B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung VI F-799/2025
Urteil vom 19. März 2025 Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richterin Susanne Genner; Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 10. Januar 2025 / N_______.
F-799/2025 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden suchten am (...) in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich ihrer Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerab- druck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass sie bereits im Jahr (...) in Deutsch- land um Asyl nachgesucht hatten. Mit separaten Verfügungen vom 17. Ok- tober 2024 trat die Vorinstanz auf ihre Asylgesuche nicht ein, ordnete ihre Überstellung nach Deutschland an und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Die gegen diese Verfü- gungen erhobenen Beschwerden wurden mit Urteilen E-6764/2024 und E-6769/2024 vom 1. November 2024 abgewiesen, soweit auf diese einge- treten wurde. A.b Mit Eingabe vom 14. Dezember 2024 reichten die Beschwerdeführen- den bei der Vorinstanz eine mit "Wiedererwägungsgesuch gemäss Artikel 111c AsylG / Artikel 31 VwVG" betitelte Eingabe ein. Darin ersuchten sie um neuerliche Überprüfung ihres Verfahrens. Zur Begründung führten sie im Wesentlichen an, Deutschland habe ihnen mit der Anordnung eines Ab- schiebungsverbots nur unzureichenden Schutz gewährt. Das Abschie- bungsverbot bedeute, dass sie zwar nicht in ihr Herkunftsland zurückge- schickt werden könnten, aber es bestehe keine Garantie für Schutz vor bestehenden Bedrohungen durch ehemalige afghanische Arbeitskollegen in Deutschland. Diese Bedrohungen würden weiterhin eine erhebliche psy- chische und emotionale Belastung für sie darstellen. B. Mit Verfügung vom 10. Januar 2025 wies die Vorinstanz das Wiedererwä- gungsgesuch ab, erklärte die Verfügungen vom 17. Oktober 2024 als rechtskräftig und vollstreckbar und erhob eine Gebühr von Fr. 600.–. C. Die Beschwerdeführenden gelangten mit Beschwerdeeingabe vom 30. Ja- nuar 2025 an das SEM (Übermittlung an das BVGer, Eingang 7. Februar 2025) und beantragten darin die sofortige Aussetzung ihrer geplanten Ab- schiebung sowie die neuerliche Überprüfung ihres Falles. Von der im Wie- dererwägungsentscheid auferlegten Gebühr seien sie zu befreien. Im Wei- teren beantragen sie – sinngemäss – die unentgeltliche Prozessführung für das vorliegende Verfahren.
F-799/2025 Seite 3 D. Mit superprovisorischer Massnahme vom 7. Februar 2025 setzte die In- struktionsrichterin den Vollzug der Überstellung einstweilen aus. E. Mit Zwischenverfügung vom 11. Februar 2025 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch um Aussetzen des Wegweisungsvollzugs respektive um Wie- derherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab und hielt fest, der am 7. Februar 2025 verfügte einstweilige Vollzugsstopp falle mit dieser Zwischenverfügung dahin und die Beschwerdeführenden hätten den Ausgang des Verfahrens im Ausland abzuwarten. Sodann wies sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab und setzte Frist für einen Kostenvorschuss, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. F. Am 17. Februar 2025 bezahlten die Beschwerdeführenden einen Kosten- vorschuss in der Höhe von Fr. 1'481.19. G. Mit Zwischenverfügung vom 18. Februar 2025 forderte die Instruktionsrich- terin die Beschwerdeführenden auf, den ausstehenden Kostenvorschuss- betrag von Fr. 18.81 innert der noch bis am 25. Februar 2025 laufenden Frist zu bezahlen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungs- fall. Der Restbetrag wurde fristgerecht geleistet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG, Art. 31 und 33 Bst. b VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teil- genommen, sind durch die angefochtene Verfügung berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
F-799/2025 Seite 4 Änderung. Sie sind daher zur Einreichung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist daher einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weite- rungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist der Vorinstanz in- nert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E 4.5. m.w.H.). 4. Die Beschwerdeführenden machen mit ihrem Wiedererwägungsgesuch die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträg- lich eingetretene Veränderung der Sachlage geltend. Es ist daher strittig und zu prüfen, ob sich die Sachlage seit Erlass der ursprünglichen Verfü- gungen am 17. Oktober 2024 derart verändert hat, dass ein Rückkommen auf die Nichteintretensentscheide geboten erscheint. 4.1 Die Vorinstanz gelangte in der angefochtenen Verfügung vom 10. Ja- nuar 2025 zur Auffassung, es lägen keine Gründe vor, welche die Rechts- kraft der Verfügungen vom 17. Oktober 2024 beseitigen könnten. In diesen Verfügungen habe sie sich und in den späteren Beschwerdeverfahren auch das Bundesverwaltungsgericht in den Urteilen E-6764/2024 und E-6769/2024 vom 1. November 2024 mit der geltend gemachten Bedro- hung durch ehemalige Arbeitskollegen des Beschwerdeführers 1 in
F-799/2025 Seite 5 Deutschland auseinandergesetzt. Gleichermassen sei festgestellt worden, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Deutschland keine systemischen Schwachstellen aufweisen würden. Weder die Anwen- dung von Art: 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäi- schen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü- fung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz (Dublin-III-VO) noch ein Selbsteintritt der Schweiz nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO seien angezeigt. Sodann sei erneut festzuhalten, dass Deutschland ein schutz- williger und schutzfähiger Rechtsstaat sei, welcher über eine funktionie- rende Polizeibehörde verfüge. Es lägen keine Hinweise auf eine Schutz- verweigerung oder einen möglichen Verstoss gegen das Non-Refoule- ment-Gebot vor. Zudem stehe den Beschwerdeführenden die Möglichkeit offen, den Entscheid der deutschen Asylbehörden bei der zuständigen Be- schwerdeinstanz anzufechten oder ein Asyl-Folgegesuch zu stellen. Deutschland habe betreffend die Beschwerdeführenden ein Abschiebever- bot erlassen und ihnen Aufenthaltstitel ausgestellt. Da gestützt auf die Dub- lin-III-VO Deutschland für die Durchführung ihrer Asyl- und Wegweisungs- verfahren zuständig sei, hätten sie sich bezüglich allfällig vorhandener An- sprüche beim Zugang zu Integrations-, Bildungs- und Arbeitsangeboten an die zuständigen dortigen Behörden zu wenden. 4.2 In ihrer Beschwerdeschrift halten die Beschwerdeführenden im We- sentlichen an der bereits im Wiedererwägungsgesuch vorgebrachten Ar- gumentation fest, wonach sie in Deutschland nicht als Flüchtlinge aner- kannt worden seien, weshalb sie weder über internationalen noch subsi- diären Schutz verfügen würden. Ihr dortiger Aufenthalt sei lediglich durch das Abschiebungsverbot gemäss § 25 Abs. 3 des deutschen Aufenthalts- gesetzes gesichert, was eine Rückführung nach Afghanistan verhindere. Eine Zwangsrückführung nach Deutschland würde sie weiterhin einer un- sicheren Situation durch afghanische Arbeitskollegen aussetzen, welche sie bedroht hätten. Daher sei das Leben und Wohnen in Deutschland für sie unzumutbar. 4.3 Die Beschwerdeführenden vermögen mit ihren Vorbringen keine we- sentliche Veränderung der Verhältnisse aufzuzeigen, die die ursprüngli- chen Verfügungen vom 17. Oktober 2024 in Frage stellen könnten. Bereits im Rahmen der ordentlichen Dublin-Verfahren hat sich die Vorinstanz in den erwähnten Verfügungen mit der geltend gemachten Bedrohung durch private Drittpersonen in Deutschland auseinandergesetzt. Dabei kam sie
F-799/2025 Seite 6 insgesamt zum Schluss, dass keine Gründe für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 17 Dublin-III-VO und die Prüfung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden hierzulande vorliegen würden. Diese Einschät- zung wurde in den anschliessenden Beschwerdeverfahren vom Bundes- verwaltungsgericht in seinen Urteilen E-6764/2024 und E-6769/2024 ge- stützt. Nachdem sie in Deutschland über eine – verlängerbare – Aufent- haltserlaubnis mit Abschiebungsverbot gemäss § 25 Abs. 3 des deutschen Aufenthaltsgesetzes verfügen (vgl. Asylakten SEM 29/6 und 30/2; Erlaub- nis derzeit gültig bis 4. Mai 2026), ist davon auszugehen, dass ihnen Deutschland effektiven Schutz vor Rückschiebung (Non-Refoulement-Ge- bot) in ihre Heimat gewährt. Sodann ist Deutschland in der Tat ein schutz- williger und schutzfähiger Rechtsstaat mit funktionierenden Polizeibehör- den. Ein allenfalls auf falschen Anschuldigungen beruhendes Ermittlungs- verfahren gegen den Beschwerdeführer 1 dürfte sich im Rahmen eines Justizverfahrens klären. Soweit die Beschwerdeführenden die Einschät- zung des SEM und des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der deutschen Behörden beanstan- den, stellt dies keinen Wiedererwägungsgrund dar. Die Beschwerdeführen- den vermögen daher mit ihren gleichlautenden Ausführungen auf Wieder- erwägungsstufe keine Gründe darzulegen, die im heutigen Zeitpunkt zu ei- ner anderen Einschätzung führen müssten. Dies lässt auf die Aussichtslo- sigkeit des Wiedererwägungsgesuchs schliessen.
Das SEM war im Rahmen des Wiedererwägungsverfahrens berechtigt, das Gesuch nach den spezialgesetzlichen Vorgaben von Art. 111b und Art. 111d AsylG zu behandeln, mithin nach summarischer Prüfung der Er- folgsaussichten einen Gebührenvorschuss von den Beschwerdeführenden zu erheben. Im Rahmen dieser Prüfung hat es in seiner Zwischenverfü- gung vom 20. Dezember 2024 die Gewinnchancen durchaus korrekt ein- geschätzt. Da es im Anschluss zu einer vollumfänglichen Abweisung des Wiedererwägungsgesuch kam, war es gestützt auf Art. 111d Abs. 1 AsylG ebenso berechtigt, eine Gebühr zu erheben. Das in der Beschwerde ge- stellte Gesuch um Befreiung von der im Wiedererwägungsentscheid aufer- legten Gebühr ist daher abzuweisen.
Im Weiteren sind die Beschwerdeführenden darauf hinzuweisen, dass ein Wiedererwägungsgesuch nicht beliebig zulässig ist und namentlich nicht dazu dienen darf, die Rechtskraft von Verwaltungs- und Gerichtsentschei- den immer wieder infrage zu stellen oder Fristen für die Ergreifung von or- dentlichen Rechtsmitteln zu umgehen (vgl. BGE 146 I 185 E. 4.1; 136 II 177 E. 2.1; Urteil des BGer 2C_693/2022 vom 28. April 2023 E. 3.1; Urteile
F-799/2025 Seite 7 des BVGer D-2188/2024 vom 18. April 2024 E. 5.2; B-2228/2021 vom 5. Dezember 2023 E. 8.1; je m.w.H.). 4.4 Im Ergebnis ist festzuhalten, dass kein Anlass besteht, die Verfügun- gen vom 17. Oktober 2024 wiedererwägungsweise aufzuheben. Die Vor- instanz hat das Wiedererwägungsgesuch vom 14. Dezember 2024 zu Recht abgewiesen. 5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab- zuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdefüh- renden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 17. Februar 2025 bezahlte Kostenvorschuss (Fr. 1'481.20) und ein Teil der am 25. Februar 2025 geleisteten Kostenvor- schusszahlung (Fr. 18.80) sind zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Der Restbetrag von Fr. 4.40 ist den Beschwerdeführenden aus verwaltungsökonomischen Gründen nicht zurückzuerstatten. (Dispositiv nächste Seite)
F-799/2025 Seite 8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der am 17. Februar 2025 einbezahlte Kostenvorschuss sowie ein Teil der am 25. Februar 2025 geleisteten Kostenvorschusszahlung in der Höhe von Fr. 18.81 werden zu deren Bezahlung verwendet. Der Rest- betrag von Fr. 4.40 wird nicht zurückerstattet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Stefan Weber
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