F-8763/2025

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung VI F-8763/2025

Urteil vom 18. November 2025 Besetzung

Einzelrichter Gregor Chatton, mit Zustimmung von Richterin Aileen Truttmann; Gerichtsschreiber Matthew Pydar.

Parteien

A._______, geboren (...), BAZ Bern, China (Volksrepublik), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Ver- fahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 7. November 2025.

F-8763/2025 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Behandlung der Beschwerde zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG) und die Sachur- teilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Eingaben an das Gericht haben in einer Amtssprache des Bundes zu erfolgen (Art. 70 Abs. 1 BV und Art. 33a Abs. 1 VwVG). Da die in englischer Sprache verfasste Eingabe mit geringem Aufwand in eine Amtssprache des Bundes übersetzt werden konnte, rechtfertigt es sich vorliegend, aus prozessökonomischen Gründen und mit Verweis auf das Verhältnismäs- sigkeitsgebot (Art. 5 Abs. 2 BV), auf eine Berichtigung zu verzichten (vgl. Urteil des BVGer F-4888/2025 vom 10. Juli 2025 E. 1.4). Analoges gilt für die fehlende Unterschrift (vgl. Urteile des BVGer F-5880/2024 vom 25. September 2024 E. 1.3; F-3386/2020 vom 8. Juli 2020, S. 4). 1.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summari- scher Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. 2.1 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO grundsätzlich Belgien für die Behandlung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin zuständig ist, dass das belgische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Schwachstellen aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge (vgl. jüngst statt vieler Urteile des BVGer F-7536/2025 vom 22. Oktober 2025 E. 5.1; F-7362/2025 vom 7. Oktober 2025 E. 2.1; F- 698/2025 vom 29. September 2025 E. 2.4), und dass vorliegend keine völ- kerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Die Vorinstanz hat in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem Selbst- eintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdefüh- rerin nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG ihre

F-8763/2025 Seite 3 Wegweisung nach Belgien angeordnet. Zur näheren Begründung wird auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen. 2.2 Die Vorbringen der Beschwerdeführerin auf Rechtsmittelebene vermö- gen nichts an der Richtigkeit der angefochtenen Verfügung zu ändern. 2.2.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sowohl in Deutschland als auch in Belgien misshandelt worden zu sein. Die belgischen Behörden hät- ten sich weiterhin nicht ernsthaft um ihre gesundheitlichen Probleme ge- kümmert und sich geweigert, ihr den erforderlichen Schutz zu gewähren. Allerdings lassen sich diese Behauptungen auf kein Beweismittel stützen. Die Beschwerdeführerin kann folglich nicht rechtsgenüglich nachweisen, dass sie tatsächlich Opfer einer rechtswidrigen Behandlung durch die bel- gischen Behörden geworden ist. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass Bel- gien ein Rechtsstaat mit funktionierendem Justizsystem und Polizeibehör- den ist. Entsprechend kann sich die Beschwerdeführerin bei allfälligen vo- rübergehenden Einschränkungen oder Verletzungen ihrer Rechte an die belgischen Behörden wenden und sie auf dem Rechtsweg einfordern (Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Den Akten sind auch keine konkreten Gründe für die Annahme zu entnehmen, Belgien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwin- gen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit im Sinne vom Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wäre oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (vgl. Urteil des BVGer F- 2934/2025 vom 14. Juli 2025 E. 2.3). Analoge Überlegungen finden auch auf ihre Einwände betreffend das Verfahren in Deutschland Anwendung (Urteil des BVGer F-8212/2025 vom 30. Oktober 2025 E. 2.2). Im Übrigen räumen weder die Dublin-III-VO noch andere völkerrechtliche Bestimmungen der Beschwerdeführerin ein Recht ein, den für die Durch- führung des Asylverfahrens zuständigen Staat selber frei zu wählen (BVGE 2010/45 E. 8.3). 2.2.2 In Bezug auf ihren gesundheitlichen Zustand machte die Beschwer- deführerin im Rahmen des Dublin-Gesprächs verschiedene Beeinträchti- gungen ihrer körperlichen Integrität geltend. So behauptete sie beispiels- weise, Probleme mit dem Knochenmark an der Wirbelsäule zu haben. Dar- über hinaus führte sie Schmerzen im Nacken und in der Wirbelsäule sowie Nervenbeschwerden in den Händen und in der Harnblase aus (vgl. SEM- Akten 15/3). Aktenkundig sind verschiedene medizinische Unterlagen über

F-8763/2025 Seite 4 ihre Behandlungen im Ausland (vgl. SEM-Akten ID-002) sowie in der Schweiz (vgl. SEM-Akten 21/1). Hierzulande wurden die Urinproben der Beschwerdeführerin zumindest zweimal geprüft (vgl. SEM-Akten 21/1, 23/3). Aus der Kommunikation zwischen (...) und dem SEM vom 7. No- vember 2025 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin am 22. Oktober 2025 ärztlich untersucht wurde. In der Anamnese ist eine zervikale Opera- tion im Jahr 2020 vermerkt. Neurologische Ausfälle sind hingegen nicht er- sichtlich (vgl. SEM-Akten 24/1). Trotz ihrer mutmasslichen Erheblichkeit erreichen die vorgenannten Beein- trächtigungen, sofern sie allesamt belegt werden könnten, nicht eine Inten- sität oder Schwelle, die eine Überstellung nach Belgien unmöglich oder unzumutbar machen würde. Ausserdem ist allgemein bekannt, dass Bel- gien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt, weshalb entgegen den Argumenten der Beschwerdeführerin davon auszugehen ist, dass letztere auch dort Zugang zu den in ihrem Fall erforderlichen medizi- nischen Versorgungsleistungen – die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst – erhalten würde (vgl. Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie; Urteil des BVGer E- 1253/2016 vom 4. März 2016 S. 5). Demzufolge sind keine medizinischen Probleme ersichtlich, aufgrund derer aus humanitären Gründen oder gar wegen einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK von einer Überstel- lung nach Belgien abzusehen wäre (vgl. dazu auch BVGE 2011/9 E. 7.1 m.w.H. und Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193; letzteres bestätigt durch Ur- teil des EGMR Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.). 3. Soweit die Beschwerdeführerin sinngemäss eine Verletzung des Untersu- chungsgrundsatzes (Art. 12 i.V.m. Art. 32 Abs. 1 VwVG) geltend macht, kann ihr nicht gefolgt werden. Es wurde weder substantiiert dargelegt noch ist ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt nicht hinreichend abgeklärt haben soll. Ungeklärt ist zudem, inwiefern ge- nau die Vorinstanz ihre Verfahrensrechte verletzt haben soll und aus wel- chen Gründen ihr kein faires Verfahren gewährt worden sein soll. Auch die geltend gemachte Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV) ist nicht nachgewiesen. Der Eventualantrag auf Rückwei- sung der Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen

F-8763/2025 Seite 5 4. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden (Art. 106 AsylG) und die Beschwerde ist abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 14. November 2025 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist gegenstandslos geworden. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge- samt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR173.320.2]). 6. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; vgl. Urteil des BGer 2C_697/2023 vom 28. Dezember 2023 E. 3). (Dispositiv nächste Seite)

F-8763/2025 Seite 6 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und an die zuständige kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Gregor Chatton Matthew Pydar

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Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, F-8763/2025
Entscheidungsdatum
18.11.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026