B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung VI F-924/2018

Urteil vom 7. Oktober 2019 Besetzung

Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Gregor Chatton, Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Gerichtsschreiberin Barbara Giemsa-Haake.

Parteien

A._______, vertreten durch lic. iur. Stephan A. Buchli, Rechtsanwalt,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Einreiseverbot.

F-924/2018 Seite 2 Sachverhalt: A. Der aus Kosovo stammende A., geboren 1969, wurde nach illega- lem Aufenthalt in der Schweiz im Januar 1993 vorläufig aufgenommen. Zwei Eheschliessungen mit Schweizer Bürgerinnen führten dazu, dass ihm 1996 und 2001 eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Während der for- mellen Dauer beider Ehen unterhielt er eine aussereheliche Beziehung zu einer Landsfrau, mit welcher er 1993 eine Imam-Ehe eingegangen war und drei Kinder zeugte. Im Jahr 2002 erhielt er eine Niederlassungsbewilligung. 2006, nach der Scheidung von seiner zweiten Schweizer Ehefrau, heira- tete er eine 25-jährige Frau (Jahrgang 1981) mit kosovarischen Wurzeln. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 12. November 2014 wurde A. zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten verurteilt, dies wegen mehrfachen gewerbsmässigen Betrugs, mehrfacher Gehilfen- schaft zum Betrug, mehrfachen betrügerischen Konkurses und Pfändungs- betrugs, mehrfacher Misswirtschaft, mehrfacher Urkundenfälschung, mehrfacher Erschleichung einer falschen Beurkundung sowie Widerhand- lung gegen das Waffengesetz (zum vorstehenden sowie zum nachfolgen- den Sachverhalt B: siehe Sachverhalt des Urteils des Bundesgerichts 2C_169/2017 vom 6. November 2017). B. Aufgrund dieser Verurteilung widerrief das Migrationsamt des Kantons Zü- rich am 13. Juni 2016 die Niederlassungsbewilligung von A._______ und setzte ihm eine Ausreisefrist. Die daraufhin erhobenen innerkantonalen Rechtsmittel blieben erfolglos, ebenso die nachfolgende Beschwerde an das Bundesgericht, welche mit Urteil vom 6. November 2017 abgewiesen wurde. Die Ehe von A._______ und seiner dritten, 1981 geborenen Ehefrau war bereits am 8. November 2016 geschieden worden. C. Mit Verfügung vom 10. Januar 2018 verhängte das SEM über A._______ ein fünfjähriges Einreiseverbot und veranlasste seine Ausschreibung zur Einreiseverweigerung im Schengener Informationssystem (SIS II). Zur Be- gründung verwies es auf die vom Bezirksgericht Zürich abgeurteilten De-

F-924/2018 Seite 3 likte und führte aus, dass angesichts der an den Tag gelegten grossen kri- minellen Energie und Schwere der Verstösse ein erhebliches öffentliches Interesse an der Fernhaltung bestehe. D. Gegen diese Verfügung erhob A._______ mit Rechtsmitteleingabe vom 14. Februar 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. In der Haupt- sache beantragt er, die Verfügung bzw. das Einreiseverbot per sofort auf- zuheben; zumindest sei von der Ausschreibung im Schengener Informati- onssystem (SIS II) abzusehen. Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe sich zwar strafbar gemacht, habe sich im Strafverfahren aber ausserordentlich kooperativ verhalten und ei- nen teilbedingten Strafvollzug mit einer zweijährigen Probefrist durchlau- fen. Da er Ersttäter gewesen sei, habe das Bezirksgericht bezüglich seiner Bewährung keine Bedenken gehabt und ihm ein gute Legalprognose ge- stellt. Diese habe sich auch erfüllt, denn er habe nach den zuletzt im Jahr 2010 begangenen Straftaten keine neuen Delikte mehr begangen. Dass er gewillt und fähig sei, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten, habe er damit unter Beweis gestellt. Das von der Vorinstanz behauptete grosse öf- fentliche Interesse an seiner Fernhaltung bestehe folglich nicht. Zudem habe die Vorinstanz seinen privaten Interessen nicht Rechnung getragen. Diese seien schon deshalb gewichtig, weil er in persönlicher, verwandt- schaftlicher und freundschaftlicher Hinsicht stark mit der Schweiz verbun- den und hier fest verwurzelt sei. Abgesehen davon bestehe für die Aus- schreibung im SIS II, zu welcher er sich nicht habe äussern können, keine Grundlage, weil er in Deutschland eine Aufenthaltsbewilligung besitze. E. Das gleichzeitig mit der Beschwerde eingereichte Gesuch um Wiederher- stellung der aufschiebenden Wirkung wies das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 20. Februar 2018 ab mit der Begründung, dass immer noch ein erhebliches und die privaten Interessen des Be- schwerdeführers übersteigendes öffentliches Fernhaltungsinteresse anzu- nehmen sei. Es hielt gleichzeitig fest, dass die deutsche Aufenthaltsbewil- ligung – weil bereits abgelaufen – der SIS-Ausschreibung nicht entgegen- stehe. F. Mit Eingabe vom 28. Februar 2018 beantragte der Beschwerdeführer die Wiedererwägung oben genannter Zwischenverfügung, dies, weil der Beleg

F-924/2018 Seite 4 für den bis zum 19. Dezember 2019 verlängerten Aufenthaltstitel in Deutschland offensichtlich übersehen worden sei. Dieser stehe der SIS- Ausschreibung definitiv entgegen. G. Mit Instruktionsverfügung vom 2. März 2018 nahm das Bundesverwal- tungsgericht Bezug auf die vom Beschwerdeführer vorgenommene Rich- tigstellung und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. Diese änderte die angefochtene Verfügung dahingehend ab, dass sie die SIS-Ausschrei- bung aufhob, an dem für die Schweiz und Liechtenstein geltenden Einrei- severbot jedoch festhielt. Insoweit, so der Antrag ihrer Vernehmlassung vom 16. März 2018, sei die Beschwerde abzuweisen. H. Mit Zwischenverfügung vom 22. März 2018 wies das Bundesverwaltungs- gericht das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers vom 28. Februar 2018 ab und stellte fest, dass die Erwägungen der vorherge- henden Zwischenverfügung für den jetzt eingeschränkten Gültigkeitsbe- reich des Einreiseverbots weiterhin zuträfen. I. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun- gen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Vom SEM erlassene Einreiseverbote sind mit Beschwerde beim Bun- desverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsge- richtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde le- gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). Über sie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

F-924/2018 Seite 5 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhaltes sowie – soweit nicht eine kantonale Behörde als Be- schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begrün- dung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent- scheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 mit Hinweisen). 3. 3.1 In formeller Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, die ange- fochtene Verfügung sei schon deshalb aufzuheben, weil ihm die Vorinstanz kein rechtliches Gehör zur beabsichtigten SIS-Ausschreibung eingeräumt habe. Letzteres trifft zwar insoweit zu, als ihm die Vorinstanz mit Schreiben vom 8. Dezember 2017 – dieses gerichtet an seinen Rechtsvertreter – ein Einreiseverbot in Aussicht stellte und Gelegenheit zur Stellungnahme bot, ohne die Ausschreibung im SIS II explizit zu erwähnen. Dem Rechtsvertre- ter, welcher sich daraufhin am 5. Januar 2018 zum beabsichtigten Einrei- severbot äusserte, ist allerdings entgegenzuhalten, dass dieser die Ak- zessorietät beider Massnahmen hätte kennen und wissen müssen, dass ein Einreiseverbot, je nach Bedeutung des Falles, die Ausschreibung zur Einreiseverweigerung im Schengener Informationssystem (SIS II) nach sich zieht (vgl. Art. 21 und Art. 24 SIS II-Verordnung sowie Art. 20 – 22 der Verordnung über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N- SIS) und das SIRENE-Büro (N-SIS-Verordnung vom 8. März 2013 [SR 362.0]). Der Beschwerdeführer hätte somit ohne Weiteres noch vor Verfügungserlass auf sein Aufenthaltsrecht in Deutschland hinweisen und dadurch die SIS-Ausschreibung verhindern können. 3.2 Vor diesem Hintergrund war die Verfügung in dem Zeitpunkt, in wel- chem sie erlassen wurde, nicht zu beanstanden. Der erst im Beschwerde- verfahren erfolgte Hinweis auf den in Deutschland bestehenden Aufent- haltstitel führte nachträglich zur Aufhebung der SIS-Ausschreibung, wes- halb das vorliegende Beschwerdeverfahren in diesem Punkt gegenstands- los geworden ist.

F-924/2018 Seite 6 4. 4.1 Landesrechtliche Grundlage der angefochtenen Verfügung vom 10. Ja- nuar 2018 ist Art. 67 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20). Dieser ist inhaltlich identisch mit Art. 67 des Ausländergesetzes (AuG), welches auf den 1. Januar 2019 hin eine namentliche und inhaltli- che Anpassung erfuhr. Die Absätze 1 und 2 dieser Bestimmung zählen eine Reihe von Tatbeständen auf, welche unter Vorbehalt von Absatz 5 ein Ein- reiseverbot nach sich ziehen oder nach sich ziehen können. 4.2 Gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG kann das SEM gegen ausländische Personen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden, ein Einreisever- bot verfügen. Dieses wird – so Art. 67 Abs. 3 AIG – für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt, kann aber für eine längere Dauer angeord- net werden, wenn von der ausländischen Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht (vgl. BVGE 2014/20 E. 5). Aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen kann von der Verhängung eines Einreiseverbots abgesehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufgehoben werden (Art. 67 Abs. 5 AIG). 4.3 Das Einreiseverbot ist keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten, sondern eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öf- fentlichen Sicherheit und Ordnung (siehe Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [im Folgenden: Botschaft] BBl 2002 3813, welche in Bezug auf die Regelungen zum Ein- reiseverbot weiterhin massgeblich ist). Die öffentliche Sicherheit und Ord- nung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter. Sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Ein- zelner (vgl. Botschaft, a.a.O. S. 3809). In diesem Sinne liegt ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unter anderem dann vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden (Art. 77a Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]; inhaltlich identisch mit 80 Abs. 1 Bst. a VZAE in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung). Demgegenüber müssen bei Annahme einer Gefähr- dung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung konkrete Anhaltspunkte da- für bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung führen wird (Art. 77a Abs. 2 VZAE; inhaltlich iden- tisch mit 80 Abs. 2 VZAE in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden

F-924/2018 Seite 7 Fassung). Bestand ein solches Verhalten in der Vergangenheit, so wird die Gefahr entsprechender künftiger Störungen von Gesetzes wegen vermutet (vgl. Botschaft, a.a.O. S. 3760 sowie Urteil des BVGer F-7649/2016 vom 13. März 2018 E. 3.2 m.H.). 5. 5.1 Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz die angefochtene Verfügung mit der Verurteilung des Beschwerdeführers vom 12. November 2014 begrün- det. Zweifellos stellen die ihr zugrundeliegenden Delikte (vgl. Sachverhalt A) Verstösse gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar, was vom Beschwerdeführer auch gar nicht bestritten wird. Allerdings meint er, die von ihm ausgehende Gefahr sei zu relativieren, weil die von ihm letztmals im Jahr 2010 begangenen Straftaten schon lange zurücklägen und er mitt- lerweile seine Bereitschaft, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten, unter Beweis gestellt habe. Das von ihm behauptete Wohlverhalten erlaubt im gegenwärtigen Zeitpunkt jedoch noch keine günstige Gefahrenprog- nose, zumal im bundesgerichtlichen Verfahren, welches den Widerruf sei- ner Niederlassungsbewilligung zum Gegenstand hatte, das sicherheitspo- lizeiliche Interesse an der Wegweisung als erheblich eingestuft wurde (vgl. zitiertes Urteil des BGer 2C_169/2017 E. 3.8). Auch im dortigen Verfahren hatte der Beschwerdeführer dieselben Einwände wie im vorliegenden Ver- fahren vorgebracht und insbesondere auf seine Kooperation bei der Straf- untersuchung, die fehlenden Vorstrafen und die Gewährung des teilbeding- ten Strafvollzugs hingewiesen. Das Bundesgericht hat diese Einwände un- berücksichtigt gelassen. Dabei hat es zum einen klargestellt, dass die ge- nannten strafmildernden Gründe im Strafmass von 36 Monaten – schon dieses indiziere ein erhebliches migrationsrechtliches Verschulden – be- rücksichtigt worden seien, zum anderen, dass der bedingte Strafaufschub die Regel sei, von welcher nur bei explizit ungünstiger Prognose abgewi- chen werden dürfe. Darüber hinaus hat das Bundesgericht betont, dass der strafrechtlichen Verurteilung eine fortgesetzte Delinquenz von mindes- tens fünf Jahren zugrunde gelegen habe, womit der Beschwerdeführer seine über mehrere Jahre anhaltende Bereitschaft zu Gesetzesbrüchen demonstriert habe (vgl. zitiertes Urteil des BGer 2C_169/2017 E. 3.6). Diese Argumentation lässt sich auf das vorliegende Verfahren, in welchem es um die Fernhaltung des Beschwerdeführers geht, übertragen. 5.2 Die Vorinstanz hat das über den Beschwerdeführer verhängte Einrei- severbot auf fünf Jahre befristet. Die Dauer der Massnahme liegt demzu- folge an der obersten Grenze der in Art. 67 Abs. 3 Satz 1 AIG genannten Regelhöchstdauer, welche – gemäss Satz 2 – lediglich dann überschritten

F-924/2018 Seite 8 werden darf, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt. Insoweit ist festzustellen, dass die vom Beschwerdeführer begangenen Delikte weder hochwertige Rechtsgüter wie beispielsweise Leib und Leben betreffen noch zur Schwer- kriminalität mit u.a. grenzüberschreitendem Charakter gehören und daher, einzeln betrachtet, für keine derartige Gefahr sprechen. Gesamthaft be- trachtet befinden sie sich angesichts ihrer Kontinuität und insbesondere angesichts der betrügerisch erschlichenen finanziellen Leistungen von mehr als 1,2 Millionen Franken – darunter auch öffentliche Gelder – äus- serst nahe an der Grenze, an welcher sie potenziell eine aktuelle und schwerwiegende Gefahr begründen (zur Schwere der vom Beschwerde- führer begangenen Delikte: siehe zitiertes Urteil des BGer 2C_169/2017 E. 3.3; zu den Voraussetzungen der schwerwiegenden Gefahr bzw. der An- wendbarkeit von Art. 67 Abs. 3 Satz 2 AIG: vgl. insbesondere BGE 139 II 121 E. 6.3 und BVGE 2013/4 E. 7.2.4). 6. 6.1 Zu prüfen bleibt, ob die Fernhaltemassnahme in richtiger Ausübung des Ermessens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhält- nismässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Inte- resse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beein- trächtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ord- nungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfü- gungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. statt vieler HÄFELIN ET AL., Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage 2016, S. 125). 6.2 Das vom Beschwerdeführer an den Tag gelegte strafbare Verhalten und dessen Begleitumstände indizieren ein erhebliches öffentliches Inte- resse an der Fernhaltung. Das infolgedessen anzuordnende Einreisever- bot hat vor allem spezialpräventiven Charakter: Während seiner Gültigkeit soll es dem Beschwerdeführer die Möglichkeit nehmen, seine Delinquenz fortzuführen; für die Zeit danach soll es warnend wirken und ihn bei künfti- gen Einreisen in schweizerisches oder liechtensteinisches Gebiet von wei- teren Verstössen gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit abhalten (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.2 m.H.). Ebenfalls zu berücksichtigen sind gene- ralpräventive Aspekte, welche die ausländerrechtliche Ordnung durch eine konsequente Massnahmepraxis schützen sollen und damit zu einer insge- samt funktionierenden Rechtsordnung beitragen (vgl. Urteil des BGer

F-924/2018 Seite 9 2C_516/2014 vom 24. März 2015 E. 3.2 m.H.). In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass Strafrecht und Ausländerrecht unterschiedliche Ziele verfolgen und unabhängig voneinander anzuwenden sind. Während der Strafvollzug neben der Sicherheitsfunktion eine resozialisierende Zielset- zung hat, stellen die Migrationsbehörden die öffentliche Sicherheit und Ordnung in den Vordergrund und wenden bei ihrer Legalprognose einen strengeren und über die strafrechtliche Bewährungsfrist hinausgehenden Massstab an (vgl. BGE 137 II 233 E. 5.2.2). Vor diesem Hintergrund ist das für die Dauer von fünf Jahren verfügte Einreiseverbot – vorbehältlich der noch durchzuführenden Interessenabwägung – prinzipiell nicht zu bean- standen. 6.3 Dem öffentlichen Interesse an seiner Fernhaltung sind die privaten In- teressen des Beschwerdeführers gegenüberzustellen. Dieser beruft sich in seiner Rechtsmitteleingabe auf seinen hiesigen 25-jährigen Aufenthalt und seine starke Verbundenheit mit der Schweiz, Aspekte, welche schon auf- grund der widerrufenen Niederlassungsbewilligung nicht in Betracht fallen. Den in der Schweiz bestehenden verwandtschaftlichen Beziehungen kommt ebenfalls kein entscheidendes Gewicht zu. Derartige Beziehungen können die Verhältnismässigkeit der Massnahme schon deshalb nicht in Frage stellen, weil ansonsten das Instrument des Einreiseverbots gegen- über allen Personen mit Familienangehörigen in der Schweiz per se unzu- lässig wäre (vgl. Urteil des BGer 2C_270/2015 vom 6. August 2015 E. 8.2). Zudem gehören die in der Schweiz lebenden Verwandten des Beschwer- deführers, zu denen nähere Angaben fehlen, ganz offensichtlich nicht zur Kernfamilie. Die aus seiner ausserehelichen Beziehung hervorgegange- nen Kinder – geboren 1994, 1996 und 1998 – zählen jedenfalls, unabhän- gig vom derzeitigen Lebensmittelpunkt, schon aufgrund ihrer Volljährigkeit nicht mehr dazu. Dass der Beschwerdeführer die in der Schweiz vorhan- denen verwandtschaftlichen und freundschaftlichen Kontakte nicht mehr vor Ort pflegen kann, hat er als zwangsläufige Folge des Einreiseverbots hinzunehmen. 6.4 Nach alledem führt die Abwägung der vorliegenden öffentlichen und privaten Interessen zum Ergebnis, dass das auf fünf Jahre befristete Ein- reiseverbot eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt.

F-924/2018 Seite 10 7. Die angefochtene Verfügung war somit bundesrechtskonform (vgl. Art. 49 VwVG). Das vom Beschwerdeführer erst in der Rechtsmitteleingabe gel- tend gemachte Aufenthaltsrecht in Deutschland führte dazu, dass die Vor- instanz die SIS-Ausschreibung aufhob und dass die Beschwerde insoweit gegenstandslos wurde. Bezüglich des verbliebenen Verfahrensgegen- stands – des Einreiseverbots für die Schweiz und Liechtenstein – ist die Beschwerde demzufolge abzuweisen. 8. Da der Beschwerdeführer die teilweise Gegenstandslosigkeit des Verfah- rens bewirkt hat (vgl. E. 3.1), sind ihm entsprechend dem Ausgang des Verfahrens die gesamten Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1 f. und Art. 5 des Reglements über die Kosten und Entschädi- gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Aufgrund des insoweit vollständigen Unterliegens steht ihm auch keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG).

Dispositiv nächste Seite

F-924/2018 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird – soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist – ab- gewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘500.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben) – die Vorinstanz (mit den Akten[...])

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Fulvio Haefeli Barbara Giemsa-Haake

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07.10.2019
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026