RE B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Entscheid bestätigt durch BGer mit Urteil vom 03.01.2024 (1C_210/2022)
Abteilung VI F-845/2021
Urteil vom 1. März 2022 Besetzung
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Corina Fuhrer.
Parteien
A._______, Beschwerdeführerin, vertreten durch Marina Bastron, Rechtsanwältin, Bahnhofstrasse 10, 8001 Zürich,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.
F-845/2021 Seite 2 Sachverhalt: A. Die aus Armenien stammende Beschwerdeführerin (geb. [...]) gelangte am 25. Oktober 1997 gemeinsam mit ihrem damaligen Ehemann B._______ (geb. [...]) und den beiden gemeinsamen Kindern (geb. [...] und [...]) in die Schweiz, wo die Familie unter Angabe falscher Personalien bzw. Staatsan- gehörigkeit zwei Tage später um Asyl ersuchte. Mit Verfügung vom 8. Juli 1999 lehnte das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute Staatssekretariat für Migration) die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an (zum Ganzen Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 3/273 ff.). Die gegen den Vollzug der vorerwähnten Verfügung erhobene Beschwerde wies die damalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 6. März 2000 ab (SEM-act. 3/245 ff.). B. Am 3. März 2006 ersuchte die Familie um Wiedererwägung des ablehnen- den Asylentscheids vom 8. Juli 1999 (SEM-act. 3/147 ff.). Am 20. April 2006 teilten sie den Behörden mit, im Asylverfahren falsche Angaben ge- macht zu haben, gaben ihre richtigen Personalien an und erklärten den Rückzug des Wiedererwägungsgesuchs (vgl. SEM-act. 3/129 f.). Kurz da- rauf, am 25. September 2006, erklärte die Beschwerdeführerin wiederum, dass am Wiedererwägungsgesuch festgehalten werde. C. C.a Am 2. November 2006 wurden die Ehegatten durch die Standesamts- abteilung in X._______ in Armenien geschieden. C.b Die Beschwerdeführerin heiratete in der Folge am 24. Januar 2007 den Schweizer Bürger C._______ (geb. [...]) und am 27. März 2007 wurde ihr eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Das daraufhin am 6. Juni 2007 von ihr zurückgezogene Wiederwägungsgesuch schrieb die Vorinstanz am 12. Juni 2007 als gegenstandslos ab (SEM-act. 1/9). C.c Das Wiedererwägungsgesuch vom 3. März 2006 wurde am 7. Juni 2007 abgewiesen (bestätigt mit Urteil des BVGer E-4523/2007 vom 16. Juli 2007; zum Ganzen SEM-act. 3/111 ff.). Der Ex-Ehemann B._______ ver- liess die Schweiz zusammen mit dem gemeinsamen Sohn am 24. Septem- ber 2007 in Richtung Armenien (SEM-act. 3/91). D. Am 14. September 2011 ersuchte die Beschwerdeführerin gestützt auf die
F-845/2021 Seite 3 Ehe mit C._______ um erleichterte Einbürgerung. Die Ehegatten unter- zeichneten am 16. Januar 2013 zuhanden des Einbürgerungsverfahrens eine Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammenlebten und we- der Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestünden. Gleichzeitig nah- men sie unterschriftlich zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens ei- ner der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht, und dass die Verheimli- chung solcher Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung führen kann (SEM-act. 1/1 ff. und 1/36). E. Mit Verfügung der Vorinstanz vom 28. Januar 2013 (rechtskräftig am
F-845/2021 Seite 4 I. Die Beschwerdeführerin reichte am 7. Mai 2018 eine erste Stellungnahme ein (SEM-act. 6/394 ff.). Am 19. März 2019 wurden die Ex-Ehegatten im Auftrag der Vorinstanz von der Stadtpolizei U._______ rogatorisch zur Sa- che einvernommen (SEM-act. 7/501 ff.). Der Ex-Ehemann der Beschwer- deführerin wurde sodann am 26. März 2019 ein zweites Mal befragt (SEM- act. 11/534 ff.). J. Mit Schreiben vom 19. November 2020 informierte die Vorinstanz die Be- schwerdeführerin über die seitens der Behörde aus den Befragungen ge- zogenen Schlüsse und gewährte ihr dazu rechtliches Gehör (SEM- act. 12/543 ff.). K. Die neu mandatierte Rechtsanwältin ersuchte daraufhin am 14. Dezember 2020 um Akteneinsicht und gab eine vorläufige Stellungnahme ab (SEM- act. 13/548 ff.). Mit Eingabe vom 4. Januar 2021 nahm die Beschwerde- führerin über ihre Rechtsvertretung ausführlich Stellung (SEM- act. 16/557 ff.). L. Am 25. Januar 2021 erteilte der Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons O._______ die Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung der Beschwerdeführerin (SEM-act. 19/582a). M. Mit Verfügung vom 26. Januar 2021 erklärte die Vorinstanz die erleichterte Einbürgerung der Beschwerdeführerin für nichtig (SEM-act. 20/583 ff.). N. Mit Rechtsmitteleingabe vom 24. Februar 2021 gelangte die Beschwerde- führerin an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte die ersatzlose Aufhebung der vorgenannten Verfügung (Akten des Bundesverwaltungs- gerichts [BVGer-act.] 1). O. Mit Vernehmlassung vom 14. Mai 2021 schloss die Vorinstanz auf Abwei- sung der Beschwerde (BVGer-act. 7).
F-845/2021 Seite 5 P. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun- gen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Mit dem am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Bürgerrechtsgesetz vom 20. Juni 2014 (BüG, SR 141.0) wurde der gleichnamige Erlass vom 29. September 1952 (aBüG, AS 1952 1087) aufgehoben (vgl. Art. 49 BüG i.V.m. Ziff. I seines Anhangs). Gemäss der Übergangsbestimmung von Art. 50 Abs. 1 BüG richten sich Erwerb und Verlust des Schweizer Bürger- rechts nach dem Recht, das bei Eintritt des massgebenden Tatbestandes in Kraft steht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist darunter der Zeitpunkt zu verstehen, in welchem die Vorinstanz objektiv in der Lage ist, vom Sachverhalt, der zur Einleitung eines Nichtigkeitsver- fahrens führen könnte, Kenntnis zu nehmen (vgl. Urteile des BVGer F-1034/2019 vom 7. Dezember 2020 [Referenzurteil] E. 3 und F-2870/2018 vom 15. April 2020 E. 3). Im vorliegenden Fall wurde die Vo- rinstanz mit Schreiben vom 12. Januar 2017 durch die kantonale Migrati- onsbehörde über die Scheidung der Beschwerdeführerin von ihrem Schweizer Ehegatten orientiert und hat demnach zu Recht das alte Bür- gerrechtsgesetz angewendet. 2. 2.1 Verfügungen des SEM über die Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsge- richt (Art. 47 Abs. 1 BüG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 2.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 2.3 Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzu- treten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 3. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
F-845/2021 Seite 6 messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Be- schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis- sen oder abweisen (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.) 4. Die Beschwerdeführerin rügt in verfahrensrechtlicher Hinsicht, die Vo- rinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig bzw. einseitig festgestellt. Im Rahmen der Befragung seien dem Ex-Ehegatten Sugges- tivfragen gestellt worden und man habe zudem seine schlechte körperliche Verfassung ignoriert. Sie beantragt, den Ex-Ehemann als Zeugen neu zu befragen. 4.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser- heblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b VwVG gerügt werden. „Unrichtig“ ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise dann, wenn der Verfügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zu- grunde gelegt wurde. „Unvollständig“ ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime den Sach- verhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder nicht alle für den Ent- scheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. dazu statt vieler BENJAMIN SCHINDLER, in: Kommentar zum VwVG, 2019, Art. 49 N. 29). 4.2 Die Vorinstanz legte ihrer Verfügung im Wesentlichen den Sachverhalt zugrunde, wie er einerseits von der Beschwerdeführerin und andererseits vom Ex-Ehemann geschildert wurde. Da die Ex-Ehegatten in ihren ge- trennten Befragungen voneinander abweichende Trennungsgründe anga- ben, wurde der Mann bereits ein zweites Mal zur Sache einvernommen und die Vorinstanz hat seine Aussagen entsprechend gewürdigt. Die ge- sundheitlichen Probleme des Befragten vermerkte der zuständige Polizei- beamte in seinem Bericht an die Vorinstanz (SEM-act. 11/445), weshalb davon ausgegangen werden kann, dass anlässlich der Befragung ausrei- chend Rücksicht auf seine physische Verfassung genommen wurde. So wurde insbesondere festgehalten, es sei offensichtlich gewesen, dass der Mann schlecht höre und deshalb die Fragen teilweise erkennbar falsch und
F-845/2021 Seite 7 nicht der Frage entsprechend beantwortete habe, weshalb seitens der Po- lizei nachgefragt werden musste. Inwiefern der relevante Sachverhalt un- richtig festgestellt worden sein soll, ist daher nicht ersichtlich. Soweit in die- sem Zusammenhang argumentiert wird, die Vorinstanz habe verschiedene der (den Vorwurf der Erschleichung des Bürgerrechts entkräftende) Aussa- gen unberücksichtigt gelassen, betrifft dies im Übrigen die materiell-recht- liche Frage der Beweiswürdigung. Die Rüge der Beschwerdeführerin er- weist sich somit als unbegründet. 4.3 Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin als Beweismassnahme beantragten gerichtlichen Zeugeneinvernahme des Ex-Ehemanns ist fest- zuhalten, dass das Verwaltungsrechtspflegeverfahren vom Grundsatz der Schriftlichkeit geprägt ist (MOSER ET AL., Prozessieren vor dem Bundesver- waltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 3.86 S. 183 m.H.) und ein Anspruch auf eine mündliche Anhörung nicht besteht (BGE 134 I 140 E. 5, bezogen auf Einbürgerungsangelegenheiten explizit Urteil des BGer 1C_56/2016 vom 8. Juli 2016 E. 3.2 m.H.). Von den Parteien angebotene Beweise sind ab- zunehmen, sofern diese geeignet sind, den rechtserheblichen Sachverhalt zu erhellen (Art. 33 VwVG). Kommt die Behörde indes zur Überzeugung, die Akten erlaubten die richtige und vollständige Feststellung des rechtser- heblichen Sachverhalts, kann sie auf die Erhebung weiterer Beweise ver- zichten, ohne durch diese antizipierte Beweiswürdigung den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV zu verletzen (vgl. zum Ganzen BGE 141 I 60 E. 3.3 m.H.). 4.4 Im vorliegenden Fall erschliesst sich der entscheidrelevante Sachver- halt, wie nachfolgend zu zeigen ist, in hinreichender Weise aus den Akten. So wurde der Ex-Ehemann bereits vor Erlass der angefochtenen Verfü- gung zweifach einvernommen und es ist nicht zu sehen, inwiefern eine er- neute Zeugenbefragung zu neuen, entscheidenden Anhaltspunkten ge- führt hätte. Von der beantragten Beweisvorkehr kann deshalb in antizipier- ter Beweiswürdigung ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs abgesehen werden (BGE 141 I 60 E. 3.3 m.H.). 5. 5.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 aBüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz ge- wohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher Ge- meinschaft mit einem Schweizer Bürger lebt. In allgemeiner, für alle For- men der erleichterten Einbürgerung geltenden Weise setzt Art. 26 Abs. 1
F-845/2021 Seite 8 aBüG voraus, dass die ausländische Person in der Schweiz integriert ist (Bst. a), die schweizerische Rechtsordnung beachtet (Bst. b) und die in- nere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Bst. c). Sämtli- che Einbürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl bei Einreichung des Gesuchs als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids an der ehelichen Gemein- schaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (BGE 140 II 65 E. 2.1 m.H.). 5.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft bedeutet nach der bundesge- richtlichen Rechtsprechung mehr als das formelle Bestehen einer Ehe. Ver- langt wird vielmehr eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, die vom beid- seitigen Willen der Ehepartner getragen wird, ihre Ehe auch künftig auf- recht zu erhalten. Zweifel am Willen der Ehegatten, die eheliche Gemein- schaft aufrecht zu erhalten, können sich dann ergeben, wenn kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Schei- dung eingeleitet wird (BGE 135 II 161 E. 2 m.H.), ein Ehegatte während der Ehe ein aussereheliches Kind zeugt (vgl. Urteil des BGer 1C_27/2011 vom 21. März 2011 E. 6.4.1) oder eine Zweitehe schliesst, der Prostitution nachgeht oder sich in einer anderen Weise verhält, die in grobem Wider- spruch steht zum traditionellen Bild der Ehe als einer ungeteilten, von Treue und Beistand getragenen Geschlechtergemeinschaft zwischen Mann und Frau (vgl. Urteil des BVGer F-2182/2015 vom 18. Oktober 2016 E. 3.2 m.H.). 6. 6.1 Nach Art. 41 Abs. 1 aBüG kann die Einbürgerung vom Bundesamt mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen er- schlichen worden ist. Das blosse Fehlen der Einbürgerungsvoraussetzun- gen genügt nicht. Die Nichtigerklärung der Einbürgerung setzt voraus, dass diese "erschlichen", das heisst mit einem unlauteren und täuschenden Ver- halten erwirkt worden ist. Andererseits ist keine Arglist im Sinne des Straf- rechts erforderlich. Es genügt, dass die gesuchstellende Person bewusst falsche Angaben macht bzw. die Behörde bewusst in einem falschen Glau- ben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, über eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 140 II 65 E. 2.2 m.H.). 6.2 Weiss die betroffene Person, dass die Voraussetzungen für die erleich- terte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so muss sie die Behörde unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung
F-845/2021 Seite 9 der Verhältnisse orientieren, von der sie weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürgerung entgegensteht. Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben nach Art. 5 Abs. 3 BV und aus der ver- fahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht nach Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG. Die Behörde ihrerseits darf sich darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten der gesuchstellenden Person nach wie vor der Wirklichkeit entsprechen (vgl. BGE 140 II 65 E. 2.2 m.H.). 6.3 Die Täuschungshandlung der gesuchstellenden Person muss sich auf einen erheblichen Sachverhalt beziehen. Erheblich im Sinne von Art. 41 Abs. 1 aBüG ist ein Sachverhalt nicht nur, wenn seine pflichtgemässe Of- fenlegung dazu geführt hätte, dass die mit der Einbürgerung befasste Be- hörde das Vorliegen einer Einbürgerungsvoraussetzung verneint und die Einbürgerung verweigert hätte. Es genügt, wenn der Sachverhalt, wäre er der Behörde bekannt gewesen, begründete Zweifel am Vorliegen einer sol- chen Voraussetzung geweckt und die Einbürgerung ernsthaft in Frage ge- stellt hätte bzw. eine solche nicht ohne weitere Beweismassnahmen hätte verfügt werden können (vgl. Urteil des BVGer F-2375/2016 vom 29. März 2018 E. 5.3 m.H.). 6.4 Die Möglichkeit der Nichtigerklärung geht durch Zeitablauf unter. Art. 41 Abs. 1 bis aBüG statuierte hierfür seit dem 1. März 2011 eine diffe- renzierte Fristenregelung, die vom neuen Recht unverändert übernommen wurde (vgl. Art. 36 Abs. 2 BüG). Demnach kann die Einbürgerung innert zwei Jahren, nachdem das SEM vom rechtserheblichen Sachverhalt Kenntnis erhalten hat, spätestens aber innert acht Jahren nach dem Er- werb des Schweizer Bürgerrechts, nichtig erklärt werden. Nach jeder Un- tersuchungshandlung, die der eingebürgerten Person mitgeteilt wird, be- ginnt eine neue zweijährige Verjährungsfrist zu laufen. Während eines Be- schwerdeverfahrens stehen die Fristen still (vgl. dazu Urteil des BVGer F-2182/2015 vom 18. Oktober 2016 E. 5). 7. 7.1 Das Verfahren auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung richtet sich nach dem VwVG (vgl. Art. 1 Abs. 1 und 2 Bst. a VwVG). Es gilt, wie bereits erwähnt, namentlich der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG). Die Behörde hat daher von Amtes wegen zu untersuchen, ob der betroffenen Person die Täuschung über eine Einbürgerungsvoraussetzung vorgeworfen werden kann, wozu insbesondere die Existenz eines beidsei- tig intakten und gelebten Ehewillens gehört. Da die Nichtigerklärung in die
F-845/2021 Seite 10 Rechte der betroffenen Person eingreift, liegt die Beweislast bei der Be- hörde. Allerdings geht es in der Regel um innere, dem Kern der Pri- vatsphäre zugehörige Sachverhalte, die der Behörde nicht bekannt und ei- nem direkten Beweis naturgemäss kaum zugänglich sind. Sie können re- gelmässig nur indirekt durch Indizien erschlossen werden. Die Behörde kann sich darüber hinaus auch veranlasst sehen, von bekannten Tatsa- chen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Solche sogenannten natürlichen bzw. tatsächlichen Vermutungen stellen eine besondere Form des Indizienbeweises dar und können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentli- chen Recht. Dabei handelt es sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen werden. Die betroffene Person ist bei der Sachverhaltsabklärung mitwirkungspflichtig (vgl. BGE 140 II 65 E. 2.2, BGE 135 II 161 E. 3 je m.H.). 7.2 Die natürliche Vermutung gehört zur freien Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 BZP [SR 273]). Sie stellt eine Beweiserleichterung dar, indem eine bereits vorhandene, aber nicht mit letzter Schlüssigkeit mögli- che Beweisführung unterstützt wird. Eine Umkehr der Beweislast hat sie nicht zur Folge. Wenn daher bestimmte Tatsachen - bspw. die Chronologie der Ereignisse - die natürliche Vermutung begründen, dass die erleichterte Einbürgerung erschlichen wurde, muss die betroffene Person nicht den Be- weis für das Gegenteil erbringen. Sie bringt die natürliche Vermutung be- reits mit dem Gegenbeweis zu Fall (HANS PETER WALTER, Berner Kom- mentar, 2012, N. 476 zu Art. 8 ZGB). Hierfür genügt es, dass die betroffene Person einen Grund anführt, der es dem Gericht plausibel erscheinen lässt, dass sie die Behörde nicht getäuscht hat. Bei diesem Grund kann es sich um ein ausserordentliches, nach der erleichterten Einbürgerung eingetre- tenes Ereignis handeln, das zum raschen Scheitern einer vormals intakten Ehe führte, oder die betroffene Person kann plausibel darlegen, dass sie die Ernsthaftigkeit ehelicher Probleme nicht erkannte und den wirklichen Willen hatte, mit dem Schweizer Ehepartner auch weiterhin in einer stabi- len ehelichen Gemeinschaft zu leben (vgl. BGE 135 II 161 E. 3 m.H.; Urteil des BVGer C-333/2012 vom 21. August 2014 E. 4.2). 8. Vorliegend sind die Fristen von Art. 41 Abs. 1 bis aBüG - sowohl die zweijäh- rige relative als auch die achtjährige absolute Verjährungsfrist - eingehal- ten. Auch die von Art. 41 Abs. 1 aBüG verlangte Zustimmung des zustän- digen Heimatkantons liegt vor. Die formellen Voraussetzungen für die Nich- tigerklärung der erleichterten Einbürgerung sind somit erfüllt.
F-845/2021 Seite 11 9. 9.1 Die Vorinstanz geht von der Vermutung aus, dass die Beschwerdefüh- rerin bereits im Zeitpunkt der Gesuchstellung nicht mehr in einer stabilen und zukunftsgerichteten Ehe mit ihrem Schweizer Ehemann gelebt und sich mit den gegenteiligen Erklärungen vom 14. September 2011 und vom 16. Januar 2013 die erleichterte Einbürgerung erschlichen habe. 9.2 Die Chronologie der Ereignisse – die Scheidung von ihrem armeni- schen Ehemann im November 2006 und nur drei Monate später, im Januar 2007, die Heirat mit einem Schweizer Bürger, nachdem ihr die Wegwei- sung aus der Schweiz drohte, die während der Ehe geführte aussereheli- che Beziehung des Ehemanns, die Scheidung von letzterem im November 2014 nach der im Januar 2013 erfolgten erleichterten Einbürgerung sowie die Wiederverheiratung mit dem ersten Ehemann im Januar 2016 – be- gründet ohne weiteres die natürliche Vermutung, dass die Ehe der Be- schwerdeführerin im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung bzw. der gemein- samen Erklärung zum Zustand der Ehe sowie der erleichterten Einbürge- rung nicht intakt war und die Einbürgerungsbehörde über diesen Umstand getäuscht wurde. Die kurze Zeitspanne von knapp 19 Monaten zwischen der am 28. Januar 2013 verfügten erleichterten Einbürgerung und dem ge- meinsamen Scheidungsbegehren der Ehegatten vom 26. August 2014 wäre zudem für sich allein geeignet, die natürliche Vermutung zu begrün- den, dass die Ehe zum Einbürgerungszeitpunkt nicht intakt war (vgl. an- stelle vieler Urteil BGer 1C_220/2019 vom 30. Oktober 2019 E. 4.2 m.H.). Die Beschwerdeführerin bestreitet diese Annahme. Nachfolgend ist zu prü- fen, ob es ihr gelingt, die natürliche Vermutung durch Gegenbeweis zu er- schüttern (vgl. dazu E. 7.2). 9.3 9.3.1 Nach der Einleitung des Nichtigkeitsverfahrens äusserte sich die Be- schwerdeführerin in einer ersten Stellungnahme vom 7. Mai 2018 zu den ihr durch die Vorinstanz unterbreiteten Fragen (SEM-act. 6/394 ff.). Sie und ihr Schweizer Ex-Ehemann hätten sich anfangs Juni 2006 während eines Spaziergangs an der (...) in P._______ kennengelernt und rund sieben Mo- nate später geheiratet. Auf die Frage, welche Gründe zur Trennung bzw. Scheidung geführt hätten, gab sie an, sie habe ganz überraschend ent- deckt, dass er eine Geliebte gehabt habe. Sie habe sich schrecklich hin- tergangen gefühlt und die gemeinsame Wohnung Ende August 2014 ver- lassen. Während der Ehe habe man allerdings nie getrennt gelebt. Vor der Ehe mit C._______ sei sie bereits mit B._______ verheiratet gewesen.
F-845/2021 Seite 12 Diese Ehe sei am 2. November 2006 aufgelöst worden, da es der Be- schwerdeführerin psychisch schlecht gegangen sei. Sie habe sich damals in Absprache mit ihrer Psychologin dazu entschlossen, sich scheiden zu lassen. Heute sei sie wieder mit B._______ zusammen und wolle mit ihm alt werden. Unter Verweis auf verschiedene Beilagen (Arbeitsverträge, Lohnausweise etc.) hob sie ferner hervor, als (...) und (...) tätig und gut integriert zu sein. 9.3.2 Die Ex-Ehegatten wurden daraufhin im erstinstanzlichen Verfahren einzeln zum Sachverhalt befragt. 9.3.2.1 Die Beschwerdeführerin präzisierte anlässlich ihrer Befragung am 19. März 2019, sie sei bei der ersten Begegnung mit C._______ an der (...) mit ihren Freundinnen unterwegs gewesen. Man habe auf derselben Bank gesessen und sei ins Gespräch gekommen. Sie habe zu dieser Zeit in ei- nem Kiosk in P._______ gearbeitet, wo C._______ fortan oft vorbeigekom- men sei und sie nach kurzer Zeit eine Einladung zu ihm nach Hause ange- nommen habe. Sie habe sich damals noch im Asylverfahren befunden und mit einer Kollegin zusammengewohnt. Ihr damaliger Ehemann B._______ sei zunächst nach E._______ und dann zurück nach Armenien gereist und habe sie verlassen. Es sei ihr auch wegen ihm psychisch schlecht gegan- gen, weshalb es ihr egal gewesen sei, was dieser tue. Durch psychologi- sche Unterstützung und den Kontakt zu C._______ habe sich ihr Gesund- heitszustand in der Folge allmählich verbessert. Man habe viel zusammen unternommen und sich sonst meist abends zu Hause getroffen. Ihrem da- maligen Ehemann habe sie anlässlich seines Zwischenhalts in der Schweiz von der neuen Beziehung erzählt; dieser habe von Anfang an von den Tref- fen gewusst und sie angefleht, sich nicht scheiden zu lassen. Sie habe jedoch genug gehabt und die Beziehung schon lange nur noch wegen der Kinder aufrechterhalten. C._______ hingegen habe alles für sie getan und sie habe bereits nach dem ersten Treffen gewusst, dass es mehr als nur eine Bekanntschaft sei. Nach ungefähr sieben Monaten habe man be- schlossen zu heiraten. Von wem der Anstoss dazu gekommen sei, wisse sie nicht mehr; es sei ein gemeinsamer Entscheid gewesen. Sie sei nicht gerne alleine und habe sich bei ihm wohl gefühlt. Ihre erwachsenen Kinder, welche bereits nicht mehr in der Schweiz wohnten, seien auf ihrer Seite gewesen und hätten den neuen Ehemann akzeptiert. Die beiden Männer hätten sich hingegen nie kennengelernt (auch zum Folgenden SEM-act. 11/501 ff.).
F-845/2021 Seite 13 9.3.2.2 Nach der Scheidung von ihrem armenischen Ehemann habe sie keinen persönlichen Kontakt mehr zu diesem gehabt; er habe sie zwar im- mer wieder angerufen, sie habe aber nur widerwillig und unregelmässig geantwortet. Unmittelbar nach der Heirat mit C._______ sei sie zu diesem gezogen. Die Hochzeit selbst sei im kleinen Kreis gefeiert worden; man habe weder Ringe ausgetauscht noch eine Hochzeitsreise unternommen. Nach Armenien habe ihr Schweizer Ehemann sie nie begleitet, da er nicht gerne fliege und das Geld dazu gefehlt habe. Die Eheprobleme hätten schliesslich begonnen, weil sie viel – unter anderem oft auch an den Wo- chenenden – arbeiten musste, was ihm nicht gefallen habe. Zudem habe man in einer Einzimmerwohnung gewohnt, was nicht einfach gewesen sei. Der Grund für die Trennung sei aber seine Freundin gewesen. Sie habe die beiden im letzten Jahr ihrer Ehe am Bahnhof P._______ gesehen, wo- raufhin er zugegeben habe, dass er mit dieser Frau zusammen sei und auch sexuellen Kontakt zu ihr pflege. Wie lange diese Beziehung zu die- sem Zeitpunkt schon gedauert habe, wisse sie nicht. Sie habe es aber si- cher erst nach ihrer Einbürgerung entdeckt. Sie sei enttäuscht und beleidigt gewesen, habe aber gehofft, es sei nur vorübergehend. Man habe weiter- hin miteinander gesprochen, sei aber nicht mehr intim gewesen. Beide Ehegatten hätten zu diesem Zeitpunkt das Gefühl gehabt, die Ehe gehe zu Ende. Den Entschluss zur Scheidung habe man gefasst, als sie begonnen habe, eine neue Wohnung zu suchen. Diese Suche habe ca. drei Wochen gedauert und im September 2014 sei sie aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen. Die Freundin ihres Ehemanns sei im Zeitraum der Scheidung verstorben; er habe stark um sie geweint. 9.3.2.3 Am 16. Januar 2013, als sie die Erklärung betreffend den Zustand der ehelichen Gemeinschaft unterzeichnet hätten, sei alles noch in Ord- nung gewesen. Sie habe C._______ weder aus aufenthaltsrechtlichen Überlegungen geheiratet, noch habe er ihr damit einen Dienst erweisen wollen. Sie habe von den Behörden einen Brief erhalten, dass sie sich ein- bürgern lassen könne. Man habe auch heute noch ein sehr gutes Verhält- nis und telefoniere wöchentlich miteinander. Sie und ihr erster Ehemann, B., seien seit Februar 2015 wieder ein Paar. Der Entschluss zur erneuten Heirat sei nach der Scheidung von C. gekommen. Zu- nächst habe sie bei ihren Besuchen in Armenien keinen Kontakt zu B._______ gehabt; dies habe sich aber verändert, seit letzterer mit dem gemeinsamen Sohn zusammengezogen sei; er helfe im Haushalt mit und gehe auf ihre Wünsche ein. Das Alleinsein sei schwierig für sie und sie habe ihm angesichts seines Sinneswandels noch eine Chance geben wol- len. Sie wünsche sich, dass er zu ihr in die Schweiz ziehe.
F-845/2021 Seite 14 9.3.2.4 Der Ex-Ehemann C._______ bestätigte in seiner gleichentags er- folgten Befragung weitgehend die Aussagen der Beschwerdeführerin. Ab- weichende Angaben machte er jedoch hinsichtlich des Anstosses zur Hei- rat; er habe nicht so schnell heiraten wollen, die Beschwerdeführerin habe darauf gedrängt. Er habe sie aber geliebt und man habe viel zusammen unternommen, weshalb es für ihn in Ordnung gewesen sei, zu heiraten. Die Frage, ob er aussereheliche Verhältnisse gehabt habe, verneinte er. Als Trennungsgrund gab er hingegen an, sie hätten sich auseinanderge- lebt, da die Beschwerdeführerin keine Freizeit gehabt habe (SEM- act. 11/520 ff.). 9.3.2.5 Aufgrund der widersprüchlichen Angaben der Ex-Ehegatten zur ausserehelichen Beziehung von C._______ wurde dieser am 26. März 2019 erneut befragt (SEM-act. 11/534 ff.). Auf entsprechende Nachfrage gab er zu Protokoll, im letzten Jahr der Ehe eine Freundin gehabt zu haben. Zu diesem Zeitpunkt habe man bereits gewusst, dass man auseinander- gehe; die Ehefrau sei bereits mit der Wohnungssuche beschäftigt gewe- sen. Die Freundin sei dann aber im Herbst 2011 verstorben, deshalb habe er es bei der ersten Befragung unerwähnt gelassen. Man sei bis zu ihrem Tod ein Jahr zusammen gewesen. Dies sei allerdings nicht der Grund für die Scheidung gewesen; für ihn sei bereits klar gewesen, dass er sich scheiden lassen wolle, bevor er seine Freundin kennengelernt habe und auch die Beschwerdeführerin habe schon vorher eine Wohnung gesucht. Man habe sich auseinandergelebt und einander in Ruhe gelassen. Später in der Befragung gab C._______ an, es habe sich nach dem Tod seiner Freundin nur noch um eine theoretische Ehe gehandelt, wobei man wie Bruder und Schwester zusammengelebt habe. Auf die Frage, wie diese Aussage vor dem Hintergrund zu verstehen sei, dass die Geliebte bereits im August 2011 verstorben, die Erklärung zum Zustand der Ehe aber erst im Januar 2013 unterschrieben worden sei, gab er an, die Ehe sei nach dem Tod der Freundin noch schlechter gewesen als davor und er könne sich nicht an jedes Detail erinnern. Bei der Unterzeichnung der Erklärung habe er sich nicht viel gedacht, sondern einfach unterschrieben. 9.3.2.6 Im Bericht der Stadtpolizei U._______ vom 29. März 2019 wurde dazu ergänzungsweise festgehalten, dass C._______ im Zusammenhang mit dem aussergewöhnlichen Todesfall der erwähnten Freundin am 30. Au- gust 2011 als Auskunftsperson befragt worden war. Dabei habe er sich am Ereignisort gegenüber der Polizei dahingehend geäussert, dass er etwa seit einem Jahr der Freund bzw. Lebenspartner der Verstorbenen gewesen sei, wobei sie getrennte Wohnungen gehabt hätten (SEM-act. 11/446).
F-845/2021 Seite 15 9.3.3 Nachdem die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mitteilte, dass ge- stützt auf die gemachten Aussagen davon ausgegangen werde, die Ehe sei bereits vor dem Einbürgerungsverfahren nicht mehr stabil gewesen – die Ehegatten hätten übereinstimmend angegeben, dass die Ehe spätes- tens seit der Aufnahme der ausserehelichen Beziehung von C._______ nicht mehr intakt gewesen sei und es stelle sich heraus, dass diese Bezie- hung bei der Gesuchseinreichung bereits zurücklag –, liess die Beschwer- deführerin über ihre neu mandatierte Rechtsvertreterin zwei Stellungnah- men vom 14. Dezember 2020 und vom 4. Januar 2021 einreichen. Darin brachte sie neu vor, es habe tatsächlich erst nach ihrer Einbürgerung wei- tere Vorkommnisse gegeben, die letztendlich zur Scheidung geführt hät- ten. Nach dem Tod der Geliebten habe sie davon ausgehen dürfen, dass sich ihre Ehe nach den «Turbulenzen» normalisiert habe und weiterbeste- hen werde. Erst im letzten Jahr vor ihrer Scheidung, im Zeitraum zwischen November 2013 und 2014, sei es wieder zu Eheproblemen und schliesslich zum Streit zwischen den Ehegatten gekommen; der Ex-Ehemann habe ihr vorgeworfen, zu viel Zeit bei der Arbeit zu verbringen und ihr eines Tages die Wohnungsschlüssel abgenommen und sie in der Wohnung eingesperrt. Erst nachdem die Beschwerdeführerin die Polizei gerufen habe, habe der Ex-Ehemann sie wieder aus der Wohnung gelassen. Diesen Vorfall habe sie bisher nicht angegeben, das sie heute wieder ein gutes Verhältnis zu C._______ pflege. Überdies brachte sie vor, das Einbürgerungsverfahren nicht selbst initiiert zu haben, sondern im Dezember 2012 durch ein Schrei- ben ihrer Wohngemeinde auf diese Möglichkeit aufmerksam gemacht wor- den zu sein (SEM-act. 13 und 16). 9.3.4 Im Rechtsmittelverfahren bringt die Beschwerdeführerin erneut vor, der in den Stellungnahmen erwähnte Streit habe nach der Einbürgerung zur Zerrüttung der Ehe geführt. Nachdem man sich nach dem Tod der Ge- liebten ihres Ex-Ehemanns zunächst wieder zusammengerauft habe, habe sich das Verhältnis nach einiger Zeit wieder verschlechtert; der Ehemann habe begonnen, viel über die Verstorbene zu reden und der Beschwerde- führerin vorgeworfen, zu viel zu arbeiten. Dann sei es zum erwähnten Streit im Frühjahr/Sommer 2014 gekommen und im November 2014 habe man sich schliesslich scheiden lassen. Dass sie in ihrer polizeilichen Befragung die Erinnerung an die aussereheliche Beziehung zeitlich nach der Einbür- gerung eingeordnet habe, sei darauf zurückzuführen, dass die Ereignisse im Zeitpunkt der Befragung bereits acht Jahre zurücklagen (BVGer-act. 1).
F-845/2021 Seite 16 9.3.5 Einer Aktennotiz der Schweizer Botschaft in Georgien vom 13. Juli 2016 ist schliesslich zu entnehmen, dass B._______ bei der Prüfung sei- nes Antrags auf Erteilung eines Visums für den langfristigen Aufenthalt zwecks Familiennachzug zur Beschwerdeführerin zu Protokoll gab, er habe die Beschwerdeführerin im Jahr 2008 in Armenien kennengelernt und kenne auch ihre Kinder. Erst im Nachhinein habe er zugegeben, dass es sich dabei um die gemeinsamen Kinder handle und er bereits einmal mit der Beschwerdeführerin verheiratet gewesen sei (SEM-act. 3/58). 10. 10.1 Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, hat sich die Beschwerdefüh- rerin ihren Aufenthalt in der Schweiz erst mit der Heirat mit C._______ ge- sichert. Denn ohne die Scheidung von ihrem armenischen Ehegatten im November 2006 und der zweiten Heirat im Januar 2007, mithin nur drei Monate später, hätte sie zusammen mit ihrer Familie die Schweiz verlassen müssen. Aufgrund der nachfolgenden Chronologie der Ereignisse (ausser- eheliche Beziehung des Ehemanns, Scheidung von Schweizer Ehemann, erneute Partnerschaft mit erstem Ehemann wenige Monate nach Trennung sowie später Wiederverheiratung) ist rückblickend davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin in missbräuchlicher Weise auf den Fort- bestand dieser Ehe berufen hat, um die erleichterte Einbürgerung zu er- langen. 10.2 Nicht nur machten die Ex-Ehegatten anlässlich der getrennten Befra- gungen voneinander abweichende Aussagen zum Trennungsgrund (Un- treue, Streit bzw. Auseinanderleben), beide änderten im Verlaufe des Ver- fahrens auch mehrfach ihr Aussageverhalten und verstrickten sich mit ih- ren Angaben zunehmend in Widersprüche. So nannte die Beschwerdefüh- rerin in ihrer ersten Stellungnahme vom 7. Mai 2018 sowie anlässlich ihrer Befragung vom 19. März 2019 noch einzig die Untreue ihres Ex-Ehegatten – angeblich im letzten Jahr der Ehe – als Trennungsgrund. Zudem gab sie an, sie habe die aussereheliche Beziehung erst nach ihrer Einbürgerung entdeckt und die Geliebte ihres Ex-Ehemanns sei im Zeitraum der Schei- dung verstorben. Erst nachdem objektiv feststand, dass sich die ausser- eheliche Beziehung des Schweizer Ehegatten aufgrund des Todes seiner Geliebten im August 2011 bereits vor dem Einbürgerungsverfahren zuge- tragen haben musste, legte die Beschwerdeführerin einen alternativen Ge- schehensablauf dar. So trug sie über ihre neu mandatierte Rechtsvertre- tung erstmals einen Streit um die Wohnungsschlüssel als Auslöser für die Scheidung vor. Die Beschwerdeführerin stellte sich sodann neu auf den
F-845/2021 Seite 17 Standpunkt, nach dem Tod der Geliebten habe sich ihre Ehe zunächst wie- der stabilisiert und sie habe ihrem damaligen Ehemann gar dabei geholfen, über den Verlust hinwegzukommen. Man habe die aussereheliche Bezie- hung gewissermassen gemeinsam verarbeitet und sie habe zu diesem Zeitpunkt allen Grund gehabt, anzunehmen, dass ihre Ehe objektiv nicht mehr gefährdet sei. Diese Aussage scheint – abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin bereits aufgrund der geänderten Darstellung der Er- eignisse nicht mehr als glaubwürdig erachtet werden kann – insbesondere vor dem zeitlichen Ablauf äusserst unglaubhaft: So ersuchte die Beschwer- deführerin bereits am 14. September 2011, mithin gerade zwei Wochen nach dem aussergewöhnlichen Tod der Geliebten am 30. August 2011, um erleichterte Einbürgerung. Dass sich die davor gemäss eigenen Angaben beider Ehegatten nur noch theoretisch bestehende Ehe innerhalb von zwei Wochen zu einer gelebten Ehe zurückentwickelt haben könnte, erscheint als höchst unwahrscheinlich. 10.3 Dass die eheliche Gemeinschaft schon im Zeitpunkt der Gesuchstel- lung nicht (mehr) von einem intakten Ehewillen getragen wurde und der Beschwerdeführerin damals ebenso wenig das Bewusstsein bezüglich be- stehender Eheprobleme gefehlt haben kann, legen auch die Aussagen des Ex-Ehegatten nahe. Nachdem dieser anlässlich seiner zweiten Befragung sein aussereheliches Verhältnis offenlegte, gab er zu Protokoll, dass die Eheleute bereits zu diesem Zeitpunkt gewusst hätten, dass sie auseinan- dergehen würden. Nach dem Tod der Geliebten sei die Ehe noch schlech- ter gewesen als davor (vgl. E. 9.3.2.5). Es erübrigt sich vor diesem Hinter- grund, auch noch auf das irreführende Aussageverhalten des armenischen Ehemannes anlässlich seines Visumsantrags einzugehen. Nur am Rande sei schliesslich bemerkt, dass die Beschwerdeführerin auch die in Aussicht gestellten Belege für den geltend gemachten Polizeieinsatz im Rahmen des Streits um die Wohnungsschlüssel wie auch das angebliche Aufforde- rungsschreiben ihrer Wohngemeinde zur Gesuchstellung für die erleich- terte Einbürgerung bis zuletzt schuldig blieb. 11. Zusammenfassend ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, eine plausible Alternative zur dargestellten Vermutungsfolge zu präsentieren und damit die gegen sie sprechende tatsächliche Vermutung in Frage zu stellen, wonach sie und ihr damaliger Ehemann bereits im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung sowie der Unterzeichnung der gemeinsamen Erklä- rung bzw. der erleichterten Einbürgerung nicht in einer tatsächlichen und
F-845/2021 Seite 18 stabilen ehelichen Gemeinschaft lebten. Es ist demnach davon auszuge- hen, dass die erleichterte Einbürgerung im Sinne von Art. 41 Abs. 1 aBüG durch falsche Angaben und das Verheimlichen erheblicher Tatsachen er- schlichen wurde. Damit sind die materiellen Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung ebenfalls erfüllt. 12. Art. 41 Abs. 1 aBüG legt den Entscheid über die Nichtigerklärung in das pflichtgemässe Ermessen der Behörde. Die Rechtsprechung geht jedoch davon aus, dass im Falle einer erschlichenen erleichterten Einbürgerung die Nichtigerklärung eine Regelfolge darstellt, von der nur unter ausseror- dentlichen Umständen abzuweichen ist (vgl. dazu Urteil 1C_466/2018 E. 5.5 m.H.). Dass die Beschwerdeführerin hierzulande ansonsten gut in- tegriert zu sein scheint, rechtfertigt einen Verzicht auf die Nichtigerklärung nicht. Der Verlust des Schweizer Bürgerrechts bedeutet zudem nicht zwangsläufig den Verlust des Aufenthaltsrechts; über einen solchen wäre – falls überhaupt – in einem eigenständigen Verfahren zu befinden (vgl. BGE 140 II 65 E. 4.2.2). 13. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist da- her abzuweisen. 14. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdefüh- rerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
F-845/2021 Seite 19 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den am 25. März 2021 in gleicher Höhe geleiste- ten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Akten Ref-Nr. [...] retour) – das Amt für Gemeinden, Zivilstand- und Bürgerrecht des Kantons O._______
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Corina Fuhrer
F-845/2021 Seite 20 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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