B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung VI F-9/2022
Urteil vom 10. Juli 2023 Besetzung
Richterin Susanne Genner (Vorsitz), Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Youlo Wujohktsang.
Parteien
A._______, vertreten durch lic. iur. Katja Ammann, Rechtsanwältin, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
F-9/2022 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (geb. [...], indischer Staatsangehöriger) reiste am 2. März 2009 zwecks Studiums in die Schweiz ein. Seine Aufenthaltsbewil- ligung wurde zuletzt bis zum 1. März 2010 verlängert. Gegen den Ent- scheid des Migrationsamts des Kantons B._______ vom 22. April 2014, die Aufenthaltsbewilligung nicht zu verlängern, erhob er Rekurs beim Verwal- tungsgericht des Kantons B.. Während des kantonalen Rechtsmit- telverfahrens heiratete er am 8. Januar 2015 in Dänemark die im Kanton D. aufenthaltsberechtigte portugiesische Staatsangehörige C._______ (geb. [...]), woraufhin er zu ihr in den Kanton D._______ umzog und eine EU/EFTA-Aufenthaltsbewilligung erhielt. Das hängige Gerichts- verfahren wurde mit Entscheid vom 16. September 2015 abgeschrieben. B. Nachdem die Ergebnisse einer polizeilichen Wohnungskontrolle den Ver- dacht auf Scheinehe erhärtet hatten, widerrief das Migrationsamt des Kan- tons D._______ mit Verfügung vom 18. April 2018 die Aufenthaltsbewilli- gung des Beschwerdeführers und wies ihn unter Ansetzung einer Ausrei- sefrist bis zum 18. Juni 2018 aus der Schweiz weg. Der dagegen erhobene Rekurs wurde von der Sicherheitsdirektion des Kantons D._______ mit Entscheid vom 25. August 2020 abgewiesen. Mit Urteil vom 16. Dezember 2020 wies das Verwaltungsgericht des Kantons D._______ die gegen die- sen Entscheid erhobene Beschwerde ebenfalls ab. Das Bundesgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil 2C_170/2021 vom 25. August 2021 letztinstanzlich ab. B.a Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom 15. November 2021 beim Migrationsamt des Kantons D._______ sinngemäss die Wie- dererwägung der Verfügung vom 18. April 2018 mit der Begründung eines «amor superveniens». B.b Mit Verfügung vom 19. November 2021 trat das Migrationsamt darauf nicht ein (SEM-act. 7). C. Auf Antrag des Kantons D._______ stellte das SEM dem Beschwerdefüh- rer am 14. September 2021 den Erlass eines «mehrjährigen Einreisever- botes» sowie dessen Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS II) in Aussicht (SEM-act. 2). Der Beschwerdeführer nahm dazu im Rahmen des rechtlichen Gehörs am 10. November 2021 Stellung.
F-9/2022 Seite 3 D. Mit Verfügung vom 22. November 2021 verhängte die Vorinstanz gegen den Beschwerdeführer ein dreijähriges Einreiseverbot (gültig ab sofort bis zum 21. November 2024), welches für die Schweiz, das Fürstentum Liech- tenstein und aufgrund der Ausschreibung im Schengener Informationssys- tem (SIS II) für den gesamten Schengen-Raum gilt. Gleichzeitig entzog sie einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. E. Mit Rechtsmitteleingabe vom 3. Januar 2022 gelangte Rechtsanwältin Katja Amman im Namen des Beschwerdeführers an das Bundesverwal- tungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung; eventualiter seien die Akten zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück- zuweisen und subeventualiter sei das Einreiseverbot auf ein Jahr zu redu- zieren und aus dem SIS II zu löschen. Weiter ersuchte der Beschwerde- führer um die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und im Rah- men der aufschiebenden Wirkung, eventualiter im Rahmen einer vorsorg- lichen Massnahme zu bewilligen, zweimal während 90 Tagen pro Jahr als Tourist bei seiner Ehefrau zu weilen (gemeint: in die Schweiz einreisen zu dürfen). Schliesslich ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kos- tenvorschusses; eventualiter sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeistän- din zu gewähren. F. Mit Zwischenverfügung vom 1. Februar 2022 wurde dem Beschwerdefüh- rer eine Frist zur Nachreichung einer Vollmacht gesetzt. Am 8. Februar 2022 reichte er eine Vollmacht zugunsten von Rechtsanwältin Katja Am- man ein. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Zwischenverfügung vom 24. Februar 2022 das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstel- lung der aufschiebenden Wirkung, die Anordnung der beantragten vorsorg- lichen Massnahme sowie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. G. In ihrer Vernehmlassung vom 8. April 2022 schloss die Vorinstanz unter Verweis auf die angefochtene Verfügung auf Abweisung der Beschwerde. H. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 20. April 2022 zur Kenntnisnahme zugestellt.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM, die ein Einreiseverbot nach Art. 67 AIG (SR 142.20) zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Be- schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis- sen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeit- punkt des Entscheids (BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2014/1 E. 2). 3. 3.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieses dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die ei- ner Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Stand- punkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 144 I 11 E. 5.3; 140 I 99 E. 3.4). Die Teilgehalte des Anspruchs erscheinen in Art. 26–28 VwVG
F-9/2022 Seite 5 (Akteneinsichtsrecht), Art. 29–33 VwVG (rechtliches Gehör strictu senso) und Art. 35 Abs. 1 VwVG (Begründungspflicht). 3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verlet- zung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Ent- scheids. Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Per- son die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des An- spruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2; 136 V 117 E. 4.2.2.2; 133 I 201 E. 2.2). 3.3 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe in ihrem Schreiben vom 14. September 2021 die Dauer des zu verhängenden Einreiseverbots nicht genannt, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sei, von seinem An- spruch auf rechtliches Gehör Gebrauch zu machen. 3.3.1 Demgegenüber bringt die Vorinstanz vor, es sei davon auszugehen, dass es der auf Ausländerrecht spezialisierten Rechtsanwältin des Be- schwerdeführers bekannt gewesen sein dürfte, in welchem zeitlichen Rah- men sich ein wegen Scheinehe zu verhängendes Einreiseverbot bewegen dürfte. Folglich wäre es der Rechtsvertretung möglich gewesen, sich dazu im Rahmen des rechtlichen Gehörs umfassend zu äussern. Somit liege keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor. 3.3.2 Grundsätzlich hört die Behörde die Parteien an, bevor sie verfügt (Art. 30 Abs. 1 VwVG). Voraussetzung des Äusserungsrechts sind genü- gende Kenntnisse über den Verfahrensverlauf, was auf das Recht hinaus- läuft, in geeigneter Weise über die entscheidwesentlichen Vorgänge und Grundlagen vorweg orientiert zu werden (BGE 144 I 11 E. 5.3; 141 I 60 E. 3.3). Das Recht auf Orientierung als Teilgehalt des verfassungsmässi- gen Anspruchs auf rechtliches Gehör bezieht sich zur Hauptsache auf jene Informationspflichten der Behörden, die den Beteiligten die Wahrnehmung ihrer Äusserungs- und Mitwirkungsrechte erst ermöglichen (vgl.
F-9/2022 Seite 6 KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts- pflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 491). Der Betroffene muss Kenntnis davon haben, dass eine einseitige hoheitliche Anordnung in Aussicht steht. Des Weiteren muss er über den Gehalt dieser Anordnung wenigstens in groben Zügen Bescheid wissen und den Umfang sowie die Tragweite der vorzunehmenden Sachverhaltsabklärung erfahren können (vgl. WALD- MANN/BICKEL in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 29 N 72 ff., insbesondere N. 78). 3.3.3 Indem die Vorinstanz den Antrag des Beschwerdeführers, ihm die Dauer der Massnahme bekanntzugeben (vgl. SEM-act. 6), nicht behandelt hat, hat sie das rechtliche Gehör (Recht auf Orientierung als Vorausset- zung des Äusserungsrechts) des Beschwerdeführers verletzt. Die Dauer einer Massnahme ist der Massnahme inhärent und muss folglich mit dem rechtlichen Gehör bekanntgegeben werden – das Fachgebiet der Rechts- vertretung spielt dabei keine Rolle. Das Inaussichtstellen eines «mehrjäh- rigen Einreiseverbots» genügt somit nicht. Dadurch, dass sich der Be- schwerdeführer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens jedoch zur Dauer des Einreiseverbots äussern konnte, ist die Gehörsverletzung als geheilt zu betrachten. 3.4 Der Beschwerdeführer moniert, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, weil die Vorinstanz sich nicht mit seinen «persönlichen Interessen» auseinandergesetzt habe. Sie habe aktenwidrig behauptet, er habe keine persönlichen Interessen vorgebracht. 3.4.1 Gemäss Art. 32 Abs. 1 VwVG würdigt die Behörde, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien (Prüfungs- pflicht). Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt von der Behörde, dass sie die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt. Die Einhaltung die- ser Pflicht muss in der Begründung des Entscheids (vgl. dazu E. 3.5.1 hier- nach) zum Ausdruck kommen, wobei nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 142 II 49 E. 9.2). 3.4.2 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, private In- teressen, welche das öffentliche Interesse an einer Fernhaltung überwie- gen könnten, seien nicht ersichtlich und seien auch im Rahmen der Stel- lungnahme vom 10. November 2021 nicht geltend gemacht worden. Sie sagt nicht, der Beschwerdeführer habe keine privaten Interessen
F-9/2022 Seite 7 vorgebracht, sondern hält lediglich fest, diese vermöchten die öffentlichen Interessen nicht zu überwiegen. Sie unterliess es jedoch, die privaten Inte- ressen des Beschwerdeführers zu benennen und darzulegen, inwiefern diese die öffentlichen Interessen nicht zu überwiegen vermögen. Dadurch hat sie ihre Begründungspflicht und somit den Anspruch des Beschwerde- führers auf rechtliches Gehör – wenn auch nicht in schwerwiegender Weise – verletzt. Da der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift seine pri- vaten Interessen jedoch darlegen konnte und das Bundesverwaltungsge- richt über volle Kognition verfügt, ist die Gehörsverletzung als geheilt zu betrachten. 3.5 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe sich weder zum ein- gestellten Strafverfahren, noch zu den «nicht erfüllten Voraussetzungen» der SIS II-Ausschreibung und geäussert. 3.5.1 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich für die Behörden die Pflicht, ihren Entscheid ausreichend und nachvollziehbar zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG; BGE 145 IV 99 E. 3.1). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander- setzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 143 III 65 E. 5.2). 3.5.2 Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung fest, ein Einrei- severbot knüpfe nicht unbedingt an die Erfüllung einer Strafnorm, sondern an das Vorliegen einer Polizeigefahr. Dies beurteile die Behörde «in eige- ner Kompetenz unter Zugrundelegung spezifisch ausländerrechtlicher Kri- terien». Der Beschwerdeführer habe in schwerer Weise gegen die öffentli- che Ordnung und Sicherheit verstossen, womit die Voraussetzungen für die Verhängung eines Einreiseverbots gegeben seien. Weiter führt sie aus, der Beschwerdeführer habe keine privaten Interessen aufzeigen können, welche das öffentliche Interesse an einer Fernhaltung überwiegen könnten. Indem die Vorinstanz darauf hingewiesen bzw. erwogen hat, dass für die Verhängung einer Fernhaltemassnahme kein Strafurteil erforderlich ist und der Beschwerdeführer einen schweren Verstoss gegen die öffentliche Ord- nung und Sicherheit begangen hat, hat sie sich – wenn auch indirekt – zum eingestellten Strafverfahren und den «nicht erfüllten» Voraussetzungen für die SIS II-Ausschreibung geäussert. Eine Verletzung der Begründungs- pflicht in dieser Hinsicht ist zu verneinen.
F-9/2022 Seite 8 3.6 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Der Beschwerdeführer ist mit einer portugiesischen Staatsangehörigen verheiratet. Er kann jedoch aus dem Freizügigkeitsabkommen (FZA, SR 0.142.112.681) keine Rechte ableiten, da er sich rechtsmissbräuchlich auf eine Scheinehe (vgl. nachfolgend E. 6.3) beruft (vgl. Urteile des BVGer F-5244/2018 vom 8. Juli 2020 E. 5; C-2348/2012 vom 28. August 2014 E. 4.3). 5. 5.1 Nach Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG (in der hier anwendbaren, bis am 21. No- vember 2022 gültig gewesenen Fassung vom 18. Juni 2010 [AS 2010 5925]) kann das SEM ein Einreiseverbot gegenüber Ausländerinnen und Ausländern verfügen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden. Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt. Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 AIG). Aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen kann die zuständige Behörde von der Verhängung eines Einrei- severbots absehen oder ein solches vollständig oder vorübergehend auf- heben (Art. 67 Abs. 5 AIG). 5.2 Der Bestand und die Dauer des Einreiseverbots sind in jedem Fall unter dem Blickwinkel der Verhältnismässigkeit staatlichen Handelns (Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 96 Abs. 1 AIG) zu überprüfen. Eine Prognose, für welchen Zeitraum die Sicherungsmassnahme notwendig sein wird, ist naturgemäss nicht möglich. Abstufungen betreffend die Dauer ergeben sich aus der wer- tenden Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Fernhaltung und den privaten Interessen, welche die betroffene Person an der zeitli- chen Beschränkung der Massnahme hat (BVGE 2016/33 E. 9.2; 2014/20 E. 8.1). Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletz- ten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidri- gen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse der betroffenen auslän- dischen Person (Art. 96 Abs. 1 AIG; ferner statt vieler HÄFELIN/MÜLLER/UHL- MANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 555 ff.). 6.
F-9/2022 Seite 9 6.1 Die Vorinstanz führt zur Begründung des Einreiseverbots an, der Be- schwerdeführer habe einen schweren Verstoss gegen die öffentliche Si- cherheit und Ordnung i.S.v. Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG begangen, indem er eine Ehe zu ehefremden Zwecken eingegangen sei. Daher sei die Verfü- gung einer Fernhaltemassnahme für die Dauer von drei Jahren «auch un- abhängig eines Strafverfahrens angezeigt». Ausserdem knüpfe ein Einrei- severbot nicht an die Erfüllung einer Strafnorm, sondern an das Vorliegen einer Polizeigefahr an – welche im vorliegenden Fall als gegeben zu er- achten sei. Schliesslich seien auch keine privaten Interessen seitens des Beschwerdeführers ersichtlich, die das öffentliche Interesse an seiner Fernhaltung zu überwiegen vermögen. Falls ihm eine Aufenthaltsbewilli- gung erteilt würde, könne auf Gesuch hin die Aufhebung der Fernhalte- massnahme geprüft werden. 6.2 Demgegenüber macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, es bestünden rechtskräftig festgestellte Tatsachen, die belegten, dass keine Scheinehe vorliege. So sei das entsprechende Strafverfahren, das sich auf die «aktuellsten Ermittlungsergebnisse» gestützt habe, von der Staatsanwaltschaft E._______ mit Verfügung vom 18. März 2021 einge- stellt worden. Daher gehe von ihm – dem Beschwerdeführer – auch «keine zukünftige Gefahr der öffentlichen Ordnung und Sicherheit» aus und folg- lich seien die Voraussetzungen zum Erlass eines Einreiseverbots nicht ge- geben. Als private Interessen führt der Beschwerdeführer seine lange Auf- enthaltsdauer sowie seine erfolgreiche berufliche, persönliche und wirt- schaftliche Integration an. Er lebe seit dreizehn Jahren – davon sieben Jahre mit seiner portugiesischen Ehefrau – in der Schweiz, habe hier stu- diert und sei ein geschätzter langjähriger Mitarbeiter eines traditionsträch- tigen Schweizer Unternehmens. Er spreche Deutsch auf Referenzniveau B1 und habe weder Straf- noch Betreibungsregistereinträge. Das Einreise- verbot verwehre ihm und seiner Ehefrau im gesamten Schengen-Raum ein gemeinsames Eheleben, weshalb «auch aus Gründen der Verhältnismäs- sigkeit» kein Einreiseverbot angezeigt sei. 6.3 Das Eingehen einer Scheinehe wird praxisgemäss als schwerwiegen- der Verstoss gegen die öffentliche Ordnung im Sinn von Art. 67 Abs. 2 aBst. a AIG angesehen (vgl. etwa Urteile des BVGer F-4228/2021 vom E. 4.3; F-4177/2019 vom 27. April 2021 E. 4.4; F-5244/2018 vom 8. Juli 2020 E. 7.4; F-2561/2019 vom 5. Februar 2021 E. 4.2; F-6222/2017 vom 24. März 2020 E. 5.3.3). Mit Urteil des BGer 2C_170/2021 vom 25. August 2021 wurde bestätigt, dass der Beschwerdeführer eine Umgehungsehe geschlossen hatte. Das Bundesgericht führt dabei aus, dass es sich bei
F-9/2022 Seite 10 der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft E._______ vom 18. März 2021 um ein echtes Novum handle. Die Aussagekraft und Bin- dungswirkung der Einstellungsverfügung seien – selbst wenn keine noven- rechtlichen Hindernisse entgegenstünden – zudem erheblich beschränkt, beziehe sie sich doch nur auf die Ergebnisse einer polizeilichen Kontrolle vom 6. Januar 2021 – die übrigen von der Vorinstanz beachteten Indizien fänden darin keine Erwähnung. In Bezug auf Sachverhalte, die darin gar nicht festgestellt werden, entfalte die Einstellungsverfügung keine Bin- dungswirkung (vgl. Urteil des BGer 2C_170/2021 E. 4.3.2). Die Tatsachen, welche den Vorwurf der Scheinehe begründeten, reichen bis ins Jahr 2014 zurück (vgl. dazu Urteil des BGer 2C_170/2021 E. 4.4.1 und 4.4.2). Das Bundesgericht erwog, es sprächen gewichtige Hinweise wie der prekäre Aufenthalt in der Schweiz vor der Hochzeit, die Umstände der Eheschliessung und das Vorliegen einer länger andauernden Parallel- beziehung für eine Scheinehe. Der Beschwerdeführer bringe keine hinrei- chenden Anhaltspunkte vor, die einen echten Ehewillen glaubhaft machen oder zumindest die vorinstanzliche Sachverhaltsermittlung oder Beweis- würdigung unter dem Gesichtspunkt des Willkürverbots infrage stellen wür- den (Urteil des BGer 2C_170/2021 E. 4.5). An diesen Schlussfolgerungen vermag die Tatsache, dass das Strafverfahren wegen Widerhandlung ge- gen das Ausländer- und Integrationsgesetz am 18. März 2021 eingestellt wurde, nichts zu ändern. Schliesslich ist anzumerken, dass das Eingehen einer Scheinehe vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wird, zumal er sich bei seinem erneuten (Wiedererwägungs-)Gesuch um Erteilung ei- ner Aufenthaltsbewilligung auf einen «amor superveniens» gestützt hatte. Die Voraussetzungen für ein Einreiseverbot gemäss Art. 67 Abs. 2 aBst. a AIG sind somit erfüllt. 7. Zu prüfen bleibt die Verhältnismässigkeit der Massnahme (vgl. E. 5.2). 7.1 Der Beschwerdeführer hat durch das Eingehen und Aufrechterhalten einer Scheinehe die Migrationsbehörden über Jahre hinweg getäuscht und sich dadurch aufenthaltsrechtliche Vorteile verschafft. Ein solches Fehlver- halten wiegt objektiv schwer. Es besteht somit ein erhebliches öffentliches Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers. 7.2 Dem öffentlichen Interesse sind die privaten Interessen des Beschwer- deführers gegenüber zu stellen. Er bringt vor, das Einreiseverbot verun- mögliche ihm und seiner Ehefrau ein gemeinsames Eheleben im
F-9/2022 Seite 11 Schengen-Raum. Dies ist allerdings bereits darauf zurückzuführen, dass der Beschwerdeführer kein Aufenthaltsrecht besitzt. Aufgrund des Einrei- severbots müssen persönliche Treffen in der Regel (vgl. E. 5.2 am Ende) ausserhalb des Schengenraums stattfinden, was dem Beschwerdeführer zugemutet werden kann. 7.3 Nach Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen und unter Berücksichtigung der Praxis in ähnlich gelagerten Fällen (vgl. E. 6.3 in ini- tio) erweist sich das vorliegende dreijährige Einreiseverbot sowohl im Grundsatz als auch hinsichtlich seiner Dauer als verhältnismässig. 8. 8.1 Wird gegen eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mit- gliedstaats der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsas- soziation besitzt, ein Einreiseverbot verhängt, so wird sie nach Massgabe der Bedeutung des Falles im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben (vgl. Art. 21 und 24 der [hier noch anwendbaren] Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des SIS-II, Abl. L 381/4 vom 28.12.2006 [SIS-II-VO] [abgelöst durch: (EU) 2018/1861 des Europä- ischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Ein- richtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssys- tems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkom- mens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Än- derung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006; vergleiche diesbezüglich dessen Art. 65]). 8.2 Der Beschwerdeführer ist indischer Staatsangehöriger und damit Dritt- staatsangehöriger im Sinne von Art. 3 Bst. d SIS-II-VO. Aufgrund der Aus- schreibung im SIS II ist es ihm untersagt, den Schengen-Raum zu betreten. In Anbetracht des erheblichen Verstosses gegen die öffentliche Ordnung durch das Eingehen einer Scheinehe und dem daraus folgenden Entzug der Aufenthaltsberechtigung in der Schweiz ist die Ausschreibung zu Recht erfolgt und verhältnismässig (vgl. Art. 21 i.V.m. Art. 24 Abs. 3 SIS-II-VO). Eine mit der Ausschreibung einhergehende zusätzliche Beeinträchtigung der persönlichen Bewegungsfreiheit hat der Beschwerdeführer mithin in Kauf zu nehmen (Urteile des BVGer F-3533/2016 E. 6.3; F-4369/2015 vom 18. Oktober 2016 E. 6.3). 9. Aus diesen Erwägungen folgt, dass weder das auf drei Jahre befristete
F-9/2022 Seite 12 Einreiseverbot noch dessen Ausschreibung im SIS II Bundesrecht verletzt (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 10. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in der Höhe von Fr. 1’000.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kosten- vorschuss gedeckt.
F-9/2022 Seite 13 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Sie sind durch den am 25. März 2022 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz sowie die kan- tonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Susanne Genner Youlo Wujohktsang
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