B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung VI F-915/2023
Urteil vom 6. Januar 2025 Besetzung
Richter Yannick Antoniazza-Hafner (Vorsitz), Richter Sebastian Kempe, Richterin Aileen Truttmann, Gerichtsschreiberin Meike Pauletzki.
Parteien
A._______, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot; Verfügung des SEM vom 25. Januar 2023.
F-915/2023 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (geb. 1958) ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina. Er reiste am 14. Januar 2023 über Kroatien visumsfrei in den Schengenraum ein und hielt sich hernach in der Schweiz auf. Am 24. Ja- nuar 2023 wurde er in B._______ festgenommen, da er verdächtigt wurde, gemeinsam mit seinem Begleiter einen Ladendiebstahl begangen zu ha- ben. B. B.a Am 25. Januar 2023 gewährte das Migrationsamt C._______ dem Be- schwerdeführer das rechtliche Gehör zu allfälligen Entfernungs- und Fern- haltemassnahmen. Gleichtags wurde seine Wegweisung aus der Schweiz verfügt. Mit Verfügung vom 25. Januar 2023 verhängte die Vorinstanz gegen den Beschwerdeführer wegen Ladendiebstahls (bei noch hängigem diesbezüg- lichem Strafverfahren) ein vom 2. Februar 2023 bis 1. Februar 2025 gülti- ges Einreiseverbot für das Gebiet der Schweiz und des Fürstentums Liech- tenstein, ordnete die Ausschreibung zur Einreiseverweigerung im Schen- gener Informationssystem (SIS II) an und entzog einer allfälligen Be- schwerde die aufschiebende Wirkung. B.b Der Beschwerdeführer hat die Schweiz hernach verlassen. B.c Mit Strafbefehl vom 27. Januar 2023 wurde er des mehrfachen Dieb- stahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen und mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 100 Tagen bestraft. Dieser Strafbefehl er- wuchs unangefochten in Rechtskraft. C. C.a Mit Rechtsmitteleingabe vom 3. Februar 2023 (Poststempel: 16. Feb- ruar 2023) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolge, die vorinstanzliche Verfügung sei ersatzlos aufzuheben, eventualiter seien das Einreiseverbot und die Ausschreibung im SIS II auf die Schweiz und Liech- tenstein zu begrenzen, subeventualiter sei Kroatien davon auszunehmen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Ergänzung der Untersuchung und neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, die Vorinstanz sei umgehend zu verpflichten, das Einreiseverbot aus dem SIS II zu löschen. Weiter sei der Beschwerde die
F-915/2023 Seite 3 aufschiebende Wirkung zu erteilen und dem Beschwerdeführer die unent- geltliche Rechtspflege zu gewähren. C.b Mit Zwischenverfügung vom 28. April 2023 lud die damals zuständige Instruktionsrichterin die Vorinstanz ein, sich vorerst über die Wiederherstel- lung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf die Einschreibung des Ein- reiseverbots im SIS zu äussern. In ihrer Rechtsschrift vom 5. Mai 2023 be- antragte die Vorinstanz, das Gesuch um Wiederherstellung der aufschie- benden Wirkung sei abzuweisen. Der Beschwerdeführer replizierte hierzu innert Frist nicht. Mit Zwischenverfügung vom 6. Juli 2023 wurde der Beschwerde in Bezug auf die Ausschreibung im SIS II die aufschiebende Wirkung erteilt und dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt. Darüber hinaus wurde die Vorinstanz eingeladen, eine Vernehmlassung einzu- reichen. C.c Mit Vernehmlassung vom 10. Juli 2023 bestätigte die Vorinstanz, die Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS II aufgehoben zu haben und beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen. Der Beschwerdeführer repli- zierte hierzu innert Frist nicht. D. Aus organisatorischen Gründen wurde das Beschwerdeverfahren zur Be- handlung auf den nunmehr vorsitzenden Richter übertragen. E. Die Strafakten der Staatsanwaltschaft des Kantons C._______ wurden bei- gezogen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen der Vorinstanz, die ein Einreiseverbot im Sinne von Art. 67 AIG (SR 142.20) zum Gegenstand haben, unterliegen der Be- schwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG und Art. 5 VwVG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde le- gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzun- gen (Rechtsmittelfrist [Art. 50 Abs. 1 VwVG] und Form der Beschwerde
F-915/2023 Seite 4 [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutre- ten ist. 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Mithin sei ihm kein Übersetzer zur Ver- fügung gestellt worden und ihm sei erst in seiner Heimat von einem Über- setzer erklärt worden, was ihm drohe und welche Dokumente ihm überge- ben worden seien (Akten des Beschwerdeverfahrens [BVGer-act.] 1 S. 3). 3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und Art 29 VwVG) umfasst eine Vielzahl verschiedener verfassungsrechtlicher Garantien. Gleichsam das Kernelement des rechtlichen Gehörs ist das Recht der betroffenen Person auf vorgängige Äusserung und Anhörung, welches ihr einen Einfluss auf die Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts sichert. Die Behörde muss diese Äusserungen zur Kenntnis nehmen, sie würdigen und sich damit in der Entscheidfindung und -begründung sachgerecht auseinandersetzen (Art. 30 und Art. 32 Abs. 1 VwVG). Es versteht sich vor diesem Hintergrund von selbst, dass die Behörde bei mündlicher Anhörung die Voraussetzungen für eine ausreichende sprachliche Verständigung zu schaffen hat (vgl. Urteil des BVGer C-557/2012 vom 7. Dezember 2015 E. 3.2 m.H.). Ein Anspruch auf Übersetzung von Verfügungen in die Muttersprache besteht hingegen nicht (vgl. Urteil des BVGer F-4156/2016 vom 8. Dezember 2017 E. 3.3 m.H.). 3.3 Dem Beschwerdeführer wurde am 25. Januar 2023 vom kantonalen Migrationsamt C._______ das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Weg- weisung und zum Einreiseverbot (mit Ausdehnung auf den Schengenraum) gewährt. Mit seiner Unterschrift bestätigte er, dass ihm dies auf Kroatisch und somit einer ihm verständlichen Sprache übersetzt wurde (Vorakten [SEM-act.] 1 S. 5-7). Aus den Akten ist nicht ersichtlich, ob dem Beschwer- deführer mit dem Einreiseverbot vom 25. Januar 2023 auch ein Informati- onsblatt in einer ihm verständlichen Sprache übergeben wurde. Da die
F-915/2023 Seite 5 Begründung und Wirkungen des Einreisverbots bereits in der Anhörung gleichentags übersetzt wurden, ist davon auszugehen, dass das Einreise- verbot dem Beschwerdeführer mindestens in den Hauptpunkten verständ- lich war. Angesichts dessen hat die Vorinstanz das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht verletzt. 4. 4.1 Gemäss Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG verfügt die Vorinstanz Einreisever- bote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, die ge- gen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden. Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt vor, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür be- stehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit er- heblicher Wahrscheinlichkeit zu einer Nichtbeachtung der öffentlichen Si- cherheit und Ordnung führt (Art. 77a Abs. 2 der Verordnung vom 24. Okto- ber 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Bestand ein solches Verhalten in der Vergangenheit, so wird die Gefahr entsprechender künftiger Störungen von Gesetzes wegen ver- mutet (vgl. BVGE 2017 VII/2 E. 4.4 m.H.). 4.2 Das in Art. 67 AIG geregelte Einreiseverbot stellt keine Sanktion dar, sondern eine Massnahme zur Abwehr einer künftigen Störung der öffentli- chen Sicherheit und Ordnung (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBI 2002 3709, 3813). Die Verhängung eines Einreiseverbots knüpft an das Risiko einer künftigen Gefährdung an. Gestützt auf sämtliche Umstände des Einzelfalls ist eine entsprechende Prognose zu stellen, wobei beim Drittstaatsangehörigen
F-915/2023 Seite 6 jedoch Verfehlungen, die (noch) nicht zu einer Verurteilung geführt haben, nur berücksichtigen, soweit sie unbestritten sind oder wenn aufgrund der Akten keine Zweifel bestehen, dass sie der betroffenen Person zur Last zu legen sind (vgl. Urteile des BVGer F-2128/2022 vom 28. November 2022 E. 6.5 f.; F-1367/2019 vom 20. Juli 2021 E. 9.3.4). 4.5 Liegt hingegen ein rechtskräftiges Strafurteil vor, ist die Einheit der Rechtsordnung zu beachten. Demnach soll die Migrationsbehörde grund- sätzlich nicht ohne Not von den Feststellungen der Strafbehörde abwei- chen (vgl. Urteile des BGer 2C_606/2020 vom 5. März 2021 E. 2.2, 2C_1044/2018 vom 22. November 2019 E. 4.3; Urteil des BVGer F-4351/2023 vom 21. Oktober 2024 E. 4.4, je m.w.H.). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer wendet gegen das verfügte Einreiseverbot im Wesentlichen ein, dass er vollinvalid sei, weshalb er keinen Ladendiebstahl begangen haben und auch inskünftig keine Delikte begehen könne (BVGer-act. 1 S. 3 f.). 5.2 Gemäss Strafbefehl vom 27. Januar 2023 wurde der Beschwerdefüh- rer wegen mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB ver- urteilt und mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 100 Tagen bestraft. Ihm wurde vorgeworfen, am 24. Januar 2023 innerhalb einer Stunde und zusammen mit seinem Begleiter eine Vielzahl von Kleidungstücken und elektronischen Geräten im Wert von insgesamt Fr. 6'757.80 in vier Ge- schäften gestohlen zu haben. Laut der Staatsanwaltschaft bestehe der dringende Verdacht, dass der Beschwerdeführer in die Schweiz eingereist sei, um Delikte zu begehen. Dieser Strafbefehl wurde nicht angefochten und somit zum rechtskräftigen Strafurteil (Art. 354 Abs. 3 StPO [SR 312.0]). Vorliegend besteht kein Grund, von den Erkenntnissen der Staatsanwaltschaft abzuweichen (vgl. E. 4.5 oben). 5.3 Es steht somit fest, dass der Beschwerdeführer die ihm im Strafbefehl vorgeworfenen Diebstähle begangen hat. Der Antrag des Beschwerdefüh- rers, die Angelegenheit sei zur Ergänzung der Untersuchung und neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist daher abzuweisen. Durch die Diebstähle hat er gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz verstossen und damit einen Fernhaltegrund gesetzt (Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG). Weiter sind keine Gründe ersichtlich, ausnahmsweise von der Verhängung eines Einreiseverbots abzusehen (vgl. E. 4.3 oben). Das vorinstanzliche Einreiseverbot erfolgte daher grundsätzlich zu Recht.
F-915/2023 Seite 7 5.4 Im Übrigen war die Beweislage bereits drei Tage vor Erlass des Straf- befehls erdrückend. Denn der Beschwerdeführer und sein Begleiter wur- den am 24. Januar 2023 wegen Verdachts auf Ladendiebstahl vorläufig festgenommen. Die Polizisten konnten bei ihnen einen Signalstörer, einen präparierten Schlüssel und eine abgetrennte Diebstahlsicherung sicher- stellen. Auch trug der Beschwerdeführer einen Pullover, welcher dem im Fahrzeug der Beteiligten sichergestellten Deliktsgut ähnelte (SEM-act. 1 S. 14 f.; Bestätigungen einer Sicherstellung vom 24. Januar 2023 [BVGer- act. 1, Beilagen]). Entgegen dem Beschwerdeführer steht der Umstand, dass er aktenkundig körperlich stark beeinträchtigt und auf einen Rollstuhl angewiesen ist, einer Deliktsbegehung mit seinem Begleiter ‒ wie auf dem Video eines betroffenen Geschäfts ersichtlich ‒ nicht entgegen (vgl. Ent- scheidung des Zentrums für Sozialarbeit D._______ vom 26. Oktober 2009, undatierte physiotherapeutische Bewertung und Security Erklärung der E._______ AG vom 24. Januar 2023 [BVGer-act. 1, Beilagen]). Recht- sprechungsgemäss war die Vorinstanz demnach befugt, unmittelbar – d.h. ohne den Erlass des Strafbefehls abzuwarten – ein Einreiseverbot zu er- lassen (vgl. E. 4.4 oben). 6. 6.1 Bei der Festlegung der Dauer des Einreiseverbots kommt dem Grund- satz der Verhältnismässigkeit zentrale Bedeutung zu (Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 96 Abs. 1 AIG; BVGE 2016/33 E. 9.2; 2014/20 E. 8.1). Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse der betroffenen ausländischen Person (Art. 96 Abs. 1 AIG; ferner HÄFELIN/ MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungs- recht, 8. Aufl. 2020, Rz. 555 ff.). 6.2 Der Beschwerdeführer und sein Begleiter entwendeten zahlreiche Klei- dungsstücke und elektronische Geräte im Wert von Fr. 6'757.80 innert nur einer Stunde, was eine nicht unerhebliche Missachtung fremden Eigen- tums und kriminelle Energie offenbart. Wie im Strafbefehl ausgeführt, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nur in die Schweiz gereist ist, um Diebstähle zu begehen. Die mehrfache Deliktsbegehung und das mitgeführte Tatwerkzeug deuten darauf hin, dass der Beschwerdeführer und sein Begleiter ihr deliktisches Verhalten ohne Intervention der Polizei fortgesetzt hätten. Der Beschwerdeführer bestreitet sein deliktisches Ver- halten weiterhin, was auf fehlende Einsicht deutet. Unter diesen Umstän- den kann keine günstige Prognose über das zukünftige Verhalten des Be- schwerdeführers gestellt werden. Es besteht daher ein gewichtiges
F-915/2023 Seite 8 öffentliches Interesse an der Verhängung der Fernhaltemassnahme. Der Beschwerdeführer bringt hingegen keine konkreten privaten Interessen an unkontrollierten Einreisen in die Schweiz vor. Er führt lediglich allgemein an, dass das Einreiseverbot sein Fortkommen im Schengenraum verun- mögliche (BVGer-act. 1 S. 3), womit er sich vor allem gegen die Ausschrei- bung der Massnahme im SIS II richtet. Entgegen seinen Behauptungen kann auch nicht angenommen werden, dass er aufgrund seiner körperli- chen Beeinträchtigung keine Straftaten mehr begehen wird. Dem Um- stand, dass er körperlich stark eingeschränkt und auf einen Rollstuhl an- gewiesen ist, kann bei der Interessenabwägung somit kein entscheidendes Gewicht beigemessen werden (vgl. E. 7 unten). Unter Berücksichtigung der Praxis in ähnlichen Fällen kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz mit dem Erlass eines zweijährigen Einreise- verbots vorliegend im unteren Bereich seines Ermessensspielraumes ge- blieben ist (vgl. Urteile des BVGer F-4669/2020 vom 29. August 2022 E. 7, F-530/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 4, F-8084/2015 vom 28. November 2016 E. 5, C-4372/2015 vom 25. Mai 2016 E. 5). Folglich ist die verfügte Fernhaltemassenahme ohne Weiteres mit dem Verhältnismässigkeitsprin- zips vereinbar. 7. Es bleibt zu prüfen, ob die Ausschreibung im Schengener Informationssys- tem (SIS) rechtmässig erfolgt ist. 7.1 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, dass er aus gesundheitli- chen Gründen darauf angewiesen sei, regelmässig nach Kroatien zu rei- sen. Dort nehme er diverse Therapien wahr, die es so in seinem Heimat- land Bosnien und Herzegowina nicht gebe. Daher beantragt er subsidiär, es sei «eine Ausschreibung im SIS II nur für die Schweiz und Liechtenstein zu verfügen» und subeventualiter es sei «ein Einreisverbot zu verfügen mit Ausnahme des Schengener Staates Kroatien» (BVGer-act. 1 S. 2 ff.). 7.2 Zunächst ist auf folgende Rechtsänderung hinzuweisen:
F-915/2023 Seite 9 Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrich- tung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssys- tems [SIS] im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Überein- kommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006, ABl. L 312/14 vom 7. Dezember 2018). Vorliegend wurde die angefochtene Verfügung am 25. Januar 2023 erlas- sen. Zu diesem Zeitpunkt war die SIS-II-VO noch in Kraft. Die Frage, ob die Vorinstanz zur Ausschreibung des Einreisverbots im SIS im Januar 2023 befugt war, bestimmt sich somit nach dieser Verordnung. 7.3 Wird gegen eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mit- gliedstaats der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsas- soziation besitzt, ein Einreiseverbot verhängt, so wird sie nach Massgabe der Bedeutung des Falles im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrie- ben (Art. 21 und 24 SIS-II-VO). Die Rechtsprechung hat präzisiert, dass die SIS-Ausschreibung nicht notwendigerweise mit der Verhängung des Einreiseverbots stattfinden muss, sondern auch später mit einer separaten Verfügung erfolgen kann (vgl. Urteil des BVGer F-7887/2016 vom 10. Au- gust 2018 E. 5). Art. 24 Abs. 1 und 2 SIS-II-VO halten die Voraussetzungen für Ausschreibungen zur Einreiseverweigerung fest und lauten wie folgt:
F-915/2023 Seite 10 Strafbefehl vom 27. Januar 2023 wegen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB verurteilt, was mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bedroht ist. Er erfüllt somit den Tatbestand von Art. 24 Abs. 2 Bst. a SIS-II-VO. Dass der Strafbefehl noch nicht erlassen worden war, als das Einreiseverbot ver- fügt wurde, stellte im Übrigen kein Hindernis zur SIS-Ausschreibung vom 25. Januar 2023 dar. Denn Art. 24 Abs. 2 SIS-II-VO enthält keine ab- schliessende Aufzählung ausschreibungswürdiger Tatbestände, was durch das Wort «insbesondere» klar zum Ausdruck kommt. Da die Beweislage vorliegend erdrückend war (vgl. E. 5.4 oben), war die Vorinstanz nicht ge- halten, den Erlass des Strafbefehls abzuwarten. 7.5 Angesichts der geltend gemachten Invalidität des Beschwerdeführers bleibt zu prüfen, ob die Ausschreibung im SIS II mit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit vereinbar ist. Aktenkundig ist der Beschwerdeführer vollinvalid und erlitt einen Halswirbelsäulenbruch, weshalb er im Juli und August 2022 eine Physiotherapie in F._______ (Kroatien) besuchte. Ge- mäss der behandelnden Physiotherapeutin soll diese zweimal pro Jahr durchzuführende Therapie helfen, Schmerzen und Ödeme zu mindern, den Bewegungsumfang und die Alltagsaktivitäten zu fördern (undatierte physiotherapeutische Bewertung [BVGer-act. 1, Beilagen]). Indessen ist nicht ersichtlich, dass es sich hierbei um eine lebenserhaltende, hochspe- zialisierte Therapie handelt, die in Bosnien und Herzegowina (und dessen Nachbarstaaten Serbien und Montenegro, die ebenfalls keine Schengen- Mitgliedstaaten sind) nicht verfügbar ist. Auch steht es sämtlichen Schen- gen-Mitgliedstaaten offen, dem Beschwerdeführer aus wichtigen Gründen, insbesondere aus humanitären Gründen oder aufgrund internationaler Ver- pflichtungen, die Einreise zu gestatten bzw. ihm ein Schengen-Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit auszustellen (vgl. Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 5 Bst. c der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschafts- kodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex, ABl. L 77/1 vom 23. März 2016]; vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. a [ii] der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visako- dex, Abl. L 243/1 vom 15. September 2009]). Da der Beschwerdeführer für seine medizinischen Behandlungen oder Therapien das kroatische Ho- heitsgebiet in Anspruch nehmen will, liegt die entsprechende Verantwort- lichkeit in erster Linie bei Kroatien. Die subsidiären Anträge des Beschwer- deführers, die Ausschreibung im SIS II sei auf die Schweiz und Liechten- stein zu beschränken respektive Kroatien davon auszunehmen, sind daher
F-915/2023 Seite 11 abzuweisen. Im Ergebnis erweist sich die Ausschreibung des Einreisever- bots im SIS II als verhältnismässig (Art. 21 Abs. 1 SIS-II-VO). 7.6 Folglich ist die Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS II nicht zu beanstanden. Die gewährte aufschiebende Wirkung (E. C.b oben) fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin. Da das Einreiseverbot in wenigen Tagen abläuft, liegt es im Ermessen der Vorinstanz, dieses erneut im SIS II ein- tragen zu lassen. 8. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass weder das ausge- sprochene Einreiseverbot noch dessen Ausschreibung im SIS II Bundes- recht verletzen (Art. 49 VwVG). Daher ist die Beschwerde abzuweisen. 9. 9.1 Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung sind dem unterliegenden Beschwerdeführer jedoch keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 9.2 Eine Parteientschädigung fällt ausgangsgemäss ausser Betracht (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). 10. In der vorliegenden Angelegenheit entscheidet das Bundesverwaltungsge- richt endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite)
F-915/2023 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Yannick Antoniazza-Hafner Meike Pauletzki