B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung VI F-892/2016

Urteil vom 20. März 2017 Besetzung

Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richterin Marianne Teuscher, Richter Martin Kayser, Gerichtsschreiber Daniel Grimm.

Parteien

Y._______, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Wicki, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.

F-892/2016 Seite 2 Sachverhalt: A. Der aus dem Irak stammende Beschwerdeführer (geb. [...]) reiste im April 2003 erstmals in die Schweiz ein und stellte hier ein Asylgesuch, das am 28. März 2006 rechtskräftig abgewiesen wurde. Nachdem er am 10. Ja- nuar 2006 einstweilen in den Genuss der vorläufigen Aufnahme gekom- men war, wurde diese von der ehemals zuständigen Asylrekurskommission (ARK) auf Beschwerde hin am 12. September 2008 wieder aufgehoben, worauf der Betroffene die Schweiz hätte verlassen müssen. B. Im Jahre 2004 lernte der Beschwerdeführer die um dreizehn Jahre ältere Schweizer Bürgerin Z._______ (geb. [...]) kennen. Am 28. Mai 2009 er- folgte die Heirat, worauf er vom Wohnkanton Luzern eine Aufenthaltsbewil- ligung zum Verbleib bei der Ehefrau erhielt. Aus der Ehe gingen keine Kin- der hervor. C. Gestützt auf seine Ehe ersuchte der Beschwerdeführer am 3. September 2012 um erleichterte Einbürgerung gemäss Art. 27 des Bürgerrechtsgeset- zes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0). Im Rahmen des Einbürge- rungsverfahrens unterzeichneten beide Ehegatten am 27. Juli 2013 eine Erklärung, der zufolge sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammenlebten und we- der Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestünden. Gleichzeitig nah- men sie unterschriftlich zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens ei- ner der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht, und dass die Verheimli- chung solcher Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung nach Art. 41 BüG führen kann. Am 10. September 2013, in Rechtskraft erwachsen am 12. Oktober 2013, wurde der Beschwerdeführer erleichtert eingebürgert. Nebst dem Schwei- zer Bürgerrecht erwarb er das Bürgerrecht des Kantons Zug und das Ge- meindebürgerrecht von _______/ZG. D. Mit Schreiben vom 8. Juli 2014 teilten die Einwohnerdienste der Stadt Lu- zern dem Bundesamt für Migration (BFM; heute SEM) mit, dass die Ehe-

F-892/2016 Seite 3 frau das eheliche Domizil gemäss einer von beiden Parteien unterzeichne- ten Trennungsbestätigung am 14. Juni 2014 verlassen und auf städti- schem Gebiet eine eigene Wohnung bezogen habe. Später brachte die Vorinstanz in Erfahrung, dass die Schweizer Gattin jenes Logis bereits im Herbst 2013 auf ihren Namen gemietet hatte. E. Aufgrund dieser Umstände eröffnete die Vorinstanz am 11. Mai 2015 ein Verfahren auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung gemäss Art. 41 BüG. Gleichzeitig forderte sie den Beschwerdeführer auf, einen Fra- genkatalog zu beantworten und entsprechende Unterlagen einzureichen (Akten der Vorinstanz [SEM act.] 61 – 62]). Am 3. Juni 2015 ersuchte sie ihn um Beantwortung weiterer Fragen (SEM act. 69 - 70). Diesen Auffor- derungen kam der Beschwerdeführer mit Eingaben vom 1. Juni 2015 (SEM act. 63 - 68) und 24. Juni 2015 (Eingang bei der Vorinstanz, SEM act. 71/72) nach. Danach unterbreitete das SEM auch der früheren Ehe- frau schriftlich Fragen zum Kennenlernen, zu den Beweggründen der Ehe- schliessung, zum Verlauf der Ehe und zu den Umständen der Trennung. Die damalige Gattin äusserte sich hierzu am 12. Juli 2015 (SEM act. 75/76), 20. August 2015 (SEM act. 79/80), 4. September 2015 (SEM act. 82) sowie 12. September 2015 (SEM act. 84). Der Beschwerdeführer stellte mit abschliessenden Bemerkungen vom 16. September 2015 fest, ihm seien keine Abweichungen zu den Auskünften der Ex-Ehefrau aufge- fallen und gab, unter Beilage einer Kopie des Scheidungsurteils vom 2. September 2015, sein Einverständnis zur Einsichtnahme in die Akten des Ehescheidungsverfahrens (SEM act. 99 - 104). F. Am 18. Dezember 2015 erteilte der Kanton Zug als Heimatkanton des Be- schwerdeführers seine Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. G. Mit Verfügung vom 8. Januar 2016 erklärte die Vorinstanz die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers für nichtig. Die Nichtigkeit erstrecke sich auf alle Familienmitglieder, deren Schweizer Bürgerrecht auf der nich- tig erklärten Einbürgerung beruhe. H. Mit Rechtsmitteleingabe vom 11. Februar 2016 lässt der Beschwerdeführer

F-892/2016 Seite 4 durch seinen Rechtsvertreter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragen. Als Beweismittel legte er einen seine Einzelfirma (Pizza- und Kebab-Ver- pflegungsstätte) betreffenden Handelsregisterauszug bei. I. Mit Zwischenverfügung vom 1. März 2016 lehnte das Bundesverwaltungs- gericht die Anträge auf Einvernahme der früheren Gattin und deren Tochter aus erster Ehe als Zeuginnen sowie um persönliche Anhörung des Be- schwerdeführers ab, räumte Letzterem jedoch die Möglichkeit ein, statt- dessen entsprechende schriftliche Stellungnahmen einzureichen. Am 4. April 2016 reichte der Parteivertreter einen Teil der in Aussicht ge- stellten Beweismittel (Bestätigung der Schweizerischen Ex-Ehefrau zu ih- rer persönlichen und beruflichen Situation [inkl. Arztzeugnis], vier Bestäti- gungen von Drittpersonen über die Mitarbeit der damaligen Gattin im Ge- schäft des Beschwerdeführers) nach. J. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 20. Juni 2016 auf Abweisung der Beschwerde. K. Replikweise lässt der Beschwerdeführer am 31. August 2016 am einge- reichten Rechtsmittel, den Rechtsbegehren und deren Begründung fest- halten. Die Replik war mit weiteren Beweismitteln (zusätzliche Bestätigungen be- treffend Mitarbeit der Ex-Gattin im Pizza- und Kebab-Betrieb, Unterlagen zur Geschäftserweiterung [Coiffeursalon]) sowie Belege über Anstellungs- verhältnisse) ergänzt. L. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun- gen eingegangen.

F-892/2016 Seite 5 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM über die Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsge- richt (Art. 51 Abs. 1 BüG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf seine frist- und form- gerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be- schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde- verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 3. In formeller Hinsicht rügt der Rechtsvertreter eine unzureichende, ober- flächliche und einseitige Beweiserhebung durch die Vorinstanz und – ohne dies näher auszuführen – auch eine Verletzung der Begründungspflicht (siehe Titel zu Ziff. 20 der Rechtsmitteleingabe). 3.1 Im Verwaltungsverfahren gilt das Untersuchungsprinzip (Art. 12 ff. VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Die Behörden sorgen – unter Vorbehalt der Mit- wirkungspflichten der Parteien – hierbei für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (BGE 140 I 285 E. 6.3.1). Das Verwaltungsrechtspflegeverfahren ist vom Grundsatz der Schriftlich- keit geprägt (MOSER ET AL., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsge- richt, 2. Aufl. 2013, Rz. 3.86 S. 183 m.H.) und es besteht kein Anspruch auf eine mündliche Anhörung (BGE 134 I 140 E. 5.3), auch nicht in Einbürge- rungsangelegenheiten (siehe dazu explizit Urteil des BGer 1C_56/2016

F-892/2016 Seite 6 vom 8. Juli 2016 E. 3.2 m.H.). Sodann gilt in der Bundesverwaltungsrechts- pflege der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 BZP [SR 273]). Die Beweiswürdigung ist vor allem darin frei, dass sie nicht an bestimmte starre Beweisregeln gebunden ist, die dem Richter genau vorschreiben, wie ein gültiger Beweis zustande komme und welchen Beweiswert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben (BGE 130 II 482 E. 3.2 m.H.). 3.2 Von den Parteien angebotene Beweise sind abzunehmen, sofern diese geeignet sind, den rechtserheblichen Sachverhalt zu erhellen (Art. 33 VwVG). Kommt die Behörde indes zur Überzeugung, die Akten erlaubten die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver- halts oder die behauptete Tatsache sei für die Entscheidung der Streitsa- che nicht von Bedeutung, kann sie auf die Erhebung weiterer Beweise ver- zichten, ohne durch diese antizipierte Beweiswürdigung den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV zu verletzen (vgl. zum Ganzen BGE 141 I 60 E. 3.3 oder BGE 136 I 229 E. 5.3 je m.H.). 3.3 Die Vorinstanz gab dem Beschwerdeführer im Verfahren zur Nichtiger- klärung der erleichterten Einbürgerung dreimal Gelegenheit zur schriftli- chen Stellungnahme, wovon er Gebrauch machte, und befragte seine Ex- Ehefrau ebenfalls mehrmals schriftlich. Von ihr liegen insgesamt vier Ant- wortschreiben vor. Informationen zur Tochter aus einer früheren Ehe ver- weigerte sie (vgl. SEM act. 76). Die dritte Stellungnahme des Beschwerde- führers bezog sich auf die ihm anschliessend unterbreiteten Auskünfte der ehemaligen Gattin. Hierzu bemerkte er, ihm seien „keine Abweichungen aufgefallen“ (siehe SEM act. 99 und Bst. E vorstehend). Des Weiteren sah das SEM die Scheidungsakten ein und tätigte bei der Wohngemeinde der Eheleute (Stadt Luzern), namentlich zu der im September 2013 hinzuge- mieteten Wohnung, zusätzliche Abklärungen. Die für die Beurteilung der Streitsache wesentlichen tatsächlichen Umstände ergaben sich für die ver- fügende Behörde mithin in genügender Weise aus den Akten, weshalb sie in antizipierter Beweiswürdigung auf weitere Beweisvorkehren verzichten durfte. 3.4 Die in der Beschwerdeschrift vom 11. Februar 2016 gestellten Beweis- anträge (Antrag auf Einvernahme der geschiedenen Gattin und deren Tochter aus erster Ehe als Zeuginnen, Parteiverhör) wiederum hat das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 11. März 2016 ab- gewiesen (siehe Sachverhalt Bst. I). Der Beschwerdeführer erhielt indes

F-892/2016 Seite 7 Gelegenheit, hierzu schriftliche Stellungnahmen nachzureichen, was teil- weise geschah (zum fehlenden Anspruch auf persönliche Anhörung und zur antizipierten Beweiswürdigung siehe E. 3.1 bzw. 3.2 hiervor; zur Sub- sidiarität der Zeugeneinvernahme: BGE 130 II 169 E. 2.3.3 S. 173 und Ur- teil des BGer 1C_292/2010 vom 5. August 2010 E. 3.2 je m.H.). Der ent- scheidswesentliche Sachverhalt ist, wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, somit hinreichend erstellt. 3.5 In engem Konnex zur Prüfungs- und Berücksichtigungspflicht steht die Begründungspflicht (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Sie dient der rationalen und transparenten Entscheidfindung und soll die Partei in die Lage versetzen, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Das setzt voraus, dass die Be- hörde zumindest kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich beim Entscheid leiten liess. Dabei ist sie nicht gehalten, zu jedem Argument der Partei explizit Stellung zu nehmen. Es genügt, wenn aus der Gesamtheit der Begründung hervorgeht, weshalb das Vorgebrachte als unrichtig oder unwesentlich angesehen wird. Je weiter der Entscheidungsspielraum, je komplexer die Sach- und Rechtslage und je schwerwiegender der Eingriff in die Rechtsstellung des Betroffenen, desto höhere Anforderungen sind an die Begründung zu stellen (vgl. BGE 137 II 266 E. 3.2 m.H.; BVGE 2012/24 E. 3.2; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwal- tungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, N. 629 ff.). 3.6 In der angefochtenen Verfügung hat das SEM die Rechtsgrundlagen zitiert und die Rechtsprechung zum Begriff der ehelichen Gemeinschaft re- kapituliert sowie die wichtigsten Vorbringen der Betroffenen – sowohl die- jenigen des Beschwerdeführers als auch jene seiner ehemaligen Gattin – aufgelistet und einer Würdigung unterzogen. Die Begründung enthält die zentralen Überlegungen und kann ohne weiteres als genügend angesehen werden. Dem Beschwerdeführer war es denn problemlos möglich, sich wirksam in das Verfahren einzubringen und die Verfügung sachgerecht an- zufechten. Die Vorwürfe der aktenwidrigen Behauptungen seitens der Vor- instanz und des Abstellens auf unklare Umstände betreffen derweil Fragen materieller Art. Der (sinngemässen) Rüge der Verletzung der Begrün- dungspflicht ist demnach ebenfalls keine Folge zu geben. 4. 4.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz ge-

F-892/2016 Seite 8 wohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher Ge- meinschaft mit einem Schweizer Bürger lebt. In allgemeiner, für alle For- men der erleichterten Einbürgerung geltenden Weise setzt Art. 26 Abs. 1 BüG voraus, dass die ausländische Person in der Schweiz integriert ist (Bst. a), die schweizerische Rechtsordnung beachtet (Bst. b) und die in- nere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Bst. c). Sämtli- che Einbürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl bei Einreichung des Gesuchs als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids an der ehelichen Gemein- schaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (BGE 140 II 65 E. 2.1 m.H.). 4.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft bedeutet nach der bundesge- richtlichen Rechtsprechung mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird vielmehr die tatsächliche Lebensgemeinschaft, getragen vom beidseitigen Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten. Mit Art. 27 BüG wollte der Gesetzgeber dem ausländischen Ehegatten eines Schwei- zer Bürgers die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts der Ehegatten im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern. Zweifel am Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft auf- recht zu erhalten, können sich dann ergeben, wenn kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung einge- leitet wird (BGE 135 II 161 E. 2 m.H.), der Gesuchsteller während der Ehe ein aussereheliches Kind zeugt (vgl. Urteil des BGer 1C_27/2011 vom 21. März 2011 E. 6.4.1) oder eine Zweitehe schliesst, der Prostitution nach- geht oder sich in einer anderen Weise verhält, die in grobem Widerspruch steht zum traditionellen Bild der Ehe als einer ungeteilten, von Treue und Beistand getragenen Geschlechtergemeinschaft zwischen Mann und Frau (vgl. Urteil des BVGer F-2182/2015 vom 18. Oktober 2016 E. 3.2 m.H.). 4.3 Die erleichterte Einbürgerung kann mit Zustimmung des Heimatkan- tons nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheim- lichung erheblicher Tatsachen erschlichen (Art. 41 Abs. 1 BüG), d.h. mit ei- nem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt wurde. Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestandes ist nicht erforderlich. Es genügt, wenn die gesuchstellende Person bewusst falsche Angaben macht bzw. die mit dem Einbürgerungsbegehren befasste Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, über eine erhebliche Tatsache zu informieren (BGE 140 II 65 E. 2.2 m.H.).

F-892/2016 Seite 9 4.4 Weiss die betroffene Person, dass die Voraussetzungen für die erleich- terte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so muss sie die Behörde unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung in ihren Verhältnissen orientieren, von der sie weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürgerung entgegensteht. Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und aus der verfahrensrechtlichen Mit- wirkungspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG. Die Behörde darf sich ihrerseits darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passi- vem Verhalten der gesuchstellenden Person nach wie vor der Wirklichkeit entsprechen (vgl. BGE 140 II 65 E. 2.2 m.H.). 5. Die Möglichkeit der Nichtigerklärung geht durch Zeitablauf unter. Art. 41 Abs. 1 BüG in der Fassung vom 29. September 1952 (AS 1952 1087) sta- tuierte hierfür eine Frist von fünf Jahren ab Einbürgerung. Auf den 1. März 2011 wurde der neue Art. 41 Abs. 1 bis BüG und mit ihm eine differenzierte Fristenregelung eingeführt. Danach kann die Einbürgerung innert zwei Jahren, nachdem das Bundesamt vom rechtserheblichen Sachverhalt Kenntnis erhalten hat, spätestens aber innert acht Jahren nach dem Er- werb des Schweizer Bürgerrechts nichtig erklärt werden. Nach jeder Un- tersuchungshandlung, die der eingebürgerten Person mitgeteilt wird, be- ginnt eine neue zweijährige Verjährungsfrist zu laufen. Die Fristen stehen während eines Beschwerdeverfahrens still (siehe Urteil des BVGer C-518/2013 vom 17. März 2015 E. 4.4). 6. 6.1 Das Verfahren zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung richtet sich nach dem VwVG (vgl. Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a VwVG). Es gilt – wie bereits erwähnt – namentlich der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG). Die Behörde hat daher von Amtes wegen zu untersuchen, ob der betroffenen Person die Täuschung über eine Einbürgerungsvoraus- setzung vorgeworfen werden kann, wozu insbesondere die Existenz eines beidseitig intakten und gelebten Ehewillens gehört. Da die Nichtigerklärung in die Rechte der betroffenen Person eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde. Allerdings geht es in der Regel um innere, dem Kern der Pri- vatsphäre zugehörige Sachverhalte, die der Behörde nicht bekannt und ei- nem direkten Beweis naturgemäss kaum zugänglich sind. Sie können re- gelmässig nur indirekt durch Indizien erschlossen werden. Die Behörde kann sich darüber hinaus veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Sol- che sogenannten natürlichen bzw. tatsächlichen Vermutungen stellen eine

F-892/2016 Seite 10 besondere Form des Indizienbeweises dar und können sich in allen Berei- chen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Dabei handelt es sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die auf Grund der Lebenserfahrung gezogen werden. Die betroffene Person ist bei der Sachverhaltsabklärung mitwirkungspflichtig (vgl. BGE 140 II 65 E. 2.2 und BGE 135 II 161 E. 3 je m.H.). 6.2 Die natürliche Vermutung gehört zur freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 BZP [SR 273]). Sie stellt eine Beweiserleichte- rung dar, indem eine bereits vorhandene, aber nicht mit letzter Schlüssig- keit mögliche Beweisführung unterstützt wird. Eine Umkehr der Beweislast hat sie nicht zur Folge. Wenn daher bestimmte Tatsachen – bspw. die Chro- nologie der Ereignisse – die natürliche Vermutung begründen, dass die er- leichterte Einbürgerung erschlichen wurde, muss die betroffene Person nicht den Nachweis für das Gegenteil erbringen. Es genügt, wenn sie einen Grund anführt, der es als hinreichend möglich erscheinen lässt, dass sie die Behörde nicht getäuscht hat. Bei diesem Grund kann es sich um ein ausserordentliches, nach der erleichterten Einbürgerung eingetretenes Er- eignis handeln, das zum raschen Scheitern der Ehe führte, oder die be- troffene Person kann plausibel darlegen, dass sie die Ernsthaftigkeit eheli- cher Probleme zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung nicht er- kannte und den wirklichen Willen hatte, mit dem Schweizer Ehepartner auch weiterhin in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft zu leben (BGE 135 II 161 E. 3 m.H.). 7. Im vorliegenden Verfahren hat der Heimatkanton die von Art. 41 Abs. 1 BüG geforderte Zustimmung erteilt; die Fristen nach Art. 41 Abs. 1 bis BüG wurden ebenfalls gewahrt. Die formellen Voraussetzungen der Nichtiger- klärung einer erleichterten Einbürgerung sind somit erfüllt. 8. 8.1 In materieller Hinsicht führt die Vorinstanz in der angefochtenen Verfü- gung – unter Bezugnahme auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Begriff der ehelichen Gemeinschaft – zur Hauptsache aus, die kurze zeitliche Abfolge der Ereignisse begründe die Vermutung dafür, dass die Ehegatten im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung nicht mehr in stabi- len und zukunftsgerichteten ehelichen Verhältnissen gelebt hätten. In den von den Parteien vorgebrachten Gründen (unterschiedliche Arbeitszeiten; keine gemeinsame Freizeit; ab Juni 2014 nicht mehr tragbare berufliche Doppelbelastung auf Seiten der Ex-Gattin) könnten keine plötzlichen und

F-892/2016 Seite 11 unerwarteten Ereignisse gesehen werden, welche nach der erleichterten Einbürgerung eingetreten seien und zur umgehenden Auflösung der Ehe geführt hätten. Vielmehr müsse die Entfremdung zwischen den Ehegatten viel früher eingesetzt haben. Ein Indiz dafür stelle nur schon die auf eine geplante Auszeit hinweisende Miete einer 2-Zimmerwohnung durch die frühere Ehefrau anfangs September 2013 dar. Der Beschwerdeführer habe den Pizza- und Kebab-Betrieb im Dezember 2009 gegründet und im Sep- tember 2013 einen Geschäftszweig (Coiffeurtätigkeit) hinzugefügt. Die Gattin habe regelmässig im Geschäft mitgeholfen. Die gemeinsamen Akti- vitäten seien also bereits seit damals weniger geworden. Ein Bemühen, die Ehe zu retten, sei kaum erkennbar. Wenn ein Ehegatte nur sein eigenes Geschäft vor Augen habe und dadurch seine Partnerin vernachlässige, spreche dies erfahrungsgemäss nicht für eine stabile Ehe. Durch die Er- weiterung des Geschäftszweckes müsse sich die eheliche Situation vorlie- gend noch verschärft haben und die fehlende Zeit füreinander immer mehr zu einem Problem geworden sein. Dies sei als ein schleichender Prozess zu betrachten. Weitere Argumente für eine Nichtigerklärung könnten in den Umständen der Eheschliessung, dem Fehlen gemeinsamer Kinder und in den allein unternommenen Reisen des Beschwerdeführers in seine Heimat erblickt werden. 8.2 Der Parteivertreter stellt in der Rechtmitteleingabe vom 11. Februar 2016 einleitend klar, die Ehe sei kinderlos geblieben, weil die Ex-Gattin seines Mandanten vorehelich eine Gebärmutterentfernung habe vorneh- men lassen müssen. Des Weiteren hält er dagegen, trotz Selbständigkeit des Beschwerdeführers und weniger Freizeit sei es den Eheleuten vorerst gelungen, eine stabile und funktionierende Ehe zu führen. Anfangs 2013 habe die damalige Ehefrau begonnen, nebst ihrem 100%-Job abends im Geschäft des Mannes mitzuarbeiten. Ziel sei es gewesen, wieder etwas mehr Zeit füreinander zu haben. Damit hätten die beiden dokumentiert, auch längerfristig zusammenbleiben zu wollen. Folgerichtig hätten sie am 27. Juli 2013 die gemeinsame Erklärung zum Bestand der ehelichen Ge- meinschaft unterzeichnet. Besagte Doppelbelastung habe die Ex-Gattin aber sehr stark in Anspruch genommen. Im September 2013 habe sie spontan auf ein zufällig entdecktes Inserat reagiert und eine sich in der unmittelbaren Nachbarschaft befindende kleine Wohnung gemietet. Effek- tiv benutzt habe sie diese nicht, vielmehr habe sich zeitweilig ihre Tochter (aus erster Ehe) darin aufgehalten. Ende 2013 bzw. zu Beginn des Jahres 2014 sei sie völlig überraschend in eine gesundheitliche Überlastung gera- ten. Die Eheleute hätten plötzlich realisiert, dass es so nicht weitergehen

F-892/2016 Seite 12 könne. Bis Mitte Juni 2014 habe sich für die schweizerische Ehefrau ge- zeigt, dass die unverändert fortbestehende Situation für sie gesundheitlich zu anstrengend und eine gemeinsame Perspektive aus ihrer Sicht definitiv gescheitert sei. Auf diesen Zeitpunkt hin habe sie das eheliche Domizil ver- lassen. Die diesbezüglichen vorinstanzlichen Annahmen erwiesen sich mit- hin als aktenwidrig. Entgegen der Behauptung des SEM hätten die Ehe- leute, insbesondere die Ehefrau, im Übrigen versucht, die berufliche Be- lastung und die daraus resultierenden geringen gemeinsamen Aktivitäten in den Griff zu bekommen. Zudem sei es Letztere gewesen, welche – ge- gen den Wunsch des Beschwerdeführers – die Trennung vollzogen habe. Angesichts dessen bestehe keine ausreichende Basis für die Annahme, dass die Ehe im Zeitpunkt der Unterzeichnung der gemeinsamen Erklärung nicht mehr stabil gewesen wäre. 9. Aus dem Akteninhalt geht hervor, dass der Beschwerdeführer im Frühjahr 2003 als Asylsuchender in die Schweiz gelangt war. Sein Asylgesuch wurde am 28. März 2006 rechtskräftig abgelehnt. Zwischen dem 10. Ja- nuar 2006 und dem 12. September 2008 hatte er den Status eines vorläufig Aufgenommenen inne. Am 28. Mai 2009 heiratete er die dreizehn Jahre ältere Schweizer Bürgerin Z._______. Sie hatte er im Verlaufe des Jahres 2004 kennengelernt. Die ursprünglich aus Deutschland stammende Frau war bis im Juli 2008 mit einem Schweizer Bürger verheiratet gewesen. Nach der Heirat erhielt der Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung. Die Ehe blieb kinderlos. Am 3. September 2012 stellte der Beschwerdefüh- rer ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung. Nachdem die Ehegatten am 27. Juli 2013 die gemeinsame Erklärung zum Bestand der ehelichen Ge- meinschaft unterzeichnet hatten, wurde er am 10. September 2013 erleich- tert eingebürgert (rechtskräftig seit 12. Oktober 2013). Gemäss einer von beiden Eheleuten unterzeichneten Trennungsbestäti- gung vom 11. Juni 2014 (vgl. SEM act. 58) haben sie den gemeinsamen Haushalt auf den 14. Juni 2014 hin aufgelöst. Die Ex-Gattin zog danach in eine 2-Zimmerwohnung. Dieses Logis hatte sie bereits am 13. September 2013 auf eigenen Namen per 1. Oktober 2013 gemietet (SEM act. 66/67), nach Darstellung der Parteien aber bis im darauffolgenden Sommer nicht selber benutzt. Den Scheidungsakten zufolge haben die Eheleute am 27. April 2015 danach ein gemeinsames Scheidungsbegehren eingereicht, das am 2. September 2015 zur Scheidung führte (in Rechtskraft seit 8. Ok- tober 2015).

F-892/2016 Seite 13 10. 10.1 Bis zur erleichterten Einbürgerung am 10. September 2013 dauerte die Ehe des Beschwerdeführers mit der schweizerischen Ehefrau etwas mehr als vier Jahre und drei Monate. Ungefähr neun Monate später hat sich das Ehepaar definitiv getrennt. Das Scheidungsverfahren wurde im Frühjahr 2015 in die Wege geleitet. Dazwischen ist es zu keiner Annähe- rung der Ehegatten gekommen. Am 2. September 2015 wurde die Ehe, wie eben erwähnt, geschieden. Dieser Ereignisablauf begründet nach der Rechtsprechung die natürliche Vermutung dafür, dass im massgeblichen Zeitraum des Einbürgerungsverfahrens keine stabile, auf die Zukunft ge- richtete eheliche Gemeinschaft mehr bestand (vgl. hierzu etwa BGE 135 II 161 E. 2 oder Urteile des BVGer F-1620/2016 vom 29. September 2016 E. 10.2 und C-7291/2014 vom 22. April 2016 E. 10.1 je m.H. 10.2 Besteht aufgrund der Chronologie der Vorkommnisse – wie vorlie- gend – die tatsächliche Vermutung, die Einbürgerung sei erschlichen wor- den, ist es Sache des Beschwerdeführers, einen alternativen Geschehens- ablauf aufzuzeigen. Dazu genügt, dass er ein nach der Einbürgerung ein- getretenes ausserordentliches Ereignis dartut, das zum raschen Scheitern der Ehe führte. Besagte Vermutung kann aber auch anders umgestossen werden, beispielsweise wenn die betreffende Person im Stande ist, einen oder mehrere plausible Gründe anzugeben, warum sie die Eheprobleme während des Einbürgerungsverfahrens nicht oder noch nicht erkannte (siehe hierzu E. 6.2 vorne). 10.3 Als den Hauptscheidungsgrund für die Auflösung der Ehe nennen die Eheleute übereinstimmend die unterschiedlichen Arbeitszeiten und, damit verbunden, das Fehlen gemeinsamer Freizeit. Der Beschwerdeführer be- stätigte in seiner ersten Stellungnahme zudem, dass seine Partnerin der Auffassung gewesen sei, mit diesen unterschiedlichen Arbeitszeiten könne man kein normales Leben führen (SEM act. 63/64). Auch die Ex-Gattin be- zeichnete dies anlässlich der Scheidungsverhandlung vom 1. September 2015 als scheidungsauslösend (siehe SEM act. [nicht paginierte Kopien der Akten des Bezirksgerichts Luzern]). Generell hielt sie in diesem Zusam- menhang fest, vor der Gründung des Gastrobetriebes (gemäss Handelsre- gisterauszug anfangs Dezember 2009 [Beilage 6 zu BVGer act. 1], ihren eigenen Angaben zufolge im Oktober 2009) hätten sie viel zusammen un- ternommen (vgl. Bestätigung vom Februar 2016 [Beilage zu BVGer act. 6]). Danach seien die gemeinsamen Aktivitäten immer weniger geworden. Dies sei für sie mit der Zeit zu einem Problem geworden. Es habe sich um einen

F-892/2016 Seite 14 schleichenden Prozess gehandelt, der sich nicht auf den Tag genau be- stimmen lasse (siehe dazu ihre erste Stellungnahme vom 12. Juli 2015 [SEM act. 75/76]). Laut Angaben des Beschwerdeführers hat er jeweils von Dienstag bis Sonntag von 10.00 Uhr bis 22.00 Uhr gearbeitet, am Montag habe er Waren für das Geschäft besorgt. Seine Frau ging derweil von Mon- tag bis Freitag tagsüber mit einem 100%-Pensum einer Erwerbstätigkeit nach; nach Feierabend hat sie zusätzlich im Geschäft mitgeholfen (vgl. SEM act. 63/64 und act. 75/76 sowie E. 10.4.2 hiernach). Anfangs 2013 hat der Beschwerdeführer seine Geschäftstätigkeit um einen Coiffeursalon erweitert (siehe Beilagen zur Replik, BVGer act. 15 und den erwähnten Handelsregisterauszug). Dass solche Arbeitspensen einen belastenden Faktor in einer Ehe darstellen können, versteht sich von selbst. Das Gericht teilt jedoch die vorinstanzliche Einschätzung, dass die Arbeitssituation und die damit verbundenen Probleme Themen bildeten, die sich vor der erleich- terten Einbürgerung manifestiert haben müssen und daher keinen plausib- len Grund für ein derart rasches eheliches Zerwürfnis im Anschluss daran sein können. Vielmehr lässt sich aufgrund der Aussagen der Betroffenen festhalten, dass die Schwierigkeiten wegen der fehlenden gemeinsamen Freizeit bereits mit der Geschäftseröffnung im Spätherbst 2009 allmählich aufzutreten begannen und von da an das Zusammenleben der Ehegatten zusehends prägten. 10.4 10.4.1 Dennoch stellt sich der Rechtsvertreter auf dem Standpunkt, die Ehe sei erst Ende 2013 bzw. anfangs 2014 in eine Krise geraten. Grund hierfür sei eine plötzliche, durch die berufliche Doppelbelastung bedingte, gesundheitliche Überbelastung auf Seiten der Ex-Ehefrau gewesen. Die Parteien hätten damals realisiert, dass es so nicht weitergehen könne. Auch die ehemalige Gattin gab zweimal an, dass die Situation für sie im Juni 2014 untragbar geworden sei (vgl. SEM act. 75/76, Antwort zu Frage 3 bzw. SEM act. 79/80, Antwort zu Frage 5). Es treffen allerdings mehrere Faktoren zusammen, die dafür sprechen, dass die Ehe schon im Zeitpunkt der Unterzeichnung der gemeinsamen Erklärung und der erleichterten Ein- bürgerung nicht mehr intakt bzw. auf Dauer ausgelegt war. 10.4.2 Unbestrittenermassen hat die damalige Gattin von Beginn weg – ab Spätherbst 2009 – regelmässig im Pizza- und Kebab-Lokal des Beschwer- deführers ausgeholfen; vor dem Jahr 2012 soll dies „immer wieder am Abend und/oder am Wochenende“, an ein bis zwei Abenden pro Woche, der Fall gewesen sein. In den Jahren 2012 und 2013 arbeitete sie sogar

F-892/2016 Seite 15 jeden Abend im Betrieb mit (SEM act. 79/80, Antwort zu Frage 10). Entge- gen der Behauptung des Parteivertreters hat sie den Beschwerdeführer also bereits ab 2012, zusätzlich zu ihrer 100%-Anstellung, täglich im Ge- schäft unterstützt. Daran ändern die auf Beschwerdeebene eingereichten, praktisch gleichlautenden Bestätigungen zur Anwesenheit der Ex-Ehefrau in der Einzelfirma des Beschwerdeführers (Mitarbeit angeblich nur 2013 und 2014) – da der Darstellung der Direktbetroffenen offenkundig wider- sprechend – nichts. Jedenfalls kann sich die geltend gemachte Doppelbe- lastung insoweit nicht plötzlich und unerwartet eingestellt, sondern muss sich über die Jahre hinweg entwickelt und immer mehr zugespitzt haben. Ob für die Schweizer Partnerin wegen des ab 2013 betriebenen Coiffeur- salons eine Zusatzbelastung entstand, sei dahingestellt, da die unter- schiedlichen Arbeitszeiten und enormen Arbeitspensen beider Ehepartner in der fraglichen Periode so oder so weder „gemeinsame Freizeit miteinan- der“ noch „Zeit füreinander“ zuliessen. In der Wahrnehmung der geschie- denen Gattin haben sie vielmehr „aneinander vorbeigelebt“. Dieser Zu- stand führte dazu, dass sie im Sommer 2013 – noch während des Einbür- gerungsverfahrens – da ständig alleine, „am Boden war“ (Zitate aus der Stellungnahme vom 12. Juli 2015, SEM act. 75/76). In letzterem Sinne äus- serte sie sich, um zu erklären, warum sie im September 2013 eine Woh- nung hinzumietete. Auch in der nachträglichen Bestätigung vom Februar 2016 (Beilage zu BVGer act. 6) begründete sie dieses Vorgehen mit der Überforderung durch die damalige Arbeitssituation (zur Zweitwohnung siehe E. 10.4.3 hiernach). Diese Ausführungen machen deutlich, dass die Auflösungserscheinungen in der Ehe vor der erleichterten Einbürgerung ihren Lauf genommen haben müssen. 10.4.3 Ein weiteres gewichtiges Indiz für diese Vermutung bildet, wie eben angetönt, die Tatsache, dass die Ex-Ehefrau anfangs September 2013 – vor der Einbürgerung ihres Ehegatten – eine 2-Zimmerwohnung besich- tigte, am 13. September 2013 einen entsprechenden Vertrag unterzeich- nete und das Logis, das nicht als Familienwohnung bestimmt war, per

  1. Oktober 2013 auf ihren Namen mietete (SEM act. 66/67). Wie oft sie bis Mitte Juni 2014 (dem definitiven Einzugstermin) tatsächlich darin verweilte, mag offen bleiben, ebenso die Häufigkeit der Benützung dieses Objekts durch die Tochter. Stattdessen geht es darum, dass die Miete einer Woh- nung mit einem monatlichen Zins von immerhin Fr. 1‘400.- ein klares Zei- chen für eine geplante Auszeit darstellt. Betont sei an dieser Stelle noch- mals, dass die geschiedene Gattin selber einräumt, die berufliche Überbe- anspruchung in Kombination mit dem ständigen Alleinsein habe zur spon- tanen Miete des Logis geführt (Beilage zu BVGer act. 6 und SEM

F-892/2016 Seite 16 act. 75/76). Gegen gemeinsame Perspektiven bzw. die Zukunftgerichtet- heit der Ehe spricht in dieser Hinsicht erst recht, dass der Beschwerdefüh- rer nichts von der Wohnungssuche und dem Vertragsabschluss wusste (siehe SEM act. 63/64, Antwort zu Frage 5). Aufgrund dessen muss von einem bereits im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung erheblich belas- teten ehelichen Verhältnis ausgegangen werden. 10.4.4 Der Parteivertreter wendet in diesem Zusammenhang zwar ein, die Eheleute hätten versucht, die berufliche Belastung zwecks mehr gemein- samer Zeit in den Griff zu bekommen. Bemühungen zur Rettung der Ehe sind allerdings bloss auf Seiten der Ehefrau erkennbar, indem sie ab 2012 noch mehr im Pizza- und Kebab-Betrieb mithalf. Zu mehr Freizeit oder Zeit füreinander kamen sie dadurch, wie erwähnt, nicht. Im Gegenteil hat der Beschwerdeführer, der bislang schon stark auf sein eigenes Geschäft fo- kussiert gewesen war, die diesbezüglichen Aktivitäten ab 2013 sogar noch erweitert. Zumindest für ihn bedeutete dies, obwohl der Coiffeursalon mit Angestellten betrieben wurde, einiges an Zusatzbelastung. Zu denken ist etwa an den damit verbundenen administrativen Mehraufwand, beispiels- weise wegen der personellen Fluktuationen, wie sie in den Beilagen zur Replik dokumentiert werden [BVGer act. 15]). Dass die Partnerin zeich- nungsberechtigt war, durfte angesichts des Umfanges ihrer Mithilfe in der Einzelfirma wiederum erwartet werden und kann nicht als ein die Ehe för- dernder Beitrag des Beschwerdeführers betrachtet werden. Die sich zu- spitzende berufliche Mehrfachbelastung hat in der Folge ein Ausmass an- genommen, dass sich die Ex-Gattin gezwungen sah, sich von ihrem Ehe- mann zu trennen. Der Beschwerdeführer ist mithin jahrelang den ihm ge- genüber kommunizierten Wünschen nach mehr gemeinsamer Freizeit nicht nachgekommen bzw. es fehlte ihm der Wille, diesen Zustand zu än- dern. Damit können die Eheleute auch nicht glaubhaft erklären, dass sie die Ernsthaftigkeit der ehelichen Probleme zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung nicht erkannt haben oder nicht hätten erkennen können. 10.5 Der Parteivertreter weist ferner darauf hin, dass die damalige Gattin des Beschwerdeführers den tatsächlichen Ehewillen mit der Unterzeich- nung der gemeinsamen Erklärung betreffend ehelicher Gemeinschaft am 27. Juli 2013 bestätigt und später wiederholt hat. Im Kontext der erläuterten Entwicklung der Arbeitssituation mit dem raschen und finalen Entschluss zur Trennung (siehe E. 10.3 und 10.4 hiervor) wird jedoch ersichtlich, dass die diesbezüglichen Vorbringen blosse Schutzbehauptungen darstellen. Mit Blick auf das Interpretieren der Äusserungen und des Verhaltens der

F-892/2016 Seite 17 Ex-Ehefrau wäre hinzuzufügen, dass die schweizerische Ehegattin in vie- len Missbrauchsfällen oft nicht selbst hintergangen und zwecks Täuschung der Behörden instrumentalisiert wird, sondern sie an der Täuschung mehr oder weniger bewusst mitwirkt. Dies kann geschehen, indem sie zu einer Ausländerrechtsehe Hand bietet (wofür hier allerdings keine Anhaltspunkte bestehen). Weit häufiger kommt vor, dass in einer ursprünglich intakten Ehe irgendwann der Ehewille dahinfällt, zwischen den Ehegatten jedoch Einvernehmen darüber besteht, die Ehe vorerst weiterzuführen, um dem ausländischen Partner die Möglichkeit der erleichterten Einbürgerung nicht zu nehmen (siehe etwa Urteil F-1620/2016 E. 10.6 m.H.). In diese Richtung deutet beispielsweise ihre Aussage, es gebe keinen Grund, dem fleissigen und gut integrierten Beschwerdeführer das Schweizer Bürgerrecht zu ent- ziehen (SEM act. 75/76, Antwort zu Frage 14). Der fehlende Ehewille im- pliziert dabei nicht, dass sich die Ehegatten zwischenmenschlich nicht wei- terhin nahe stehen könnten. Indessen geht es im vorliegenden Verfahren primär um die Frage, ob auf Seiten beider Partner ein authentischer Ehe- wille im Sinne der Rechtsprechung vorliegt (siehe vorangehende E. 4.2), was nach dem Gesagten nicht der Fall gewesen sein kann. 10.6 Zu keinem anderen Ergebnis führt, dass die Initiative zur Trennung und Scheidung – wie vom Parteivertreter abschliessend vermerkt – gegen den Wunsch seines Mandanten erfolgt bzw. einseitig von der damaligen Ehefrau des Beschwerdeführers ausgegangen sei, kann die erleichterte Einbürgerung doch nicht als "Belohnung" für eigenes eheliches Wohlver- halten betrachtet werden. Mit dem einheitlichen Bürgerrecht der Ehegatten wollte der Gesetzgeber vielmehr ihre gemeinsame Zukunft fördern (vgl. BGE 130 II 482 E. 2). Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, wel- cher Ehepartner für die Auflösung der Ehe die Hauptverantwortung trägt. Zu prüfen ist lediglich, ob aufgrund der gesamten Umstände für den Zeit- punkt der gemeinsamen Erklärung und der Einbürgerung eine intakte und stabile Ehesituation angenommen werden kann (vgl. hierzu Urteil C-7291/2014 E. 11.4 m.H.). 10.7 Der ungeregelte Aufenthalt vor Eheabschluss und der Altersunter- schied stellen weitere Indizien für die gemäss der Rechtsprechung zuläs- sigen Wahrscheinlichkeitsüberlegungen dar. Anders verhält es sich mit der (medizinisch bedingten) Kinderlosigkeit und den alleine unternommenen Reisen des Beschwerdeführers in sein Heimatland (so Ziff. 13 der ange- fochtenen Verfügung), erlaubt es die Aktenlage doch nicht, den Betroffenen in dieser Hinsicht etwaige zweckwidrige Absichten zu unterstellen. Ander- seits stellen besagte Aspekte auch keine Voraussetzung zur Annahme der

F-892/2016 Seite 18 Vermutungsbasis dar. Ohnehin handelt es sich um vom SEM in der Ver- nehmlassung nicht mehr aufgegriffene Randargumente, weshalb nicht nä- her darauf einzugehen ist. Die zuvor aufgelisteten Indizien (E. 10.1 – 10.6) weisen indessen allesamt darauf hin, dass zumindest auf Seiten der ge- schiedenen Gattin schon vor der erleichterten Einbürgerung kein auf die Zukunft gerichteter Ehewille mehr bestand. Der Beschwerdeführer wiede- rum musste sich des Ausmasses der thematisierten Probleme der berufli- chen Doppelbelastung im Klaren und damit einhergehend bewusst sein, dass die Ehe damals nicht die für die erleichterte Einbürgerung notwendige Stabilität aufwies. 11. Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine plausible Alternative zur dargestellten Vermutungsfolge zu präsentieren und damit die gegen ihn sprechende tatsächliche Vermutung in Frage zu stellen, wonach er und seine damalige Ehefrau im Zeitpunkt der Unter- zeichnung der gemeinsamen Erklärung bzw. der erleichterten Einbürge- rung nicht (mehr) in einer tatsächlichen und stabilen ehelichen Gemein- schaft lebten. Es ist demnach davon auszugehen, dass die erleichterte Ein- bürgerung im Sinne von Art. 41 BüG durch falsche Angaben und das Ver- heimlichen erheblicher Tatsachen erschlichen wurde. Damit sind die materiellen Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung ebenfalls erfüllt. 12. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher ab- zuweisen. 13. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Dispositiv Seite 19

F-892/2016 Seite 19 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘300.- werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe am 21. März 2016 geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Akten Ref-Nr. [...] retour) – die Direktion des Innern des Kantons Zug, Zivilstands- und Bürger- rechtsdienst, Neugasse 2, 6300 Zug (in Kopie) – die Einwohnerdienste der Stadt Luzern, Obergrundstr. 6002 Luzern (in Kopie)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Antonio Imoberdorf Daniel Grimm

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts- schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be- schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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CH_BVGE_001, F-892/2016
Entscheidungsdatum
20.03.2017
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026