B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung VI F-9406/2025
U r t e i l v o m 1 2 . D e z e m b e r 2 0 2 5 Besetzung
Einzelrichter Yannick Antoniazza-Hafner, mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch; Gerichtsschreiberin Sandra Hutter.
Parteien
A., geboren am (...), B., geboren am (...), C._______, geboren am (...), Afghanistan, alle vertreten durch Lea Hungerbühler Rechtsanwältin, und Emma Neuber, AsyLex, Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 27. November 2025 / N (...).
F-9406/2025 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer 1, seine Ehefrau (Beschwerdeführerin 2) und der minderjährige Sohn (Beschwerdeführer 3) ersuchten am 8. November 2025 in der Schweiz um Asyl. Mit Verfügung vom 27. November 2025 (eröffnet am 28. November 2025) trat die Vorinstanz in Anwendung des Dublin-Abkommens auf ihre Asylgesuche nicht ein, ordnete ihre Wegwei- sung nach Kroatien an, forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Wegweisungsvollzug. Weiter wies sie auf die einer allfälligen Beschwerde fehlende aufschiebende Wirkung hin. B. Mit Rechtsmitteleingabe vom 5. Dezember 2025 (Datum Poststempel) ge- langten die Beschwerdeführenden ans Bundesverwaltungsgericht und be- antragten, die vorinstanzliche Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen auf die Asylgesuche einzutreten. Eventua- liter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter seien bei den kroatischen Behörden spezifische Garantien betreffend eine angebrachte Unterbringung und medizinische Versorgung einzuholen. Es sei der Beschwerdeführer 3 gemäss Art. 12 KRK vorzula- den und zu den Erlebnissen in Kroatien in einem kindgerechten Rahmen anzuhören. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs sei superprovisorisch zu verfügen. Es sei den Beschwerdeführenden die unentgeltliche Prozessfüh- rung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu gewäh- ren. Am 5. Dezember 2025 ordnete der Instruktionsrichter einen superproviso- rischen Vollzugsstopp an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Behandlung der Beschwerde zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG) und die Sachur- teilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer
F-9406/2025 Seite 3 zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schrif- tenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. 2.1 Vorliegend ist zu Recht unbestritten, dass die Dublin-III-VO anwendbar ist (vollständige Referenz: Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäi- schen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü- fung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist). Aus der Eurodac-Datenbank geht hervor, dass die Beschwerdeführenden am 5. November 2025 in Kroatien Asylgesuche gestellt haben (SEM-act. 1, 3). Die kroatischen Behörden haben den am 14. November 2025 gestell- ten Wiederaufnahmegesuchen der Vorinstanz fristgerecht am 26. Novem- ber 2025 zugestimmt (SEM-act. 27; 28; 35; 36). Damit ist die grundsätzli- che Zuständigkeit Kroatiens gegeben. Daran vermögen die Vorbringen der Beschwerdeführenden, wonach sie dort keine Asylanträge haben stellen wollen und gezwungen worden seien, ihre Fingerabdrücke abzugeben, nichts zu ändern. Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). Zudem ist die Abnahme von Fingerabdrücken bei illegal einreisenden ausländischen Personen und Asylsuchenden rechtlich nicht zu beanstanden (Art. 14 Abs. 1 der Verordnung [EU] Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 [Eurodac- Verordnung]). 2.2 Gestützt auf den gegenständlichen Sachverhalt kann die angefochtene Verfügung ohne weiteres bestätigt und auf die korrekten vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. So stellte die Vorinstanz zu Recht fest, dass grundsätzlich gemäss Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO Kroatien für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständig ist und das kroatische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keinen systemischen Mängeln aufweist (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9.5; zuletzt Urteile des BVGer F-7457/2025 vom 7. Oktober 2025 E. 4.1; F-6866/2025 vom 30. September 2025 E. 4.2; F-7214/2025 vom 24. September 2025 E. 2.1), aufgrund derer die Zustän- digkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge. So- dann sind vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersicht- lich, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin- III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) verpflichten würden. Diesbezüglich hat die
F-9406/2025 Seite 4 Vorinstanz insbesondere die Vorbringen der Beschwerdeführenden im Hin- blick auf die schlechte Behandlung seitens der kroatischen Behörden (Ab- nahme der Fingerabdrücke unter Zwang, rechtswidrige Behandlung, Push- backs, Zugang zu Rechtsmitteln, Lebensbedingungen in Kroatien sowie Zugang zur medizinischen Versorgung) und die aktenkundige gesundheit- liche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers 3 (starkes Schnarchen, Er- schöpfung bei körperlicher Anstrengung; vgl. SEM-act. 37) berücksichtigt und rechtsprechungskonform gewürdigt. Darüber hinaus hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwer- deführenden nicht eingetreten (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) und hat ihre Wegweisung nach Kroatien angeordnet (Art. 44 AsylG). Im Übrigen wird auf die Begründung der angefochtenen Verfügung verwiesen, welcher sich das Gericht anschliesst (vgl. SEM-act. 39). 2.3 2.3.1. Was die Beschwerdeführenden auf Rechtsmittelebene vorbringen, vermag an der Richtigkeit der angefochtenen Verfügung nichts zu ändern. Die von ihnen wiedergegebenen Urteile deutscher Gerichte (welche das Bundesverwaltungsgericht ohnehin nicht binden) und die Berichte von Nichtregierungsorganisationen zur Situation von Asylsuchenden in Kroa- tien, zu den Push-backs, zur Polizeigewalt, zu fehlenden wirksamen Rechtsmitteln, zur Gesundheitsversorgung sowie zum Refoulement-Verbot vermögen keine systemischen Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin- III-VO zu belegen. Für eine Änderung der Rechtsprechung (zu den Voraus- setzungen: BGE 147 V 342 E. 5.5.1 m.w.H.) besteht in Würdigung der Äusserungen der Beschwerdeführenden keine Veranlassung. Es ist dem- nach davon auszugehen, dass Gesuchstellende, welche gestützt auf die Dublin-III-VO nach Kroatien überstellt werden, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhalten und Kroatien die Sicherheit gestützt auf die Dublin- III-VO überstellter Personen garantiert und deren Rechte gemäss dem in- ternationalen Recht einhält (vgl. E. 2.2). Sollten die Beschwerdeführenden nach ihrer Rückkehr von Behördenvertretern rechtswidrig behandelt wer- den, haben sie sich an das kroatische Justizwesen oder die dortigen Auf- sichtsbehörden zu wenden. Dies gilt auch bei einer allfälligen Einschrän- kung der ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen (vgl. Art. 26 der Richt- linie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [Aufnahmerichtlinie]).
F-9406/2025 Seite 5 2.3.2. Bezüglich der von den Beschwerdeführenden in der Beschwerde geltend gemachten gesundheitlichen Probleme ist darauf hinzuweisen, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Eine solche Situation ist vorliegend klarerweise nicht gegeben. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführenden die nunmehr in der Beschwerde vorge- brachten, unbelegten gesundheitlichen Beeinträchtigungen (Beschwerde- führerin 2: Schlafprobleme, Schwellungen unbekannten Ursprungs an der Schläfe, die mit Schmerzen und kurzzeitigen Bewusstseinsverlusten ein- hergehen; Beschwerdeführer 3: Schlafprobleme, Albträume, plötzliches Weinen, Einnässen und zeitweise aggressives Verhalten [vgl. BVGer-act. 1]) in ihren Dublin-Gesprächen vom 18. November 2025 nicht erwähnt, sondern auf Nachfrage angegeben haben, dass es ihnen bzw. dem Kind gut gehe (vgl. SEM-act. 32, 33), spricht nach der Lebenserfahrung gegen aktuelle, gravierende Leiden. Auch der zuständige Gesundheitsdienst hatte zum Zeitpunkt der Abklärung durch die Vorinstanz am 27. November 2025 keine Kenntnis von gesundheitlichen Beschwerden (vgl. SEM-act. 37). Angesichts dessen, ist nicht davon auszugehen, dass den Beschwer- deführenden bei einer Überstellung nach Kroatien eine ernste, rasche und unwiederbringliche Verschlechterung seines Gesundheitszustands droht, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebens- erwartung und damit einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen würde. Im Übrigen ist gerichtsnotorisch, dass Kroatien über eine ausreichende medi- zinische Infrastruktur verfügt und überdies als Mitgliedstaat verpflichtet ist, den Beschwerdeführenden bei Bedarf die notwendige medizinische Be- handlung zu gewähren (vgl. Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). 2.3.3. Ferner sind keine Umstände ersichtlich, aufgrund derer das überge- ordnete Kindesinteresse (Art. 3 Abs. 1 KRK) einer Überstellung des Be- schwerdeführers 3 nach Kroatien entgegenstehen könnte. Zwar verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass die Umstände eines Dublin- und Asylverfahrens gerade für ein Kind belastend sein kann. Dennoch bleibt festzuhalten, dass Kroatien familiengerechte Unterkünfte zur Verfügung stellt, womit sie dem übergeordneten Kindesinteresse gerecht werden (vgl. ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Rese- arch and Documentation, Anfragebeantwortung zu Kroatien vom 9. April 2024, https://www.ecoi.net/de/dokument/2108142.html, abgerufen am 11. Dezember 2025). Da die Beschwerdeführenden nach nur drei Tagen in Kroatien in die Schweiz weitergereist sind, ist nicht davon auszugehen, dass sie versucht haben, die geltend gemachte nicht kindsgerechte
F-9406/2025 Seite 6 Behandlung und Unterbringung (vgl. Art. 14 und 23 Aufnahmerichtlinie) vor den kroatischen Behörden zu beanstanden und ihre diesbezüglichen Rechte einzufordern. Des Weiteren ist anzumerken, dass Kinder das Recht haben, während des Asylverfahrens die Schule zu besuchen (vgl. UNHCR Help Croatia, Rights and obligations, a.a.O.). Ohnehin räumt die Kinder- rechtskonvention keinen Anspruch auf Aufenthalt im Staat mit den für ein Kind vorteilhaftesten Lebensbedingungen ein (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.5.2; Urteil des BVGer F-2162/2024 vom 15. April 2024 E. 6.1; je m.w.H.). Dem- nach ist insgesamt betrachtet das übergeordnete Kindesinteresse gewahrt. Der Beschwerdeführer 3 wird mit seinen Eltern und damit Hauptbezugs- personen nach Kroatien überstellt, wo er ausreichende medizinische Ver- sorgung, Unterkunft und Schulbildung erhält. Die Durchführung einer Anhörung des (...)jährigen Beschwerdeführers 3 – sofern eine Anhörung entsprechend seinem Alter und seiner Reife infrage käme (vgl. Urteil des BVGer F-4994/2021 E. 5.4.3 vom 11. März 2024 m.w.H.; Urteil des BGer 2C_81/2021 vom 29. Juli 2021 E. 4.1) – würde diesbezüglich zu keinen gegenteiligen, für einen Selbsteintritt relevanten Erkenntnissen führen (vgl. zur antizipierten Beweiswürdigung betreffend Kindsanhörungen BGE 146 III 203 E. 3.3.2 m.w.H.). Art. 12 KRK statuiert das Partizipationsrecht von Kindern und die Notwendigkeit, dass sie sich in allen sie betreffenden Gerichts- und Verwaltungsverfahren frei äussern können und dass ihre Meinung in der Folge angemessen berücksichtigt wird. Dabei ist nicht in allen Fällen erforderlich, dass eine mündliche Kind- sanhörung durchgeführt wird (vgl. Art. 12 Abs. 2 KRK; BVGE 2024 VII/2 E. 5.4.2 m.w.H.; ferner UNO-Ausschuss für die Rechte des Kindes [CRC], All- gemeine Bemerkung Nr. 12 [2009] zum Recht des Kindes auf rechtliches Gehör, 20. Juli 2009, CRC/C/GC/12, § 36). Vorliegend steht gemäss der Beschwerdeschrift die Schilderung der Erlebnisse in Kroatien aus Sicht des Kindes im Vordergrund. Dieser Standpunkt wurden jedoch bereits durch die Ausführungen der Beschwerdeführenden 1 und 2 im vorinstanz- lichen Verfahren sowie in der Beschwerdeschrift genügend zum Ausdruck gebracht, wobei die Eltern dieselben Interessen verfolgen wie ihr Kind, nämlich die Begründung, dass auf ihre in der Schweiz eingereichten Asyl- gesuche eingetreten werden soll (vgl. BVGE 2024 VII/2 E. 5.4.2 m.w.H.). Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführenden im Rahmen der Dublin-Ge- spräche ausdrücklich die Möglichkeit gewährt, sich zu den Interessen und zum Befinden ihres Kindes zu äussern und diese schliesslich in der ange- fochtenen Verfügung angemessen berücksichtigt. Demzufolge sieht das Bundesverwaltungsgericht in Abweisung des entsprechenden Antrags keine Veranlassung, den Beschwerdeführer 3 mündlich anzuhören.
F-9406/2025 Seite 7 2.3.4. Auch die Rüge, die Vorinstanz habe es versäumt, die Gesuchs- gründe individuell und geschlechtsspezifisch im Hinblick auf Kroatien zu beurteilen und dadurch Art. 2 (c), (d), (e), (f) und 3 des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW [SR 0.108]) verletzt, erweist sich als unbegründet. Die Beschwerdeführerin 2 selbst hat im Verlauf des Verfahrens vor der Vorinstanz keine geschlechts- spezifischen Beanstandungen gemacht und es ist nicht ersichtlich, in wel- cher Hinsicht hier die Vorinstanz weitere Abklärungen hätte tätigen sollen. Zudem erhielt sie im Rahmen des am 18. November 2025 anlässlich des Dublin-Gesprächs gewährten rechtlichen Gehörs die Möglichkeit, sich zu allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen zu äussern, wovon sie Gebrauch gemacht hat. 2.4 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die Sache zur Neu- beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Even- tualantrag ist abzuweisen. Das Bundesverwaltungsgericht geht ferner in seiner Praxis davon aus, dass die schweizerischen Behörden bei den kro- atischen Behörden in der Regel keine individuellen Zusicherungen bezüg- lich des Zugangs zu adäquater Unterbringung, Betreuung und medizini- scher Versorgung einzuholen haben (vgl. Referenzurteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 12). Das entsprechende Subeventualbegehren ist eben- falls abzuweisen. 3. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos. 4. 4.1 Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde- führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 5. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
F-9406/2025 Seite 8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns- ten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Yannick Antoniazza-Hafner Sandra Hutter
Versand: