B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung VI F-925/2020
Urteil vom 30. August 2021 Besetzung
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiber Michael Spring.
Parteien
A._______, (...), vertreten durch lic. iur. Stefan Minder, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
F-925/2020 Seite 2 Sachverhalt: A. Der niederländische Beschwerdeführer (geb. [...] 1964) hielt sich seit dem Jahr 2001 offenbar regelmässig in der Schweiz auf, ohne seine Anwesen- heit zu regeln. Am 24. November 2003 erteilte ihm das Migrationsamt des Kantons Aargau (nachfolgend: Migrationsamt) eine Kurzaufenthaltsbewilli- gung zur Stellensuche, welche in der Folge bis am 28. Juni 2004 verlängert wurde. B. Auf Auslandanfrage des Migrationsamts via das Bundesamt für Justiz übermittelte das niederländische Justizministerium am 12. August 2004 rechtshilfeweise einen Strafregisterauszug betreffend den Beschwerdefüh- rer. Daraus ging hervor, dass dieser am 20. März 2000 durch ein Pariser Gericht zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren sowie einer Geldbusse von FF 10'000.- verurteilt worden war. Daraufhin verfügte das Migrationsamt am 14. Januar 2005 die Nichtverlängerung der abgelaufe- nen Kurzaufenthaltsbewilligung und wies ihn aus der Schweiz weg. Das Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau hob diese Verfügung mit Beschwerdeentscheid vom 8. September 2006 auf und wies das Mig- rationsamt an, den Aufenthalt des Beschwerdeführers zu regeln. In der Folge erteilte das Migrationsamt am 2. März 2007 dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA, gültig bis am 30. November 2011. C. Am (...) heiratete der Beschwerdeführer in (...) eine Schweizer Staatsan- gehörige, welche zwei Söhne (geb. [...] 1992 und [...] 1996) in die Ehe miteinbrachte. D. Mit Urteil des Strafgerichtshofs I des Kantonsgerichts Wallis vom 4. Okto- ber 2007 wurde der Beschwerdeführer wegen diverser Vermögensdelikte, unter anderem gewerbsmässigen Betrugs und gewerbsmässiger Hehlerei sowie mehrfacher Urkundenfälschung, zu einer Freiheitsstrafe von 23 Mo- naten verurteilt. Der Vollzug wurde bedingt aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von vier Jahren. E. Mit Strafbefehl vom 18. August 2009 verurteilte das Bezirksamt Baden den Beschwerdeführer wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit zu einer Busse von Fr. 400.-
F-925/2020 Seite 3 F. Mit Verfügung vom 28. September 2009 verwarnte das Migrationsamt den Beschwerdeführer unter Androhung des Widerrufs seiner Aufenthaltsbewil- ligung und der Wegweisung aus der Schweiz und forderte ihn auf, sich ins- künftig wohl zu verhalten. G. Mit Urteil vom 8. Dezember 2015 sprach das Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden den Beschwerdeführer der mehrfachen Veruntreuung schul- dig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde im Umfang von zwölf Monaten aufgeschoben, unter Ansetzung einer Probezeit von vier Jahren. Den Strafvollzug trat der Beschwerdeführer am 21. Februar 2019 an. H. Mit Verfügung vom 3. Januar 2017 widerrief das Migrationsamt die Aufent- haltsbewilligung des Beschwerdeführers infolge der gezeigten Straffällig- keit und wies ihn aus der Schweiz weg. Dagegen wehrte er sich erfolglos beim Rechtsdienst des Migrationsamts (Einspracheentscheid vom 5. Juli 2017) und beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau ([nachfolgend: Verwaltungsgericht Aargau] Urteil vom 18. Dezember 2018). Das letztge- nannte Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft. I. Mit Verfügung vom 23. August 2019 verhängte das SEM gestützt auf Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG gegen den Beschwerdeführer ein ab sofort und bis am 22. August 2023 gültiges Einreiseverbot für die Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein. Einer allfälligen Beschwerde entzog es die auf- schiebende Wirkung. Die Fernhaltemassnahme wurde dem Beschwerdeführer erst am 18. Ja- nuar 2020 am Flughafen Zürich anlässlich einer versuchten Einreise in die Schweiz eröffnet. J. Mit Rechtsmitteleingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Feb- ruar 2020 erhob der Beschwerdeführer gegen das Einreiseverbot Be- schwerde. Er beantragte in der Hauptsache dessen Aufhebung und even- tualiter eine Befristung auf zwei Jahre. Weiter beantragte er, die Vorinstanz sei zu verpflichten, ihm eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 400.- und gesamthaft ein Betrag von Fr. 733.17 zu bezahlen.
F-925/2020 Seite 4 K. Mit Zwischenverfügung vom 21. Februar 2020 forderte das Bundesverwal- tungsgericht den Beschwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss zu leisten, was dieser fristgerecht tat. L. Mit Vernehmlassung vom 20. April 2020 beantragte die Vorinstanz die Ab- weisung der Beschwerde. M. Der Beschwerdeführer machte von seinem ihm vom Bundesverwaltungs- gericht am 24. April 2020 eingeräumten Replikrecht nicht Gebrauch. N. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Akten ein- gegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Vom SEM erlassene Einreiseverbote sind mit Beschwerde beim Bun- desverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde le- gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist – unter nachfolgendem Vorbehalt – einzutreten (Art. 49 ff. VwVG). Thema des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens bildet das von der Vor- instanz am 23. August 2019 angeordnete Einreiseverbot. Soweit der Be- schwerdeführer darüber hinaus verlangt, ihm sei eine Genugtuung zuzu- sprechen und es seien ihm die durch die – von ihm als illegal aufgefasste – Einreiseverweigerung vom 18. Januar 2020 entstandenen Kosten zu er- setzen, geht die Beschwerde über den zulässigen Streitgegenstand hin- aus. Er ist insofern auf das Bundesgesetz über die Verantwortlichkeit des
F-925/2020 Seite 5 Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeits- gesetz, VG, SR 170.32) und das dort vorgesehene Verfahren hinzuweisen. 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhaltes sowie – falls nicht eine kantonale Behörde als Be- schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begrün- dung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent- scheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 3. Der Beschwerdeführer ist Niederländer und damit Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schwei- zerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemein- schaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Frei- zügigkeitsabkommen, FZA, SR 0.142.112.681). Gemäss Art. 2 Abs. 2 AIG ist das ordentliche Ausländerrecht – bestehend aus dem AIG und seinen Ausführungsverordnungen – nur soweit anwendbar, als das FZA keine ab- weichenden Bestimmungen enthält oder die Bestimmungen des ordentli- chen Ausländerrechts günstiger sind. 4. 4.1 Landesrechtliche Grundlage der angefochtenen Verfügung bildet Art. 67 AIG. Nach dessen Abs. 2 Bst. a kann gegen Ausländerinnen und Ausländer, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden, ein Ein- reiseverbot verfügt werden. Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verhängt. Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 Satz 2 AIG). Die verfügende Behörde kann ausnahmsweise aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AIG).
F-925/2020 Seite 6 4.2 Das Einreiseverbot ist keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten, sondern dient der Abwendung künftiger Störungen der öffentlichen Sicher- heit und Ordnung (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerin- nen und Ausländer vom 8. März 2002 [im Folgenden: Botschaft], BBl 2002 3813). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung i.S.v. Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter. Sie umfasst u.a. die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 3809). In diesem Sinne liegt ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung u.a. vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden (vgl. Art. 77a Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Ok- tober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Der Schluss auf eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erfordert dagegen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahr- scheinlichkeit zu einem solchen Verstoss führen wird (Art. 77a Abs. 2 VZAE). 4.3 Soweit der Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu einem Einreiseverbot gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG führt, wird unmittel- bar an das vergangene Verhalten des Betroffenen angeknüpft. Dabei steht der Gedanke der Gefahrenabwehr durch Generalprävention im Vorder- grund (vgl. etwa Urteil des BGer 2C_873/2012 vom 28. März 2013 E. 3.1 m.H.). Demgegenüber kommt der Gedanke der Spezialprävention zum Tragen, soweit Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG als alternativen Fernhaltegrund die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit nennt. Ob eine solche (gegenwärtige oder künftige) Gefährdung vorliegt, ist gestützt auf die ge- samten Umstände des Einzelfalls im Sinne einer Prognose zu beurteilen, die sich in erster Linie auf das vergangene Verhalten des Betroffenen ab- stützen muss. 5. 5.1 Im Anwendungsbereich des Freizügigkeitsabkommens stellt ein Einrei- severbot nach Art. 67 AIG eine Massnahme dar, welche die Ausübung ver- traglich zugesicherter Rechte auf Freizügigkeit – hier des Rechts auf Ein- reise (Art. 3 FZA i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Anhang I FZA) – einschränkt. Solche Massnahmen sind gemäss Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA nur zulässig, wenn sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit ge- rechtfertigt sind (Ordre-Public-Vorbehalt). Die Konkretisierung des Ordre- Public-Vorbehalts erfolgt durch die drei Richtlinien 64/221/EWG (ABl. Nr. 56, 1964, S. 850), 72/194/EWG (ABl. Nr. L 121, 1972, S. 32) und
F-925/2020 Seite 7 75/35/EWG (ABl. Nr. L 14, 1975, S. 10) in ihrer Fassung zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Freizügigkeitsabkommens (Art. 16 Abs. 1 FZA i.V.m. Art. 5 Abs. 2 Anhang I FZA) und die vor diesem Zeitpunkt beste- hende, einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaft, EuGH (Art. 16 Abs. 2 FZA). 5.2 Abweichungen vom Grundsatz des freien Personenverkehrs sind nach der Rechtsprechung eng auszulegen. Art 5 Abs. 1 Anhang I FZA setzt aus- ser der Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, wie sie jede Ge- setzesverletzung darstellt, eine tatsächliche und hinreichend schwere Ge- fährdung voraus, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Ob das der Fall ist, beurteilt sich gemäss Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG ausschliesslich nach dem persönlichen Verhalten der betreffenden Person, wobei gemäss Abs. 2 eine strafrechtliche Verurteilung für sich allein nicht genügt. Diese kann nur insoweit herangezogen werden, als die ihr zugrun- deliegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellt. Art. 5 Anhang I FZA erlaubt somit weder Massnahmen, die auto- matisch an vergangenes Fehlverhalten anknüpfen noch solche, die aus Gründen der Generalprävention angeordnet werden. Im Unterschied zum Landesrecht kommt es somit auf das Rückfallrisiko an, wobei die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr desto geringer ist, je schwerer die möglichen Rechtsgüterverletzungen wiegen (vgl. BGE 139 II 121 E. 5.3). 6. 6.1 Aufgrund der Akten ist erstellt und bleibt vom Beschwerdeführer unbe- stritten, dass er im Ausland und in der Schweiz wiederholt straffällig wurde. Dem rechtskräftigen Urteil des Verwaltungsgerichts Aargau vom 18. De- zember 2018 lässt sich diesbezüglich entnehmen, dass er am 20. März 2000 durch ein französisches Gericht (Tribunal Correctionnel de Paris) we- gen Hehlerei gefälschter Urkunden («rece de faux en écriture») zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren sowie einer Geldbusse von FF 10'000.- verurteilt worden war. Der Strafgerichtshof I des Kantonsge- richts Wallis verurteilte ihn sodann am 4. Oktober 2007 wegen diverser Vermögensdelikte, unter anderem gewerbsmässigen Betrugs und ge- werbsmässiger Hehlerei sowie mehrfacher Urkundenfälschung, zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 23 Monaten. Aus diesem Urteil geht nach Feststellungen des Verwaltungsgerichts Aargau zudem hervor, dass er zu einem nicht näher genannten Zeitpunkt in Deutschland wegen Beteiligung an illegalen Diamantengeschäften zu einer Busse von EUR 4'587.60 ver-
F-925/2020 Seite 8 urteilt worden war. Mit Strafbefehl vom 18. August 2009 verurteilte das Be- zirksamt Baden ihn im Weiteren wegen einfacher Verletzung der Verkehrs- regeln durch Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit zu einer Busse von Fr. 400.- Das Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden sprach ihn mit un- begründetem Urteil vom 8. Dezember 2015 schliesslich der mehrfachen Veruntreuung schuldig und verurteilte ihn zu einer teilbedingten Freiheits- strafe von 18 Monaten (vgl. zum Ganzen Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 58 f.). Der Beschwerdeführer hat folglich in Frankreich, Deutschland und der Schweiz gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen. Ins- besondere mit seiner letzten Verurteilung hat er einen Fernhaltegrund ge- setzt. 6.2 Damit ist festzuhalten, dass ein Grund vorliegt, welcher die Verhängung einer Fernhaltemassnahme i.S.v. Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG zu rechtfertigen vermag. Wie erörtert, genügt das jedoch nicht, um die Massnahme vor dem Freizügigkeitsabkommen bestehen zu lassen. Vielmehr muss dargetan werden, dass vom Beschwerdeführer auch gegenwärtig noch eine Gefähr- dung ausgeht, die hinreichend schwer ist und ein Grundinteresse der Ge- sellschaft berührt. 6.3 Vermögensdelikte können durchaus Anlass für freizügigkeitsbeschrän- kende Massnahmen bilden, wenn die Rückfallgefahr hinreichend gross ist (vgl. etwa Urteil des BGer 2C_108/2016 vom 7. September 2016 E. 3.1 letzter Satz; Urteil des BVGer C-4052/2015 vom 10. Februar 2016 E. 6.3, je m.w.H.). Voraussetzung für eine Berücksichtigung ist überdies, dass die Straftaten unbestritten sind oder aufgrund der Akten keine Zweifel beste- hen, dass sie der betreffenden Person zu Last zu legen sind (vgl. Urteil des BGer 2C_367/2009 vom 16. Dezember 2009 E. 4.2.1). Das trifft hier zu. 6.4 Bei der Frage, ob der Beschwerdeführer aktuell eine Gefährdung dar- stellt, kommt es wesentlich auf das Rückfallrisiko an. 6.4.1 Die Vorinstanz führt zur Prognose über das künftige Wohlverhalten im Wesentlichen aus, aufgrund der in mehreren Ländern verübten und über viele Jahre fortgesetzten Wirtschaftskriminalität habe der Beschwerdefüh- rer untermauert, dass er zur Verbesserung seiner (finanziellen) Situation nicht davor zurückschrecke, Dritte zu täuschen und am Vermögen zu schä- digen. Auch hätten ihn weder die bisher ergriffenen staatlichen Massnah- men noch seine persönlichen Beziehungen von derartigem Fehlverhalten abzubringen vermocht. Von der letzten Deliktsbegehung im Oktober 2011 bis dato sei er durchgehend unter dem Druck des Strafverfahrens, dann
F-925/2020 Seite 9 des Strafvollzugs und anschliessend des migrationsrechtlichen Verfahrens gestanden. Sein Wohlverhalten falle daher nicht massgeblich zu seinen Gunsten ins Gewicht. Das Risiko eines Rückfalls in frühere Verhaltensmus- ter könne nicht ausgeschlossen werden und es bestehe Anlass zur Be- fürchtung, dass er in Zukunft erneut versuchen werde, seine finanzielle Si- tuation durch Vermögensdelikte zum Schaden gutgläubiger Dritter aufzu- bessern (SEM-act. 93 f.). 6.4.2 Der Beschwerdeführer geht entgegen der Vorinstanz von einer posi- tiven Prognose und einer geringen Wahrscheinlichkeit erneuter Delinquenz aus. Er bringt hierzu vor, seine Verfehlungen aufrichtig zu bereuen. Auf- grund der stabilen familiären Verhältnisse sowie der durch die zukünftige Arbeitsstelle gesicherten finanziellen Situation sei das Rückfallrisiko äus- serst gering. Dies zeige sich insbesondere auch durch das Urteil des Kan- tonsgerichts Appenzell Ausserrhoden, welches die ihm auferlegte Strafe im Umfang von zwei Dritteln unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben habe. Damit sei erwiesen, dass ihm im Strafverfahren eine positive Prog- nose ausgestellt worden sei, was im migrationsrechtlichen Verfahren be- rücksichtigt werden müsse (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1 S. 16 f.). 6.4.3 Das Verwaltungsgericht Aargau hat sich im kantonalen Bewilligungs- verfahren, welches mit seinem rechtskräftigen Urteil vom 18. Dezember 2018 abgeschlossen wurde, eingehend mit der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr für die Gesellschaft und mit deren Gegenwärtigkeit auseinandergesetzt. Das Bundesverwaltungsgericht orientiert sich vorlie- gend an dieser Beurteilung, zumal sie vor weniger als drei Jahren vorge- nommen wurde und damit noch als hinreichend aktuell eingestuft werden kann. Das Verwaltungsgericht Aargau führte in seinem Urteil aus, der Beschwer- deführer sei bereits vor seiner Einreise in die Schweiz strafrechtlich in Er- scheinung getreten. So sei er in Frankreich wegen Hehlerei gefälschter Ur- kunden zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe sowie einer Busse und in Deutschland wegen Beteiligung an illegalen Diamantengeschäften zu einer Busse verurteilt worden. In der Schweiz sei er mit Urteil des Strafgerichts- hofs I des Kantonsgerichts Wallis aus dem Jahr 2007 des gewerbsmässi- gen Betrugs, des versuchten gewerbsmässigen Betrugs, der gewerbsmäs- sigen Hehlerei und der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig gespro- chen worden. Hierbei habe der Strafgerichtshof I das Verschulden des Be- schwerdeführers als sehr hoch bezeichnet und ausgeführt, er habe über
F-925/2020 Seite 10 den Zeitraum eines Dreivierteljahres in der Schweiz berufsmässig delin- quiert und sei zusammen mit einem Komplizen treibende Kraft hinter inter- national aufgezogenen Checkbetrügereien gewesen. Konkret habe der Be- schwerdeführer versucht, von ihm selbst und von Dritten gefälschte Wert- papiere zu Geld zu machen, was ihm teilweise auch gelungen sei. Des Weiteren habe er sich unrechtmässig bereichert, indem er jemandem einen Kredit in Millionenhöhe versprochen habe, die dafür erbrachte Sicherheits- leistung jedoch für eigene Zwecke verwendet und den Kredit nie beschafft habe. Die Deliktssumme habe sich dabei auf rund Fr. 320'000.- belaufen. Das Verwaltungsgericht Aargau hielt weiter fest, auch in den Folgejahren sei der Beschwerdeführer als Inhaber seiner eigenen Firma ähnlich vorge- gangen, was zur Verurteilung wegen mehrfacher Veruntreuung durch das Kantonsgericht Appenzell im Jahr 2015 geführt habe. Er habe mehreren Personen die Beschaffung von Krediten in Millionenhöhe versprochen und dafür beträchtliche Vermittlungs- und Spesenzahlungen verlangt. Die Kre- dite habe er nie beschafft. Der daraus resultierende Deliktsbetrag belaufe sich auf Fr. 230'000.-. Mit insgesamt drei Jahren und fünf Monaten unter- streiche bereits die Höhe der Freiheitsstrafe, die der Beschwerdeführer durch seine verschiedenen Delikte in der Schweiz erwirkt habe, die Schwere der durch ihn begangenen Rechtsverletzungen. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass der Strafvollzug teilweise bedingt ausge- setzt worden sei. Sodann sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit seinen Delikten wiederholt und jeweils über einen längeren Zeitraum hin- weg Personen, welche ihm als Vermittler von Finanzdienstleistungen und später als Vertreter seiner eigenen Firma vertraut hätten, in erheblichem Ausmass an deren Privateigentum geschädigt habe. Dabei habe er aus rein finanziellen Motiven gehandelt und seinen eigenen Vorteil ohne Rück- sicht auf die Folgen der durch ihn verursachten gravierenden Vermögens- schäden aufseiten der Betroffenen verfolgt. Schliesslich habe er durch seine Machenschaften die gesetzliche Ordnung im Bereich des Geschäfts- verkehrs verletzt, dessen Abwicklung in den Bahnen des Rechts und nach dem Grundsatz von Treu und Glauben einem grundlegenden Interesse der Gesellschaft entspreche. Basierend auf diesen Erwägungen bejahte das Verwaltungsgericht Aargau eine hinreichend schwere Gefährdung der Ge- sellschaft i.S.v. Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA (vgl. zum Ganzen SEM-act. 30 f.). Zur Frage, ob die vorliegende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung noch als gegenwärtig bezeichnet werden kann, führte das Ver- waltungsgericht Aargau im Weiteren aus, der Beschwerdeführer sei im Jahr 2003 nach strafrechtlichen Verurteilungen wegen Vermögens- bzw.
F-925/2020 Seite 11 Schriftendelikten in Frankreich und Deutschland in die Schweiz übergesie- delt. Hier habe er, anstatt einen Neustart im Einklang mit der Rechtsord- nung zu versuchen, weitere schwere Vermögensdelikte verübt. Infolgedes- sen sei er 2007 zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt und vom Mig- rationsamt verwarnt worden. Doch weder die laufende strafrechtliche Pro- bezeit und die migrationsrechtliche Verwarnung noch die Verantwortung gegenüber seiner Schweizer Ehefrau und seinen beiden Stiefsöhnen hät- ten ihn eines Besseren zu belehren und ihn von den gewichtigen Straftaten in den Jahren 2008 bis 2011 abzuhalten vermocht. Mit seiner in mehreren Ländern verübten und über viele Jahre fortgesetzten Wirtschaftskriminali- tät habe er untermauert, dass er zu Verbesserung seiner Situation nicht davor zurückschrecke, Dritte zu täuschen und am Vermögen zu schädigen. Auch hätten ihn weder die bisher ergriffenen staatlichen Massnahmen noch seine persönliche Beziehung von derartigem Fehlverhalten abbrin- gen können. Das Verwaltungsgericht Aargau führte weiter aus, der Be- schwerdeführer scheine sich nicht ansatzweise über die Verwerflichkeit seines kriminellen (Geschäfts-)Gebarens im Klaren zu sein. Nachdem be- reits der Strafgerichtshof I des Kantonsgerichts Wallis in seinem Urteil im Jahr 2007 festgestellt habe, von Reue und Einsicht könne beim Beschwer- deführer keine Rede sein, habe dieser im verwaltungsgerichtlichen Be- schwerdeverfahren erklärt, er sei «in verschiedene negative Vorfälle unbe- absichtigt hereingezogen» worden und müsse sich dementsprechend Vor- würfe machen lassen, die er an sich nicht zu verantworten gehabt habe. In Anbetracht dieser Selbsteinschätzung mangle es dem Beschwerdeführer an Einsicht in das Unrecht seines Verhaltens und dementsprechend auch am Willen, dieses zu ändern. Schliesslich sei bei der Beurteilung der Ge- fahr erneuter Rechtsverletzungen durch den Beschwerdeführer zu berück- sichtigen, dass dieser seine bisherigen Delikte jeweils aus finanziellen Mo- tiven bzw. aus Geldnot begangen habe. Heute sei er mit Verlustscheinen von über Fr. 560'000.- hoch verschuldet, sei seit mehr als drei Jahren durchgehend arbeitslos und dürfte mittlerweile ausgesteuert sein. Vor die- sem Hintergrund bestehe umso mehr Anlass zur Befürchtung, dass er in Zukunft erneut versuchen werde, seine finanzielle Situation durch Vermö- gensdelikte aufzubessern. Konkrete Anhaltspunkte für eine Verhaltensän- derung hin zu einem dauerhaft deliktfreien Leben würden derweil nicht vor- liegen. 6.4.4 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich dieser fundierten Ge- fahrenbeurteilung des Verwaltungsgerichts Aargau an. Die Vorbringen des Beschwerdeführers führen kein anderes Ergebnis herbei. Ihm wurde zwar
F-925/2020 Seite 12 zwischenzeitlich eine Arbeitsstelle zugesichert (BVGer-act. 1, Beschwer- debeilage 10) und er scheint sich im Strafvollzug wohlverhalten zu haben (BVGer-act. 1, Beschwerdebeilage 8). Ernsthafte Zweifel an einem Fortbe- stehen der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vermag er damit aber nicht zu wecken. Seine vom Verwaltungsgericht Aargau festge- stellte, desolate Verschuldungslage dürfte weiter bestehen. Abzahlungsbe- mühungen macht er insofern nicht geltend. Selbst bei einem Stellenantritt ist deshalb ein gewichtiger Anreiz für weitere Vermögensdelinquenz vor- handen. Zusammen mit der bei ihm offensichtlich vorhandenen Anfälligkeit für diese Art von krimineller Aktivität und einer nicht zu vernachlässigenden Straf- und Einsichtsresistenz ergibt sich nach wie vor eine massgebliche Gefährdungslage. Ein tadelloses Verhalten im Strafvollzug wird zudem er- wartet und lässt keine verlässlichen Rückschlüsse auf das Verhalten in Freiheit zu (BGE 139 II 121 E. 5.5.2; 137 II 233 E. 5.2.2). Zwar liegen die letzten der ihm zur Last gelegten Delikte bereits rund zehn Jahre zurück. Von vorrangiger Bedeutung ist insofern jedoch, wie lange sich eine straf- fällig gewordene Person nach ihrer Entlassung aus dem Strafvollzug in Freiheit bewährt hat (BVGE 2014/20 E. 5.4). Die seit der Haftentlassung im August 2019 verstrichene Zeit ist beim Beschwerdeführer relativ kurz. Sie vermag an der derzeitigen Risikoeinschätzung selbst dann nichts ent- scheidwesentliches zu ändern, wenn zu seinen Gunsten von einem seither gezeigten Wohlverhalten ausgegangen wird. 6.4.5 Gesamthaft ist die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr in Be- zug auf weitere Vermögensdelikte demnach gegenwärtig, konkret und hin- reichend schwer, um im Lichte von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA ein Einrei- severbot zu rechtfertigen. 7. 7.1 Eine Fernhaltemassnahme muss dem Grundsatz nach sowie in Bezug auf ihre Dauer in pflichtgemässer Ausübung des Ermessens ergangen und angemessen sein. Unter dem Gesichtspunkt des Freizügigkeitsabkom- mens ist dabei insbesondere der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten (BGE 131 II 352 E. 3.3; 130 II 493 E. 3.3; 130 II 176 E. 3.4.2, je m.w.H.). 7.2 Vom Beschwerdeführer geht wie dargetan (siehe E. 6.4) eine hinrei- chend schwere Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus, wes- halb ein erhebliches öffentliches Interesse an seiner zeitweisen Fernhal- tung besteht. Den öffentlichen Interessen sind die privaten Interessen des Betroffenen gegenüberzustellen. Im Vordergrund steht für ihn hierbei das
F-925/2020 Seite 13 Zusammenleben mit seiner Ehefrau und den zwei Stiefsöhnen in der Schweiz. Er beruf sich auf das in Art. 8 EMRK und Art. 13 BV verankerte Recht auf Familienleben (BVGer-act. 1 S. 17 f.). Die Beziehung zu seiner Schweizer Ehefrau fällt in den Schutzbereich dieses Grundrechts, nicht je- doch diejenige zu den erwachsenen Stiefsöhnen. Zu diesen ist kein beson- deres Abhängigkeitsverhältnis ersichtlich, welches über normale, gefühls- mässige Verbindungen hinausginge (vgl. BGE 144 I 1 E. 6.1). 7.3 Hervorzuheben ist an dieser Stelle, dass allfällige Einschränkungen des Privat- und Familienlebens vorliegend aufgrund sachlicher und funkti- oneller Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht Verfahrens- gegenstand sein können, soweit sie – wie hier – auf das Fehlen eines dau- erhaften Anwesenheitsrechts in der Schweiz zurückzuführen sind. Der Be- schwerdeführer musste die Schweiz nach der rechtskräftigen Nichtverlän- gerung seiner Aufenthaltsbewilligung verlassen. Im Folgenden stellt sich daher einzig die Frage, ob die über die Verweigerung des Aufenthaltsrechts hinausgehende, durch das Einreiseverbot zusätzlich bewirkte Erschwernis vor Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV standhält (BVGE 2013/4 E. 7.4.1 und 7.4.2). 7.4 Der Pflege der familiären Beziehungen auf Schweizer Boden steht wie eben erwähnt nicht die angefochtene Verfügung, sondern die fehlende Auf- enthaltsbewilligung entgegen. Das Einreiseverbot als solches beeinträch- tigt das Interesse des Beschwerdeführers an einem von staatlichen Eingrif- fen ungestörten Familienleben nur soweit, als er eine Suspension einholen muss (Art. 67 Abs. 5 AIG). Wohl wird eine solche praxisgemäss nur für eine kurze und klar begrenzte Zeit gewährt und darf das Einreiseverbot nicht aushöhlen (BVGE 2013/4 E. 7.4.3). Die damit verbleibenden Einschrän- kungen sind jedoch hinzunehmen, zumal diese zur Verhütung von Strafta- ten und zum Schutze der öffentlichen Sicherheit erforderlich sind (vgl. Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Im dargelegten Umfang und Rahmen kann den geltend ge- machten privaten Interessen Rechnung getragen werden. 7.5 Daneben ist es den Betroffenen zuzumuten, die Kontakte untereinan- der mittels Telefon oder moderner Kommunikationsmittel zu pflegen und sich ausserhalb der Schweiz (und des Fürstentums Liechtenstein) zu tref- fen. Das verfassungs- und konventionsrechtlich garantierte Recht auf Ach- tung des Familienlebens vermittelt keinen Anspruch auf freie Wahl des für das Familienleben am geeignetsten erscheinenden Ortes (BGE 137 I 247 E. 4.1.1 m.H.). Des Weiteren wird an die Tatsache erinnert, dass der Be- schwerdeführer ohne Rücksicht auf das Wohl seiner Ehefrau und seiner
F-925/2020 Seite 14 Stiefsöhne schwere Vermögensdelikte beging. Die sich daraus ergeben- den Konsequenzen, insbesondere die keineswegs verkannte Erschwerung der familiären Kontakte auf Schweizer Boden, hat er gegen sich gelten zu lassen. 7.6 Eine wertende Gewichtung der sich gegenüberstehenden Interessen führt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das gegen den Be- schwerdeführer verhängte Einreiseverbot – auch wenn sich dessen Dauer angesichts der rund zehn Jahre zurückliegenden verfahrensauslösenden Delikte an der oberen Grenze des zulässigen bewegt – nicht zu beanstan- den ist. 8. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass mit dem auf vier Jahre befristeten Einreiseverbot Bundesrecht und Freizügigkeitsabkom- men nicht verletzt werden (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher ab- zuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 9. 9.1 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdefüh- rer die Verfahrenskosten aufzuerlegen und auf insgesamt Fr. 1'000.- fest- zusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Verfahrenskosten sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 9.2 Eine Parteientschädigung ist nicht zu entrichten (vgl. Art. 7 f. VGKE).
Dispositiv Seite 15
F-925/2020 Seite 15 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1’000.- werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (mit den Akten Ref-Nr. [...])
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Michael Spring
F-925/2020 Seite 16 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un- terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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