B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung VI F-902/2026
U r t e i l v o m 1 1 . F e b r u a r 2 0 2 6 Besetzung
Einzelrichter Basil Cupa, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin.
Parteien
A._______, geboren am (...), Tadschikistan, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 27. Januar 2026 / N (...).
F-902/2026 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) suchte am 21. Novem- ber 2025 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 21. April 2019 und 30. Juni 2025 bereits in Deutschland und am 5. Mai 2020 in Spanien um Asyl ersucht hatte. A.b Das Staatssekretariat für Migration (SEM; nachfolgend: Vorinstanz) gewährte dem Beschwerdeführer am 15. Dezember 2025 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Deutschland oder Spanien, deren Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs grundsätzlich in Frage komme. Das glei- chentags gestellte Wiederaufnahmeersuchen der Vorinstanz hiessen die spanischen Behörden am 16. Dezember 2025 gut gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parla- ments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitglied- staat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfol- gend: Dublin-III-VO). A.c Mit Verfügung vom 27. Januar 2026 – eröffnet am 29. Januar 2026 – trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete seine Überstellung nach Spanien an. B. B.a Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 5. Februar 2026 Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei die Vorinstanz anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzufüh- ren. Eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Sachverhaltsabklärun- gen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei im Sinne vorsorglicher Massnahmen die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbe- hörden anzuweisen, von einer Überstellung nach Spanien abzusehen bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschie- den habe. Überdies sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewäh- ren. B.b Am 6. Februar 2026 setzte der Instruktionsrichter den Wegweisungs- vollzug gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus.
F-902/2026 Seite 3 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Behandlung der Beschwerde zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG) und die Sachur- teilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit sum- marischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. 2.1. Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO grundsätzlich Spanien für die Behandlung des Asylge- suchs des Beschwerdeführers zuständig ist, dass das spanische Asylsys- tem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Schwachstellen auf- weist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge (vgl. jüngst statt vieler Urteil des BVGer F-155/2026 vom 14. Januar 2026 E. 3.1 m.H.), und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten wür- den. Die Vorinstanz hat in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. Au- gust 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht in Anwen- dung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwer- deführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG seine Wegweisung nach Spanien angeordnet. Zur näheren Begründung ist auf die Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen. 2.2. Der Beschwerdeführer macht betreffend seinen Gesundheitszustand geltend, aufgrund einer Nierenerkrankung werde er wohl in (naher) Zukunft auf Dialysen und auf eine Nierentransplantation angewiesen sein. Er be- nötige regelmässige Kontrollen und Medikamente, ansonsten sich sein Ge- sundheitszustand drastisch verschlechtern würde. 2.3. In den Akten finden sich diverse medizinische Unterlagen, welche die geltend gemachten körperlichen Beschwerden belegen. Dem aktuellsten Bericht des Universitätsspitals B._______ vom 29. Dezember 2025 ist zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer eine chronische Nierenkrankheit
F-902/2026 Seite 4 (CKD) KDIGO Stadium G5A3 diagnostiziert wurde und eine Nierenzyste sowie der Verdacht auf eine monoklonale Gammophatie unklarer Signifi- kanz besteht. Ihm wurden diverse Medikamente verschrieben. Eine eng- maschige nephrologische Behandlung sei indiziert, auch zur Einstellung der renalen Folgeerkrankungen. 2.4. Insgesamt vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers an der Richtigkeit der angefochtenen Verfügung nichts zu ändern. Soweit er erst- mals auf Beschwerdeebene auf eine angebliche Beziehung zu einer afgha- nischen Asylsuchenden in der Schweiz hinweist, ist festzustellen, dass er weder konkrete Angaben zu dieser Person noch zu einer allfälligen dauer- haften Beziehung im Sinn von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO macht. Art. 10 Dublin-III-VO gelangt folglich nicht zur Anwendung. Hinsichtlich sei- nes Gesundheitszustands ist ferner festzuhalten, dass er sich in Spanien einer Knochenmark- und Nierenbiopsie sowie einer weiteren Abklärung mittels Positronen-Emissions-Tomographie und Computer-Tomographie unterzog, welche bis auf diffuse Aktivität im Magen beide unauffällig waren. Entgegen seiner Ansicht verfügt Spanien über eine ausreichende medizi- nische Infrastruktur für die Weiterbehandlung seiner gesundheitlichen Probleme – insbesondere auch für allfällig benötigte Dialysen – und ver- pflichtet ist, ihm die erforderliche medizinische Behandlung zukommen zu lassen (vgl. statt vieler jüngst Urteil des BVGer F-8778/2025 vom 26. No- vember 2025 E. 5.4). Demnach muss bei einer Überstellung nach Spanien nicht mit dem realen Risiko einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers ge- rechnet werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkür- zung seiner Lebenserwartung führen würde. Folglich ist die hohe Schwelle einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK vorliegend nicht erreicht (vgl. Urteile des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193, bestätigt durch Savran gegen Dä- nemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.). Die Dublin-III-VO räumt den Antragstellenden denn auch kein Recht ein, den für eine medizinische Behandlung bestgeeignetsten Staat frei zu wäh- len (vgl. BVGE 2017 VI/7 E. 6.2; Urteil des BVGer F-4406/2024 vom 18. Juli 2024 E. 6.9 m.w.H.). 2.5. Vor diesem Hintergrund ist die Rüge der unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts unbegründet, zumal sich die Vorin- stanz in der angefochtenen Verfügung rechtsgenüglich mit den Umständen in Spanien auseinandergesetzt und angesichts der zahlreichen Arztbe- richte auch den medizinischen Sachverhalt mit Blick auf allfällig überstel- lungsrelevante Hindernisse richtigerweise als genügend abgeklärt erachtet
F-902/2026 Seite 5 hat (vgl. BGE 148 V 356 E. 7.4; 146 III 203 E. 3.3.2; BVGE 2015/1 E. 4.2). Es ist weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern weitere Abklärungen hät- ten vorgenommen werden müssen. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen. 2.6. In Anbetracht des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung be- auftragten schweizerischen Behörden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten seiner Überstellung Rechnung zu tragen und ihm allfällig notwendige Medikamente mitzugeben haben. Die spanischen Behörden sind vorgängig in geeigneter Weise über seine spezifischen medizinischen Umstände zu informieren (vgl. Art. 31 Dublin- III-VO). 3. Im Ergebnis ist die angefochtene Verfügung rechtmässig (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der an- geordnete Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Gewährung der aufschie- benden Wirkung der Beschwerde ist mit heutigem Entscheid gegenstands- los geworden. 4. Die Begehren waren – wie gezeigt – von vornherein aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ab- zuweisen ist. Die Verfahrenskosten sind dem unterliegenden Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos- ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 5. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; vgl. Urteil des BGer 2C_697/2023 vom 28. Dezember 2023 E. 3).
(Dispositiv: nächste Seite)
F-902/2026 Seite 6 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das SEM hat die spanischen Behörden vorgängig eines Wegweisungsvoll- zugs über die medizinische Situation sowie die aktuelle medikamentöse Behandlung des Beschwerdeführers zu informieren. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Basil Cupa Nathalie Schmidlin
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