B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung VI F-936/2014, F-1661/2014
Urteil vom 20. Februar 2017 Besetzung
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz), Richter Marin Kayser, Richter Fulvio Haefeli, Gerichtsschreiber Rudolf Grun.
Parteien
A._______, vertreten durch lic. iur. Daniel Kaiser, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot / Verweigerung der unentgeltlichen Rechts- pflege.
F-936/2014, F-1661/2014 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (geb. 1974, Serbien) reiste erstmals 1989 zum Ver- bleib bei seinen Eltern in die Schweiz ein. 1994/1995 absolvierte er im Hei- matland den einjährigen Militärdienst. Am 12. November 1995 kehrte er in die Schweiz zurück. Wegen strafrechtlicher Verurteilungen (u.a. die gegen ihn am 10. Februar 2000 durch das Kantonsgericht Appenzell Ausserrho- den verhängte Freiheitsstrafe von zwölf Monaten bedingt wegen versuch- ter Nötigung, Hausfriedensbruches, Sachbeschädigung, Diebstahls, Wie- derhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz [BetmG] sowie Wider- handlung gegen das Waffengesetz) und Missachtung der finanziellen Ver- pflichtungen wies ihn das Ausländeramt des Kantons St. Gallen (heute Migrationsamt) am 5. Dezember 2000 für die Dauer von fünf Jahren aus der Schweiz aus. Nachdem er während des Rekursverfahrens (gegen diese Ausweisung) am 17. Mai 2001 B._______, die – wie die beiden ge- meinsamen Kinder (geb. 2000 und 2002) – das Schweizer Bürgerrecht hat, geheiratet hatte, beliess es das Ausländeramt am 28. Juni 2001 bei der Androhung der Ausweisung. Mit Entscheid des Kreisgerichts St. Gallen vom 27. Juni 2007 wurde der Beschwerdeführer – er hatte sich im Jahre 2006 an fünf Einbruch- und Ein- schleichdiebstählen beteiligt – wegen mehrfachen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruches, Entwendung zum Gebrauch und mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten, bedingt erlassen bei einer Probezeit von fünf Jahren, und einer Busse von Fr. 1‘200.- verurteilt. Zudem wurde die mit Strafbescheid des Verhöramtes Trogen AR vom 27. Mai 2004 ausge- fällte Freiheitsstrafe von vier Wochen als vollziehbar erklärt. Deswegen und wegen Missachtung seiner finanziellen Verpflichtungen (offene Betreibun- gen in der Höhe von Fr. 63‘890.05 sowie offene Verlustscheine von Fr. 250‘352.05) wies ihn das kantonale Ausländeramt am 29. Oktober 2007 für die Dauer von zehn Jahren aus der Schweiz aus. Am 18. Januar 2008 wurde seine Ehe geschieden. Am 27. August 2010 wurde der Beschwerdeführer – er hatte sich in der Zeit zwischen Dezember 2005 und Dezember 2007 unter anderem an über 70 Einbruchdiebstählen beteiligt – wegen versuchten bandenmässigen Rau- bes, gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschä- digung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, Hehlerei, Vergehens gegen das Waffengesetz und mehrfachen Vergehens gegen das BetmG vom Kreis- gericht St. Gallen rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und neun Monaten verurteilt. Zudem wurde der Vollzug einer Geldstrafe
F-936/2014, F-1661/2014 Seite 3 vom 11. April 2007 von 100 Tagessätzen zu je Fr. 50.- und der Freiheits- strafe von 13 Monaten vom 27. Juni 2007 angeordnet. Am 31. August 2011 heiratete er C., die – wie die beiden gemeinsamen Kinder (geb. 2011 und 2012) – das Schweizer Bürgerrecht besitzt. B. Am 18. November 2013 beantragte der Beschwerdeführer beim kantona- len Migrationsamt die Feststellung der Nichtigkeit der Ausweisungsverfü- gung vom 29. Oktober 2007. Subeventualiter verlangte er die wiedererwä- gunsgweise Aufhebung dieser Verfügung. Mit Schreiben vom 25. Novem- ber 2013 reichte er durch das Einwohneramt der Stadt St. Gallen ein wei- teres Gesuch um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung ein. Das kan- tonale Migrationsamt lehnte diese Anträge bzw. Gesuche mit Entscheid vom 11. Dezember 2013 ab. Nachdem die im anschliessenden Rekursver- fahren (teilweise bis zum kantonalen Verwaltungsgericht) gestellten Ver- fahrensanträge (vorsorgliche Massnahmen, aufschiebende Wirkung, un- entgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung) rechtskräftig abge- wiesen worden waren, wurde das Rekursverfahren am 11. Dezember 2014 wegen Nichtbezahlens des Kostenvorschusses abgeschrieben (vgl. die unangefochten gebliebene Abschreibungsverfügung des Sicherheits- und Justizdepartements des Kantons St. Gallen vom 11. Dezember 2014). C. Mit Verfügung vom 19. November 2013 verfügte das Sicherheits- und Jus- tizdepartement des Kantons St. Gallen die bedingte Entlassung des seit dem 8. Juli 2008 im Strafvollzug befindenden Beschwerdeführers aus der Strafanstalt D., sobald er aus der Schweiz ausgeschafft werden könne, frühestens aber am 10. Dezember 2013 (Strafrest bei einer Entlas- sung zu diesem Zeitpunkt 1‘130 Tage, Probezeit bis 13. Januar 2017). D. Bereits am 12. November 2013 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdefüh- rer mit, dass sie beabsichtige, gegen ihn eine Fernhaltemassnahme be- züglich der Schweiz und des Schengen-Raumes für unbestimmte Dauer zu verhängen und gewährte ihm dazu das rechtliche Gehör. Mit Eingabe vom 2. Dezember 2013 machte der Beschwerdeführer durch seinen Ver- treter von der ihm eingeräumten Möglichkeit zur Stellungnahme Gebrauch, wobei er u.a. die unentgeltliche Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung beantragte.
F-936/2014, F-1661/2014 Seite 4 E. Am 24. Januar 2014 verhängte das Bundesamt für Migration (BFM, seit 01.01.2015 SEM) gegen den Beschwerdeführer ein ab 29. Januar 2014 gültiges Einreiseverbot auf unbestimmte Dauer mit zusätzlicher Ausschrei- bung im Schengener Informationssystem (SIS II) und entzog einer allfälli- gen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Zur Begründung verwies die Vorinstanz auf die wiederholte Straffälligkeit des Beschwerdeführers – ins- besondere auf das Urteil des Kreisgerichts St. Gallen vom 27. August 2010 – und führte aus, angesichts dieser schweren Verstösse und der damit ein- hergehenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sei der Erlass einer Fernhaltemassnahme im Sinne von Art. 67 AuG angezeigt. Sollte es sich als erforderlich erweisen, könne das Einreiseverbot zur Wahrnehmung von Besuchen der Familienangehörigen in der Schweiz auf begründetes Gesuch hin befristet suspendiert werden. F. Am 28. Januar 2014 wurde der Beschwerdeführer nach Belgrad ausge- schafft (vgl. Vollzugs- und Erledigungsmeldung des kantonalen Migrations- amts vom 3. Februar 2014). Sein Rechtsvertreter ersuchte das BFM in der Folge um Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung bezüglich des Ge- suchs um unentgeltliche Rechtspflege. G. Mit separater Verfügung vom 24. Februar 2014 lehnte das BFM das Ge- such des Beschwerdeführers vom 2. Dezember 2013 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das vorinstanzliche Verfahren ab. H. Gegen das über ihn verhängte Einreiseverbot gelangte der Beschwerde- führer mit Eingaben vom 24. und 27. Februar 2014 (F-936/2014) an das Bundesverwaltungsgericht. Darin lässt er beantragen, es sei die Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung festzustellen; eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und es sei von einem Einreiseverbot betreffend das schweize- rische und liechtensteinische Gebiet sowie betreffend das gesamte Gebiet der Schengen-Staaten und einer Ausschreibung zur Einreiseverweigerung im Schengener Informationssystem (SIS II) abzusehen; subeventualiter sei von einem Einreiseverbot betreffend das gesamte Gebiet der Schengen- Staaten abzusehen und das Einreisverbot für das schweizerische und liechtensteinische Gebiet bis zum 29. Oktober 2017 zu befristen; subsub- eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und es sei die Angelegenheit zu
F-936/2014, F-1661/2014 Seite 5 neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück- zuweisen. Ferner sei die Vorinstanz anzuweisen, die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zu prüfen bzw. zu verfügen. In verfahrensrechtli- cher Hinsicht wird um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechts- verbeiständung, Durchführung einer mündlichen Verhandlung, Parteibefra- gung und Befragung bzw. Einvernahme diverser Personen als Zeugen, An- setzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung sowie Beizug der Akten des Migrationsamtes des Kantons St. Gallen und der Strafvollzugsakten des Amtes für Justizvollzug des Kantons St. Gallen ersucht. Der Beschwerdeführer rügt dabei insbesondere eine fehlerhafte Eröffnung der angefochtenen Verfügung (fehlende Unterzeichnung), eine unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie verschiedene Verletzungen von internationalem Recht und Bundesrecht (Verletzung des Rechts auf Privat- und Familienleben usw.). Schliesslich macht er auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend (ungenü- gende Begründung, fehlende persönliche Anhörung, Verletzung des Akten- einsichtsrechts, da nicht nummeriert und erst kurz vor Ablauf der Rechts- mittelfrist zugestellt). I. Das Bundesverwaltungsgericht wies das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde mit Verfügung vom 18. März 2014 ab und gab den Beweisanträgen auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung (inkl. Partei- und Zeugenbefragung) nicht statt. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert mehrmals erstreckter Frist (letztmals bis 23. Juni 2014) die geltend gemachte Bedürftigkeit zu belegen und entsprechende schriftliche Stellungnahmen einzureichen. Zu- dem wurde ihm Gelegenheit gegeben, eine allfällige Beschwerdeergän- zung nachzureichen. J. Mit Rechtsmitteleingabe vom 28. März 2014 beantragt der Beschwerde- führer durch seinen Rechtsvertreter die Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz vom 24. Februar 2014 (F-1661/2014) und die Rückweisung zu neuer Entscheidung; eventualiter sei dem Beschwerdeführer eine ange- messene Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren zuzuspre- chen; subeventualiter sei der Unterzeichnende als unentgeltlicher Rechts- beistand für das vorinstanzliche Verfahren einzusetzen und ihm eine Ent- schädigung in der Höhe von Fr. 1‘323.- zuzusprechen. In verfahrensrecht- licher Hinsicht wird um Vereinigung mit dem Verfahren F-936/2014 ersucht.
F-936/2014, F-1661/2014 Seite 6 K. In ihrer Vernehmlassung vom 8. Mai 2014 beantragt die Vorinstanz die Ab- weisung der Beschwerde vom 28. März 2014. L. Mit einer am 12. Mai 2014 nachgereichten Beschwerdeergänzung (F-936/2014) lässt der Beschwerdeführer u.a. erneut vorbringen, dass er die dem Einreiseverbot zugrunde gelegten Taten vor dem Inkrafttreten des AuG (1. Januar 2008) begangen habe. In Anwendung von Art. 126 Abs. 1 AuG und des Grundsatzes der Anwendung des milderen Rechts, seien vor- liegend die Bestimmungen des ANAG anzuwenden, wonach gemäss Art. 13 aANAG nur eine Einreisesperre für die maximale Dauer von drei Jahren zu prüfen sei. Ferner macht der unterzeichnende Rechtsvertreter in Bezug auf die noch einzureichenden schriftlichen Stellungnahmen gel- tend, dass es ihm grundsätzlich nicht gestattet sei, mit Zeugen in Kontakt zu treten. Trotzdem wolle der Beschwerdeführer ergänzend innerhalb der beantragten erstreckten Frist schriftliche Stellungnahmen beibringen. M. Mit Verfügung vom 13. Mai 2014 vereinigte das Bundesverwaltungsgericht die Verfahren F-936/2014 und F-1661/2014 und gab dem Beschwerdefüh- rer Kenntnis von der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 8. Mai 2014. N. Mit Zwischenverfügung vom 1. Juli 2014 wies das Bundesverwaltungsge- richt das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung ab. O. Im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens kam die Vorinstanz (in Be- rücksichtigung des inzwischen ergangenen Urteils BVGE 2014/20 vom 26. August 2014) am 19. September 2014 teilweise auf die angefochtene Verfügung vom 24. Januar 2014 zurück und befristete das Einreiseverbot auf 15 Jahre, d.h. bis zum 28. Januar 2029. Im Übrigen hält sie in ihrer Vernehmlassung vom 22. September 2014 an den Erwägungen in der an- gefochtenen Verfügung fest und beantragt die Abweisung der Beschwerde. P. Mit Eingabe vom 20. Oktober 2014 lässt der Beschwerdeführer mitteilen, dass die Verfügung vom 19. September 2014 verspätet und somit ungültig
F-936/2014, F-1661/2014 Seite 7 sei. Ein Einreiseverbot von 15 bzw. 20 Jahren sei ebenfalls unverhältnis- mässig. Zudem seien in dieser Verfügung die für den Beschwerdeführer sprechenden Umstände erneut nicht berücksichtigt worden. Trotz bewilligter Fristerstreckung zur Einreichung einer begründeten Rep- lik, verzichtete der Beschwerdeführer in der Folge auf weitere Ausführun- gen. Q. Auf den weiteren Akteninhalt (u.a. die beigezogenen Akten des Migrations- amtes des Kantons St. Gallen) wird, soweit rechtserheblich, in den Erwä- gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM, die ein Einreiseverbot nach Art. 67 AuG zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwal- tungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde le- gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf seine frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). Über sie entscheidet das Bundesver- waltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). Die vom Beschwer- deführer gelten gemachten familiären Interessen ändern daran nichts (vgl. Urteil des BVGer F-4166/2015 vom 12. August 2016 E. 1.3 m.H.). 1.4 Gegenstand der vorliegenden Streitsache ist eine Fernhaltemass- nahme, die ihre Wirkungen erst beim Verlassen des Landes bzw. des Schengen-Raumes entfaltet. Es geht dabei weder um ein Aufenthaltsrecht noch um eine Wegweisung. Auf die diesbezüglichen Erwägungen in der Beschwerde – das vom Beschwerdeführer auf kantonaler Ebene eingelei- tete Wiedererwägungsverfahren änderte denn auch nichts an der im Jahre 2007 verfügten Ausweisung – ist daher nicht einzutreten. Ebensowenig kann im Rahmen des vorliegenden Verfahrens die Vorinstanz angewiesen werden, über die vorläufige Aufnahme zu befinden.
F-936/2014, F-1661/2014 Seite 8 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhaltes sowie – soweit nicht eine kantonale Behörde als Be- schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begrün- dung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent- scheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 3. Was die formelle Rüge des Beschwerdeführers betrifft, wonach die ange- fochtene Verfügung wegen fehlerhafter Eröffnung bzw. fehlender Unter- schrift nichtig sei, hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatz- entscheid festgehalten, dass Verfügungen betreffend Erlass eines Einrei- severbots auch ohne Unterschrift rechtskonform sind (vgl. Urteil des BVGer C-2492/2008 vom 31. August 2009 E. 3.3, zuletzt bestätigt in C-2610/2014 vom 3. September 2014 E. 3). Es sind in casu keine Gründe ersichtlich, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Die Rüge ist demzufolge unbe- gründet. Ebenfalls unbegründet sind die Vorbringen des Beschwerdefüh- rers bezüglich der Gültigkeit der abgeänderten Verfügung vom 19. Sep- tember 2014, zumal es der Vorinstanz ausdrücklich erlaubt ist, eine ange- fochtene Verfügung bis zur Vernehmlassung in Wiedererwägung zu ziehen (vgl. Art. 58 Abs. 1 VwVG), welche innert dazu angesetzter Frist (22. Sep- tember 2014) erfolgte. 4. 4.1 In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer ferner eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 29 ff. VwVG). Die Vorinstanz habe das Einreiseverbot erlassen, ohne ihn vor- gängig persönlich anzuhören. Zudem sei die Verfügung ungenügend be- gründet, indem die für den Beschwerdeführer sprechenden Umstände nicht berücksichtigt worden seien. Auch aus der Verfügung vom 19. Sep- tember 2014 gehe nicht hervor, weshalb ein Einreiseverbot von 15 Jahren notwendig sein solle. Schliesslich liege eine Verletzung des Akteneinsichts- rechts vor, weil die vorinstanzlichen Akten nicht nummeriert seien und sie ihm erst kurz vor Ablauf der Rechtsmittelfrist zugestellt worden seien.
F-936/2014, F-1661/2014 Seite 9 4.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst mehrere Aspekte, darun- ter die Pflicht der Behörden, sämtliche erheblichen und rechtzeitigen Par- teivorbringen zu würdigen, bevor sie das Verfahren mit einer Verfügung abschliesst (vgl. Art. 32 Abs. 1 VwVG), und jede schriftliche Verfügung zu begründen (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Zwar stellt das VwVG keine beson- deren Anforderungen an Inhalt und Umfang der Begründung. Da diese je- doch der rationalen und transparenten Entscheidfindung der Behörden dient und die Betroffenen in die Lage versetzen soll, den Entscheid sach- gerecht anzufechten, sind die Behörden gehalten, die wesentlichen Über- legungen zu nennen, von denen sie sich leiten liessen und auf die sie ihren Entscheid stützten. Je weiter der Entscheidungsspielraum, je komplexer die Sach- und Rechtslage und je schwerwiegender der Eingriff in die Rechtsstellung der betroffenen Person, desto höhere Anforderungen sind an die Begründung zu stellen (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsver- fahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N 214, 546 und 629 ff. je m.H.; Urteil des BVGer C-535/2013 vom 9. Juli 2015 E. 3.2 m.H.). 4.3 4.3.1 Die Begründung der angefochtenen Verfügung ist – auch unter Be- rücksichtigung der Ergänzung im Rahmen der Vernehmlassung – ange- sichts der Tragweite der angeordneten Massnahme knapp ausgefallen. Die Vorinstanz stützt sich insbesondere auf die Verurteilungen vom 27. August 2010 und 27. Juni 2007 (vgl. Sachverhalt Bst. A) und betont, dass ange- sichts dieser schweren Verstösse und der damit einhergehenden Gefähr- dung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung der Erlass einer Fernhalte- massnahme im Sinne von Art. 67 AuG angezeigt sei. Private Interessen, die das öffentliche Interesse an künftigen kontrollierten Einreisen überwie- gen könnten, seien zwar im Rahmen des rechtlichen Gehörs geltend ge- macht worden, doch könnten diese angesichts der schweren Delikte nicht berücksichtigt werden. Zudem wies die Vorinstanz den Beschwerdeführer auf die Möglichkeit hin, das Einreiseverbot auf begründetes Gesuch hin (Besuch von Familienangehörigen) befristet zu suspendieren. 4.3.2 Immerhin lässt sich dieser Begründung entnehmen, welche Delin- quenz ausschlaggebend für die Verhängung einer Fernhaltemassnahme war und dass die Vorinstanz zum Schluss gekommen ist, es liege eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 AuG vor – nur eine solche lässt eine über 5-jährige Dauer der Fernhaltemassnahme zu (vgl. BVGE 2014/20 E. 5). Erkennbar
F-936/2014, F-1661/2014 Seite 10 ist auch, dass sie eine Interessenabwägung vorgenommen hat. Der Be- schwerdeführer war denn auch nicht daran gehindert, ein materiell begrün- detes Rechtsmittel dagegen zu erheben. Zu berücksichtigen ist ferner, dass das Einreiseverbot zu den quantitativ häufigsten Anordnungen der schweizerischen Verwaltungspraxis zählt und das SEM als erstinstanzliche Behörde gestützt auf den Effizienzgrundsatz speditiv zu entscheiden hat. Die Begründungsdichte der erstinstanzlichen Entscheide kann und muss daher nicht derjenigen höherer Instanzen entsprechen (vgl. Urteil des BVGer C-535/2013 vom 9. Juli 2015 E. 3.3.1 m.H.). Wie die Vorinstanz jedoch zu ihren Schlussfolgerungen gelangte, führte sie in der angefochte- nen Verfügung nicht aus. Die Anforderungen an die Begründung sind in diesem Zusammenhang schon deshalb hoch, weil ein längerfristiges Ein- reiseverbot schwer wiegt und der Ermessenspielraum der Behörde erheb- lich ist. Das SEM muss daher im Einzelfall eine Gefährdungsprognose er- stellen und diese in nachvollziehbarer Weise begründen; d.h. der Be- troffene muss erkennen können, weshalb die Behörde von einer aktuellen und schwerwiegenden Gefahr ausgeht (vgl. Urteil des BVGer C-4898/2012 vom 1. Mai 2014 E. 3.3 m.H.). Soweit die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung von einer qualifizierten Gefährdungslage ausging, ist ihr des- halb eine Verletzung der in Art. 35 Abs. 1 VwVG verankerten Begründungs- pflicht vorzuhalten. 4.3.3 Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt – unge- achtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst – zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Darauf kann in nicht besonders schwerwiegenden Fällen verzichtet werden, wenn die unterlassene Verfah- renshandlung im Rechtmittelverfahren nachgeholt wird und das rechtliche Gehör vom Betroffenen nachträglich wahrgenommen werden kann. Dies setzt auch voraus, dass der Rechtsmittelbehörde die gleiche Kognition zu- kommt wie der Vorinstanz. Des Weiteren darf der von der Verletzung be- troffenen Partei durch den Verzicht auf die Kassation kein unzumutbarer Nachteil entstehen. Durch eine solche sog. Heilung einer Gehörsverlet- zung sollen prozessuale Leerläufe und unnötige Verzögerungen im Verfah- ren vermieden werden, die nicht im Interesse der betroffenen Partei an ei- ner beförderlichen Beurteilung der Sache in Einklang gebracht werden könnten (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.2 und E. 2.3.2 sowie BVGE 2012/24 E. 3.4 je m.H.). 4.3.4 Das Bundesverwaltungsgericht verfügt über die gleiche Kognition wie die Vorinstanz und ist zur freien Prüfung aller Sachverhalts- und Rechts-
F-936/2014, F-1661/2014 Seite 11 fragen befugt. Es handelt sich sodann nicht um eine besonders schwer- wiegende Gehörsverletzung, zumal der Beschwerdeführer das Einreise- verbot in rechtsgenüglicher Weise anfechten konnte. Es rechtfertigt sich deshalb, von einer Rückweisung der Angelegenheit abzusehen, abgese- hen davon, dass die Vorinstanz im Rahmen des Vernehmlassungsverfah- rens bereits teilweise auf ihre Verfügung zurückgekommen ist und das Ein- reiseverbot befristet hat. 4.4 Indem die Vorinstanz in der Verfügung vom 19. September 2014 nicht genau ausführte, weshalb sie zu einer Dauer von 15 Jahren kam, liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Sobald es um ein Einreise- verbot von mehr als fünf Jahren geht, unterscheiden sich die Begründun- gen in den jeweiligen Verfügungen kaum. Ob es dann acht, zehn, zwölf oder 15 Jahre sind, hängt u.a. von der Schwere der begangenen Delikte, der Prognose und den privaten Interessen des Betroffenen ab (vgl. Urteil des BVGer F-5323/2014 vom 23. August 2016 E. 3.2). Diesbezüglich konnte sich der Beschwerdeführer bereits in seiner Rechtsmitteleingabe vom 27. Februar 2014 und in der ergänzenden Eingabe vom 12. Mai 2014 äussern. Im Übrigen konnte er im Rahmen der ihm gewährten Replik aus- drücklich zur Befristung von 15 Jahren Stellung nehmen, wodurch eine all- fällige Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt zu betrachten ist (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.2 und E. 2.3.2 sowie BVGE 2012/24 E. 3.4 je m.H.). 4.5 In Bezug auf die erst kurz vor Ablauf der Rechtsmittelfrist zugestellten vorinstanzlichen Akten und die angeblich fehlende Nummerierung – die dem Bundesverwaltungsgericht am 28. Februar 2014 zugestellten Akten der Vorinstanz sind sowohl nummeriert als auch paginiert – liegt ebenfalls keine relevante Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Einerseits war es dem Beschwerdeführer möglich, innert Rechtsmittelfrist eine 79-seitige Be- schwerde einzureichen. Andererseits wurde ihm Gelegenheit gegeben, eine Beschwerdeergänzung innert grosszügig angesetzter Frist (erstreckt bis 12. Mai 2014) nachzureichen. 4.6 Schliesslich ist auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer vor Erlass nicht persönlich anhörte. Sie beging damit weder eine Verletzung des rechtliches Gehörs noch verstiess sie damit ge- gen die Untersuchungsmaxime. Gemäss Art. 12 Bst. b VwVG haben Aus- künfte der Parteien grundsätzlich schriftlich zu erfolgen (vgl. MO- SER/BEUSCHKNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsge-
F-936/2014, F-1661/2014 Seite 12 richt, 2. Aufl., 2013, Rz 3.86 S. 183 m.H.). Sodann gilt in der Bundesver- waltungsrechtspflege der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 BZP). Diese ist nicht an bestimmte starre Beweisre- geln gebunden, die der Behörde oder dem Gericht genau vorschreiben, wie ein gültiger Beweis zustande kommt und welchen Beweiswert die ein- zelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben (BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 485 m.H.). Deshalb ist eine persönliche Anhörung – wie schon im Rechtsmittelverfahren in Bezug auf die Einvernahme von Zeuginnen und Zeugen festgehalten (vgl. Zwischenverfügung vom 18. März 2014) – nur anzuordnen, wenn sich der Sachverhalt auf andere Weise nicht abklären lässt. Zudem kann auf ein beantragtes Beweismittel verzichtet werden, wenn der zu beweisende Sachverhalt nicht rechtserheblich oder der ange- ordnete Beweis nicht geeignet ist, weitere Erkenntnisse herbeizuführen (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. Art. 33 Abs. 1 VwVG, BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. m.H. oder Urteile des Bundesgerichts 1C_193/2010 vom 4. November 2010 E. 2.8 und 1C_460/2008 vom 3. Februar 2009 E 3.1 m.H.). In casu gab der Beschwerdeführer vor Erlass des Einreisever- bots eine 32-seitige Stellungnahme ab, wobei er seine persönlichen Inte- ressen (insbesondere seine familiären Beziehungen) ausführlich darlegen konnte. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern eine persönliche Anhörung oder andere in dieser Eingabe gestellten Beweisanträge geeignet gewesen wä- ren, weitere Erkenntnisse herbeizuführen, zumal es insbesondere bezüg- lich der dem Einreiseverbot zugrunde gelegten Straftaten und weitesge- hend auch in Bezug auf seine familiären Beziehungen nicht um einen be- strittenen Sachverhalt ging. 4.7 Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle anzufügen, dass es dem Vertreter des Beschwerdeführers durchaus gestattet gewesen wäre, in Kontakt zu den von ihm als Zeugen vorgeschlagenen Personen zu treten. Aus standesrechtlicher Sicht spricht nämlich nichts gegen eine Kontaktauf- nahme mit Drittpersonen, die gar nicht als Zeugen aufgeboten bzw. deren Einvernahme als Zeugen vom Gericht bereits abgelehnt worden sind. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer – obwohl von ihm explizit in Aussicht gestellt (vgl. ergänzende Eingabe vom 12. Mai 2014) – darauf verzichtet, innert erstreckter Frist entsprechende schriftliche Stellungnahmen nachzu- reichen. Nichts desto trotz ist – soweit Gegenstand des vorliegenden Ver- fahrens – von einem rechtsgenüglich festgestellten Sachverhalt auszuge- hen, weshalb sich eine Rückweisung an die Vorinstanz erübrigt.
F-936/2014, F-1661/2014 Seite 13 5. 5.1 Mit Inkrafttreten des AuG am 1. Januar 2008 wurde das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) abgelöst (vgl. Art. 125 AuG i.V.m. Ziffer I des Anhangs 2 zum AuG). Das AuG beansprucht Geltung in allen Verfahren, die nach seinem Inkrafttreten eingeleitet wurden, sei es nun auf Gesuch hin oder von Amtes wegen (vgl. Art. 126 Abs. 1 AuG e contrario; ferner BVGE 2008/1 E. 2 m.H.). Wenn bei der Anwendung des neuen Rechts auf Ver- hältnisse abgestellt wird, die noch unter der Herrschaft des alten Rechts entstanden sind und bei Inkrafttreten des neuen Rechts andauern, liegt eine unechte Rückwirkung vor, die – vorbehältlich des Vertrauensschutz- prinzips – grundsätzlich zulässig ist (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allge- meines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 279 ff.). 5.2 Im vorliegenden Fall wurden die dem Einreiseverbot zugrunde geleg- ten Straftaten zwar vor dem Inkrafttreten verübt. Erst mit Strafurteil vom 27. August 2010 stand jedoch der für die Prüfung einer Fernhaltemass- nahme massgebende Sachverhalt endgültig fest. Zudem befand sich der Beschwerdeführer für längere Zeit in Untersuchungshaft (am 21./22. No- vember sowie vom 5. Dezember 2007 bis 7. Juli 2008) bzw. im Strafvollzug (vom 8. Juli 2008 bis zu seiner Ausschaffung aus der Schweiz am 28. Ja- nuar 2014), weshalb es naheliegend und aus verfahrensrechtlichen Grün- den auch angezeigt ist, ein Verfahren betreffend Einreiseverbot erst dann einzuleiten, wenn der Zeitpunkt der Entlassung aus dem Strafvollzug bzw. der Ausschaffung aus der Schweiz feststeht oder zumindest absehbar ist. 5.3 Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers handelt es bei der altrechtlichen Bestimmung auch nicht um das mildere Recht. Das in Art. 67 AuG Abs. 3 Satz 2 AuG geregelte Einreiseverbot entspricht der Einreise- sperre von Art. 13 Abs. 1 Satz 1 aANAG. Während nach neuem Recht für ein Einreiseverbot von mehr als fünf Jahren erforderlich ist, dass die be- troffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, reichte es bezüglich einer Fernhaltermassnahme von mehr als drei Jahren nach altem Recht aus, wenn die Person den Tat- bestand der „Unerwünschtheit“ erfüllte. In einer vergleichbaren Konstella- tion wie der vorliegenden war diese Voraussetzung ohne Weiteres gege- ben und es wurde regelmässig eine unbefristete Einreisesperre verhängt. Bis zur Praxisänderung vom August 2014 (vgl. BVGE 2014/20) wurden ge- stützt auf Art. 67 Abs. 3 AuG verhängte unbefristete Einreiseverbote auch vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt (vgl. u.a. Urteil des BVGer
F-936/2014, F-1661/2014 Seite 14 C-3821/2009 vom 29. September 2011). Da dies seit dem besagten Grund- satzurteil nicht mehr möglich ist, erweist sich Art. 67 Abs. 3 AuG sogar als das mildere Recht. Infolgedessen ist die Anwendung des neuen Rechts in casu mit den obgenannten Grundsätzen vereinbar (vgl. Ziff. 5.1 vorste- hend). 6. 6.1 Das in Art. 67 AuG geregelte Einreiseverbot bildet eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ord- nung (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Aus- länder vom 8. März 2002 [im Folgenden: Botschaft] BBl 2002 3709, 3813). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgü- ter. Sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objektiven Rechts- ordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. Botschaft, a.a.O. S. 3809). In diesem Sinne liegt ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ord- nung unter anderem dann vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behörd- liche Verfügungen missachtet werden (vgl. Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verord- nung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätig- keit [VZAE, SR 142.201]). Die Verhängung eines Einreiseverbots knüpft an das Bestehen eines Risikos einer künftigen Gefährdung an. Es ist gestützt auf die gesamten Umstände des Einzelfalls eine entsprechende Prognose zu stellen. Dabei ist naturgemäss in erster Linie das vergangene Verhalten der betroffenen Person zu berücksichtigen. Bestand ein solches Verhalten in der Vergangenheit, so wird die Gefahr entsprechender künftiger Störun- gen von Gesetzes wegen vermutet (vgl. Botschaft, a.a.O. S. 3760 sowie Urteil des BVGer C-988/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 6.2 m.H.). 6.2 Die in Art. 67 Abs. 3 AuG statuierte Regelhöchstdauer eines Einreise- verbots beträgt fünf Jahre. Stellt die betroffene Person jedoch eine schwer- wiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar, kann diese Dauer überschritten werden. Verlangt wird eine qualifizierte Gefährdungs- lage. Nach der Rechtsprechung kann sie sich beispielsweise aus der Hoch- wertigkeit des deliktisch bedrohten Rechtsguts ergeben (z.B. Leib und Le- ben, körperliche und sexuelle Integrität, Gesundheit), aus der Zugehörig- keit des drohenden Delikts zur besonders schweren Kriminalität mit grenz- überschreitender Dimension oder aus einer zunehmend schweren Delin- quenz bei Wiederholungstätern mit ungünstiger Legalprognose (vgl. BGE 139 II 121 E. 6.3; BVGE 2013/4 E. 7.2.4; Urteil des BVGer F-5323/2014 vom 23. August 2016 E. 5.3 m.H.). Allerdings kam das BVGer im bereits
F-936/2014, F-1661/2014 Seite 15 erwähnten BVGE 2014/20 zum Schluss, dass alle von der Vorinstanz ver- hängten Einreiseverbote zwingend auf eine bestimmte Zeitdauer zu befris- ten sind (E. 6.9). Weiter befasste sich das BVGer in diesem Entscheid mit der Frage der Höchstdauer solcher Einreiseverbote und kam zum Schluss, dass diese grundsätzlich 15 Jahre beträgt; nur im Wiederholungsfall kann die Dauer 20 Jahre betragen (E. 7). 6.3 Wird gegen eine Person, welche nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Europäischen Freihan- delsassoziation besitzt, ein Einreiseverbot verhängt, so wird sie nach Massgabe der Bedeutung des Falles im Schengener Informationssystem (SIS II) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben (vgl. Art. 21 und Art. 24 der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation [SIS II] (ABl. L 381/4 vom 28.12.2006), nachfolgend: SIS II-Verordnung, sowie Art. 20–22 der Verordnung über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) und das SIRENE-Büro (N-SIS-Verordnung vom 8. März 2013 [SR 362.0]). 7. Die Vorinstanz stützte sich beim Erlass der angefochtenen Verfügung ins- besondere auf das Strafurteil vom 27. August 2010. Zweifellos stellen die mit diesem Urteil sanktionierten Straftaten Verstösse gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar, was gestützt auf Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG grundsätzlich die Anordnung eines Einreiseverbots rechtfertigt. 8. Das von der Vorinstanz ursprünglich verhängte, unbefristete Einreisverbot wurde infolge der Rechtsprechungsänderung des Bundesverwaltungsge- richts (BVGE 2014/20) im Zuge der Vernehmlassung auf eine Dauer von 15 Jahren befristet. In einem weiteren Schritt ist nachfolgend zu prüfen, ob die Voraussetzungen gemäss Art. 67 Abs. 3 Satz 2 (schwerwiegende Ge- fahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung) erfüllt sind, welche die Ver- hängung eines mehr als fünfjährigen Einreiseverbots zulassen. Eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch strafbare Handlungen gegen Leib und Leben sowie durch wiederholte Delinquenz im Vorfeld kann nach dem bereits Gesagten (vgl. E. 6.2) als Grundlage für die Annahme einer schwerwiegenden Gefahr im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG dienen. Vorausgesetzt wird allerdings auch, dass die
F-936/2014, F-1661/2014 Seite 16 Wahrscheinlichkeit der Realisierung hinreichend gross ist. Sie muss signi- fikant grösser sein als diejenige, die der Annahme einer rechtlich relevan- ten Gefahr im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG zugrunde liegt. 8.1 Am 27. August 2010 verurteilte das Kreisgericht St. Gallen den Be- schwerdeführer wegen versuchten bandenmässigen Raubes, gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfa- chen Hausfriedensbruchs, Hehlerei, Vergehens gegen das Waffengesetz und mehrfachen Vergehens gegen das BetmG zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und neun Monaten. So war er an über 70 Einbruchdiebstäh- len beteiligt. Aus dem Urteil geht hervor, dass das Verschulden für diesen Tatkomplex aufgrund der zahlreichen Einzeldelikte, des langen Delikts- raums (vom Dezember 2005 bis Dezember 2007), der Deliktsumme von über Fr. 700‘000.-, des verursachten Sachschadens von rund Fr. 140‘000.- und des mit den Mittätern organisierten und koordinierten Vorgehens sehr schwer wog. Wesentlich straferhöhend wirkte der versuchte bandenmäs- sige Raub (er wurde detailliert geplant, hätte aus dem Hinterhalt sowie un- ter Einsatz eines Elektroschockgerätes ausgeführt werden sollen, und das qualifizierte Merkmal der Bandenmässigkeit lag vor [vgl. Urteil des Kreis- gerichts St. Gallen, S. 11]). 8.2 Das Fehlverhalten des Beschwerdeführers ist als gravierend anzuse- hen. Die begangenen Straftaten können daher – sowohl was die betroffe- nen Rechtsgüter als auch was die Art der Verletzung und die Höhe der der ausgefällten Strafe anbelangt – ohne Weiteres als schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zwei- ter Satz AuG qualifiziert werden. Bereits durch diese Verurteilung hat der Beschwerdeführer die praxisgemässe Grenze einer längeren Freiheits- strafe (ein Jahr) um ein Mehrfaches überschritten (vgl. dazu BGE 139 I 31 E. 2.1). Zudem ist bei Taten, die zur Verurteilung einer solchen Freiheits- strafe führen, in ausländerrechtlicher bzw. administrativrechtlicher Per- spektive grundsätzlich von schwerwiegenden Verstössen gegen die schweizerische Rechtsordnung auszugehen (vgl. BGE 135 II 377 E. 4.4). 8.3 Zu prüfen ist, ob auch heute noch von einer im Sinne von Art. 67 Abs. 3 AuG schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgegangen werden kann. Diesbezüglich macht der Beschwerdeführer insbesondere geltend, die in Frage stehenden Straftaten würden lange zu- rückliegen und er habe sich seither wohlverhalten. Aus seinem Verhalten im Strafvollzug und während der ihm dabei gewährten Hafturlaube kann er sich in Bezug auf das vorliegende Administrativverfahren kaum etwas zu
F-936/2014, F-1661/2014 Seite 17 seinen Gunsten ableiten. Einerseits liegt es in der Natur der Sache, dass eine inhaftierte Person keine weiteren Verstösse gegen die Rechtsordnung begehen kann. Andererseits steht im Strafverfahren bzw. im Strafvollzug der Resozialisierungsgedanke im Vordergrund, während für das vorlie- gende Administrativverfahren das Hauptaugenmerk der Massnahme in ih- rer spezialpräventiven Zielsetzung liegt. Das Einreiseverbot soll weiteren Straftaten des Beschwerdeführers in der Schweiz und im Schengen-Raum entgegenwirken und ihn überdies dazu anhalten, bei einer allfälligen künf- tigen Wiedereinreise nach Ablauf des Einreiseverbots keine weiteren Verstösse gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu begehen (vgl. Urteil des BVGer F-954/2016 vom 3. August 2016 E. 8.2 m.H.). Gewichtig ist sodann das generalpräventive Interesse, die öffentliche Sicherheit durch eine konsequente Massnahmepraxis zu schützen (Zur Zulässigkeit der Be- rücksichtigung generalpräventiver Aspekte in Konstellationen, in denen wie hier kein sogenannter Vertragsausländer betroffen ist, siehe z.B. Urteil des BGer 2C_282/2012 vom 31. Juli 2012 E. 2.5 m.H. oder Urteil des BVGer C-1542/2015 vom 27. Januar 2016 E. 3.2). Entscheidend kann daher bei der hier vorzunehmenden Prognose nicht das Verhalten im Strafvollzug sein, sondern erst dasjenige nach der Entlassung (vgl. statt vieler: Urteil des BGer 2C_30/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 4.2 m.H.). Aus diesem Grund erübrigt es sich auch, die Strafvollzugsakten des Beschwerdefüh- rers beizuziehen, zumal sich die relevanten Aktenstücke (u.a. die Verfü- gung des Sicherheits- und Justizdepartementes St. Gallen vom 19. No- vember 2013) in den Akten des kantonalen Migrationsamtes bzw. der Vorinstanz befinden. Mit seinem wiederholten strafbaren Verhalten – der Beschwerdeführer liess sich weder durch die früheren Verurteilungen noch durch die daraus folgenden ausländerrechtlichen Massnahmen von der Begehung weiterer Delikte abhalten – bietet er keine Gewähr dafür, dass er sich künftig wohl verhalten wird, weshalb von ihm zum heutigen Zeitpunkt nach wie vor eine schwerwiegende Gefahr im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG aus- geht. Die Anordnung eines mehr als fünf Jahre dauernden Einreiseverbots ist demnach vom Grundsatz her zulässig. 9. Es bleibt zu prüfen, ob das Einreiseverbot in richtiger Ausübung des Er- messens ergangen und angemessen ist. Im Vordergrund steht der Grund- satz der Verhältnismässigkeit, der eine wertende Abwägung zwischen den berührten privaten und öffentlichen Interessen verlangt. Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die
F-936/2014, F-1661/2014 Seite 18 persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten (vgl. Art. 96 AuG; fer- ner statt vieler HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 555 ff.). 9.1 Vom Beschwerdeführer geht, wie oben ausgeführt, nach wie vor eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung in ei- nem besonders sensitiven Bereich aus. Dementsprechend erheblich ist das öffentliche Interesse an seiner längerfristigen Fernhaltung. 9.2 Dem solchermassen zu berücksichtigenden Interesse an einer langfris- tigen Fernhaltung hält der Beschwerdeführer entgegen, dass er besonders stark mit der Schweiz verbunden sei (seit 1989 in der Schweiz, wo er ein soziales Netzwerk und viele Kollegen habe). Seine vier minderjährigen Kin- der, seine Ehefrau und seine frühere Ehefrau lebten hier. Es bestehe eine gefestigte und intensive Beziehung zu all seinen Kindern. Die beiden Kin- der aus erster Ehe hätten ihn im Rahmen der Besuchstage in der Strafan- stalt oft besucht und wünschten einen intensiven Kontakt zu ihm. Für die jetzige Ehefrau und seine beiden jüngeren Kinder (inzwischen ebenfalls schulpflichtig) wäre es unzumutbar, dem Beschwerdeführer nach Serbien zu folgen. Ferner habe er mehrere Zusagen für Arbeitsstellen in der Schweiz erhalten (auch eine in Österreich). In Serbien habe er diesbezüg- lich keine Aussichten und könne dort keine Existenz aufbauen. Nur für den Fall der Aufhebung des Einreiseverbots könne er seine Familie unterstüt- zen sowie Schulden zumindest ratenweise zurückzahlen. 9.2.1 Hierzu ist vorweg klarzustellen, dass allfällige Einschränkungen des Privat- und Familienlebens vorliegend aufgrund sachlicher und funktionel- ler Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht Verfahrensge- genstand sein können, soweit sie auf das Fehlen eines dauerhaften Anwe- senheitsrechts in der Schweiz zurückzuführen sind (zum Streitgegenstand vgl. E. 1.4 oben). Der Beschwerdeführer musste das Land aufgrund der gegen ihn verfügten Ausweisung, mit der er seine Niederlassungsbewilli- gung verlor, Ende Januar 2014 verlassen. Die Wohnsitznahme und der An- tritt einer Arbeitsstelle in der Schweiz sowie die Pflege regelmässiger per- sönlicher Kontakte scheitern mit anderen Worten bereits am nicht mehr vorhandenen Anwesenheitsrecht. Im Folgenden stellt sich nurmehr die Frage, ob die über die Verweigerung des Aufenthaltsrechts hinausge- hende, durch das Einreiseverbot zusätzlich bewirkte Erschwernis vor Art. 8 EMRK und Art. 13 BV standhält. Bei der in diesem Zusammenhang vorzu- nehmenden Interessenabwägung ist dem Kindeswohl Rechnung zu tragen (Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des
F-936/2014, F-1661/2014 Seite 19 Kindes [KRK, SR 0.107]). Das Kindesinteresse, mit beiden Elternteilen per- sönliche Kontakte pflegen zu können, geniesst allerdings keinen absoluten Vorrang (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.3.6 m.H.). 9.2.2 Das frühere Erwerbsleben in der Schweiz und sein Familienleben vor Antritt des Strafvollzugs hielten den Beschwerdeführer nicht davon ab, straffällig zu werden. Auch erste Strafurteile und entsprechende Verwar- nungen hinderten ihn nicht daran, weitere Straftaten zu begeben. Insofern kann er sich aus seinen hier gelebten Beziehungen bezüglich des Zeit- raums, in dem er keine strafbaren Handlungen beging und nicht inhaftiert war, kaum etwas zu seinen Gunsten ableiten. Seine jetzige Ehefrau heira- tete er während des Strafvollzugs und zu einem Zeitpunkt, als er kein Auf- enthaltsrecht mehr besass. Die Eheleute durften daher von Anfang an nicht davon ausgehen, das Familienleben in der Schweiz führen zu können. Der bisherige persönliche Umgang mit seinen beiden jüngeren Kindern (ab De- zember 2007 auch in Bezug auf die beiden älteren Kinder) konnte schon vor seiner Ausschaffung nur reduziert gepflegt werden (Hafturlaube, Besu- che in der Strafanstalt, Ausgänge). Ferner hat er gegenüber seinen beiden älteren Kindern lediglich ein Besuchsrecht (über das Sorgerecht verfügt einzig seine frühere Ehefrau). Auf jeden Fall kann von einer gefestigten und intensiven Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Kin- dern unabhängig vom Bestand eines Einreiseverbots nicht die Rede sein. Im Übrigen werden die Beziehungen des Beschwerdeführers zur Schweiz und den ihm nahestehenden Menschen durch das Einreiseverbot nicht gänzlich unterbunden. Einerseits können familiäre Kontakte ausserhalb der Schweiz bzw. des Schengen-Raums stattfinden oder durch die heute zur Verfügung stehenden Kommunikationsmittel (z.B. SMS, WhatsApp, Te- lefonate, Skype, usw.) aufrechterhalten werden. Andererseits besteht ge- mäss Art. 67 Abs. 5 AuG die Möglichkeit, das Einreisverbot auf Gesuch hin aus wichtigen Gründen und für einen klar begrenzten Zeitraum auszuset- zen (Suspension). Diese Möglichkeit hat der Beschwerdeführer denn auch schon genutzt, wobei ihm bisher zwei Besuchsaufenthalte bewilligt wurden (vom 12. August 2016 bis 26. August 2016 und vom 24. Dezember 2016 bis 7. Januar 2017). Diese zusätzliche, aufgrund des Gesagten gegenüber einem lediglich fehlenden Aufenthaltsrecht aber nur geringfügig weitere Einschränkung seines Familienlebens hat er hinzunehmen (siehe BVGE 2013/4 E. 7.7.1). Soweit unter diesen Umständen im Einreiseverbot ein re- levanter Eingriff in das Privat- und Familienleben erblickt werden kann, ist er durch das evidente öffentliche Fernhalteinteresse gedeckt.
F-936/2014, F-1661/2014 Seite 20 9.3 Insgesamt kann festgehalten werden, dass nach wie vor ein gewichti- ges öffentliches Interesse an einer langfristigen Fernhaltung des Be- schwerdeführers besteht, welches die geltend gemachten privaten Interes- sen bei weitem überwiegt. Da er bereits einmal verwarnt (Androhung der Ausweisung im Juni 2001) und einmal für zehn Jahre des Landes verwie- sen wurde, handelt es sich bei ihm um einen Wiederholungstäter, auch wenn diese Ausweisung im Jahre 2007 nicht vollzogen werden konnte. Zieht man in Betracht, dass die Höchstdauer des Einreiseverbots im Wie- derholungsfall 20 Jahre beträgt (vgl. BVGE 2014/20 E. 7), so kommt das Bundesverwaltungsgericht in casu aufgrund einer wertenden Gewichtung der sich gegenüberstehenden Interessen und der Praxis in vergleichbaren Fällen (vgl. Urteile des BVGer C-417/2012 vom 8. Juni 2015 [Freiheits- strafe von 3 Jahren und 9 Monaten; seit elf Jahren in der Schweiz; Ehefrau und zwei Kinder in der Schweiz], C-3434/2014 vom 16. September 2015 [Freiheitsstrafe von 5 Jahren; seit Geburt in der Schweiz; mit Schweizerin verheiratet] und C-6584/2015 vom 22. Juni 2016 [Freiheitsstrafe von 7 Jah- ren und 3 Monaten; seit 30 Jahren in der Schweiz; Ehefrau und Kind in der Schweiz]) zum Schluss, dass die verhängte Massnahme sowohl vom Grundsatz her wie auch in der ausgesprochenen Dauer von 15 Jahren eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutze der öffent- lichen Sicherheit und Ordnung darstellt. Dass dem Beschwerdeführer in Bezug auf die zu erwartende Dauer der Fernhaltemassnahme seitens des zuständigen Sachbearbeiters der Vorinstanz ein drei- bzw. zehnjähriges Einreiseverbot in Aussicht gestellt worden sei, ergibt sich – entgegen seinen Vorbringen – nicht aus den Ak- ten. Es war der Vertreter des Beschwerdeführers, der den Vorschlag eines dreijährigen Einreiseverbots machte. Der Sachbearbeiter teilte dies dem kantonalen Migrationsamt am 17. Dezember 2013 per Mail mit (vgl. act. 10/Akten des SEM S. 117). Eine entsprechende Zusicherung ge- genüber dem Beschwerdeführer bzw. dessen Vertreter lässt sich daraus aber nicht ableiten. Ähnliches gilt in Bezug auf die Dauer von zehn Jahren. Diese Dauer wurde vom kantonalen Migrationsamt eingebracht, wobei der Sachbearbeiter der Vorinstanz gegenüber der kantonalen Behörde per Mail am 19. Dezember 2013 mitteilte, dass ein Einreiseverbot von zehn Jahren verfügt werde (vgl. act. 19/Akten des SEM S. 115). Gegenüber dem Vertreter des Beschwerdeführers wurde ebenfalls per Mail vom 19. Dezem- ber 2013 lediglich festgehalten, dass der Einschätzung der kantonalen Be- hörde gefolgt werde, ohne jedoch die Dauer von zehn Jahren zu erwähnen (vgl. act. 10/Akten des SEM S. 114). Somit fehlt es schon an einer der Voraussetzungen, um sich auf den in Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV verankerten Grundsatz des Schutzes von Treu und Glauben berufen zu
F-936/2014, F-1661/2014 Seite 21 können. Zudem müsste die von einer sochen Auskunft bzw. Zusicherung betroffene Person im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffenen haben, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können (vgl. BGE 137 I 69 E. 2.5.2 S. 72 f. m.H.). In casu wird nicht dargelegt, dass diesbezügliche Dispositionen getroffen wurden. 10. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung ferner die Ausschrei- bung des Einreiseverbots im SIS zu Recht angeordnet. Der Beschwerde- führer ist serbischer Staatsangehöriger und damit Drittstaatsangehöriger im Sinne von Art. 3 Bst. d SIS-II-VO. Aufgrund der Ausschreibung im SIS ist es ihm untersagt, den Schengen-Raum zu betreten und beispielsweise in Österreich eine ihm angebotene Arbeitsstelle anzutreten. Der darin lie- gende Eingriff wird durch die Bedeutung des Falles gerechtfertigt (vgl. Art. 21 i.V.m. Art. 24 Abs. 2 SIS-II-VO [gefordert ist u.a. die Verurteilung zu einer Straftat, die mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist]). Dies gilt umso mehr, als die Schweiz im Geltungsbereich des Schen- gen-Rechts die Interessen der Gesamtheit aller Schengen-Staaten zu wahren hat (vgl. BVGE 2011/48 E. 6.1). 11. Das von der Vorinstanz wiedererwägungsweise auf 15 Jahre befristete Ein- reiseverbot (inkl. Ausschreibung im SIS) erweist sich im Lichte von Art. 49 VwVG somit als rechtmässig und tangiert – soweit man überhaupt von ei- nem Eingriff sprechen kann – auch den Kerngehalt der vom Beschwerde- führer in seiner Rechtsmitteleingabe wahllos aufgeführten weiteren Verfah- rensrechte und Grundfreiheiten (u.a. persönliche Freiheit, Verbot von grau- samer, unmenschlicher und erniedrigender Behandlung, Menschenwürde, Recht auf Hilfe in Notlagen, Wirtschaftsfreiheit, Eigentumsgarantie, Ver- sammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Anspruch auf ein faires Verfahren) nicht. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit sie nicht gegenstands- los geworden ist. 12. 12.1 In einer separaten Verfügung vom 24. Februar 2014 lehnte die Vo- rinstanz den Antrag um „Parteientschädigung“ (recte: unentgeltliche Rechtsverbeiständung) ab, wobei sie dies einerseits mit der Aussichtslo- sigkeit und andererseits mit der fehlenden Notwendigkeit begründete. In der dagegen erhobenen Rechtsmitteleingabe vom 28. März 2014 führte der Vertreter insbesondere aus, bei einem Einreiseverbot handle es sich
F-936/2014, F-1661/2014 Seite 22 um einen schwerwiegenden Eingriff für die betroffene Person. Der Be- schwerdeführer sei juristischer Laie und habe sich zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Verfahrens in der Strafanstalt D._______ befunden. Aus- serdem habe es sich zufolge der komplexen und umfangreichen Sach- und Rechtslage um ein anspruchsvolles Verfahren gehandelt, so dass der Bei- zug eines Rechtsanwaltes erforderlich gewesen sei. 12.2 Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG kann eine Partei, die nicht über die er- forderlichen Mittel verfügt und deren Begehren nicht als aussichtslos er- scheinen, auf Gesuch hin von der Bezahlung von Verfahrenskosten befreit werden. Ist es zur Wahrung der Rechte der Partei notwendig, wird ihr ein Anwalt bestellt (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Entgegen ihrer Einordnung im Ab- schnitt über Beschwerdeverfahren gelten diese Bestimmungen nicht nur für streitige, sondern auch für nichtstreitige Verwaltungsverfahren, da es sich bei der unentgeltlichen Rechtspflege um einen verfassungsrechtlichen Anspruch handelt (vgl. Art. 29 Abs. 3 BV; ferner Urteil des BVGer C-5623/2014 vom 5. Dezember 2014 E. 3). Die vom Bundesgericht entwi- ckelten Regeln über die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im nichtstreitigen Verwaltungsverfahren gelten auch für erstinstanzliche Verfahren vor Bundesbehörden, die sich nach dem VwVG richten, also auch für solche vor dem SEM (vgl. Urteile des BVGer C-6554/2012 vom 12. Juli 2013 E. 4.1 oder C-4017/2012 vom 15. Juli 2013 E. 3.1 je m.H.). 12.3 Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers wurde von der Vorinstanz nicht bestritten. Die Frage der Aussichtslosigkeit kann sodann mit Hinweis auf die nachfolgenden Erwägungen offen gelassen werden. Wie eben erwähnt, handelt es sich bei der Notwendigkeit um ein Kriterium, welches zusätzlich zur Mittellosigkeit und Nichtaussichtslosigkeit erfüllt sein muss. Eine solche sachliche Notwendigkeit ist dann zu bejahen, wenn die Interessen der bedürftigen Partei in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug einer Anwältin oder eines Anwalts erforderlich ma- chen. Droht das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der mittellosen Person einzugreifen, ist die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung grundsätzlich geboten, sonst nur dann, wenn zur relativen Schwere des Falles besondere tatsächliche oder recht- liche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Gesuchsteller, auf sich al- leine gestellt, nicht gewachsen wäre (BGE 130 I 180 E. 2.2 m.H.; MOSER ET AL., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., Basel 2013, S. 283 Rz. 4.120). Die Geltung des Untersuchungsgrundsatzes, der Offizialmaxime oder des Grundsatzes der Rechtsanwendung von Amtes
F-936/2014, F-1661/2014 Seite 23 wegen lässt eine anwaltliche Vertretung nicht ohne Weiteres als unnötig erscheinen, erlaubt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung indes einen strengeren Massstab. Daneben fallen in der Person des Betroffenen liegende Gründe in Betracht, wie etwa seine Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden (MOSER ET AL., a.a.O., S. 283 Rz. 4.120; vgl. zum Ganzen auch Urteile des BVGer E-2262/2007 vom 19. Juni 2013 E. 6.2 und D- 6652/2010 vom 2. November 2010 E. 4.2). Dass der Verfahrensausgang auf dem Rechtsmittelweg korrigiert werden kann, schliesst die Notwendig- keit einer Verbeiständung nicht aus (vgl. GEROLD STEINMANN in: St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, Art. 29 N. 70 f. m.H.). Bei der Prüfung der sachlichen Notwendigkeit sind die konkreten Um- stände des Einzelfalles zu berücksichtigen, wobei als besondere Schwie- rigkeiten nicht nur Faktoren wie die Kompliziertheit der Rechtsfragen, die Unübersichtlichkeit des Sachverhaltes und dergleichen, sondern auch per- sönliche Umstände der Partei wie das Alter, die soziale Situation, die Sprachkenntnisse oder die gesundheitliche und geistig-psychische Verfas- sung ins Gewicht fallen (vgl. Urteile des BVGer C-4017/2012 vorzitiert E. 3.2 und E-2262/2007 vorzitiert E. 6.2). 12.4 Im vorinstanzlichen Verfahren ging es für den Beschwerdeführer – wie bereits erwähnt – lediglich darum, bei der Ermittlung des Sachverhalts mit- zuwirken, wobei ihm aufgrund der von ihm begangenen Straftaten, die in casu unbestritten sind, Gelegenheit gegeben wurde, sich zum beabsichtig- ten Einreiseverbot zu äussern. Von ihm wurde also erwartet, insbesondere seine persönlichen Interessen (u.a. seine familiären Beziehungen), die ge- gen den Erlass eines Einreiseverbots sprechen würden, darzulegen. Be- sondere Schwierigkeiten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht sind da- bei nicht erkennbar. Auch wenn sich der Beschwerdeführer zum fraglichen Zeitpunkt im Strafvollzug befand, hätte er auch ohne Rechtvertretung in der oben beschriebenen Weise an der Ermittlung des Sachverhalts mitwir- ken können. Insbesondere wird nicht geltend gemacht, es sei ihm wegen mangelnder Sprachkenntnisse oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen, eine entsprechende Stellungnahme abzugeben. Eine Verbeiständung im vorinstanzlichen Verfahren war daher nicht notwendig. 12.5 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfü- gung vom 24. Februar 2014 im Ergebnis rechtmässig ist (vgl. Art 49 VwVG). Die diesbezügliche Beschwerde ist demzufolge ebenfalls abzuwei- sen. 13.
F-936/2014, F-1661/2014 Seite 24 13.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Kosten (für beide Verfahren) der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Bei teilweisem Unterliegen werden die Kosten ermässigt. Insoweit die Vorinstanz im Hauptverfahren auf ihre Verfügung vom 24. Januar 2014 zurückgekommen ist und die Dauer der Fernhaltemassnahme auf 15 Jahre befristet hat, ist der Beschwerdeführer als teilweise obsiegende Partei anzusehen und sind die Verfahrenskosten entsprechend zu reduzieren. Diese sind für beide Verfahren auf Fr. 1‘200.- festzulegen. 13.2 Aus dem gleichen Grund sind dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine ermässigte Entschädigung in gerichtlich festzusetzender Höhe zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.1[). Der Rechtsvertre- ter stellt in der am 12. Mai 2014 eingereichten Honorarnote eine Entschä- digung von Fr. 5‘742.05 (inkl. Auslagen und Zuschlag für die Mehrwert- steuer) in Rechnung. Unter Berücksichtigung der Notwendigkeit der Einga- ben – in casu war ein Grossteil der Aufwendungen nicht notwendig (u.a. betrafen sie nicht den Streitgegenstand) – der Schwierigkeit der Streitsa- che in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht, der Bandbreite der bislang ausgerichteten Entschädigungen und dem Umstand, dass der Beschwer- deführer nur zu einem geringen Teil obsiegt hat, ist ihm eine Entschädigung von Fr. 500.- zuzusprechen.
Dispositiv Seite 25
F-936/2014, F-1661/2014 Seite 25 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde betreffend das Einreiseverbot wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird und sie nicht gegenstandslos geworden ist. 2. Die Beschwerde betreffend die unentgeltliche Verbeiständung für das vorinstanzliche Verfahren wird abgewiesen. 3. Dem Beschwerdeführer werden reduzierte Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 1‘200.- auferlegt. Sie sind durch den am 15. August 2014 geleiste- ten Kostenvorschuss gedeckt. 4. Dem Beschwerdeführer wird zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädi- gung von Fr. 500.- zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben) – die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück) – das Migrationsamt des Kantons St. Gallen
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Rudolf Grun
Versand: