lich der schlechten Behandlung der kroatischen Behörden (Abnahme der Fingerabdrücke unter Zwang, erniedrigende Behandlung, Zugang zur me- dizinischen Versorgung sowie Schulbildung, Push-backs und Zugang zu Rechtsmitteln) berücksichtigt und rechtsprechungsgemäss gewürdigt. So hat sie korrekt festgehalten, dass mögliches unkorrektes oder rechtswidri- ges Verhalten einzelner Mitarbeitenden der kroatischen Sicherheitskräfte oder der Behörden entsprechend zur Anzeige gebracht werden können. Zudem ist die Abnahme von Fingerabdrücken bei illegal einreisenden
F-9797/2025 Seite 6 ausländischen Personen und Asylsuchenden rechtlich nicht zu beanstan- den (Art. 14 Abs. 1 der Verordnung [EU] Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 [Eurodac-Verordnung]). Es bleibt daran zu erinnern, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). Die von den Beschwerdeführenden 1 und 2 ge- schilderten Vorfälle (siehe Bst. B) vermögen keine systemischen Mängel darzulegen oder die Schweiz zu einem Selbsteintritt zu verpflichten (vgl. Urteil F-3019/2025 E. 6.2 und 7.4 m.w.H.). Auch die gerügte Verletzung des Rechts auf geschlechtsspezifische Beurteilung der Gesuchsgründe er- weist sich unter Berücksichtigung von Art. 2 Bst. b–f und Art. 3 des Über- einkommens zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW [SR 0.108]) als unbegründet, da die Beschwerdeführerin 2 ihre Erlebnisse bereits im Rahmen des Dublin-Gesprächs schildern konnte, diese entsprechend in die Entscheidfindung der Vorinstanz miteingeflos- sen sind und überdies nicht ersichtlich ist, inwiefern die Vorinstanz weitere Abklärungen hätte tätigen sollen. Die von der Beschwerdeführerin 2 geltend gemachten und ärztlich abge- klärten gesundheitlichen Beschwerden (Aufzählung Beschwerden) hat die Vorinstanz hinreichend gewürdigt und zu Recht festgehalten, dass die in der Schweiz erhaltenen Medikamente auch in Kroatien erhältlich seien. Die Beschwerden weisen insgesamt keine derartige Schwere auf oder sind derart spezifisch, wonach Kroatien ihr keine allfällig notwendige und adä- quate medizinische Behandlung respektive Nachbehandlungen bieten könnte (zur medizinischen Infrastruktur in Kroatien siehe statt vieler etwa Urteil F-3019/2025 E. 7.5 f.). Die Überstellung nach Kroatien vermag vor diesem Hintergrund keine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK zu be- gründen (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kam- mer, 41738/10, §§ 180-193; bestätigt durch Urteil des EGMR Savran ge- gen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.). Sofern dies im Überstellungszeitpunkt erforderlich wäre, würden die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfü- gung beauftragt sind, die kroatischen Behörden in geeigneter Weise über allfällige spezifische medizinische Bedürfnisse und Umstände informieren (Art. 31 f. Dublin-III-VO). Bereits jetzt ist entsprechend in den Überstel- lungsmodalitäten vermerkt, inwiefern medizinische Einschränkungen und Behandlungs- sowie Medikationsbedarf bestehen.
F-9797/2025 Seite 7 Insgesamt ist davon auszugehen, dass Kroatien nicht nur die Sicherheit von asylsuchenden Personen, sondern auch deren medizinische Versor- gung garantiert und zur Einhaltung ihrer Rechte gemäss dem internationa- len Recht verpflichtet ist (namentlich die EMRK, das CEDAW, das Über- einkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105], das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]; die Richtlinien des Europäischen Parla- ments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes [Verfahrensrichtlinie] sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationa- len Schutz beantragen [Aufnahmerichtlinie]; Übereinkommen vom 20. No- vember 1989 über die Rechte des Kindes [KRK; SR 0.107; ratifiziert durch Kroatien am 12. Oktober 1992]). Den Akten sind auch keine konkreten Gründe für die Annahme zu entnehmen, Kroatien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sie an Leib, Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wären oder Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, weshalb sich Wei- terungen hierzu erübrigen (siehe Urteil des EuGH vom 30. November 2023, Rechtssachen C-228/21, C-254/21, C-297/21, C-315/21 und C-328/21, §§ 129-142 und Dispositivziffer 2). 3.3 Schliesslich sind keine Umstände ersichtlich, aufgrund derer das vor- rangig zu berücksichtigende Kindesinteresse (Art. 3 Abs. 1 KRK) einer Überstellung der Beschwerdeführenden 3–5 nach Kroatien entgegenste- hen könnte. Zwar verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass die Umstände eines Dublin- und Asylverfahrens gerade für Kinder belastend sein können. Dennoch bleibt festzuhalten, dass Kroatien familiengerechte Unterkünfte zur Verfügung stellt, womit sie dem übergeordneten Kindesin- teresse gerecht werden (vgl. ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation, Anfragebeantwortung zu Kroatien vom 9. April 2024, < https://www.ecoi.net/de/doku- ment/2108142.html >, abgerufen am 18.12.2025). Da die Beschwerdefüh- renden nur vier Tage nach der Einreichung ihrer Asylgesuche in Kroatien in die Schweiz weitergereist sind, ist nicht davon auszugehen, dass sie versucht haben, die geltend gemachte nicht kindsgerechte Behandlung und Unterbringung (vgl. Art. 14 und 23 Aufnahmerichtlinie) vor den kroati- schen Behörden zu beanstanden und ihre diesbezüglichen Rechte einzu- fordern. Des Weiteren ist anzumerken, dass Kinder das Recht haben,
F-9797/2025 Seite 8 während des Asylverfahrens die Schule zu besuchen (vgl. UNHCR Help Croatia, Rights and obligations, < https://help.unhcr.org/croatia/home- page/rights-and-obligations/ >, abgerufen am 18.12.2025). Ohnehin räumt die Kinderrechtskonvention keinen Anspruch auf Aufenthalt im Staat mit den für ein Kind vorteilhaftesten Lebensbedingungen ein (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.5.2; Urteil des BVGer F-2162/2024 vom 15. April 2024 E. 6.1; je m.w.H.). Demnach ist insgesamt betrachtet das übergeordnete Kindesin- teresse gewahrt. Die Beschwerdeführenden 3–5 werden mit ihren Eltern und damit Hauptbezugspersonen nach Kroatien überstellt, wo sie ausrei- chende medizinische Versorgung, Unterkunft und Schulbildung erhalten. Die Durchführung einer Anhörung der minderjährigen Kinder – sofern eine Anhörung entsprechend ihrem Alter und ihrer Reife infrage käme (vgl. Ur- teil des BVGer F-4994/2021 vom 11. März 2024 E. 5.4.3 m.w.H.; Urteil des BGer 2C_81/2021 vom 29. Juli 2021 E. 4.1) – würde diesbezüglich zu kei- nen gegenteiligen, für einen Selbsteintritt relevanten Erkenntnissen führen (vgl. zur antizipierten Beweiswürdigung betreffend Kindsanhörungen BGE 146 III 203 E. 3.3.2 m.w.H.). Art. 12 KRK statuiert das Partizipationsrecht von Kindern und die Notwendigkeit, dass sie sich in allen sie betreffenden Gerichts- und Verwaltungsverfahren frei äussern können und dass ihre Meinung in der Folge angemessen berücksichtigt wird. Dabei ist nicht in allen Fällen erforderlich, dass eine mündliche Kindsanhörung durchgeführt wird (vgl. Art. 12 Abs. 2 KRK; BVGE 2024 VII/2 E. 5.4.2 m.w.H.; ferner UNO-Ausschuss für die Rechte des Kindes [CRC], Allgemeine Bemerkung Nr. 12 [2009] zum Recht des Kindes auf rechtliches Gehör, 20. Juli 2009, CRC/C/GC/12, § 36). Vorliegend steht gemäss der Beschwerdeschrift die Schilderung der Erlebnisse in Kroatien aus Sicht der Kinder im Vorder- grund. Diese Standpunkte wurden jedoch bereits durch die Ausführungen der Beschwerdeführenden 1 und 2 im vorinstanzlichen Verfahren sowie in der Beschwerdeschrift genügend zum Ausdruck gebracht, wobei die Eltern dieselben Interessen verfolgen wie ihre Kinder, nämlich die Begründung, dass auf ihr Asylgesuch eingetreten werden soll (vgl. BVGE 2024 VII/2 E. 5.4.2 m.w.H.). Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführenden 1 und 2 im Rahmen der Dublin-Gespräche ausdrücklich die Möglichkeit gewährt, sich zu den Interessen und zum Befinden ihrer Kinder zu äussern und diese schliesslich in der angefochtenen Verfügung angemessen berücksichtigt. Demzufolge sieht das Bundesverwaltungsgericht in Abweisung des ent- sprechenden Antrags keine Veranlassung, die Beschwerdeführenden 3–5 mündlich anzuhören.
F-9797/2025 Seite 9 3.4 Nach dem Gesagten besteht auch keine Veranlassung, die Sache – wie gemäss Eventualantrag gefordert – zur Neubeurteilung an die Vor- instanz zurückzuweisen. Auch der Subeventualantrag, die Vorinstanz sei anzuweisen, verbindliche Zusicherungen bezüglich der Unterbringung und der medizinischen Versorgung von den kroatischen Behörden einzuholen, ist abzuweisen (vgl. Referenzurteil E-1488/2020 E. 12). 3.5 Vor diesem Hintergrund hat die Vorinstanz schliesslich auch in rechts- fehlerfreier Ausübung des ihr zustehenden Ermessens von einem freiwilli- gen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen (vgl. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). 3.6 Zusammengefasst ist die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) und hat ihre Wegweisung nach Kroatien angeordnet (Art. 44 AsylG). 4. Im Ergebnis ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden (Art. 106 AsylG) und die Beschwerde abzuweisen. Mit diesem Urteil fällt der am 18. Dezember 2025 angeordnete Vollzugsstopp dahin und das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird gegenstandslos. 5. 5.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen war (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG). 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde- führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
F-9797/2025 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.— werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz und die zuständige kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Preisig Megen Sulejmanagic
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