B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung VI F-960/2026
Urteil vom 23. Februar 2026 Besetzung
Einzelrichter Basil Cupa, mit Zustimmung von Richter Yannick Antoniazza-Hafner; Gerichtsschreiberin Andrea Beeler.
Parteien
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 2. Februar 2026 / N (...).
F-960/2026 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a A.._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer 1) suchte am 29. Juli 2025 zusammen mit seiner Ehefrau B._______ (nachfolgend: Be- schwerdeführerin 2) und den gemeinsamen Kindern C._______ (geb. 2017 [nachfolgend: Beschwerdeführer 3]), D._______ (geb. 2020 [nachfolgend: Beschwerdeführerin 4]) und E._______ (geb. 2023 [nachfolgend Be- schwerdeführer 5]) in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich ihrer Finger- abdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2 am 15. September 2017 bereits in Griechenland um Asyl nachgesucht hatten, ihnen dort am 28. Juni 2018 internationaler Schutz gewährt worden war, und dass sie am 21. November 2019, 6.Juni 2024 und 7. Januar 2025 in Frankreich weitere Asylgesuche eingereicht hatten. A.b Am 7. August 2025 ersuchte die Vorinstanz die französischen Behör- den um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parla- ments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitglied- staat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfol- gend: Dublin-III-VO). A.c Am 21. August 2025 lehnten die französischen Behörden das Wieder- aufnahmeersuchen mit der Begründung ab, die Asylgesuche der Be- schwerdeführenden seien von der zuständigen Stelle für unzulässig befun- den worden, da ihnen bereits von einem anderen Mitgliedstaat, Griechen- land, Schutz gewährt worden sei. Der Fall unterliege demnach nicht der Zuständigkeitsbestimmung des Dublin-Verfahrens. A.d Am 25. August 2025 ersuchte die Vorinstanz die griechischen Behör- den gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückfüh- rung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (nachfolgend: Rückführungs- Richtlinie) und auf das Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bun- desrat und der Regierung der Hellenischen Republik vom 28. August 2006 über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR0.142.113.729) um Rückübernahme der Beschwerdeführenden.
F-960/2026 Seite 3 A.e Am 1. September 2025 führte die Vorinstanz mit dem Beschwerdefüh- rer 1 und der Beschwerdeführerin 2 die Gespräche zur Rückführung in ei- nen sicheren Drittstaat durch. A.f Am 4. September 2025 stimmten die griechischen Behörden der Rück- übernahme der Beschwerdeführenden zu und teilten mit, die Beschwerde- führenden 1-3 seien in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt worden und verfügten über eine vom 3. März 2025 bis 2. März 2028 gültige Aufenthalts- bewilligung. Die Beschwerdeführenden 4 und 5 seien in Griechenland nicht registriert, aber ihrer Rückübernahme werde im Zusammenhang mit der Einheit der Familie zugestimmt. A.g Mit Verfügung vom 2. Februar 2026 – gleichentags eröffnet – trat die Vor- instanz auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und ord- nete die Wegweisung aus der Schweiz nach Griechenland sowie deren Vollzug an. B. Mit Rechtsmitteleingabe vom 9. Februar 2026 gelangten die Beschwerde- führenden an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten, die ange- fochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme an- zuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vor- instanz zurückzuweisen. Subsubeventualiter seien von den griechischen Behörden spezifische Garantien hinsichtlich Unterbringung und medizini- scher Versorgung einzuholen. In prozessualer Hinsicht beantragten die Be- schwerdeführenden, der Beschwerdeführer 3 (in der Rechtsmitteleingabe als «Beschwerdeführer 4» bezeichnet) sei mündlich durch das Bundesver- waltungsgericht anzuhören. Ferner sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs super- provisorisch zu verfügen. Schliesslich sei auf einen Kostenvorschuss zu verzichten, ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewährend und die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind
F-960/2026 Seite 4 erfüllt, so dass auf die Beschwerde – vorbehältlich der nachfolgenden Er- wägung 1.2 – einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Gericht entscheidet über die Beschwerde endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen die aufschiebende Wir- kung zu (Art. 55 Abs. 1 VwVG), und die Vorinstanz hat diese nicht entzogen (Art. 55 Abs. 3 VwVG e contrario). Auf den Antrag, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, ist demnach nicht einzutreten. 2. Der in der Rechtsmitteleingabe gestellte Rückweisungsantrag ist unbe- gründet. Die Vorinstanz hat entgegen der Annahme der Beschwerdefüh- renden den Sachverhalt vollständig und richtig festgestellt. Sie hat ihre per- sönliche Situation, insbesondere ihre familiäre, wirtschaftliche und gesund- heitliche Situation abgeklärt. Dass die Beschwerdeführenden die Beweis- würdigung der Vorinstanz nicht teilen, stellt keine unrichtige oder unvoll- ständige Sachverhaltsfeststellung dar. Ebenso wenig ergibt sich aus den Akten oder den Beschwerdevorbringen, inwiefern die Vorinstanz weitere Abklärungen zur gesundheitlichen Verfassung der Beschwerdeführenden hätte vornehmen müssen. Auch dem Kindeswohl hat die Vorinstanz genü- gend Rechnung getragen (vgl. nachfolgend E. 5.2.1). Es besteht nach dem Gesagten keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Die Beschwerdeführenden beantragen die persönliche Anhörung des Be- schwerdeführers 3 gestützt auf Art. 12 des Übereinkommens vom 20. No- vember 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Die genannte Norm ist im migrationsrechtlichen Verfahren unmittelbar an- wendbar (BGE 147 I 149 E. 3.2; 124 III 90 E. 3a). Gemäss Art. 12 KRK sichern die Vertragsstaaten dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Mei- nung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äussern, und berücksichtigen die Meinung des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife (Abs. 1). Zu diesem Zweck wird dem Kind insbesondere Gelegenheit ge- geben, in allen das Kind berührenden Gerichts- oder Verwaltungsverfahren entweder unmittelbar oder durch einen Vertreter oder eine geeignete Stelle im Einklang mit den innerstaatlichen Verfahrensvorschriften gehört zu wer- den (Abs. 2). Wie sich aus dem Wortlaut von Art. 12 Abs. 2 KRK ergibt, ist
F-960/2026 Seite 5 eine persönliche Anhörung des Kindes nicht in jedem Fall unerlässlich; wenn das Kind durch seine Eltern vertreten wird und die Kindesinteressen mit denen der Eltern übereinstimmen, kann die Ansicht der Kinder auch ohne persönliche Anhörung durch ihre Eltern eingebracht werden, sofern der rechtserhebliche Sachverhalt auch ohne diese Anhörung rechtsgenüg- lich festgestellt werden kann (vgl. Urteil des BGer 2C_202/2025 vom 13. August 2025 E. 6.1 m.w.H.). Dies ist vorliegend hinsichtlich des achtjähri- gen Beschwerdeführers 3 der Fall, womit offen bleiben kann, inwieweit er in der Lage ist, sich zur vorliegenden Angelegenheit eine eigene Meinung zu bilden und wie diese gegebenenfalls angemessen und altersgerecht zu berücksichtigen ist. Der Antrag auf persönliche Anhörung des minderjähri- gen Beschwerdeführers 3 ist abzuweisen. 4. 4.1 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass es sich bei Griechenland – als Mitglied der Europäischen Union (EU) – um einen Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt, die Beschwerdeführenden 1-3 in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt wurden, dort über eine gültige Auf- enthaltsbewilligung verfügen und die Zustimmung der griechischen Behör- den zur Rückübernahme der Familie vorliegt. Sie ist hinsichtlich der Be- schwerdeführenden 1-3 zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf die Asylgesuche nicht eingetreten. 4.2 4.2.1 Die Beschwerdeführerin 4 und der Beschwerdeführer 5 wurden, ge- mäss Informationen im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) in am (...) 2020 respektive (...) 2023 in Frankreich geboren und haben sich, soweit ersichtlich, zu keinem Zeitpunkt in Griechenland aufgehalten (die Beschwerdeführenden 1-3 haben Griechenland gemäss eigenen Angaben im Jahr 2019 verlassen). Sie sind gemäss Informationen der griechischen Behörden in Griechenland denn auch nicht registriert. Sie fallen somit nicht in den persönlichen Anwendungsbereich von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG, welcher einen vorherigen Aufenthalt in einem sicheren Drittstaat voraus- setzt. In ihrem Fall ist jedoch der Nichteintretensgrund von Art. 31a Abs. 1 Bst. e gegeben. Danach ist auf Asylgesuch nicht einzutreten, wenn Asylsu- chende in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem Personen, zu denen sie enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige leben. Diese Bestim- mung findet keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzel- fall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Art. 31a Abs. 2 AsylG; Urteil des BVGer E- 2365/2025 vom 10. Juli 2025 E. 6.4).
F-960/2026 Seite 6 4.2.2 Zwar leben derzeit keine nahen Angehörigen der Beschwerdeführen- den 4 und 5 im Drittstaat Griechenland. Dies wäre aber nach einer Rück- reise ihrer Eltern, auf deren Asylgesuch gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht einzutreten ist und für die der Vollzug der Wegweisung – wie nachfolgend dargelegt – als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten ist, der Fall. Die Eltern wurden in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt und verfügen dort über bis 2028 gültige Aufenthaltsbewilligungen. Die grie- chischen Behörden haben der Rückübernahme der Beschwerdeführenden 4 und 5 ausdrücklich und mit dem Verweis auf die «Einheit der Familie» zugestimmt. Daraus ist abzuleiten, dass die Beschwerdeführenden 4 und 5 in die Flüchtlingseigenschaft ihrer Eltern einbezogen werden und in Grie- chenland Wohnsitz nehmen können. Hinweise darauf, dass in Griechen- land für sie kein effektiver Schutz vor Rückschiebung besteht, liegen nicht vor (vgl. Urteil des BVGer E-2365/2025 vom 10. Juli 2025 E. 6.4). 4.2.3 Sowohl die in Bst. a als auch in Bst. e von Art. 31a Abs. 1 AsylG vor- gesehene Regelung ist Ausdruck des im Asylverfahren geltenden Subsidi- aritätsprinzips, laut welchem eine Person nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist, wenn sie über eine zumutbare Schutzalternative in einem Drittstaat verfügt, was insbesondere dann der Fall ist, wenn sie in einem solchen Staat internationalen Schutz erhalten kann. Die Vorinstanz hat ihre rechtliche Argumentation zwar nicht auf Art. 31a Abs. 1 Bst. e AsylG abge- stützt. Die Beschwerdeführenden hatten aber sowohl im vorinstanzlichen Verfahren als auch auf Beschwerdeebene hinreichend Gelegenheit, sich zum Nichteintreten aufgrund einer Schutzalternative in Griechenland zu äussern und ihren Standpunkt wirksam einzubringen. Unter diesen Um- ständen kann auf eine Gewährung des rechtlichen Gehörs zur substituier- ten Begründung verzichtet werden, zumal vorliegend kein Rechtsgrund- satz zur Anwendung gelangt, mit dem die rechtlich vertretenen Beschwer- deführenden nicht hätten rechnen müssen (vgl. Urteil des BVGer E-2365/2025 vom 10. Juli 2025 E. 6.4). 4.3 Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz im Ergebnis zur Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten und hat zu Recht in Anwendung von Art. 44 erster Satz AsylG die Wegweisung angeordnet. 5. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme (Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 44 zweiter Satz AsylG).
F-960/2026 Seite 7 5.1 5.1.1 Die Vorinstanz hat in Bezug auf die Zulässigkeit des Wegweisungs- vollzugs (Art. 83 Abs. 3 AIG) korrekt erwogen, dass Griechenland als Sig- natarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 ge- gen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Be- handlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), des Abkommens über die Recht- stellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) seinen völkerrechtlichen Ver- pflichtungen grundsätzlich nachkommt, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken und Rückkehrenden keine menschenunwürdige Behandlung droht, wes- halb für sie kein «real risk» einer völkerrechtswidrigen Behandlung besteht (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2586/2025 vom 11. September 2025 E. 8.1 f.). Dabei hat sie die Vorbringen der Beschwerdeführenden berück- sichtigt und rechtsprechungskonform gewürdigt. 5.1.2 Daran vermögen die in der Beschwerdeschrift zitierten Berichte und Ausführungen zur schwierigen Situation in Griechenland nichts zu ändern. Der Vollzug der Wegweisung ist somit als zulässig zu qualifizieren. 5.2 5.2.1 Die Vorinstanz hat in Bezug auf die Zumutbarkeit des Vollzugs korrekt erwogen, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat gemäss Art. 83 Abs. 5 zweiter Satz AIG in der Regel zumutbar ist und dass diese gesetzliche Vermutung auch für vulnerable Personen gilt. Im Rahmen der bei Familien mit Kindern erforderlichen Abwägung sämtlicher konkreten Umstände des Einzelfalls (Alter, Gesundheitszustand, Ausbildung, Fremd- sprachenkenntnisse und Berufserfahrung der Betroffenen, aber auch, ob und inwieweit sie eigene, ihnen zumutbare Anstrengungen unternommen bzw. versucht haben, in Griechenland Hilfe in Anspruch zu nehmen) ist sie zu Recht zum Schluss gekommen, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen sei, diese Vermutung umzustossen, da sie keine ernsthaf- ten Anhaltspunkte dafür vorbringen, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Natur in eine existenzielle Notlage geraten würden (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3427/2021 vom 28. März 2022 E. 11.3 ff.). Dabei hat sie die Vor- bringen der Beschwerdeführenden im Hinblick auf den fehlenden Zugang zu medizinischer Versorgung, Unterkunft, Arbeitsmöglichkeiten, Sprachun- terricht sowie insbesondere auch deren gesundheitlichen Probleme (Ma- genbeschwerden [Beschwerdeführer 1], Gelenk- und Muskelschmerzen [Beschwerdeführerin 2], Weitsichtigkeit und Astigmatismus
F-960/2026 Seite 8 [Beschwerdeführer 3]) berücksichtigt und rechtsprechungskonform gewür- digt. Ferner hat die Vorinstanz zutreffend auf die Verpflichtungen Griechen- lands gegenüber Schutzberechtigten bezüglich Unterbringung, medizini- scher Versorgung, Sozialhilfe und Erwerbstätigkeit hingewiesen und aus- geführt, dass es den Beschwerdeführenden möglich ist, sich für eine Un- terkunft, Sozialleistungen und allfällig benötigte medizinische Behandlun- gen an die entsprechenden Stellen zu wenden und erforderliche Hilfe ein- zufordern. Schliesslich hat die Vorinstanz zu Recht festgehalten, dass auch das Kindeswohl dem Wegweisungsvollzug nicht entgegensteht. Ange- sichts der fehlenden zu erwartenden Bemühungen sind nämlich keine Um- stände ersichtlich, aufgrund derer das vorrangig zu berücksichtigende Kin- desinteresse (Art. 3 Abs. 1 KRK) einer Rückführung der Beschwerdefüh- renden 3–5 entgegenstehen könnte, zumal die Kinder gemeinsam mit ih- ren Eltern nach Griechenland reisen können respektive werden. 5.2.2 Entgegen ihren Vorbringen gelingt es den Beschwerdeführenden auch auf Beschwerdeebene nicht, hinreichend darzutun, dass sie sich in Griechenland erfolglos um eine adäquate Eingliederung bemüht haben. Aus den vorinstanzlichen Akten gehen keine Integrationsbemühungen her- vor. Vielmehr ist den Akten zu entnehmen, dass sie ein Jahr und zwei Mo- nate nach der Schutzgewährung aus Griechenland ausgereist sind (Be- schwerdeführer 1) respektive bereits seit Langem den Gedanken gehabt hätten, Griechenland zu verlassen (Beschwerdeführerin 2). Dies müssen sie sich entgegenhalten lassen. Bei dieser Sachlage besteht auch kein An- lass zur Einholung individueller Garantien seitens der griechischen Behör- den (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-5728/2024 vom 18. September 2024 E. 9.4 m.w.H.), weshalb der subsubeventualiter gestellte Antrag ab- zuweisen ist. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zumutbar. 5.3 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich als möglich zu erachten (Art. 83 Abs. 2 AIG), zumal die griechischen Behörden einer Rücküber- nahme aller Beschwerdeführenden ausdrücklich zugestimmt haben und die Beschwerdeführenden 1-3 zudem über eine bis 2. März 2028 gültige Aufenthaltsbewilligung verfügen. 5.4 Gemäss den vorstehenden Erwägungen sind die Voraussetzungen für eine vorläufige Aufnahme nicht erfüllt. 6. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 2. Februar 2026
F-960/2026 Seite 9 nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf ein- zutreten ist. 7. 7.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlos- sen, weshalb sich der Antrag auf Anordnung eines Vollzugsstopps respek- tive um Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie um Verzicht auf erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen. 7.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung res- pektive um Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin sind abzu- weisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – von vornherein als aussichtslos zu bezeichnen waren. Die Verfah- renskosten sind den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1000.– festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun- gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
F-960/2026 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns- ten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Basil Cupa Andrea Beeler
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