B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung VI F-848/2023

Urteil vom 13. März 2024 Besetzung

Richter Sebastian Kempe (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiberin Caroline Rausch.

Parteien

A._______, vertreten durch lic. iur. Urs Späti, Rechtsanwalt, Anwaltsbüro Katja Hiller und Urs Späti, Stadthausgasse 16, Postfach, 8201 Schaffhausen, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung; Verfügung des SEM vom 16. Januar 2023.

F-848/2023 Seite 2 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin (geb. 1990) wurde am 1. Dezember 2005 vom Zi- vilstandsamt Schaffhausen unter dem Namen B._______ als Tochter des Schweizer Staatsbürgers C._______ (geb. 1940) anerkannt. Unter den Gesuchsunterlagen befanden sich die brasilianische Identitäts- und Ge- burtsurkunde der Beschwerdeführerin. Diesen war ebenfalls der Name B._______ zu entnehmen. In der brasilianischen Geburtsurkunde war kein Vater vermerkt. B. Am 14. Oktober 2015 reichte die Beschwerdeführerin bei der Schweizer Vertretung in Rio de Janeiro (Brasilien) ein Gesuch um erleichterte Einbür- gerung ein. Unter den Gesuchsunterlagen befand sich eine Kopie ihres brasilianischen Passes mit Ausstellungsdatum vom 25. Juni 2012. Dem Pass ist der Nachname D._______ zu entnehmen und es liegt keine Rubrik über die Verwandtschaft vor. C. Am 4. Oktober 2018 wurde der Beschwerdeführerin erneut ein brasiliani- scher Pass unter dem Namen A._______ ausgestellt. Die Rubrik Ver- wandtschaft dieses Passes führte E._______ als ihren Vater auf. Dieser Pass lag der Vorinstanz nicht vor. D. Mit Verfügung vom 4. Februar 2020 (am 7. März 2020 in Rechtskraft er- wachsen) bürgerte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin unter dem Na- men A._______ auf Grundlage der Vaterschaftsanerkennung von 2005 er- leichtert ein. Mit dem Schweizer Bürgerrecht erwarb sie die Bürgerrechte der Gemeinde F._______ und des Kantons G.. E. Am 1. April 2020 wandte sich die Schweizer Vertretung in Madrid (Spanien) aufgrund der zweifelhaften Abstammung der Beschwerdeführerin an die Vorinstanz. Denn sie hatte festgestellt, dass im aktuellen brasilianischen Pass der Beschwerdeführerin (vgl. oben Bst. C) unter der Rubrik Abstam- mung E. als Vater der Beschwerdeführerin eingetragen war, wäh- rend im Schweizerischen Personenstandsregister C._______ als ihr Vater vermerkt war.

F-848/2023 Seite 3 F. Gestützt darauf eröffnete die Vorinstanz mit Gehörsgewährung vom 29. Oktober 2019 (recte: 29. Oktober 2021) ein Verfahren um Nichtigerklä- rung der erleichterten Einbürgerung. Sie forderte die Beschwerdeführerin auf, die gestellten Fragen zu beantworten und Stellung zum eröffneten Nichtigkeitsverfahren zu nehmen. Die Beschwerdeführerin reichte am 24. Mai 2022 und am 6. Juli 2022 je eine Stellungnahme ein. G. Am 29. Juli 2022 forderte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin erneut auf, sich zum eröffneten Nichtigkeitsverfahren zu äussern und die gestell- ten Fragen zu beantworten. Gleichentags richtete sie ein Schreiben an C., in dem sie ihn aufforderte, die gestellten Fragen zu beantwor- ten. C. reichte am 7. September 2022 und die Beschwerdeführerin am 12. September 2022 eine Stellungnahme ein. H. Am 15. September 2022 gewährte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur abschliessenden Stellungnahme. Die Beschwerdeführerin machte davon mit Schreiben vom 1. November 2022 Gebrauch. I. Am 22. Dezember 2022 ersuchte die Vorinstanz die zuständige kantonale Einbürgerungsbehörde um Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleich- terten Einbürgerung. Am 3. Januar 2023 stimmte die kantonale Einbürge- rungsbehörde zu. J. Mit Verfügung vom 16. Januar 2023 erklärte die Vorinstanz die erleichterte Einbürgerung der Beschwerdeführerin für nichtig. K. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 13. Februar 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie bean- tragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Belassung der Schweizer Staatsbürgerschaft. L. Am 6. April 2023 reichte die Vorinstanz ihre Vernehmlassung ein. M. Am 17. Mai 2023 reichte die Beschwerdeführerin eine Replik ein.

F-848/2023 Seite 4 N. Zwischenzeitlich hatte per 1. März 2023 der vorsitzende Richter das vor- liegende Verfahren aus organisatorischen Gründen vom vormaligen In- struktionsrichter übernommen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM über die Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsge- richt (Art. 47 Abs. 1 BüG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 Abs. 1 VwVG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be- schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde- verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt bzw. bis zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2 m.H.). 3. 3.1 Am 1. Januar 2018 trat das totalrevidierte Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG, SR 141.0) in Kraft und löste das Bundesgesetz vom 29. September 1952 über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts (aBüG, AS 1952 1087) ab (vgl. Art. 49 BüG i.V.m. Ziff. I Anhang BüG).

F-848/2023 Seite 5 3.2 Gemäss der Übergangsbestimmung von Art. 50 Abs. 1 BüG richten sich Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts nach dem Recht, das bei Eintritt des massgebenden Tatbestandes in Kraft steht. Bezogen auf die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung im vorliegenden Fall bedeutet dies, dass in materieller Hinsicht das zum Zeitpunkt der Unter- zeichnung der letztmaligen Erklärung betreffend Beachten der Rechtsord- nung bzw. der Gewährung der erleichterten Einbürgerung geltende Recht anzuwenden ist (vgl. Urteil des BGer 1C_574/2021 vom 27. April 2022 E. 2.4). 3.3 Die Beschwerdeführerin wurde am 4. Februar 2020 erleichtert einge- bürgert. Die Erklärung betreffend Beachtung der Rechtsordnung unter- schrieb sie letztmals am 3. Februar 2020. Damit ist die vorliegende Streit- sache nach dem neuen Bürgerrechtsgesetz zu beurteilen. 4. 4.1 Erleichtert eingebürgert wurde die Beschwerdeführerin derweil auf Grundlage des aBüG, da sie ihr Gesuch am 28. Oktober 2015 einreichte. Gemäss Art. 50 Abs. 2 BüG werden vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereichte Gesuche bis zum Entscheid über das Gesuch nach den Best- immungen des bisherigen Rechts behandelt. 4.2 Gemäss Art. 58c Abs. 1 aBüG kann das Kind eines schweizerischen Vaters vor der Vollendung des 22. Altersjahres ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es die Voraussetzungen von Art. 1 Abs. 2 aBüG erfüllt und vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 3. Oktober 2003 dieses Gesetztes (das heisst vor dem 1. Januar 2006) geboren wurde. Art. 1 Abs. 2 aBüG bestimmt, dass das minderjährige ausländische Kind eines schweizerischen Vaters, der mit der Mutter nicht verheiratet ist, das Schweizer Bürgerrecht durch die Begründung des Kindesverhältnisses zum Vater erwirbt, wie wenn der Erwerb mit der Geburt erfolgt wäre. Ein Kindesverhältnis zu einem nichtehelichen Kind kommt durch Anerkennung (vgl. Art. 260 - 260 c des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. De- zember 1907 [ZGB, SR 210]) oder durch ein Vaterschaftsurteil (Art. 261 - 263 ZGB) zustande. Gemäss Art. 260 Abs. 1 ZGB kann der Vater des Kin- des, wenn das Kindesverhältnis nur zur Mutter besteht, das Kind anerken- nen. Ist das Kind älter als 22 Jahre, kann es ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es mit der Schweiz eng verbunden ist (Art. 58c Abs. 2 aBüG).

F-848/2023 Seite 6 5. 5.1 Nach Art. 36 Abs. 1 BüG kann die Einbürgerung vom SEM für nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung er- heblicher Tatsachen erschlichen worden ist. Das blosse Fehlen der Einbür- gerungsvoraussetzungen genügt nicht. Die Nichtigerklärung der Einbürge- rung setzt voraus, dass diese erschlichen, das heisst mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt worden ist. Es ist aber keine Arglist im Sinne des Strafrechts erforderlich. Es genügt, dass die gesuchstellende Person bewusst falsche Angaben macht bzw. die Behörde bewusst in ei- nem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlas- sen zu haben, über eine erkennbar erhebliche Tatsache zu informieren. Weiss die betroffene Person, dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der entsprechenden Verfügung vorliegen müssen, so hat sie die Behörde unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung der Verhältnisse zu orientieren, von der sie weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürgerung entgegensteht. Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben nach Art. 5 Abs. 3 BV und aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht nach Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG. Die Behörde ihrerseits darf sich darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten der gesuchstellenden Person nach wie vor zutreffen (vgl. BGE 140 II 65 E. 2.2; 132 II 113 E. 3.2 m.H.; statt vieler Urteil des BVGer F-4072/2021 vom 16. Oktober 2023 E. 5.1 f.). 5.2 Die Täuschungshandlung der gesuchstellenden Person muss sich auf einen erheblichen Sachverhalt beziehen. Erheblich im Sinne von Art. 36 Abs. 1 BüG ist ein Sachverhalt nicht nur, wenn seine pflichtgemässe Of- fenlegung dazu geführt hätte, dass die mit der Einbürgerung befasste Be- hörde das Vorliegen einer Einbürgerungsvoraussetzung verneint und die Einbürgerung verweigert hätte. Es genügt, wenn der Sachverhalt, wäre er der Behörde bekannt gewesen, begründete Zweifel am Vorliegen einer sol- chen Voraussetzung geweckt und die Einbürgerung ernsthaft in Frage ge- stellt hätte bzw. eine solche nicht ohne weitere Beweismassnahmen hätte verfügt werden können (vgl. statt vieler Urteil des BVGer F-4241/2022 vom 27. November 2023 E. 5.3 m.H.)

F-848/2023 Seite 7 6. 6.1 Die Möglichkeit der Nichtigerklärung geht durch Zeitablauf unter. Nach Art. 36 Abs. 2 BüG kann die Einbürgerung innert zwei Jahren, nachdem das SEM vom rechtserheblichen Sachverhalt Kenntnis erhalten hat, spä- testens aber innert acht Jahren nach dem Erwerb des Schweizer Bürger- rechts, nichtig erklärt werden. Nach jeder Untersuchungshandlung, die der eingebürgerten Person mitgeteilt wird, beginnt eine neue zweijährige Ver- jährungsfrist zu laufen. Während eines Beschwerdeverfahrens stehen die Fristen still (vgl. Urteil des BVGer F-4072/2021 vom 16. Oktober 2023 E. 6.1 m.H.). 6.2 Vorliegend wurde die Beschwerdeführerin am 4. Februar 2020 erleich- tert eingebürgert und die Vorinstanz eröffnete das Verfahren um Nichtiger- klärung der erleichterten Einbürgerung am 29. Oktober 2021. Somit sind die Fristen eingehalten. Die formellen Voraussetzungen für die Nichtiger- klärung der erleichterten Einbürgerung sind erfüllt. 7. 7.1 Das Verfahren für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung richtet sich nach dem VwVG (vgl. Art. 1 Abs. 1 und 2 Bst. a VwVG). Ge- mäss dem in Art. 12 VwVG geregelten Untersuchungsgrundsatz stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest, wobei sie sich der zuläs- sigen und zumutbaren Möglichkeiten der Sachaufklärung bedient (vgl. Ur- teil des BVGer F-5470/2021 vom 30. Oktober 2023 E. 4.1 m.H.). Die be- troffene Person ist bei der Sachverhaltsabklärung mitwirkungspflichtig (BGE 135 II 161 E. 3; vgl. Urteil des BGer 5A_9/2006 vom 7. Juli 2006 E. 2.4.1; Urteil des BVGer F-4072/2021 vom 16. Oktober 2023 E. 7.1). Das Ausmass der Mitwirkungspflicht richtet sich nach dem Grundsatz der Ver- hältnismässigkeit und insbesondere nach der Zumutbarkeit der gestellten Anforderungen. Die Mitwirkungspflicht als prozessuale Obliegenheit be- steht selbst dann, wenn sich der von der gesuchstellenden Person zu er- bringende Beitrag zu ihrem Nachteil auswirkt (vgl. BGE 140 II 65 E. 3.4.2). 7.2 Da die Nichtigerklärung in die Rechte der betroffenen Person eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde (vgl. Art. 8 ZGB; Urteil des BVGer F-4072/2021 vom 16. Oktober 2023 E. 7.1). 8. 8.1 Im vorinstanzlichen Verfahren äusserte sich die Beschwerdeführerin sinngemäss dahingehend, dass sie stets C._______ als ihren Vater ange- sehen habe (vgl. Schreiben vom 24. Mai, 6. Juli und 12. September 2022).

F-848/2023 Seite 8 Der Name E._______ sage ihr nichts, und sie wisse nicht, wie es zum ent- sprechenden Eintrag in ihrem aktuellen Pass gekommen sei (vgl. Schrei- ben vom 6. Juli 2022). Es bestünden Unklarheiten bezüglich ihres Doppel- namens und sie sei beim Versuch, diese zu klären, an Grenzen gestossen (vgl. Schreiben vom 12. September 2022). Mit dem letztgenannten Schrei- ben reichte sie einen brasilianischen Strafregisterauszug vom 25. Februar 2019 ein, in dem ihr Name B._______ lautet und nur ihre Mutter vermerkt ist. Den Aufforderungen der Vorinstanz, eine Geburtsurkunde und einen DNA- Test hinsichtlich Abstammung von C._______ vorzulegen (vgl. Schreiben vom 29. Juli und 15. September 2022), kam die Beschwerdeführerin nicht nach. Sie begründete dies damit, dass sie die Geburtsurkunde nicht gefun- den habe und eine Reise nach Brasilien, um die Ausstellung zu beantra- gen, in nächster Zeit nicht möglich sei (vgl. Schreiben vom 12. September 2022). Bezüglich des DNA-Tests erklärte sie, dass der praktische und fi- nanzielle Aufwand zu hoch sei und selbst ein negativer Test nicht den Schluss zuliesse, dass sie die Einbürgerung nicht im guten Glauben bean- tragt habe (vgl. Schreiben vom 1. November 2022). Am 29. Juli 2022 antwortete C.________ auf die Frage der Vorinstanz, was ihn dazu bewogen habe, die Beschwerdeführerin als seine Tochter anzu- erkennen, mit «dass sie einen Vater hat». 8.2 Die Vorinstanz geht in der angefochtenen Verfügung davon aus, dass die Beschwerdeführerin sie über wesentliche Tatsachen getäuscht und ihre Mitwirkungspflicht in grober Weise verletzt habe. Die Beschwerdeführerin habe sich während des Nichtigkeitsverfahrens geweigert, sachdienliche In- formationen zu beschaffen. Aufgrund der Informationen auf dem aktuellen brasilianischen Pass der Beschwerdeführerin und ihrer vagen Vorbringen diesbezüglich sei erstellt, dass E._______ ihr Vater und dass die Kindesa- nerkennung durch C._______ rechtsmissbräuchlich erfolgt sei. Die Be- schwerdeführerin sei sich dessen stets bewusst gewesen. 8.3 In der Beschwerdeschrift machte die Beschwerdeführerin im Wesentli- chen geltend, dass es keine Hinweise dafür gebe, dass C._______ nicht ihr Vater sei. Entscheidend sei zudem, dass sie immer in gutem Glauben gehandelt und nie Anlass bestanden habe, daran zu zweifeln, dass C.______ ihr leiblicher Vater sei.

F-848/2023 Seite 9 8.4 In ihrer Vernehmlassung sprach die Vorinstanz der Beschwerdeführe- rin den guten Glauben unter Hinweis auf ihren Doppelnamen und dem Ein- trag in ihrem aktuellen brasilianischen Pass ab. Sie führte weiter aus, dass es der Beschwerdeführerin zumindest zuzumuten gewesen wäre, bei der brasilianischen Botschaft in der Schweiz Nachforschungen über ihre Ab- stammung in die Wege zu leiten. 8.5 In ihrer Replik äusserte sich die Beschwerdeführerin dahingehend, dass ihr nie in den Sinn gekommen wäre, dass die Angaben in ihrem aktu- ellen brasilianischen Pass irgendwelche Konsequenzen haben könnten und dass ihr Doppelname in ihrem Alltagsleben nie ein Thema gewesen wäre. 9. 9.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin ihre erleichterte Einbürgerung bewusst durch Verheimlichung erkennbar erheblicher Tatsa- chen bewirkt und somit erschlichen hat. 9.2 Der Beschwerdeführerin wurde am 4. Oktober 2018 ein brasilianischer Pass unter dem Namen A._______ ausgestellt. Die Rubrik Verwandtschaft dieses Passes führt E._______ als ihren Vater auf. Zu diesem Zeitpunkt befand sich die Beschwerdeführerin noch im Einbürgerungsverfahren ge- stützt auf das Kindsverhältnis zu C.. Der damals 27-jährigen Beschwerdeführerin musste klar sein, dass der Eintrag in ihrem aktuellen brasilianischen Pass bei der Behörde begrün- dete Zweifel am Vorliegen eines Kindsverhältnisses zu C. (vgl. Art. 260 Abs. 1 ZGB) und damit der Voraussetzungen für die erleich- terte Einbürgerung geweckt hätte. Trotzdem unterliess sie es, die Behör- den über diese erkennbar erhebliche Tatsache zu informieren. Das Vorbrin- gen der Beschwerdeführerin, sich bei beim Eintrag des ihr angeblich unbe- kannten Mannes (vgl. Schreiben vom 6. Juli 2022) in ihrem Pass nichts gedacht zu haben, ist lebensfremd und überzeugt nicht. 9.3 Ferner waren der Beschwerdeführerin weitere Umstände bekannt, um deren Relevanz für den Entscheid über ihre erleichterte Einbürgerung sie wissen musste, welche sie den Einbürgerungsbehörden jedoch ver- schwieg. Bereits in ihrem brasilianischen Pass aus dem Jahr 2012, ohne Abschnitt zur Verwandtschaft, ist die Beschwerdeführerin unter dem Na- men A._______ eingetragen. Ihre Mutter trug im Gegensatz zu ihr keinen Doppelnamen, sie hiess H._______. Da die Beschwerdeführerin in

F-848/2023 Seite 10 Brasilien aufgewachsen ist, muss sie mit der brasilianischen Namensfüh- rung vertraut gewesen sein und gewusst haben, dass ein Doppelname Auf- schluss über die Abstammung einer Person gibt (vgl. https://www.perso- nenstandsrecht.de/Webs/PERS/DE/rechtsbereiche /sammlung-auslaendi- schen-namensrechts/kind/functions/glossar.html?cm s_lv2=10758644 ab- gerufen am 07.03.2024). Das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerde- führerin, dass der erwähnte Doppelname in ihrem Alltag keine Rolle ge- spielt habe und sie sich daher nie gefragt habe, warum sie einen Doppel- namen habe, überzeugt ebenfalls nicht. 9.4 Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin trotz Aufforderung der Vor- instanz (vgl. E. 8.1) weder eine aktuelle Geburtsurkunde noch einen DNA- Test vorlegte, obwohl ihr mangels überzeugender gegenteiliger Anhalts- punkte bzw. Vorbringen beides möglich wie auch zumutbar gewesen wäre, bildet eine Verletzung der Mitwirkungspflicht und senkt im Rahmen der freien gerichtlichen Beweiswürdigung die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen zusätzlich. 9.5 Durch das Verschweigen der Tatsache, dass E._______ in ihrem aktu- ellen brasilianischen Pass als ihr Vater aufgeführt ist, hat die Beschwerde- führerin eine für sie erkennbar erhebliche Tatsache verheimlicht und ihre erleichterte Einbürgerung im Sinne von Art. 36 Abs. 1 BüG erschlichen. Damit sind die materiellen Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung ebenfalls erfüllt. 10. Art. 36 Abs. 1 BüG legt den Entscheid über die Nichtigerklärung in das pflichtgemässe Ermessen der Behörde. Die Rechtsprechung geht jedoch davon aus, dass im Falle einer erschlichenen erleichterten Einbürgerung die Nichtigerklärung eine Regelfolge darstellt, von der nur unter ausseror- dentlichen Umständen abzuweichen ist (vgl. dazu Urteil des BGer 1C_466/2018 E. 5.5). Aus den Akten ergeben sich, wie oben dargelegt, keine ausserordentlichen Umstände. 11. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfü- gung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Be- schwerde ist daher abzuweisen. 12. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird die unterliegende

F-848/2023 Seite 11 Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun- gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Eine Par- teientschädigung steht der Beschwerdeführerin nicht zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

F-848/2023 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1’500.– werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe entrichteten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und die Zivil- standsbehörde des Einbürgerungskantons.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Sebastian Kempe Caroline Rausch

F-848/2023 Seite 13 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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13.03.2024
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25.03.2026