B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung VI F-8376/2015
Urteil vom 19. Dezember 2016 Besetzung
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz), Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Richter Antonio Imoberdorf, Gerichtsschreiberin Jacqueline Moore.
Parteien
X._______, vertreten durch Claudia Hazeraj, Rechtsanwältin, Advokatur Contini & Hazeraj, Karl-Neuhausstrasse 21, Postfach 800, 2501 Biel/Bienne, Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
F-8376/2015 Seite 2 Sachverhalt: A. X._______ (geb. 1963; nachfolgend: Beschwerdeführerin), philippinische Staatsangehörige, reiste am 16. Juli 2005 in die Schweiz ein um für die [...] Botschaft in Genf als Haushaltsangestellte zu arbeiten. Nachdem die Be- schwerdeführerin aus dem diplomatischen Dienst (30. September 2010) entlassen worden war, lernte sie ihren heutigen Lebenspartner, einen Schweizer Bürger (geb. 1949), in Genf kennen. Im Oktober 2012 zog das Paar nach Biel in die durch den Lebenspartner neu erworbene Eigentums- wohnung. B. Zwischenzeitlich lief der Ausweis des EDA für den diplomatischen Aufent- halt der Beschwerdeführerin am 14. April 2011 ab. C. Am 21. November 2015 wurde die Beschwerdeführerin durch das Grenz- wachtkorps am Bahnhof in Biel angehalten und kontrolliert. In der an- schliessenden Anhörung wurden ihre Effekten (u.a. Fr. 1‘245.- in bar sowie fünf „Goldvreneli“, Reisepass PHL, Kopie der [nicht mehr gültigen] Aufent- haltsbewilligung des EDA) sichergestellt. Weiter wurde festgestellt, dass sich die Beschwerdeführerin seit dem 14. April 2011 illegal in der Schweiz aufhalte. Die Beschwerdeführerin gab zu Protokoll, dass sie die Schweiz seit Januar 2010 nicht mehr verlassen habe, dass sie aktuell keiner Arbeit nachgehe, sondern sich um ihren kranken Lebenspartner kümmere und er ihr dafür Fr. 500.- im Monat gebe. Die Barschaft sei ihr persönliches Geld, welches sie zur Begleichung der Spitalrechnung ihrer Tochter benötige. D. Nachdem der Beschwerdeführerin am 23. November 2015 das rechtliche Gehör in Bezug auf eine allfällige Fernhaltemassnahme gewährt worden war, verfügte die Fremdenpolizei der Stadt Biel am 24. November 2015 die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz und setzte die Aus- reisefrist auf den 15. Januar 2016 an. Die Wegweisungsverfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. E. Gestützt auf diesen Sachverhalt verfügte das SEM am 27. November 2015 gegenüber der Beschwerdeführerin ein Einreiseverbot für die Dauer von drei Jahren, gültig ab dem 15. Januar 2016, und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Zur Begründung führte die Vor-
F-8376/2015 Seite 3 instanz aus, dass sich die Beschwerdeführerin seit 2005 mit einem diplo- matischen Ausweis in der Schweiz aufgehalten habe. Seit dem 14. April 2011 habe sie jedoch nicht mehr über die erforderliche ausländerrechtliche Bewilligung verfügt und habe sich somit über viereinhalb Jahre rechtswid- rig in der Schweiz und/oder Schengen-Raum aufgehalten. Gemäss ständi- ger Praxis und Rechtsprechung liege damit ein Verstoss gegen die öffent- liche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 AuG (SR 142.20) vor. Sie sei deshalb aus der Schweiz weggewiesen worden und habe die Schweiz zu verlassen. Die im Rahmen des rechtlichen Gehörs gemachten Ausführungen vermöchten keinen anderen Entscheid zu rechtfertigen. Gleichzeitig wurde angeordnet, dass das Einreiseverbot zu einer Aus- schreibung im Schengener Informationssystem (SIS II) führt und damit ein Einreiseverbot für den gesamten Schengen-Raum bewirkt. F. Mit Rechtsmitteleingabe vom 23. Dezember 2015 liess die Beschwerde- führerin durch ihre Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Be- schwerde erheben, mit dem Antrag, das Einreiseverbot sei aufzuheben, eventualiter auf ein Jahr zu reduzieren, subeventualiter sei der Entscheid an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Zudem sei der Be- schwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, dass die Beschwerdeführerin und ihr Le- benspartner sich des Verstosses gegen das geltende Ausländergesetz be- wusst gewesen seien und deshalb auch hätten heiraten wollen. Jedoch habe sich der Gesundheitszustand des Lebenspartners jedes Mal drama- tisch verschlechtert, wenn die Hochzeitspläne konkreter geworden seien. Dass sich die Beschwerdeführerin ohne Aufenthaltstitel in der Schweiz auf- gehalten habe, sei für das Paar ein rein formeller Aspekt gewesen und ob der gesundheitlichen Probleme des Lebenspartners immer wieder in Ver- gessenheit geraten. Sie sei sich über die Art und Schwere ihres Untätig- bleibens nicht im Klaren gewesen und habe insbesondere keine Vorstel- lung davon gehabt, welche Konsequenzen ihr dadurch gedroht hätten. Sie sei immer der Meinung gewesen, dass sie deshalb nicht reisen könne, aber es ansonsten keine Auswirkungen nach sich zöge. Sie habe sich darauf verlassen, dass sich ihr Lebenspartner um die ausländerrechtlichen Ange- legenheiten kümmern würde. Das Einreiseverbot von drei Jahren sei un- verhältnismässig und aufgrund des geringen Verschuldens (sie habe in kei- ner Art und Weise eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dargestellt, sei dem Sozialstaat Schweiz keinen einzigen Franken schuldig geblieben, habe nie Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld bezogen) und der persönlichen Situation der Beschwerdeführerin nicht gerechtfertigt. Das in
F-8376/2015 Seite 4 der Verfassung verankerte Grundrecht auf Wahrung des Privat- und Fami- lienlebens würde somit in schwerer Weise verletzt werden. G. Mit Zwischenverfügung vom 12. Januar 2016 hielt das Bundesverwal- tungsgericht fest, dass über das Gesuch um Wiederherstellung der auf- schiebenden Wirkung erst befunden werden könne, wenn die Beschwer- deführerin ausgereist sei, da das Einreiseverbot – als Fernhaltemass- nahme – seine Wirkung erst mit der Ausreise der ausländischen Person aus der Schweiz entfalte. Gleichzeitig wurde ihr die Möglichkeit einge- räumt, erneut ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald die Ausreise erfolgt sei. Zudem wurde sie darauf hingewiesen, dass ihr mit einer allfälli- gen Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung lediglich das Recht auf Einreise als Touristin eingeräumt, jedoch nicht ein weitergehender Auf- enthalt verschafft würde. H. Die Beschwerdeführerin reiste am 15. Januar 2016 fristgerecht aus. Von der Möglichkeit, erneut ein Gesuch um Wiederherstellung der aufschieben- den Wirkung zu stellen, hat sie keinen Gebrauch gemacht. I. Die Vorinstanz sprach sich in ihrer Vernehmlassung vom 19. Februar 2016 für die Abweisung der Beschwerde aus. J. Mit Schreiben vom 23. September 2016 gelangte die Rechtsvertreterin an das Bundesverwaltungsgericht und erkundigte sich nach dem Verfahrens- stand. Sie teilte zudem mit, dass sich die Beschwerdeführerin nun seit mehreren Monaten im Ausland aufhalte und die Ungewissheit, ob sie ihre Beziehung zu ihrem Lebenspartner in der Schweiz wieder aufnehmen könne, sowohl an ihrer als auch an der psychischen Gesundheit des Le- benspartners nage. K. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun- gen eingegangen.
F-8376/2015 Seite 5 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das SEM, das mit der An- ordnung des Einreiseverbots eine Verfügung im erwähnten Sinne und da- her ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist daher einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Ange- legenheit endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be- schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde- verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt des Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 3. 3.1 Gestützt auf Art. 67 AuG kann das SEM gegenüber weggewiesenen ausländischen Personen ein Einreiseverbot verfügen, wenn die Wegwei- sung nach Art. 64d Abs. 2 Bst. a–c AuG sofort vollstreckt wird oder die be- troffene Person der Ausreiseverpflichtung nicht innert Frist nachgekommen ist (Art. 67 Abs. 1 Bst. a und b AuG). Sodann kann es nach Art. 67 Abs. 2 Bst. a–c AuG Einreiseverbote gegen ausländische Personen erlassen, die
F-8376/2015 Seite 6 gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Aus- land verstossen haben oder diese gefährden (Bst. a), Sozialhilfekosten verursacht haben (Bst. b) oder in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft genommen worden sind (Bst. c). Das Einreiseverbot wird grundsätzlich für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verhängt. Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 AuG). Schliesslich kann die verfügende Behörde aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen ausnahmsweise von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot endgültig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AuG). 3.2 Das in Art. 67 AuG geregelte Einreiseverbot stellt keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten dar, sondern ist eine Massnahme zur Abwen- dung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [nachfolgend: Botschaft], BBl 2002 3709, S. 3813). Die öf- fentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter; sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 3809). In diesem Sinne liegt nach Art. 80 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unter anderem dann vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden. Widerhandlungen gegen Normen des Ausländerrechts fallen ohne Weiteres unter diese Begriffsbestimmung und können ein Ein- reiseverbot nach sich ziehen (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 3813). Die Verhän- gung eines Einreiseverbots knüpft an das Bestehen eines Risikos einer künftigen Gefährdung an. Gestützt auf sämtliche Umstände des Einzelfal- les ist eine Prognose zu stellen. Dabei ist naturgemäss in erster Linie das vergangene Verhalten der betroffenen Person zu berücksichtigen (vgl. Ur- teil des BVGer C-3072/2014 vom 3. Februar 2016 E. 3.2. m.H.). 3.3 Einen Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG begeht demnach auch, wer Normen des Aus- länderrechts zuwiderhandelt. Dabei genügt es, wenn der ausländischen Person eine Sorgfaltspflichtverletzung zugerechnet werden kann. Un- kenntnis oder Fehlinterpretation der Einreise- und Aufenthaltsvorschriften stellen in der Regel keinen hinreichenden Grund für ein Absehen von einer
F-8376/2015 Seite 7 Fernhaltemassnahme dar. Es obliegt jeder Ausländerin und jedem Auslän- der, sich über die hiesigen Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit ausländerrechtlichen Vorschriften ins Bild zu setzen und sich im Falle von Unklarheiten bei der zuständigen Behörde zu erkundigen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer C-7411/2014 vom 30. März 2016 E. 4.2 m.H.). 4. Wird gegen eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitglied- staates besitzt (Drittstaatangehörige), ein Einreiseverbot verhängt, so wird sie nach Massgabe der Bedeutung des Falles im SIS II zur Einreiseverwei- gerung ausgeschrieben (vgl. Art. 21 und 24 der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. De- zember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation [SIS-II-VO], Abl. L 381/4 vom 28. Dezember 2006).
5.1 Die Vorinstanz wirft der Beschwerdeführerin in ihrer Verfügung vor, sich mehr als viereinhalb Jahre über den bewilligungsfreien Aufenthalt hinaus rechtswidrig in der Schweiz und/oder im Schengen-Raum aufgehalten zu haben. Damit liege gemäss ständiger Praxis und Rechtsprechung ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 AuG vor. 5.2 Gemäss Art. 6 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung (EU) Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener-Grenzkodex, SGK, Abl. L 77/1 vom 23. März 2016; kodifizier- ter Text) müssen Drittstaatangehörige über ein für den Grenzübertritt aner- kanntes Ausweispapier und über ein Visum verfügen, sofern dies erforder- lich ist. Von der Visumspflicht befreit sind Personen, die Inhaber eines gül- tigen Aufenthaltstitels eines Schengen-Staates sind oder über ein Visum zum längerfristigen Aufenthalt verfügen. Diese Dokumente müssen bei Kontrollen vorgewiesen werden können (vgl. Art. 8 SGK). Wird bei einer Kontrolle festgestellt, dass ein Drittstaatangehöriger die Voraussetzungen nicht oder nicht mehr erfüllt, wird sein Aufenthalt als illegal angesehen (vgl. Art. 3 Ziff. 2 der Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG vom 16. Dezember 2008, Abl. L 348/98 vom 24. Dezember 2008).
F-8376/2015 Seite 8 5.3 Die von der Beschwerdeführerin anlässlich der Kontrolle des Grenz- wachtkorps vorgelegten Dokumente genügten den erwähnten Anforderun- gen nicht. Zwar verfügte die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt ihrer Ein- reise in die Schweiz im Jahre 2005 über einen Ausweis für den diplomati- schen Aufenthalt. Dieser Aufenthaltstitel ist allerdings nach dem Ausschei- den aus dem diplomatischen Dienst bei der [...] Botschaft in Genf per 30. September 2010 am 14. April 2011 abgelaufen. 5.4 Da die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Kontrolle weder über ei- nen gültigen Aufenthaltstitel noch über ein zur Einreise in die Schweiz be- rechtigendes Visum verfügte (vgl. dazu www.sem.admin.ch > Einreise und Aufenthalt > kurzfristiger Aufenthalt > Drittstaatangehörige > Anhang 1, Liste 1: Ausweis- und Visumvorschriften nach Staatsangehörigkeit > Phi- lippinen), ist ihr Aufenthalt als rechtswidrig zu bezeichnen. Die Beschwer- deführerin hat durch ihren viereinhalb Jahre andauernden rechtswidrigen Aufenthalt in der Schweiz einen hinreichenden Grund für die Verhängung einer Fernhaltemassnahme gesetzt. 6. 6.1 Den Entscheid darüber, ob ein Eireiseverbot anzuordnen und wie es zeitlich auszugestalten ist, legt Art. 67 Abs. 2 AuG in das pflichtgemässe Ermessen der Behörde. Zentrale Bedeutung kommt dabei dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu, der eine wertende Abwägung zwischen den berührten privaten und öffentlichen Interessen verlangt. Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse der betroffenen ausländischen Person (Art. 96 AuG; ferner statt vieler HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwal- tungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 555 ff.). 6.2 Die Beschwerdeführerin hielt sich – wie oben ausgeführt – während mehr als viereinhalb Jahren rechtswidrig in der Schweiz und/oder im Schengen-Raum auf. Vorliegend kann somit objektiv nicht von einem leich- ten Fehlverhalten ausgegangen werden, besteht doch an der Einhaltung der Einreise- und Aufenthaltsvorschriften ein gewichtiges öffentliches Inte- resse. Dabei liegt insbesondere ein generalpräventiv motiviertes Interesse an der Fernhaltung der Beschwerdeführerin vor, dies auch im Sinne einer kontinuierlichen Praxis. Zudem ist eine spezialpräventive Zielsetzung der Massnahme darin zu sehen, dass sie die Betroffene ermahnt, bei einer all- fälligen künftigen Wiedereinreise in die Schweiz nach Ablauf der Dauer des Einreiseverbots die für sie geltenden Regeln einzuhalten (vgl. Urteil des
F-8376/2015 Seite 9 BVGer C-2771/2010 vom 3. Februar 2012 E. 6.1). Es besteht somit ein gewichtiges öffentliches Interesse an einer Fernhaltung der Beschwerde- führerin. 6.3 Auch subjektiv gesehen ist das Verhalten der Beschwerdeführerin nicht zu bagatellisieren, hat sie doch durch ihren jahrelangen illegalen Aufenthalt arg gegen die ausländerrechtlichen Bestimmungen verstossen. Gemäss eigenen Aussagen (vgl. SEM-act. 10) hat sie sich zudem seit dem Aus- scheiden aus dem Dienst der Botschaft um ihren kranken Lebenspartner gekümmert und dafür ein Entgelt bekommen. Der Lebenspartner sei auch sonst für alle Kosten für die Beschwerdeführerin wie bspw. Kost und Logis aufgekommen. Somit könnte der Beschwerdeführerin durchaus auch eine illegale Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 11 Abs. 2 AuG vorgeworfen wer- den. Als private Interessen macht die Beschwerdeführerin geltend, dass sie mit ihrem Lebenspartner seit Beginn weg in einer eheähnlichen Partnerschaft gelebt habe und mit diesem in eine gemeinsame Eigentumswohnung ein- gezogen sei. Damit sei sie eine enge bzw. familiäre Verpflichtung mit ihrem Lebenspartner eingegangen. Dieser sei aus gesundheitlichen Gründen auf eine „Rund-um-die-Uhr-Betreuung“ angewiesen und brauche in jeglichen Lebenslagen Unterstützung, die er ausschliesslich durch die Beschwerde- führerin erfüllt haben möchte. Würde ihn die Beschwerdeführerin folglich verlassen, müsste er sich entweder in ein Pflegeheim begeben oder sich anderweitig externe Hilfe holen. Der Schritt zur Eheschliessung sei noch nicht erfolgt, weil sich der Gesundheitszustand des Lebenspartners immer dann dramatisch verschlechtert habe, wenn die Ehepläne wieder konkreter geworden seien. 6.4 Es ist darauf hinzuweisen, dass das Einreiseverbot einen Eheschluss in der Schweiz nicht zum vornherein verunmöglicht. In diesem Zusammen- hang kann auf die in Art. 67 Abs. 5 AuG vorgesehene Möglichkeit verwie- sen werden, Fernhaltemassnahmen aus humanitären oder anderen wich- tigen Gründen zeitweilig auszusetzen. 6.5 Kommt hinzu, dass kein Anspruch auf Eheschliessung an einem be- stimmten Ort besteht (vgl. dazu Urteil des BGer 2C_756/2009 vom 15. De- zember 2009 E. 2.3.2 m.H.). Wesentlich ist, dass eine Ehe überhaupt ge- schlossen werden kann. In casu wird behauptet, dass es für den Lebens- partner zurzeit nicht möglich sei, auf die Philippinen zu reisen, da sein Ge-
F-8376/2015 Seite 10 sundheitszustand dies nicht zulasse. Als Beweismittel legte die Beschwer- deführerin ein ärztliches Attest vom 19. Oktober 2015 und vom 22. Oktober 2015 zu den Akten. Bis zum heutigen Zeitpunkt hat die Beschwerdeführerin allerdings noch kein gültiges Gesuch um Erteilung einer Kurzaufenthalts- bewilligung zu Ehevorbereitungszwecken gestellt und somit keine Anhalts- punkte zu bereits unternommenen Schritten in Sachen Eheabschluss ge- liefert. Nach einer allfälligen Eheschliessung stünde es der Beschwerde- führerin zudem frei, sich zum Zwecke der Regelung des ehelichen Zusam- menlebens an die kantonalen Behörden zu wenden und um eine Aufent- haltsbewilligung zu ersuchen. Die Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen fällt grundsätzlich in die Zuständigkeit der Kantone, wobei im Falle einer Bewilligungserteilung dann in einem weiteren Schritt das bestehende Ein- reiseverbot durch die Vorinstanz aufgehoben werden kann (vgl. Urteile des BGer 2C_793/2008 vom 27. März 2009 E. 3.2 m.H.; eingehender BGer 2C_473/2008 vom 17. November 2008 E. 2.3). 6.6 Somit steht der Pflege der (zurzeit noch) eheähnlichen Partnerschaft auf Schweizer Boden nicht die angefochtene Verfügung, sondern die feh- lende Aufenthaltsbewilligung entgegen. Das Einreiseverbot als solches be- einträchtigt das Interesse der Beschwerdeführerin an einem von staatli- chen Eingriffen ungestörten eheähnlichen Zusammenleben nur soweit, als sie für Einreisen in die Schweiz eine Suspension einholen muss (Art. 67 Abs. 5 AuG). Wohl wird die Suspension praxisgemäss nur für kurze und klar begrenzte Zeit gewährt und sie darf das Einreiseverbot nicht aushöh- len. Die damit einhergehenden bzw. damit verbundenen Einschränkungen sind jedoch hinzunehmen, zumal diese zum Schutze der öffentlichen Si- cherheit erforderlich sind (Art. 8 Ziff. 2 EMRK). 6.7 Diese privaten Interessen vermögen somit weder eine Aufhebung noch eine Verkürzung des Einreiseverbots zu rechtfertigen. Wie eben ausge- führt, sind der Beschwerdeführerin während der Geltungsdauer der Fern- haltemassnahme Besuchsaufenthalte bei ihr nahe stehenden Personen in der Schweiz nicht schlichtweg untersagt; das SEM kann die Fernhalte- massnahme auf begründetes Gesuch hin aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen ausnahmsweise befristet suspendieren (vgl. Art. 67 Abs. 5 AuG; BVGE 2013/4 E. 7.4.3 m.H.). Im Übrigen kann der Kontakt zu nahen Personen auch auf andere Weise als durch Besuche in der Schweiz gepflegt werden (z.B. mittels moderner Kommunikationsmittel wie Skype, Facetime oder SMS sowie Besuchen der Freunde im Heimatland).
F-8376/2015 Seite 11 6.8 Eine wertende Gewichtung der sich entgegenstehenden Interessen führt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das auf drei Jahre befristete Einreiseverbot auch im gegenwärtigen Zeitpunkt und unter Be- rücksichtigung der gängigen Praxis eine verhältnismässige und angemes- sene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt. 7. Aus den Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist da- her abzuweisen. 8. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Be- schwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun- gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
F-8376/2015 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden der Beschwerdeführerin aufer- legt. Sie sind durch den am 15. Januar 2016 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Einschreiben) – die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück) – die Migrationsbehörde der Stadt Biel (Akten zurück)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Marianne Teuscher Jacqueline Moore
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