B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung VI F-909/2026

Urteil vom 11. Februar 2026 Besetzung

Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Gregor Chatton; Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger.

Parteien

A._______, geb. (...), Russland, vertreten durch Joanna Freiermuth, AsyLex, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 28. Januar 2026 / N (...).

F-909/2026 Seite 2 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 4. Dezember 2025 in der Schweiz um Asyl nach. B. Am 23. Dezember 2025 fand das persönliche Gespräch gemäss Art. 5 Dublin-III-VO mit der Beschwerdeführerin statt (vollständige Referenz: Ver- ordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestim- mung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaats- angehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist). Dabei gewährte ihr die Vorinstanz das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid, der Möglichkeit der Überstellung nach Kroatien sowie zu ihrem Gesundheitszustand. Sie führte aus, sie habe nie beab- sichtigt, in Kroatien zu bleiben und bereits nach einer Nacht könne man dort Lungenprobleme bekommen. Sie fürchte um ihren Gesundheitszu- stand, wenn sie dorthin zurückkehren müsste und bezweifle, dass sie poli- tische Unterstützung erhielte. Psychisch gehe es ihr mittelmässig. Sie ver- mute, an einer Depression zu leiden. Sie habe noch keinen Arzt gesehen, nehme keine Medikamente und habe die Pflege noch nicht aufgesucht. Sie plane aber, zu einem Psychologen zu gehen. C. Die kroatischen Behörden hiessen das Aufnahmegesuch der Vorinstanz gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO am 29. Dezember 2025 gut. D. Mit Verfügung vom 28. Januar 2026 (eröffnet am 30.01.2026) trat die Vor- instanz auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, wies sie nach Kroatien weg und hielt fest, eine allfällige Beschwerde habe keine aufschiebende Wirkung. E. Am 6. Februar 2026 gelangte die Beschwerdeführerin ans Bundesverwal- tungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Eventua- liter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter seien spezifische Garantien von den kroatischen Behör-

F-909/2026 Seite 3 den einzuholen hinsichtlich Unterbringung und medizinischer Versorgung. Es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf die Erhe- bung eines Kostenvorschusses zu gewähren. Der Beschwerde sei die auf- schiebende Wirkung zu bewilligen und die superprovisorische Aussetzung des Vollzugs zu verfügen. F. Am 6. Februar 2026 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisori- schen Vollzugsstopp an.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Das Gericht entscheidet über die Beschwerde endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summari- scher Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. 2.1 Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass gemäss Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO grundsätzlich Kroatien für das Asylverfahren der Beschwerdeführerin zuständig ist. Das dortige Asylsys- tem weise rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel auf, auf- grund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9, statt vieler zuletzt Urteile des BVGer F-438/2026 vom 23. Januar 2026 E. 2.1, F-9886/2025 vom 6. Januar 2026 E. 2.1), und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich seien, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dub- lin-III-VO verpflichten würden. Dabei hat sie auch die Vorbringen der Be- schwerdeführerin, wonach diese befürchte, in Kroatien keine Unterstütz-

F-909/2026 Seite 4 ung zu erhalten, gewürdigt, und ist auf deren Gesundheitszustand einge- gangen. Diesbezüglich hielt sie zutreffend fest, dass Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und sie dort, sofern not- wendig, medizinische Hilfe erhalten könne. Zur näheren Begründung wird auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen. 2.2 Was auf Beschwerdeebene dagegen vorgebracht wird, vermag an der Richtigkeit der angefochtenen Verfügung nichts zu ändern. Die angeführ- ten Urteile deutscher Gerichte und die Berichte von Nichtregierungsorga- nisationen zur Situation von Asylsuchenden in Kroatien vermögen keine systemischen Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO zu belegen. Für eine Änderung der Rechtsprechung besteht keine Veranlassung. 2.3 Soweit in der Rechtsmitteleingabe geltend gemacht wird, die Be- schwerdeführerin befinde sich psychisch in einem sehr schlechten Zu- stand, liegen keinerlei Belege dafür vor. Die von der Vorinstanz getätigten Abklärungen haben ergeben, dass sie sich nicht beim Pflegedienst gemel- det hat (SEM-Akten pag. 1461259-28/2). Anlässlich des Dublin-Gesprächs wurde sie darauf hingewiesen, dass sie sich jederzeit an Medic-Help wen- den könne, die Kontaktaufnahme jedoch in ihrer Verantwortung liege. Sollte sie dennoch auf medizinische Unterstützung angewiesen sein, ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung davon ausgeht, Kroatien verfüge über eine ausreichende medizinische Infrastruktur (statt vieler jüngst: Urteil des BVGer F-9542/2025 vom 15. Dezember 2025 E. 2.2). Was die Befürchtungen ei- ner Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes sowie die Suizidgefahr bei einer drohenden Überstellung betrifft, ist darauf hinzuwei- sen, dass diese rechtsprechungsgemäss keine Vollzugshindernisse dar- stellen und die Geltendmachung eines Suizidrisikos die Behörden nicht verpflichten, von einer Ausschaffung abzusehen (Urteil des BGer 2C_221/2020 vom 19. Juni 2020 E. 2 m.w.H; sowie statt vieler jüngst Urteil des BVGer F-8419/2025 vom 23. Januar 2026 E. 6.4.4). Die Rüge, die Vorinstanz habe es versäumt, die Gesuchsgründe individuell und geschlechtsspezifisch im Hinblick auf Kroatien zu beurteilen, und habe dadurch Art. 2 Bst. c, d, e, f und Art. 3 des Übereinkommens vom 18. De- zember 1979 zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW; SR 0.108) verletzt, erweist sich als unbegründet. Die vom Be- schwerdeführer angerufenen Normen des CEDAW sind zwar für eine völ- kerrechtskonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts von Bedeutung, richten sich aber aufgrund Ihrer allgemeinen, programmatischen Formu-

F-909/2026 Seite 5 lierung in erster Linie an die gesetzgeberischen, politischen und gesell- schaftlichen Institutionen der Mitgliedstaaten. Folglich gewähren sie letzte- ren, selbst wenn sie in Teilen unmittelbar anwendbar wären, einen weiten Spielraum bei der konkreten Umsetzung der vorgeschriebenen Massnah- men (vgl. BGE 137 I 305 E. 3.2; vgl. auch Urteil des BVGer D-6150/2023 vom 2. Mai 2024 E. 8.3.4). Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin im Verfahren vor der Vorinstanz keine konkreten geschlechtsspezifischen Be- anstandungen gemacht und es ist nicht ersichtlich, in welcher Hinsicht hier die Vorinstanz weitere Abklärungen hätte tätigen sollen. 2.4 Vor diesem Hintergrund sind die Eventualanträge auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks Neubeurteilung und auf Anweisung der Vorinstanz, spezifische Garantien von den kroatischen Behörden einzuho- len, um eine angebrachte Unterbringung und medizinische Versorgung bei der Rückkehr sicherzustellen, abzuweisen. 3. Die Vorinstanz hat in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen, ist zu Recht nicht auf das Asylgesuch eingetreten und hat die Wegweisung nach Kroatien angeordnet. Die angefochtene Verfügung ist damit nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen. 4. Mit vorliegendem Urteil fällt der am 6. Februar 2026 angeordnete Vollzugs- stopp dahin und der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird gegenstandslos. 5. 5.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist. Unbesehen der finanziellen Verhält- nisse der Beschwerdeführerin fehlt es demnach an einer gesetzlichen Vor- aussetzung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde- führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos- ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

F-909/2026 Seite 6 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Regula Schenker Senn Evelyn Heiniger

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Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
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Bvger
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Entscheidungsdatum
11.02.2026
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026