F-9291/2025

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung VI F-9291/2025

U r t e i l v om 1 7 . D e z e m b e r 2 0 2 5 Besetzung

Einzelrichter Gregor Chatton, mit Zustimmung von Richterin Christa Preisig; Gerichtsschreiber Matthew Pydar.

Parteien

A._______, geboren am (...), Syrien, c/o BAZ Brugg, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Ver- fahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 28. November 2025 / N (...).

F-9291/2025 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 3. November 2025 um Asyl in der Schweiz. Ein Abgleich des Staatssekretariats für Migration (SEM) mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank «Eurodac» ergab, dass er bereits am 9. Januar 2024 in Deutschland Asyl beantragt hatte. B. Anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 20. November 2025 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintre- tensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Deutschland gewährt. In diesem Rahmen wurde ihm auch die Gelegenheit gegeben, sich zu seinem gesundheitlichen Zustand zu äussern. C. Am 21. November 2025 ersuchte das SEM die deutschen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Ra- tes vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Be- stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt- staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An- trags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die deutschen Behörden hiessen am 25. November 2025 das Ersuchen gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO gut. D. Mit Verfügung vom 28. November 2025 (eröffnet am selben Tag) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Überstellung nach Deutschland. Gleichzeitig verfügte das SEM den Vollzug der Weg- weisung und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Mit elektronischer Eingabe vom 2. Dezember 2025 an das Bundesverwal- tungsgericht beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und auf sein Asylgesuch sei einzutreten. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der aufschiebenden Wirkung.

F-9291/2025 Seite 3 F. Am 3. Dezember 2025 verfügte der unterzeichnende Instruktionsrichter ei- nen superprovisorischen Vollzugsstopp. G. Mit Zwischenverfügung vom 4. Dezember 2025 (eröffnet am 8. Dezember 2025) forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer unter Andro- hung eines Nichteintretensentscheids mit Kostenfolge dazu auf, innerhalb dreier Tage ab Verfügungserhalt eine formgültige Eingabe einzureichen. Mit schriftlicher Eingabe vom 9. Dezember 2025 kam er dieser Aufforde- rung nach. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Be- schwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summari- scher Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. 2.1. Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO grundsätzlich Deutschland für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig ist, dass das deutsche Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer F-8329/2025 vom 3. November 2025 E. 4.1 m.w.H.), aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dub- lin-III-VO auf die Schweiz überginge, und dass vorliegend keine völker- rechtlichen Wegweisungsvollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflich- ten würden. Darüber hinaus hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Aus- übung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommen- den Ermessens von einem Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwen-

F-9291/2025 Seite 4 dung von Art. 44 AsylG seine Wegweisung nach Deutschland angeordnet. Zur näheren Begründung ist auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu ver- weisen. 2.2. Die auf Rechtsmittelebene vorgebrachten Gründe vermögen nichts an der Richtigkeit der angefochtenen Verfügung zu ändern. Die behaupteten gesundheitlichen Probleme (Stress, schwere psychische Belastung) blie- ben völlig unbelegt. Im Übrigen verfügt Deutschland über eine ausrei- chende medizinische Infrastruktur für deren Behandlung (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer F-7987/2025 vom 31. Oktober 2025 E. 2.2 m.H.). Hin- sichtlich der geltend gemachten Bedrohungslage in Deutschland ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer diesbezüglich an die deutschen Justizbehörden zu wenden hat. Deutschland ist ein Rechts- staat und die Behörden sind gewillt und fähig, staatlichen Schutz zu ge- währen (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer F-9104/2025 vom 1. Dezember 2025 E. 2.2). Betreffend das Vorbringen des Beschwerdeführers – die Angst vor einer Rückschiebung durch die deutschen Behörden nach Syrien – ist darauf hinzuweisen, dass sich Weiterungen zur Einhaltung des Non- Refoulement-Gebots durch die deutschen Behörden vor dem Hintergrund, dass das deutsche Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemi- schen Schwachstellen aufweist (vgl. E. 2.1 hiervor), erübrigen (einlässlich dazu Urteil des EuGH vom 30. November 2023, verbundene Rechtssachen C-228/21, C-254/21, C-297/21, C-315/21 und C-328/21, §§ 129-142 und Ziff. 2 des Dispositivs). Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Dublin-III- VO den Antragstellenden kein Wahlrecht hinsichtlich des Mitgliedstaates, der ihren Antrag prüfen soll, gewährt (BVGE 2010/45 E. 8.3 [noch die Dub- lin-II-VO betreffend]). 3. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden (Art. 106 AsylG) und die Beschwerde ist abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 23. September 2025 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist gegenstands- los geworden. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR173.320.2]).

F-9291/2025 Seite 5 5. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; vgl. Urteil des BGer 2C_697/2023 vom 28. Dezember 2023 E. 3). (Dispositiv nächste Seite)

F-9291/2025 Seite 6 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Gregor Chatton Matthew Pydar

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Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, F-9291/2025
Entscheidungsdatum
17.12.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026