B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung VI F-836/2025
Urteil vom 25. August 2025 Besetzung
Richter Gregor Chatton (Vorsitz), Richter Sebastian Kempe, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast.
Parteien
A._______, vertreten durch MLaw Muriel von Rohr, Thalhammer | Bossart | von Rohr, Schmiedgasse 28, Postfach 426, 9004 St. Gallen, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot; Verfügung des SEM vom 3. Januar 2025.
F-836/2025 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein 1976 geborener Staatsangehöriger von Ser- bien, reiste im Jahr 1990 im Rahmen eines Familiennachzugs in die Schweiz ein und erhielt eine Niederlassungsbewilligung. Im Jahr 1995 hei- ratete er eine Landsfrau, mit welcher er zwei mittlerweile erwachsene Kin- der hat. Die Ehe wurde 2015 geschieden. Die Ex-Ehefrau und die zwei Kinder verfügen über die Schweizerische Staatsbürgerschaft. Im Jahr 2016 heiratete der Beschwerdeführer erneut. Im Rahmen des Familiennachzugs erhielt die Ehefrau (Staatsangehörige von Albanien) eine Aufenthaltsbewil- ligung. Mit ihr hat der Beschwerdeführer zwei Kinder (geboren 2016 und 2017). Die Kinder (beide Staatsangehörige von Albanien) verfügen über eine Niederlassungsbewilligung. B. Seit dem Jahr 1997 wurde der Beschwerdeführer fortgesetzt straffällig und insgesamt elfmal verurteilt. Mit Urteil des Bezirksgerichts B._______ vom 3./5. Mai 2000 wurde er mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten sowie mit einer Landesverweisung von fünf Jahren bestraft, weshalb ihm das Aus- länderamt (heute Migrationsamt) des Kantons B._______ die Ausweisung aus der Schweiz androhte. Mit Urteil des Obergerichts des Kantons C._______ (OG C.) (...) vom 17. Juni 2019 wurde er wegen mehr- facher qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG, SR 812.121), Veruntreuung, mehrfacher Nötigung, versuchter Er- pressung sowie Beschimpfung zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten und einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 20.– verurteilt. Der Voll- zug der Freiheitsstrafe wurde im Umfang von 18 Monaten aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren. Sodann verfügt er über Schulden in der Höhe von Fr. 107'253.– (Stand 2024). C. Das Migrationsamt des Kantons B. widerrief mit Verfügung vom 6. Oktober 2021 die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und wies ihn aus der Schweiz weg. Ebenfalls mit Verfügung vom 6. Oktober 2021 verweigerte das Migrationsamt die Verlängerung der Aufenthaltsbe- willigung der Ehefrau und wies auch sie aus der Schweiz weg. Die Nieder- lassungsbewilligungen der Kinder wurden nicht entzogen, jedoch wurde festgehalten, dass es zumutbar sei, wenn die Kinder ihren Eltern ins Aus- land folgen. Mit Entscheid vom 9. Januar 2024 wies das Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons B._______ die dagegen erhobenen
F-836/2025 Seite 3 Rekurse ab. Das Verwaltungsgericht des Kantons B._______ wies eine gegen diesen Entscheid eingereichte Beschwerde mit Urteil (...) vom 11. Juni 2024 ab. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Am 28. Dezember 2024 reiste der Beschwerdeführer aus der Schweiz aus und lebt gemäss eigenen Angaben im Kosovo. D. Die Vorinstanz erliess mit Verfügung vom 3. Januar 2025 (eröffnet am 8. Januar 2025) gegen den Beschwerdeführer ein zehnjähriges Einreise- verbot (gültig ab Ausreisedatum) und verfügte die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS). Einer allfälligen Beschwerde ent- zog sie die aufschiebende Wirkung. E. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Februar 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und bean- tragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ein Einrei- severbot von maximal fünf Jahren zu erlassen. Die Ausschreibung im SIS sei unverzüglich zu löschen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. F. Die Vorinstanz liess sich mit Eingabe vom 10. April 2025 vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer repli- zierte am 26. Juni 2025 und hielt an seinen Anträgen fest. G. Aus organisatorischen Gründen hat der vorsitzende Richter das vorlie- gende Verfahren von der ehemaligen Instruktionsrichterin übernommen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM, die ein Einreiseverbot im Sinne von Art. 67 AIG (SR 142.20) zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
F-836/2025 Seite 4 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann eine Be- schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis- sen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeit- punkt des Entscheids (BVGE 2014/1 E. 2). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe ihre Begründungs- pflicht verletzt. Sie habe lediglich auf seine strafrechtlichen Verurteilungen verwiesen und nicht dargelegt, weshalb von einer aktuellen und schwer- wiegenden Gefahr auszugehen sei, die ein Einreiseverbot von zehn Jahren rechtfertigen würde. Eine Abwägung der öffentlichen Interessen an einem zehnjährigen Einreiseverbot mit seinen privaten Interessen habe sie nicht vorgenommen. Damit habe sie sein rechtliches Gehör verletzt. Diese for- melle Rüge ist vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet sein könnte, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (BGE 142 II 218 E. 2.8.1). 3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 VwVG) umfasst das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifen- den Entscheids zur Sache äussern zu können (Art. 30 VwVG). Er verlangt von der Behörde, dass sie die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt (Art. 32 VwVG). Dies gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung (Art. 35 VwVG) muss so ab- gefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachge- recht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen
F-836/2025 Seite 5 nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vor- bringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 3.3 Die Vorinstanz hat die Gründe für die Verhängung des Einreiseverbots dargelegt und die privaten und öffentlichen Interessen gegeneinander ab- gewogen. Auch wenn die entsprechenden Ausführungen knapp ausgefal- len sind, ist nachvollziehbar, auf welchen Grundlagen und weshalb das Einreiseverbot ausgesprochen wurde. Dementsprechend war es dem Be- schwerdeführer ohne weiteres möglich, die Verfügung sachgerecht anzu- fechten. Im Rahmen der Vernehmlassung begründete die Vorinstanz unter Verweis auf das straffällige Verhalten des Beschwerdeführers die von ihm ausgehende Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Zu- dem führte sie aus, weshalb eine Ausschreibung im SIS gerechtfertigt sei und nahm eine Interessenabwägung vor. Der Beschwerdeführer konnte zur Vernehmlassung Stellung nehmen und seine Argumentation vervoll- ständigen. Die formelle Rüge ist damit unbegründet. 4. 4.1 Nach Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG kann ein Einreiseverbot gegenüber weg- gewiesenen ausländischen Personen verfügt werden, die gegen die öffent- liche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden. Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt. Es kann für eine längere Dauer verfügt wer- den, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öf- fentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 AIG). 4.2 Eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ord- nung im Sinne von Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG setzt eine qualifizierte Gefähr- dungslage voraus. Sie darf nicht leichthin angenommen werden und kann sich beispielsweise aus der Hochwertigkeit der deliktisch bedrohten Rechtsgüter (insbesondere Leib und Leben, körperliche und sexuelle In- tegrität, Gesundheit), aus der Zugehörigkeit der Tat zur Schwerkriminalität mit grenzüberschreitendem Charakter (z.B. Terrorismus, Menschen- und Drogenhandel, organisierte Kriminalität), aus der mehrfachen Begehung – unter Berücksichtigung einer allfälligen Zunahme der Schwere der Delikte – oder aus dem Fehlen einer günstigen Prognose ergeben. Die zu befürch- tenden Delikte müssen einzeln oder in ihrer Summe das Potenzial haben, eine aktuelle und schwerwiegende Gefahr zu begründen (BGE 139 II 121 E. 6.3; BVGE 2014/20 E. 5.2). Nur wenn die straffällig gewordene Person
F-836/2025 Seite 6 sich längerfristig bewährt hat, kann eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung allenfalls verneint werden. Dabei ist für die Berechnung der Dauer des klaglosen Verhaltens nicht auf den Be- gehungs- oder Urteilszeitpunkt abzustellen. Entscheidrelevant ist vielmehr, wie lange sich die betroffene Person nach ihrer Entlassung aus der Haft in Freiheit bewährt hat (BVGE 2014/20 E. 5.4). Zudem muss bei schweren Straftaten – wozu Drogendelikte gehören – zum Schutz der Öffentlichkeit ausländerrechtlich selbst ein geringes Restrisiko weiterer Beeinträchtigun- gen der dadurch gefährdeten Rechtsgüter (Gesundheit, Leib und Leben usw.) nicht in Kauf genommen werden (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.2 m.H.). 4.3 Im Weiteren ist zu beachten, dass Straf- und Ausländerrecht unter- schiedliche Ziele verfolgen. Während der Strafvollzug auch der Resoziali- sierung dient, steht für die Migrationsbehörden das Interesse der öffentli- chen Sicherheit und Ordnung im Vordergrund. Daraus ergibt sich im Aus- länderrecht ein im Vergleich mit den Straf- und Strafvollzugsbehörden strengerer Beurteilungsmassstab (vgl. BGE 137 II 233 E. 5.2.2 m.H.). 4.4 Aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen kann ausnahms- weise von der Verhängung eines Einreiseverbots abgesehen oder ein Ein- reiseverbot aufgehoben oder suspendiert werden. Dabei sind namentlich die Gründe, die zum Einreiseverbot geführt haben, sowie der Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und die Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz gegenüber den privaten Interessen der Person an einer Aufhebung abzuwägen (Art. 67 Abs. 5 AIG). 4.5 In einem kürzlich ergangenen Grundsatzurteil hat das Bundesverwal- tungsgericht festgestellt, dass das SEM in seiner neuen Praxis zulässiger- weise den Beginn des Einreiseverbots auf das Ausreisedatum der auslän- dischen Person festlegt (vgl. Urteil BVGer F-6829/2023 vom 2. Juni 2025, E. 9–10). 5. 5.1 Zur Begründung des Einreiseverbots führt die Vorinstanz aus, der Be- schwerdeführer sei seit dem Jahr 1997 wiederholt strafrechtlich in Erschei- nung getreten und zu teils langen Freiheitsstrafen und mehrjährigen Lan- desverweisen verurteilt worden. Zuletzt sei er mit Urteil des OG C._______ vom 17. Juni 2019 wegen mehrfacher qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Veruntreuung, mehrfacher Nötigung, ver- suchter Erpressung sowie Beschimpfung zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten und einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 20.– verurteilt
F-836/2025 Seite 7 worden. Insbesondere diese Verurteilung erweise sich als besonders schwer und würde heute (unter Vorbehalt der Anwendung der Härtefall- klausel) zu einer obligatorischen Landesverweisung von fünf bis fünfzehn Jahren führen. Die wiederholten Delikte würden einen schweren Verstoss gegen die Gesetzgebung darstellen, womit eine Gefährdung der öffentli- chen Sicherheit und Ordnung einhergehe. Es könne keine positive Zu- kunftsprognose gestellt werden und der Erlass eines Einreiseverbots von zehn Jahren sei gerechtfertigt und verhältnismässig. Die familiären Verhält- nisse würden daran nichts ändern. 5.2 Der Beschwerdeführer bringt rechtsmittelweise vor, es liege keine ak- tuelle und schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ord- nung in der Schweiz vor. Die Vorinstanz übersehe, dass er die Taten, für die er mit Urteil des OG C._______ vom 17. Juni 2019 verurteilt worden sei, bereits in den Jahren 2010/2011 bzw. 2014 begangen habe. Nach dem Jahr 2014 sei er lediglich noch dreimal strafrechtlich in Erscheinung getre- ten. Im Jahr 2015 habe er ein Rauchverbot missachtet und in den Jahren 2018 und 2020 habe er Verkehrsregeln verletzt, weshalb er mit Bussen bestraft worden sei. Nach der Geburt seiner Kinder in den Jahren 2016 und 2017 sei keine langjährige und schwere Delinquenz mehr festzustellen. Ein Überschreiten der Höchstdauer eines Einreiseverbots von fünf Jahren sei daher nicht rechtskonform. Die Vorinstanz habe es sodann unterlassen, eine genügende Verhältnismässigkeitsprüfung vorzunehmen. Seine Eltern seien gesundheitlich stark angeschlagen, weshalb sie ihn nicht besuchen könnten. Die Mutter seiner Kinder leide an psychischen Beschwerden und werde deshalb von seinen Eltern bei der Kindererziehung unterstützt. Auf- grund deren Alter würden sie jedoch nicht zehn Jahre lang helfen können, weshalb es nötig sei, dass er sich bereits nach fünf Jahren wieder an der Kindererziehung beteiligen könne. Die Ausschreibung im SIS führe dazu, dass er seine Familie auch nicht im nahegelegenen Ausland treffen könne. Dies stelle eine unangemessene Härte dar, weshalb die SIS-Ausschrei- bung zu löschen sei. 5.3 In ihrer Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, für die Berechnung der Dauer des klaglosen Verhaltens sei nicht auf den Begehungs- oder Ur- teilszeitpunkt abzustellen, sondern auf die Bewährung nach der Haft. Auf- grund der Art und Dauer des strafrechtlichen Verhaltens des Beschwerde- führers habe die Regelmaximaldauer eines Einreiseverbots von fünf Jah- ren überschritten werden dürfen. Gemäss den Strafurteilen sei das Ver- schulden des Beschwerdeführers schwer gewesen. Die verschiedenen Delikte würden von einer bereichsübergreifenden kriminellen Energie und
F-836/2025 Seite 8 von einer klaren Geringschätzung gegenüber der Rechtsordnung der Schweiz zeugen. Vor dem Hintergrund, dass in der Zwischenzeit weitere Polizeirapporte ergangen seien, könne nicht von einer grundlegenden Ver- haltensänderung des Beschwerdeführers ausgegangen werden. Es habe eine Intervention der Stadtpolizei B._______ betreffend häusliche Gewalt gegeben und es liege ein Sammelbericht der Kantonspolizei B._______ bezüglich versuchter Tötung und schwerer Körperverletzung vor. Bei die- sem Vorfall vom 23. August 2024 werde ihm vorgeworfen, im Rahmen ei- ner Auseinandersetzung mit einem Messer in den Bauch seines Kontra- henten gestochen zu haben. Vom Beschwerdeführer gehe daher nach wie vor eine erhebliche und aktuelle Rückfallgefahr aus und er stelle eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar. Durch den Widerruf der Niederlassungsbewilligung habe er das Aufent- haltsrecht in der Schweiz verloren. Allfällige Einschränkungen des Privat- und Familienlebens seien in erster Linie diesem Umstand geschuldet. Es sei zumutbar, dass er seine familiären Beziehungen über moderne Kom- munikationsmittel und Besuche ausserhalb des Schengenraumes pflege. Auch die Ausschreibung im SIS sei aufgrund der wiederholten und gravie- renden Verstösse gegen die Rechtsvorschriften verhältnismässig. 5.4 Replizierend erwidert der Beschwerdeführer, er sei lediglich dreimal zu Freiheitsstrafen verurteilt worden. In der Mehrzahl der Fälle sei er mit Geld- strafen und Bussen bestraft worden. Betreffend den Vorwurf der versuch- ten vorsätzlichen Tötung könne er sich nicht an den Vorfall erinnern. Aus dem rechtsmedizinischen Gutachten vom 21. Februar 2025 gehe bezüg- lich des rapportierten Vorfalls vom 23. August 2024 hervor, dass für die geschädigte Person zu keiner Zeit eine akute Lebensgefahr bestanden habe und nicht mit bleibenden Schäden zu rechnen sei. Die angeblich von ihm ausgeführten Messerstiche würden nicht tiefer als ins Unterhautfettge- webe der Bauchwand des Geschädigten reichen. Für ihn als beschuldigte Person gelte sodann die Unschuldsvermutung. Es sei damit nicht statthaft, auf die nachgereichten Rapporte und Sammelbericht abzustellen. Seine Ehefrau und die beiden minderjährigen Kinder, die über eine Niederlas- sungsbewilligung verfügen würden, würden sich nach wie vor in der Schweiz aufhalten. Aufgrund der diagnostizierten psychischen Erkrankung der Kindsmutter sei es ihr nicht möglich, die Kinder besuchsweise zu ihm zu bringen. Die Dauer eines Einreiseverbots von zehn Jahren stelle einen schwerwiegenden Eingriff in sein Privatleben dar.
F-836/2025 Seite 9 6. 6.1 Gemäss dem Urteil des OG C._______ (...) wollte der Beschwerdefüh- rer im Jahr 2011 zwei Kilogramm Heroin (Reinheitsgrad von 10 %, entspre- chend 200 Gramm reines Heroin) kaufen (Anstaltentreffen). Sodann trans- portierte er 503.5 Gramm Heroin (Reinheitsgrad von 25 %, entsprechend 125.875 Gramm reines Heroin) von Wetzikon in Richtung St. Gallen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. BGE 109 IV 143) liegt die Schwelle zu einem schweren Fall der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz bei 12 Gramm reinem Heroin. Der Beschwer- deführer überschritt diese Menge um ein Vielfaches. Eine mengenmässig qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz kann ge- mäss Bundesgericht sodann auch in der Form des Anstaltentreffens vorlie- gen (vgl. BGE 138 IV 100 E. 3.3 f.). Weiter wurde er der Veruntreuung, der mehrfachen Nötigung, der versuchten Erpressung sowie der Beschimp- fung für schuldig befunden. Der Veruntreuung machte er sich schuldig, weil er im Jahr 2010 ein Wohnmobil mietete und dieses zum Zweck der Men- schenschleusung umbauen liess. In Griechenland übergab er es Drittper- sonen und meldete das Wohnmobil anschliessend bei der Vermieterin als gestohlen (Urteil des OG C., S. 44). Im Jahr 2015 bedrohte er ei- nen Mann unter Verwendung eines Messers mit dem Tod und nötigte ihn zum Verlassen der Wohnung (Urteil des OG C. S. 44). Einem an- deren Mann drohte er am 2. Dezember 2014 damit, ihn aufzuschlitzen, seine Büroeinrichtung zu zerstören und ihn umzubringen, falls er eine ge- gen ihn erhobene Forderung nicht innert zwei Stunden begleiche. Densel- ben Mann nötigte er bereits Ende November 2014, für den Rückzug einer Betreibung zu sorgen, ansonsten er ihm etwas antue. Zudem beschimpfte er ihn (Urteil OG C.________ S. 45 ff.). Damit steht zweifellos fest, dass er die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG verletzt und einen Fernhaltegrund gesetzt hat. 6.2 Bereits aufgrund der Schwere und der Art der begangenen Drogende- likte liegt sodann eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ord- nung und Sicherheit i.S.v. Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG vor (vgl. zur Hochwertigkeit der involvierten Rechtsgüter und zum strengen Beurtei- lungsmassstab bei Drogendelikten: BGE 139 I 145 E. 2.5 und BVGer F-7607/2015 vom 25. Juli 2016 E. 6.5). Dabei fällt besonders ins Gewicht, dass sich der Beschwerdeführer durch die erhebliche Menge der Drogen, die er kaufen wollte und die er transportierte, der Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen schuldig machte. Er selbst war sodann zum Tatzeitpunkt nicht drogenabhängig, sondern handelte vorsätzlich aus rein egoistischen und finanziellen Motiven. In systematischer Hinsicht war er in
F-836/2025 Seite 10 die Drogenorganisation eingebunden und in personeller Hinsicht in der Drogenorganisation vernetzt, indem er insbesondere die Kontakte mit Lie- feranten und Abnehmern unterhielt. Die mehrfache Tatbegehung zeigt so- dann, dass er nicht nur eine kleine Nebenrolle innehatte (vgl. Urteil des OG C._______ [...] S. 61). Am 20. Juni 2021 wurde der Beschwerdeführer aus dem Strafvollzug ent- lassen, wobei die Probezeit für den bedingten Teil der Freiheitsstrafe noch andauerte (SEM-Akten act. 2; vgl. BGE 143 IV 441 E. 2.3, wonach bei teil- bedingten Strafen die Probezeit von Gesetzes wegen um die Zeit des Straf- vollzugs verlängert wird). Nach seiner Haftentlassung stand der Beschwer- deführer deshalb bis zum 17. Juni 2023 (Beginn Probezeit: 17. Juni 2019 mit Eröffnung des vollstreckbaren Urteils gemäss Art. 44 Abs. 3 StGB (SR 311.0); Dauer der Probezeit: drei Jahre zuzüglich Verlängerung für die Zeit während des Strafvollzugs von einem Jahr) unter dem Druck der lau- fenden Probezeit und ein Rückfall hätte eine Rückkehr in die Haft bedeutet. Bei Drogendelikten, wie der Beschwerdeführer sie begangen hat, muss zu- dem selbst ein geringes Restrisiko eines Rückfalls nicht in Kauf genommen werden (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.5). Gemäss Sammelbericht der Kantons- polizei B._______ vom 28. Februar 2025 und Gutachten des Kantonsspi- tals B., Institut für Rechtsmedizin, vom 21. Februar 2025 kam es am 23. August 2024 zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und einer weiteren Person, wobei von Seiten des Be- schwerdeführers ein Messer involviert gewesen sein soll (vgl. Beilage zu act. 7 und Beilage zu act. 11). Gemäss Rapport der Stadtpolizei B. vom 19. Juli 2024 kam es sodann auch zu einer Intervention im häuslichen Bereich. Die Ehefrau machte geltend, der Beschwerdeführer habe ihr ge- genüber Tätlichkeiten ausgeführt, sie beschimpft und bedroht (vgl. Beila- gen zu act. 7). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. E. 5.4) können die Behörden im Ausländerrecht – ohne Verletzung der Unschulds- vermutung – neue laufende Ermittlungen bei der Beurteilung der Rückfall- gefahr einer bereits strafrechtlich verurteilten Person zurückhaltend be- rücksichtigen. In einer solchen Konstellation wird lediglich dem Umstand Rechnung getragen, dass die betroffene Person weiterhin die Strafverfol- gungsbehörden beschäftigt und damit allgemein die öffentliche Ordnung stört, ohne jedoch der Schuld der betroffenen Person vorzugreifen (vgl. Ur- teil des BGer 2C_242/2011 vom 23. September 2011 E. 2.3; Urteil des BVGer F-1367/2019 vom 20. Juli 2021 E. 9.3.4 [nicht publiziert in BVGE 2021 VII/4]). Zum jetzigen Zeitpunkt kann daher aus ausländerrechtlicher Sicht noch keine positive Prognose gestellt werden und vom Beschwerde- führer geht noch immer eine schwerwiegende Gefahr in Bezug auf
F-836/2025 Seite 11 zukünftige Verletzungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung aus. Selbst bei Nichtberücksichtigung der Auseinandersetzungen im Jahr 2024 erscheint angesichts der Schwere seiner zuvor begangenen Delikte eine Bewährung ohne den Druck der Probezeit von zwei Jahren als zu kurz. 6.3 In einer Gesamtwürdigung stellt der Beschwerdeführer damit immer noch eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ord- nung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 AIG dar. Grundsätzlich ist daher ein Ein- reiseverbot mit einer Dauer von über fünf Jahren gerechtfertigt. 7. 7.1 Es bleibt zu prüfen, ob das Einreiseverbot in richtiger Ausübung des Ermessens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhältnis- mässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Inte- resse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beein- trächtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits (Art. 96 AIG; ferner statt vieler HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungs- recht, 8. Aufl. 2020, Rz. 555 ff.). 7.2 Das Einreiseverbot soll in seiner spezialpräventiven Wirkung weitere Straftaten des Beschwerdeführers in der Schweiz sowie im Schengen- Raum verhindern und ihn dazu anhalten, bei einer allfälligen künftigen Wie- dereinreise keine weiteren Verstösse gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu begehen. In generalpräventiver Hinsicht soll die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch eine konsequente Massnahmenpraxis ge- schützt werden (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.2 m.H.). Angesichts dessen sowie der vom Beschwerdeführer ausgehenden schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung in einem besonders sensiblen Bereich ist nach wie vor von einem erheblichen öffentlichen Fernhalteinteresse auszugehen. 7.3 Den öffentlichen sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüber zu stellen. Er reiste mit 14 Jahren in die Schweiz ein und verfügt hier über ein soziales Umfeld. Seine Ehefrau, die zwei minderjähren ge- meinsamen Kinder, zwei erwachsene Kinder sowie seine Eltern leben hier. Aufgrund seiner diversen Straftaten wurde ihm die Niederlassungsbewilli- gung entzogen, nachdem er zuvor bereits ausländerrechtlich verwarnt wor- den war. Weder früher ergangene Verurteilungen noch die angedrohten ausländerrechtlichen Konsequenzen hinderten ihn jedoch an der Bege- hung weiterer Taten. An seinem Verhalten änderte auch seine
F-836/2025 Seite 12 Verantwortung seiner Familie gegenüber nichts. Der Beschwerdeführer häufte sodann Schulden im Umfang von rund Fr. 107'000.– an (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts B._______ [...] S. 5). Insgesamt ist nicht von ei- ner gelungenen Integration auszugehen. Die Beziehungen zu seinen zwei volljährigen Kindern und diejenige zu seinen Eltern fallen nicht in den An- wendungsbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, zumal auch kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis geltend gemacht wurde (BGE 144 II 1 E. 6.1). Hin- sichtlich der Beziehungen zur Ehefrau und zu den minderjährigen Kindern liegt hingegen ein schützenswertes Familienleben im Sinne von Art. 8 EMRK vor. Gemäss Aussagen der Ehefrau leben die Ehegatten bereits seit Mitte August 2024 getrennt (Sammelbericht vom 28. Februar 2025 S. 5, Beilage zu act. 7). Die Verhältnismässigkeit der Massnahme wird allein dadurch jedoch nicht entscheidend in Frage gestellt, wäre doch ansonsten das Instrument des Einreiseverbots gegenüber allen Personen mit Ange- hörigen in der Schweiz per se unzulässig (vgl. Urteil des BGer 2C_270/2015 vom 6. August 2015 E. 8.2). Das Übereinkommen über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention; SR 0.107) räumt keine wei- tergehenden Rechte ein. Eine erneute Wohnsitznahme in der Schweiz wie auch die Pflege regelmässiger Kontakte zu in der Schweiz wohnhaften Per- sonen scheitert bereits am fehlenden Aufenthaltsrecht hierzulande. Der Beschwerdeführer trägt die alleinige Verantwortung für den zurzeit nur ein- geschränkt möglichen Kontakt zu seiner Familie. Bei der Familienplanung haben die Eheleute damit rechnen müssen, dass ein Familienleben hier wegen der Straffälligkeit des Beschwerdeführers nicht möglich sein wird. Die Ehefrau und die Kinder können ihn, sofern sie es wünschen, sodann im Kosovo besuchen; auch kann der Kontakt zur Familie über Kommuni- kationsmittel aufrechterhalten werden. Damit ist ein gewisses Mass an Fa- milienleben gewährleistet, bei dem auch das Kindeswohl gebührend be- rücksichtigt wird (vgl. Urteil des BVGer F-4301/2018 vom 24. Mai 2019 E. 7.6 m.H.). Das Einreiseverbot kann ferner zur Wahrnehmung von Besu- chen von Familienangehörigen nach einer gewissen Zeit auf begründetes Gesuch hin für eine kurze Zeitspanne suspendiert werden (Art. 67 Abs. 5 AIG). Eine Verletzung von Art. 8 EMRK liegt damit nicht vor. 7.4 Eine wertende Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen führt insgesamt zum Ergebnis, dass die öffentlichen Interessen die privaten Interessen des Beschwerdeführers überwiegen. Das auf zehn Jahre be- fristete Einreiseverbot stellt dem Grundsatz nach und in Bezug auf seine Dauer eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar und entspricht bei ähnlich schwerwiegenden Widerhandlungen gegen das BetmG weitgehend der
F-836/2025 Seite 13 gängigen Rechtspraxis (vgl. Urteile des BVGer F-5121/2015 vom 25. Juli 2017: Ehefrau und Kind in der Schweiz, Freiheitsstrafe von 33 Monaten wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das BetmG, Einreiseverbot von zehn Jahren; F-4561/2019 vom 8. März 2021: Ehefrau in der Schweiz, Frei- heitsstrafe von 27 Monaten u.a. wegen Widerhandlung gegen das BetmG und illegalen Aufenthalts, Einreiseverbot von zehn Jahren; F-7023/2024 vom 20. Juni 2025: Ehefrau mit gesundheitlichen Problemen in der Schweiz, wiederholte Straffälligkeit u.a. Widerhandlungen gegen das BetmG, Einreiseverbot von zehn Jahren). 8. 8.1 Wird gegen eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mit- gliedstaats der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsas- soziation besitzt, ein Einreiseverbot verhängt, so wird sie nach Massgabe der Bedeutung des Falles im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrie- ben (vgl. Art. 21 und Art. 24 Ziff. 1 Bst. a der Verordnung [EU] Nr. 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Infor- mationssystems [SIS] im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006, ABl. L 312/14 vom 07.12.2018 [SIS-VO-Grenze]), Art. 20 der Verordnung vom 8. März 2013 über den nationalen Teil des Schengener Informationssys- tems [N-SIS] und das SIRENE-Büro [N-SIS-Verordnung; SR 362.0]). 8.2 Der Beschwerdeführer ist nicht Staatsangehöriger eines EU- oder EFTA-Staates und verfügt über keine Aufenthaltsbewilligung in einem sol- chen Staat. Seine Ausschreibung im SIS ist nicht zu beanstanden. Mit Ver- weis auf die vorangegangenen Ausführungen ist ein überwiegendes öffent- liches Interesse nicht nur der Schweiz, sondern sämtlicher Schengen- Staaten an der längerfristigen Fernhaltung des Beschwerdeführers gege- ben. Es bleibt den Schengen-Staaten unbenommen, dem Beschwerdefüh- rer bei Vorliegen besonderer Gründe die Einreise in ihr Hoheitsgebiet zu gestatten. 9. Die angefochtene Verfügung ist als rechtmässig im Sinne von Art. 49 VwVG zu bestätigen. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
F-836/2025 Seite 14 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe gedeckt. (Dispositiv nächste Seite)
F-836/2025 Seite 15 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in der gleichen Höhe geleisteten Kostenvor- schuss gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Gregor Chatton Annina Mondgenast
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