B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung VI F-959/2025
Urteil vom 29. Dezember 2025 Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richter Sebastian Kempe, Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger.
Parteien
A._______, Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Zustimmung zur Aufenthaltsbewilligung; Verfügung des SEM vom 7. Januar 2025.
F-959/2025 Seite 2 Sachverhalt: A. Am 24. Februar 2024 stellte die Beschwerdeführerin beim Migrationsamt des Kantons (...) ein Gesuch um Einreisebewilligung (Familiennachzug) für ihren aktuell (...)-jährigen Vater ([...]Staatsangehöriger, nachfolgend auch Gesuchsteller). Das Migrationsamt unterbreitete das Gesuch am 31. Juli 2024 der Vorinstanz zur Prüfung, ob die Zustimmung erteilt werden könne. Die Vorinstanz teilte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 21. August 2024 mit, sie beabsichtige die Erteilung der Zustimmung zu ver- weigern, und gewährte ihr das rechtliche Gehör. B. Mit Verfügung vom 7. Januar 2025 verweigerte die Vorinstanz die Zustim- mung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an den Gesuchsteller. C. Die Beschwerdeführerin wandte sich mit Schreiben vom 7. Februar 2025 an die Vorinstanz und brachte vor, sie sei mit deren Entscheid nicht einver- standen. D. Die Vorinstanz überwies das Schreiben am 12. Februar 2025 ans Bundes- verwaltungsgericht, welches die Eingabe als Beschwerde entgegennahm. E. Mit Zwischenverfügung vom 19. Februar 2025 erhob das Bundesverwal- tungsgericht einen Kostenvorschuss, welcher fristgerecht geleistet wurde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen der Vorinstanz betreffend Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsge- richt anfechtbar (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Dieses entscheidet vorliegend endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 2 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
F-959/2025 Seite 3 1.3 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom- men und ist als Tochter des Gesuchstellers durch die angefochtene Verfü- gung besonders berührt. Sie hat ein schutzwürdiges Interesse am dauer- haften Verbleib des Gesuchstellers in der Schweiz und ist damit zur Erhe- bung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Sie übergab ihre Eingabe rechtzeitig der Schweizerischen Post, richtete sie aber fälschli- cherweise an die Vorinstanz, was deren Einhaltung der Frist gemäss Art. 21 Abs. 2 VwVG nicht beeinträchtigt. Auf die überdies formgerecht ein- gereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann vorliegend die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Miss- brauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Gericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründ- ung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Mass- geblich ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2 m.H., 2014/1 E. 2). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht kann bei Beschwerden, die sich – wie vorliegend – als zum Vornherein unbegründet erweisen, auf die Durch- führung eines Schriftenwechsels verzichten (Art. 57 Abs. 1 VwVG). 3. Das SEM trägt bei der Zulassung von Ausländerinnen und Ausländern der demografischen, sozialen und gesellschaftlichen Entwicklung in der Schweiz Rechnung (Art. 3 Abs. 3 AIG). Es berücksichtigt bei der Ermes- sensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhält- nisse sowie die Integration der Ausländerinnen und Ausländer (Art. 96 Abs. 1 AIG). 4. 4.1 Ausländerinnen und Ausländer benötigen für einen Aufenthalt ohne Er- werbstätigkeit von bis zu drei Monaten keine Bewilligung (Art. 10 Abs. 1 AIG). Wird ein längerer Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit beabsich- tigt, so ist dafür eine Bewilligung erforderlich (Art. 10 Abs. 2 erster Satz AIG).
F-959/2025 Seite 4 4.2 Es besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthalts- bewilligung, es sei denn, die Ausländerin beziehungsweise der Ausländer oder seine in der Schweiz lebenden Angehörigen könnten sich auf eine Sondernorm des Bundesrechts oder eines Staatsvertrages berufen (vgl. BGE 135 II 1 E. 1.1 m.H.). 5. 5.1 Gemäss Art. 40 AIG sind die Kantone für die Erteilung von Bewilligun- gen nach den Art. 32–35 und 37–39 AIG zuständig. Vorbehalten bleibt un- ter anderem die Zuständigkeit des Bundes für das Zustimmungsverfahren, zu dessen Ausgestaltung Art. 99 AIG den Bundesrat ermächtigt. Aus dieser Ermächtigung resultiert Art. 85 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201), der den Entscheid über die Zustimmung für zustimmungspflichtige Bewilligungen und Vorentscheide dem SEM überträgt. In welchen Fällen die Kurzaufent- halts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sowie die Vorent- scheide der kantonalen Arbeitsmarktbehörden dem Zustimmungsverfah- ren unterliegen, legt das EJPD gemäss Art. 85 Abs. 2 VZAE in einer Ver- ordnung fest. In der vorliegenden Streitsache ergibt sich die Zustimmungs- kompetenz des SEM aus Art. 85 Abs. 1 und 2 VZAE i.V.m. Art. 2 Bst. c der Verordnung des EJPD vom 13. August 2015 über das ausländerrechtliche Zustimmungsverfahren (ZV-EJPD, SR 142.201.1). 5.2 Das SEM kann die Zustimmung ohne Bindung an die Beurteilung durch kantonale Verwaltungs- oder Justizbehörden verweigern, zeitlich begren- zen oder mit Bedingungen oder Auflagen verbinden (Art. 99 Abs. 2 AIG, Art. 86 Abs. 1 VZAE). 5.3 Gemäss Art. 28 AIG können Ausländerinnen und Ausländer, die nicht mehr erwerbstätig sind, zugelassen werden, wenn sie ein vom Bundesrat festgelegtes Mindestalter erreicht haben (Bst. a), besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz besitzen (Bst. b) und über die notwendigen fi- nanziellen Mittel verfügen (Bst. c). Die Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein und es handelt sich gemäss Formulierung «können zugelassen werden» um eine Kann-Bestimmung. Folglich entscheidet die zuständige Behörde im Rahmen der gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen nach Ermessen, ob die entsprechende Bewilligung erteilt werden kann. Selbst bei Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen besteht kein Anspruch auf Be- willigungserteilung (vgl. Urteil des BGer 2C_682/2022 vom 29. März 2023 E. 1.2 m.w.H.; Urteile des BVGer F-5674/2023 vom 12. August 2025
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Die in Art. 28 AIG genannten Erfordernisse werden in Art. 25 VZAE konkre-
tisiert. Das Mindestalter ist dabei auf 55 Jahre festgesetzt (Abs. 1). Weiter
darf die ersuchende Person im In- oder Ausland mit Ausnahme der Verwal-
tung des eigenen Vermögens keine Erwerbstätigkeit ausüben (Abs. 3). Die
notwendigen finanziellen Mittel liegen vor, wenn sie den Betrag überstei-
gen, der einen Schweizer oder eine Schweizerin und allenfalls seine oder
ihre Familienangehörigen zum Bezug von Ergänzungsleistungen nach
dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) be-
rechtigt (Abs. 4).
Das in Art. 28 Bst. b AIG statuierte Erfordernis der besonderen persönli-
chen Beziehung zur Schweiz wird in Art. 25 Abs. 2 VZAE konkretisiert. Der-
artige Beziehungen liegen demnach insbesondere dann vor, wenn längere
frühere Aufenthalte in der Schweiz, namentlich Ferien, Ausbildung oder Er-
werbstätigkeit nachgewiesen werden (Bst. a) oder wenn enge Beziehun-
gen zu nahen Verwandten in der Schweiz bestehen (Eltern, Kinder, Enkel-
kinder oder Geschwister; Bst. b.). Ein naher Verwandtschaftsgrad zu in der
Schweiz lebenden Verwandten ist dabei noch nicht aussagekräftig und
sagt nichts über die Art und Weise, wie diese Beziehung gelebt wird, aus.
Naher Verwandtschaftsgrad bedeutet nicht automatisch «enge Bezie-
hung» im Sinne von Art. 25 Abs. 2 Bst. b VZAE (Urteil des BVGer
F-5674/2023 vom 12. August 2025 E. 4.3.4 [zur Publikation vorgesehen]).
Die persönlichen Beziehungen zur Schweiz dürfen sich ferner praxisge-
mäss nicht bloss auf enge Beziehungen zu hier lebenden Verwandten be-
ziehen. Verlangt wird vielmehr zusätzlich, dass besondere persönliche Be-
ziehungen «zur» Schweiz bestehen müssen, die unabhängig von den fa-
miliären Banden sind (ständige Rechtsprechung bestätigt im Urteil
F-5674/2023 E. 4.3.6.3 [zur Publikation vorgesehen]). Diese selbständigen
Beziehungen können soziokultureller oder persönlicher Art sein, wie bei-
spielsweise Verbindungen zum örtlichen Gemeinwesen, Teilnahme an kul-
turellen Veranstaltungen oder direkte Kontakte mit der einheimischen Be-
völkerung. Diese Anforderung soll die Gefahr der Abhängigkeit oder der
sozialen Isolierung verhindern und eine Integration sicherstellen (vgl. Ur-
teile des BVGer F-5674/2023 E. 4.3.8 [zur Publikation vorgesehen],
F-6645/2019 vom 30. August 2021 E. 4.6, F-3259/2023 E. 6.3). Würde
Rentnern schon bereits deshalb eine Aufenthaltsbewilligung erteilt, weil sie
F-959/2025 Seite 6 eine enge Beziehung zu nahen Verwandten in der Schweiz pflegen, würde dies zu einem vereinfachten Familiennachzug in aufsteigender Linie füh- ren, was der Gesetzgeber nicht gewollt hat (vgl. dazu ausführlich Urteil des BVGer C-4356/2014 vom 21. Dezember 2015 E. 4.4; siehe auch Urteile des BVGer F-3259/2023 E. 6.3, F-720/2023 vom 15. Mai 2024 E. 6.2.1). 6. 6.1 Die Vorinstanz begründete die Verweigerung der Zustimmung mit der fehlenden persönlichen Beziehung des Gesuchstellers zur Schweiz im Sinne von Art. 28 Bst. b AIG i.V.m. Art. 25 Abs. 2 VZAE. Der Gesuchsteller habe sich lediglich (...) Mal in der Schweiz aufgehalten, wobei der Zweck jedes Mal im Besuch seiner Tochter gelegen habe. Die Aufenthalte seien nicht aus einer Verbundenheit mit der Schweiz erfolgt. Ohne die Anwesenheit seiner Tochter wäre er nicht in die Schweiz gekom- men und eigene Beziehungen seien nicht ersichtlich. 6.2 Die Beschwerdeführerin wendet ein, ihr Vater beschäftige sich mit (...), würde gerne (...) und den kulturellen Austausch fördern, weshalb er hier nicht sozial isoliert wäre. 6.3 Zur Erfüllung des Erfordernisses von Art. 28 Bst. b AIG reicht es indes nicht aus, dass die Pflege von Beziehungen in der Schweiz beabsichtigt ist, sondern es wird vorausgesetzt, dass solche Beziehungen bereits be- stehen (vgl. vorstehend E. 5.3 sowie Urteil F-5674/2023 E. 4.3.8 [zur Pub- likation vorgesehen]). Solche soziokulturelle Beziehungen oder direkte Kontakte mit der einheimischen Bevölkerung liegen beim Gesuchsteller nicht vor. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht zum Schluss gelangt, dem Gesuchsteller fehlten besonders enge Beziehungen zur Schweiz im Sinne von Art. 28 Bst. b AIG. Damit scheitert seine Zulassung zu einem Aufent- halt als Rentner bereits am Fehlen einer der kumulativ erforderlichen Vor- aussetzungen. 7. 7.1 Nach dem Wortlaut von Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG kann von den Zulas- sungsvoraussetzungen abgewichen werden, um schwerwiegenden per- sönlichen Härtefällen Rechnung zu tragen. Es handelt sich dabei um eine Ausnahmebestimmung. Ein schwerwiegender Härtefall kann nicht leichthin angenommen werden. Erforderlich ist, dass sich die gesuchstellende Per- son in einer persönlichen Notlage befindet. Das bedeutet, dass ihre Le- bens- und Existenzbedingungen, gemessen am durchschnittlichen Schick- sal von ausländischen Personen, in gesteigertem Masse in Frage gestellt
F-959/2025 Seite 7 sein müssen beziehungsweise die Verweigerung, von den Zulassungsvor- aussetzungen abzuweichen, für sie mit schweren Nachteilen verbunden wäre. Dabei sind sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen (vgl. dazu ausführlich Urteil F-6645/2019 E. 5.1.2 – 5.1.4 m.w.H.). 7.2 Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV garantieren den Schutz des Familienlebens. Die EMRK vermittelt kein unmittelbares Recht auf Einreise und Aufenthalt. Hat ein Ausländer jedoch nahe Verwandte mit gefestigtem Anwesenheitsrecht in der Schweiz, ist die familiäre Beziehung intakt und wird sie tatsächlich gelebt, kann es gleichwohl Art. 8 EMRK verletzen, wenn ihm selbst der Aufenthalt in der Schweiz verweigert wird. Unter den Schutz von Art. 8 EMRK fällt im ausländerrechtlichen Bewilligungskontext in erster Linie die Kernfamilie, das heisst die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 144 I 266 E. 3.3 m.w.H.). Bei Per- sonen, die nicht der eigentlichen Kernfamilie zuzurechnen sind, setzt eine geschützte familiäre Beziehung voraus, dass die um eine ausländerrecht- liche Bewilligung ersuchende ausländische Person vom hier Anwesen- heitsberechtigten abhängig ist. Die Abhängigkeit eines Menschen von ei- nem andern kann sich unabhängig vom Alter ergeben, namentlich aus be- sonderen Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen wie bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten (BVGE 2020 VII/3 E. 8.1; BGE 120 Ib 257 E. 1/d-e, je m.w.H.). 7.3 Eine solche Abhängigkeit des Gesuchstellers von der Beschwerdefüh- rerin wird nicht geltend gemacht und ergibt sich auch nicht aus den Akten. Die Vorinstanz hat das Vorliegen der Kriterien für die Zulassung aufgrund eines schweren persönlichen Härtefalls gemäss Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG i.V.m. Art. 31 VZAE und Art. 8 EMRK zu Recht verneint. Sie hat diesbezüg- lich zutreffend erwogen, aus der Tatsache, dass der Gesuchsteller verwit- wet sei, lasse sich keine besondere Notlage ableiten und eine schwerwie- gende gesundheitliche Beeinträchtigung, die den Aufenthalt bei der Tochter in der Schweiz als notwendig erscheinen lasse, sei nicht gegeben. Auch die Argumente, dass sich seine im Heimatland verbleibenden Töchter nicht hinreichend um ihn kümmern können würden, die Beschwerdeführerin ihm hingegen die notwendige Pflege geben könnte sowie sämtliche Kosten übernehmen würde, wurden von der Vorinstanz bereits berücksichtigt. Ein besonderes über die normalen familiären Bindungen hinausgehendes Ab- hängigkeitsverhältnis ist insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Be- schwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe anführt, ihr Vater sei geistig fit und körperlich nur etwas eingeschränkt, nicht gegeben. Der Gesuchstel- ler lebt in seinem Heimatland in guten finanziellen Verhältnissen und hat
F-959/2025 Seite 8 sein ganzes Leben dort verbracht. Seine Situation unterscheidet sich nicht von zahlreichen anderen betagten Personen. Entsprechend hat die Vor- instanz auch diesbezüglich zutreffend festgehalten, es lägen keine Hin- weise dafür vor, dass die Übersiedelung des Gesuchstellers in die Schweiz aufgrund der persönlichen Verhältnisse geradezu eine Notwendigkeit im Sinne eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles darstellen würde. Es sei dem Gesuchsteller und der Beschwerdeführerin zumutbar, die fami- liären Beziehungen wie bis anhin im Rahmen gegenseitiger Besuche und durch Kommunikationsmittel zu pflegen. Sie hat mit Hinweis auf BGE 129 II 11 E. 3.4 ferner zutreffend festgehalten, eine emigrierende Person habe die Konsequenzen zu tragen, die sich aus ihrer Emigration für die Pflege persönlicher Beziehungen ergeben. Die Beschwerdeführerin muss aufgrund ihrer Auswanderung in die Schweiz daher hinnehmen, dass sie ihren Vater nicht selbst betreuen kann. 8. Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuwei- sen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Verfahrens der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen und auf Fr. 1'200.– fest- zusetzen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG, Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver- waltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Sie sind durch den am 12. März 2025 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt.
(Dispositiv nächste Seite)
F-959/2025 Seite 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Evelyn Heiniger
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